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6.5. ARBEITSASSISTENZ Im Zusammenhang mit den Integrationsfachdiensten ist als weitere Unterstützungsmaßnahme der beruflichen Eingliederung Schwerbehinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Arbeitsassistenz zu nennen. Mit der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes wurde dieser Anspruch auch entsprechend gesetzlich verankert, obwohl bereits schon vorher die Möglichkeit der Bereitstellung einer Arbeitsassistenz vorhanden war. Aufgrund positiver Erfahrungen und hinsichtlich der Verwirklichung des Ziels, 50 000 Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen bis Ende 2002 zu schaffen, sollte der Stellenwert der Arbeitsassistenz gestärkt und die Voraussetzungen dafür verbessert werden. Dazu wurde im § 31 SchwbG, der die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle umfasst (vgl. 3.1.2.), ein Absatz 3a eingefügt. Darin heißt es (BMA 2000b, S. 185): "Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz." Die getroffene Regelung stärkt somit die Möglichkeiten für schwerbehinderte Menschen, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten. Gerade für Behinderte, die einen hohen Bedarf an persönlicher Unterstützung am Arbeitsplatz aufweisen, stellt die Möglichkeit auf Erhalt einer Arbeitsassistenz eine verbesserte Chance auf eine berufliche Eingliederung dar. Als Alternative wäre sonst meist nur die Tätigkeit in einer WfB in Frage gekommen. Die rechtliche Festlegung der Arbeitsassistenz im Schwerbehindertengesetz bedeutet zwar nicht einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz, schafft aber im Zusammenhang mit den Integrationsfirmen und -fachdiensten neue Beschäftigungsperspektiven, die vor allem hinsichtlich einer schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt auch erforderlich sind. Nach Meinung der BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) muss aber hierbei noch geklärt werden, "wie sich der Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz zu den Regelungen über Integrationsfachdienste verhält (...). Die Arbeitsassistenz kann, muss aber nicht durch einen Integrationsfachdienst erbracht werden." Eine Möglichkeit der Unterscheidung und der Abgrenzung zueinander könnte über die Dauer der jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen erfolgen. Entsprechend der erwähnten vier Abschnitte bei der Tätigkeit der Integrationsfachdienste (vgl. 6.4.2.) wäre hier eine Schwerpunktsetzung auf die vorübergehende Begleitung des Behinderten an seinem neuen Arbeitsplatz möglich, die bei erfolgreicher Durchführung nach und nach zurückgenommen werden kann, während eine dauerhaft notwendige Betreuung am Arbeitsplatz über einen Arbeitsassistenten erfolgen könnte. Auch bei den bisher vorhandenen Formen der Arbeitsassistenz gibt es beide Bereiche der begleitenden Unterstützung, so dass eine diesbezügliche Regelung, im Zusammenwirken mit den Integrationsfachdiensten, von Vorteil wäre. Bartz (1999; http://bidok.uibk.ac.at) beschreibt hierzu die Unterschiede bei Funktion und Dauer der Arbeitsassistenz bezüglich der beruflichen Eingliederung von geistig Behinderten und Körperbehinderten. So führen Arbeitsassistenten bei der Begleitung geistig behinderter Menschen Maßnahmen hinsichtlich der Arbeitsplatzeinweisung sowie der Anleitung und des Trainings der jeweiligen Arbeitstätigkeiten durch. Ziel ist deren weit gehend selbstständige Ausübung, so dass gegebenenfalls die Arbeitsassistenz beendet wird. Bei entsprechendem Hilfebedarf ist aber eine Fortsetzung der Betreuung durch die Arbeitsassistenten möglich. Dagegen kann Menschen mit Körperbehinderungen bei der 78
eruflichen Eingliederung eine dauerhafte Arbeitsassistenz gewährt werden, da sicherlich zwar auch ein Unterstützungsbedarf während der Einarbeitungsphase am neuen Arbeitsplatz besteht, in der Hauptsache bedeutet die Arbeitsassistenz hier jedoch vielmehr einen "Ausgleich für nicht oder nicht ausreichend vorhandene manuelle Fähigkeiten, die für die Ausübung der Berufstätigkeiten erforderlich sind" (ebd.). Die Arbeitsassistenten arbeiten sozusagen im Auftrag der körperbehinderten Beschäftigten. Entsprechend sind sie den Arbeitsassistenten gegenüber weisungsberechtigt. Zu bedenken ist aber, dass für die dauerhafte Bereitstellung einer Arbeitsassistenz über die Hauptfürsorgestelle auch die dafür notwendigen Mittel aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehen müssen. Ebenso ist es erforderlich, dass ein entsprechender Träger für die berufliche Eingliederungsmaßnahme verantwortlich zeigt. Dies kann auch der Sozialhilfeträger im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe nach § 39 ff. BSHG (vgl. 3.4.) sein, wenn andere Reha-Träger nicht vorhanden sind. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitsassistenz auch dann fortgeführt werden können, wenn über die Ausgleichsabgabe nicht genügend Mittel bereitstehen, um den hierzu erforderlichen finanziellen Bedarf abzudecken (vgl. BVLH 2000; www.lebenshilfe.de). Hinsichtlich dieser finanziellen Voraussetzungen ist meiner Ansicht nach möglicherweise ein Bereich vorhanden, der die Gewährung einer Arbeitsassistenz erschweren kann. Der voraussichtliche Umfang und die entsprechende Dauer der Unterstützungsmaßnahmen könnten im Zusammenhang mit den dafür notwendigen finanziellen Mitteln als Entscheidungskriterien für die (Nicht-) Gewährung einer Arbeitsassistenz aufgeführt werden und die Bedeutung der beruflichen Eingliederung für die Person des Behinderten in den Hintergrund treten lassen. Hier müssen zur Absicherung der Arbeitsassistenz folglich die entsprechenden Voraussetzungen und Regelungen getroffen werden, denn diese Form der Unterstützung der beruflichen Eingliederung Behinderter kann sich sozusagen in doppelter Hinsicht positiv auswirken. Ähnlich wie bei den Integrationsfachdiensten entstehen hiermit nicht nur neue Arbeitschancen für behinderte Menschen, sondern auch für nicht behinderte Menschen bildet sich auf diese Weise ein neuer Tätigkeitsbereich heraus, der zur Verringerung der Arbeitslosigkeit beitragen kann (vgl. Bartz 1999; http://bidok.uibk.ac.at). Der Stellenwert der Arbeitsassistenz geht aber gerade auch für behinderte Menschen über die reine berufliche Tätigkeit hinaus. Neben dem Bereich der beruflichen Eingliederung ermöglicht die diesbezügliche Gewährung von Arbeitsassistenz gleichermaßen auch in anderen Bereichen eine Verbesserung der persönlichen Lebensumstände. Die Gedanken von Bartz möchte ich hierzu abschließend anführen, da sie die umfassende Bedeutung der Arbeitsassistenz sehr gut hervorheben (ebd.): "Sie beinhaltet einen äußerst wichtigen Grundstein zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sozialer Anerkennung und der Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, gleichberechtigtes Leben in der Gesellschaft zu führen. Arbeitsassistenz ist ein wichtiges 'Instrument zur Integration' und damit der Steigerung von Selbstwertgefühl und Lebensqualität behinderter Menschen." 79
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Im Zusammenhang mit den Integrationsfachdiensten ist als weitere Unterstützungsmaßnahme<br />
der beruflichen Eingliederung Schwerbehinderter auf dem allgemeinen<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz zu nennen. Mit der Neufassung des Schwerbehindertengesetzes<br />
wurde dieser Anspruch auch entsprechend gesetzlich verankert, obwohl<br />
bereits schon vorher die Möglichkeit der Bereitstellung einer <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz vorhanden<br />
war. Aufgrund positiver Erfahrungen und hinsichtlich der Verwirklichung des<br />
Ziels, 50 000 <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze für schwerbehinderte Menschen bis Ende 2002 zu schaffen,<br />
sollte der Stellenwert der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz gestärkt und die Voraussetzungen dafür verbessert<br />
werden. Dazu wurde im § 31 SchwbG, der die Aufgaben der Hauptfürsorgestelle<br />
umfasst (vgl. 3.1.2.), ein Absatz 3a eingefügt. Darin heißt es (BMA 2000b, S. 185):<br />
"Schwerbehinderte haben im Rahmen der Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle für die<br />
begleitende Hilfe im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Berufsleben aus den ihr aus der Ausgleichsabgabe zur<br />
Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen<br />
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Die getroffene Regelung stärkt somit die Möglichkeiten für schwerbehinderte Menschen,<br />
einen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt zu erhalten. Gerade für Behinderte,<br />
die einen hohen Bedarf an persönlicher Unterstützung am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz aufweisen,<br />
stellt die Möglichkeit auf Erhalt einer <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz eine verbesserte Chance auf eine<br />
berufliche Eingliederung dar. Als Alternative wäre sonst meist nur die Tätigkeit in einer<br />
WfB in Frage gekommen. Die rechtliche Festlegung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz im Schwerbehindertengesetz<br />
bedeutet zwar nicht einen Anspruch auf einen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz, schafft aber<br />
im Zusammenhang mit den Integrationsfirmen und -fachdiensten neue Beschäftigungsperspektiven,<br />
die vor allem hinsichtlich einer schwierigen Situation auf dem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt<br />
auch erforderlich sind.<br />
Nach Meinung der BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) muss aber hier<strong>bei</strong> noch geklärt<br />
werden, "wie sich der Rechtsanspruch auf <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz zu den Regelungen über<br />
Integrationsfachdienste verhält (...). Die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz kann, muss aber nicht durch<br />
einen Integrationsfachdienst erbracht werden." Eine Möglichkeit der Unterscheidung und<br />
der Abgrenzung zueinander könnte über die Dauer der jeweiligen Unterstützungsmaßnahmen<br />
erfolgen. Entsprechend der erwähnten vier Abschnitte <strong>bei</strong> der Tätigkeit der Integrationsfachdienste<br />
(vgl. 6.4.2.) wäre hier eine Schwerpunktsetzung auf die vorübergehende<br />
Begleitung des Behinderten an seinem neuen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz möglich, die <strong>bei</strong><br />
erfolgreicher Durchführung nach und nach zurückgenommen werden kann, während<br />
eine dauerhaft notwendige Betreuung am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz über einen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenten<br />
erfolgen könnte. Auch <strong>bei</strong> den bisher vorhandenen Formen der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz gibt es<br />
<strong>bei</strong>de Bereiche der begleitenden Unterstützung, so dass eine diesbezügliche Regelung,<br />
im Zusammenwirken mit den Integrationsfachdiensten, von Vorteil wäre.<br />
Bartz (1999; http://bidok.uibk.ac.at) beschreibt hierzu die Unterschiede <strong>bei</strong> Funktion und<br />
Dauer der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz bezüglich der beruflichen Eingliederung von geistig Behinderten<br />
und Körperbehinderten. So führen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenten <strong>bei</strong> der Begleitung geistig<br />
behinderter Menschen Maßnahmen hinsichtlich der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzeinweisung sowie der<br />
Anleitung und des Trainings der jeweiligen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>stätigkeiten durch. Ziel ist deren weit<br />
gehend selbstständige Ausübung, so dass gegebenenfalls die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz beendet<br />
wird. Bei entsprechendem Hilfebedarf ist aber eine Fortsetzung der Betreuung durch die<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenten möglich. Dagegen kann Menschen mit Körperbehinderungen <strong>bei</strong> der<br />
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