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04.11.2013 Aufrufe

die hinsichtlich der Integrationsprojekte wohl noch verbesserungswürdig sind. Im "Geschäftsbericht des Bundesverbandes für Körper- und Mehrfachbehinderte für das Jahr 1999" heißt es dazu, dass die bisherige Art der Finanzierung der Einrichtungen den hohen Anteil an Schwerbehinderten und ihre entsprechenden Leistungseinschränkungen zu wenig berücksichtigt, da die Förderung den gleichen Umfang beinhaltet, den auch andere Arbeitgeber, die Schwerbehinderte beschäftigen, erhalten können. Dies wirke sich negativ auf die Marktchancen der Firmen aus und sei nur über ein großes Engagement der Mitarbeiter auszugleichen. Weiter ist zu lesen (BVKM 2000a; www.bvkm.de): "Kennzeichnend für diese Unternehmen ist eine mangelhafte Kapitalausstattung, die eine unzureichende Ausstattung mit Produktionsmitteln und häufig Liquiditätsprobleme nach sich zieht. Ihre Herkunft zumeist aus dem pädagogischen bzw. sozialpädagogischen Bereich hat zur Folge, dass notwendige betriebswirtschaftliche Kenntnisse nicht ausreichend zur Verfügung stehen." Bleibt zu hoffen, dass die Integrationsprojekte mit der Aufnahme in das neue Schwerbehindertengesetz verstärkte Sicherheit und entsprechende Unterstützung erhalten, um weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Eingliederung Behinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leisten zu können. Im § 53c SchwbG wird z.B. die Möglichkeit der betriebswirtschaftlichen Beratung, finanziert aus Mitteln der Ausgleichsabgabe, erwähnt. Auch die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) umfasst nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 ausdrücklich die Förderung von Integrationsbetrieben und -abteilungen Über die Ausgleichsfonds (vgl. BMA 2000b, S. 201 und 245). Durch das Schaffen von entsprechenden Voraussetzungen und der Nutzung der guten Erfahrungen mit diesen Einrichtungen, sollten diese verstärkt als eine wichtige Säule für die zukünftige Beschäftigung behinderter Menschen ausgebaut und weiterentwickelt werden, da sie eine große Chance darstellen, sowohl die Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben an sich zu ermöglichen. 6.4. INTEGRATIONSFACHDIENSTE Ähnlich wie die Integrationsprojekte als besondere Beschäftigungsform des allgemeinen Arbeitsmarktes, wurden auch die Integrationsfachdienste nach längeren Modellversuchen in das neue Schwerbehindertengesetz aufgenommen und somit gesetzlich geregelt. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine weitere spezielle Arbeitsmöglichkeit für Behinderte, sondern um eine Form der begleitenden Unterstützung, mit der die berufliche Eingliederung Behinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verbessert werden soll. 6.4.1. Geförderter Personenkreis Nach § 37a Abs. 2 SchwbG wendet sich die Tätigkeit der Integrationsfachdienste besonders an Schwerbehinderte mit geistigen oder psychischen Behinderungen und an Menschen mit schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderungen, denen die Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund Art und Schwere der Behinderung und zusätzlicher Faktoren (z.B. Alter, Langzeitarbeitslosigkeit, geringe Qualifikation) erschwert ist. Die Integrationsfachdienste sollen diesem Personenkreis die notwendigen arbeits- und berufsbegleitenden Hilfen zur Verfügung stellen, um einen Arbeits- 74

platz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erhalten. Darüber hinaus gilt dies auch für "Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für Behinderte auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen" und hierfür die entsprechenden arbeitsbegleitenden Hilfen benötigen sowie für "schwerbehinderte Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf die Unterstützung des Integrationsfachdienstes angewiesen sind" (BMA 2000b, S. 191). Außerdem können nach § 37a Abs. 3 SchwbG auch Behinderte, die nicht als schwerbehindert im Sinne von § 1 SchwbG (vgl. 2.1.) gelten, die Leistungen des Integrationsfachdienstes in Anspruch nehmen. Die BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) hat jedoch bezüglich der Regelungen für schwerbehinderte Schulabgänger und für Beschäftigte der WfB, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen, einige Bedenken. Unsicherheit besteht beispielsweise darüber, auf welcher Grundlage der Zugang der jugendlichen Schulabgänger zum allgemeinen Arbeitsmarkt mit Hilfe des Integrationsfachdienstes geschehen und damit eine Abgrenzung zu den Teilnehmern an den Maßnahmen des Arbeitstrainingsbereichs der WfB erfolgen soll. Denn für diese Jugendlichen wäre sonst nur eine Tätigkeit in der WfB in Frage gekommen (vgl. BMA 2000b, S. 74 / 75). Weiterhin ist zu überlegen, in welcher Form deren berufliche Ausbildung durchgeführt wird (Förderlehrgänge oder Arbeitstraining, wobei Letzteres aber an die Einrichtung WfB gebunden ist). Ebenso sollte für den Wechsel Behinderter von der WfB auf den allgemeinen Arbeitsmarkt eine Übergangsregelung geschaffen werden, "bei der der Status der WfB- Zugehörigkeit erhalten bleibt, und eine Probebeschäftigung mit Hilfe eines IF (Integrationsfachdienstes, T.U.) erfolgt" (BVLH 2000; www.lebenshilfe.de). Der Fortbestand der WfB-Zugehörigkeit bis zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages wird deshalb als wichtig erachtet, da dadurch gewährleistet werden soll, dass der Betreffende bei einem Scheitern des Integrationsversuches problemlos wieder in die WfB zurückkehren kann. 6.4.2. Schwerpunkte der Tätigkeit Die Integrationsfachdienste wenden sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nicht nur an die schwerbehinderten BewerberInnen, sondern auch an die jeweiligen Arbeitgeber. Nach Ansicht von Hohmeier / Barlsen (1997, S. 247), die sich bereits während der Modellphase mit den Integrationsfachdiensten beschäftigten, vollzieht sich der Prozess der beruflichen Eingliederung in den folgenden vier Phasen, die im engen Zusammenhang zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste stehen, welche im § 37b Abs. 2 SchwbG festgelegt sind. Die erste Phase, die Erstellung eines Fähigkeitsprofils, umfasst die Bewertung und die Einschätzung der Fähigkeiten der Behinderten und das Vorschlagen von eventuell erforderlichen Maßnahmen der Weiterqualifizierung. Aufgrund dessen sollen in der zweiten Phase, der Akquisition, über Kontakte zu den Unternehmen geeignete Arbeitsplätze für die Bewerber erschlossen werden. Die dritte Phase, Matching, beinhaltet neben der konkreten Arbeitsplatzzuordnung, die entsprechende Vorbereitung der Behinderten auf den jeweiligen Arbeitsplatz. Außerdem begleiten die Integrationsfachdienste die Behinderten, solange es erforderlich ist, auch bei der Tätigkeit am Arbeitsplatz und der Eingewöhnung in das neue Arbeitsumfeld. Darüber hinaus sollen die Integrationsfachdienste auch den Arbeitgebern als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und die Kollegen am Arbeitsort über die Behinderung und ihre Auswirkungen informieren und beraten. 75

platz auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt zu erhalten. Darüber hinaus gilt dies auch für<br />

"Schwerbehinderte, die nach zielgerichteter Vorbereitung durch die Werkstatt für Behinderte<br />

auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt eingegliedert werden sollen" und hierfür die<br />

entsprechenden ar<strong>bei</strong>tsbegleitenden Hilfen benötigen sowie für "schwerbehinderte<br />

Schulabgänger, die für die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt<br />

auf die Unterstützung des Integrationsfachdienstes angewiesen sind" (BMA<br />

2000b, S. 191). Außerdem können nach § 37a Abs. 3 SchwbG auch Behinderte, die<br />

nicht als schwerbehindert im Sinne von § 1 SchwbG (vgl. 2.1.) gelten, die Leistungen<br />

des Integrationsfachdienstes in Anspruch nehmen.<br />

Die BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) hat jedoch bezüglich der Regelungen für<br />

schwerbehinderte Schulabgänger und für Beschäftigte der WfB, die auf dem allgemeinen<br />

<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt eingegliedert werden sollen, einige Bedenken. Unsicherheit besteht<br />

<strong>bei</strong>spielsweise darüber, auf welcher Grundlage der Zugang der jugendlichen Schulabgänger<br />

zum allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt mit Hilfe des Integrationsfachdienstes geschehen<br />

und damit eine Abgrenzung zu den Teilnehmern an den Maßnahmen des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereichs<br />

der WfB erfolgen soll. Denn für diese Jugendlichen wäre sonst nur eine<br />

Tätigkeit in der WfB in Frage gekommen (vgl. BMA 2000b, S. 74 / 75). Weiterhin ist zu<br />

überlegen, in welcher Form deren berufliche Ausbildung durchgeführt wird (Förderlehrgänge<br />

oder <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>straining, wo<strong>bei</strong> Letzteres aber an die Einrichtung WfB gebunden ist).<br />

Ebenso sollte für den Wechsel Behinderter von der WfB auf den allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt<br />

eine Übergangsregelung geschaffen werden, "<strong>bei</strong> der der Status der WfB-<br />

Zugehörigkeit erhalten bleibt, und eine Probebeschäftigung mit Hilfe eines IF (Integrationsfachdienstes,<br />

T.U.) erfolgt" (BVLH 2000; www.lebenshilfe.de). Der Fortbestand der<br />

WfB-Zugehörigkeit bis zum Abschluss eines unbefristeten <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>svertrages wird deshalb<br />

als wichtig erachtet, da dadurch gewährleistet werden soll, dass der Betreffende <strong>bei</strong> einem<br />

Scheitern des Integrationsversuches problemlos wieder in die WfB zurückkehren<br />

kann.<br />

6.4.2. Schwerpunkte der Tätigkeit<br />

Die Integrationsfachdienste wenden sich <strong>bei</strong> der Durchführung ihrer Aufgaben<br />

nicht nur an die schwerbehinderten BewerberInnen, sondern auch an die jeweiligen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber.<br />

Nach Ansicht von Hohmeier / Barlsen (1997, S. 247), die sich bereits während<br />

der Modellphase mit den Integrationsfachdiensten beschäftigten, vollzieht sich der Prozess<br />

der beruflichen Eingliederung in den folgenden vier Phasen, die im engen Zusammenhang<br />

zu den Aufgaben der Integrationsfachdienste stehen, welche im § 37b Abs. 2<br />

SchwbG festgelegt sind.<br />

Die erste Phase, die Erstellung eines Fähigkeitsprofils, umfasst die Bewertung und die<br />

Einschätzung der Fähigkeiten der Behinderten und das Vorschlagen von eventuell erforderlichen<br />

Maßnahmen der Weiterqualifizierung.<br />

Aufgrund dessen sollen in der zweiten Phase, der Akquisition, über Kontakte zu den<br />

Unternehmen geeig<strong>net</strong>e <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze für die Bewerber erschlossen werden.<br />

Die dritte Phase, Matching, <strong>bei</strong>nhaltet neben der konkreten <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzzuordnung, die<br />

entsprechende Vorbereitung der Behinderten auf den jeweiligen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz. Außerdem<br />

begleiten die Integrationsfachdienste die Behinderten, solange es erforderlich ist, auch<br />

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Darüber hinaus sollen die Integrationsfachdienste auch den <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>gebern als Ansprechpartner<br />

zur Verfügung stehen und die Kollegen am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sort über die Behinderung und<br />

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