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6.3. INTEGRATIONSPROJEKTE<br />

6.3.1. Entstehungshintergrund<br />

Die Entwicklungen auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt (vgl. 2.2.) und dem beschützten<br />

Sonderar<strong>bei</strong>tsmarkt WfB (vgl. 2.2.7.) sind für viele Menschen mit Behinderungen,<br />

die gleichzeitig aber über gute intellektuelle Fähigkeiten verfügen, recht unbefriedigend.<br />

Der allgemeine <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt ist für sie aufgrund von erforderlichen Hilfen nicht<br />

erreichbar, die Beschäftigung in den WfB bietet ihnen nicht genügend Perspektiven.<br />

Deshalb sind bereits schon seit Ende der 70er Jahre verschiedene Formen einer sogenannten<br />

"teilgeschützten Beschäftigung", meist im Rahmen von Modellprojekten, entstanden.<br />

Diese Einrichtungen ar<strong>bei</strong>ten nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und sind<br />

wie ein gewöhnliches Unternehmen strukturiert. Aufgrund dessen werden sie dem allgemeinen<br />

<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt zugeord<strong>net</strong> und stellen somit für die Behinderten eine neue<br />

Chance zur Eingliederung in das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Berufsleben außerhalb der WfB dar. Die<br />

Integration soll da<strong>bei</strong> neben der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>stätigkeit vor allem auch durch betriebsinterne<br />

Faktoren, wie der Gestaltung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbedingungen, der Zusammenar<strong>bei</strong>t und des<br />

Betriebsklimas, gefördert werden (vgl. Seyfried 1990, S. 172).<br />

6.3.2. Gesetzliche Grundlagen<br />

Diese neuen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smöglichkeiten für Behinderte, die für mich eine Art "Brückenfunktion"<br />

zwischen dem "herkömmlichen" allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt und den Werkstätten<br />

für Behinderte darstellen, sind durch die Neufassung des Schwerbehindertengesetzes<br />

(SchwbG; vgl. 3.1.) seit Oktober 2000 auch gesetzlich verankert worden und werden<br />

als "Integrationsprojekte" bezeich<strong>net</strong>. Im Schwerbehindertengesetz wurde dazu §<br />

53a ff. neu eingefügt. Was versteht man aber nun genau unter dem Begriff "Integrationsprojekt"?<br />

Dazu heißt es im § 53a Abs. 1 SchwbG (BMA 2000b, S. 200):<br />

"Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen (Integrationsunternehmen)<br />

oder unternehmensinterne Betriebe (Integrationsbetriebe) oder<br />

Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung von Schwerbehinderten auf<br />

dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt, deren Eingliederung in eine sonstige Beschäftigung auf<br />

dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt (...) voraussichtlich (...) auf besondere Schwierigkeiten<br />

stößt."<br />

Zugangsbedingung für die Behinderten ist aber, dass alle anderen Fördermöglichkeiten,<br />

auch der Einbezug von Integrationsfachdiensten (vgl. 6.4.), ihnen eine Eingliederung auf<br />

dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt nicht ermöglichen können. Die Integrationsprojekte sollen<br />

den behinderten Beschäftigten, neben der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>stätigkeit und entsprechenden<br />

Betreuungsangeboten, auch gegebenenfalls berufliche Weiterbildungsmaßnahmen und<br />

Hilfen <strong>bei</strong> einem Wechsel zu anderen Beschäftigungsangeboten auf dem allgemeinen<br />

<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt anbieten.<br />

Im § 53a Abs. 2 SchwbG wird der Personenkreis festgelegt, den die Neuregelung bezüglich<br />

der Integrationsprojekte umfasst. Sie sollen demnach besonders Menschen mit<br />

geistigen und psychischen Behinderungen, aber auch Körper-, Sinnes- und Mehrfachbehinderten,<br />

eine Chance zum Erhalt einer <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstelle auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt<br />

bieten. Auch schwerbehinderte Schulabgänger können in diese Regelung einbezogen<br />

werden, wenn es ihnen nur mit Hilfe der Teilnahme an einem Integrationsprojekt<br />

möglich ist, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt ausüben zu können. Dies<br />

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