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gesamte Arbeit (pdf-Format) - bei föpäd.net

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In der vierten Phase, Fading, versuchen sich die Integrationsfachdienste langsam zurückzuziehen<br />

und beschränken ihre Tätigkeit z.B. auf Hilfen in Krisensituationen und<br />

psychosoziale Betreuung. Trotzdem besteht aber auch die Möglichkeit einer dauerhaften<br />

Begleitung durch die Integrationsfachdienste, vor allem <strong>bei</strong> geistig Behinderten oder<br />

Menschen mit schweren Körperbehinderungen (vgl. BVLH 2000; www.lebenshilfe.de;<br />

BMA 2000a, S. 14 und BMA 2000b, S. 191 / 192).<br />

6.4.3. Weitere wichtige Regelungen<br />

Die Integrationsfachdienste werden nach § 37a Abs. 1 SchwbG über die Bundesanstalt<br />

für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> <strong>bei</strong> der beruflichen Eingliederung Schwerbehinderter auf dem allgemeinen<br />

<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt einbezogen. Die diesbezügliche Finanzierung erfolgt aus Mitteln<br />

der Ausgleichsabgabe, mit der ebenso die Integrationsfachdienste aufgebaut und gefördert<br />

werden sollen, welches auch in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung<br />

festgelegt wurde (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SchwbAV; vgl. BMA 2000b, S. 245). Die<br />

Vergütung der Integrationsfachdienste für die durchgeführten Maßnahmen übernimmt<br />

der Auftraggeber (§ 37e SchwbG).<br />

Neben dem <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt, können auch die Hauptfürsorgestellen und die Sozialhilfeträger<br />

(z.B. <strong>bei</strong> einer Ausgliederung aus der WfB) die Integrationsfachdienste beauftragen,<br />

entsprechende Maßnahmen zur Unterstützung der beruflichen Integration durchzuführen,<br />

wo<strong>bei</strong> das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt aber die Hauptzuständigkeit besitzt (vgl. BVLH 2000;<br />

www.lebenshilfe.de). Die Abhängigkeit der Integrationsfachdienste vom <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt <strong>bei</strong><br />

der Vermittlung der jeweiligen Schwerbehinderten wird aber vom BVKM (2000b;<br />

www.bvkm.de) kritisiert, da befürchtet wird, dass die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sämter "unter dem Druck der<br />

50.000 zusätzlich zu vermittelnden ar<strong>bei</strong>tslosen schwerbehinderten Menschen ausschließlich<br />

aus ihrer Statistik zuweisen. Weniger als 3% der Betreuten kommt aus der<br />

Werkstatt oder aus Sonderschulen und Integrationsklassen für körper- und geistigbehinderte<br />

Menschen." Sie wären auf diese Weise vom Instrument der Integrationsfachdienste<br />

"weitgehend abgeschnitten, obwohl es gerade für sie entwickelt wurde und ü-<br />

beraus erfolgreich eingesetzt werden konnte, wie mehrere wissenschaftliche Untersuchungen<br />

belegen."<br />

Vielleicht bietet hier auch eine verstärkte bereichsübergreifende Zusammenar<strong>bei</strong>t zwischen<br />

den verschiedenen Beteiligten, die an der beruflichen Integration mitwirken, die<br />

Chance zu einer Verbesserung dieser Situation. Diese Zusammenar<strong>bei</strong>t ist auch in §<br />

37c Abs. 3 SchwbG gesetzlich festgelegt worden und umfasst da<strong>bei</strong> außer dem Integrationsfachdienst,<br />

das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt, die Hauptfürsorgestelle, den zuständigen Rehabilitationsträger,<br />

die bisherige Einrichtung, in der der Behinderte beschäftigt war oder ausgebildet<br />

wurde, und den zukünftigen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber sowie die dort vorhandenen betrieblichen<br />

Interessenvertretungen.<br />

Da die Integrationsfachdienste in der Modellphase besonders von den<br />

Hauptfürsorgestellen <strong>bei</strong> entsprechenden Trägern (z.B. Wohlfahrtsverbänden, Vereinen)<br />

aufgebaut wurden, sollen die bereits vorhandenen Dienste weiter genutzt werden und<br />

sich gegebenenfalls zusammenschließen oder einen Verbund bilden, da nach § 37c<br />

Abs. 5 SchwbG pro <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samtsbezirk grundsätzlich ein Integrationsfachdienst<br />

vorhanden sein soll (vgl. BMA 2000b, S. 192 und BVLH 2000; www.lebenshilfe.de).<br />

Die Fortführung der bestehenden Integrationsfachdienste bietet sich auch deshalb an,<br />

weil hinsichtlich der fachlichen Anforderungen nach § 37d Abs. 1 SchwbG verlangt wird,<br />

dass die Dienste über entsprechende Erfahrungen mit dem zu unterstützenden Personenkreis<br />

verfügen sollen (vgl. 6.4.1.). Da hier die diesbezüglichen Voraussetzungen ge-<br />

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