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tere Aussonderung innerhalb einer bereits gesondert beschäftigten Gruppe der richtige Weg ist? Neu formuliert wurde der § 5 Abs. 4 SchwbWV, der den Übergang Behinderter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt umfasst. Die diesbezügliche Eingliederung von Beschäftigten der WfB soll, in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Arbeit, durch geeignete Maßnahmen gefördert werden, vor allem "durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen" (BMA 2000b, S. 250). Darüber hinaus ist die WfB dazu aufgefordert, in der Übergangsphase die arbeitsbegleitende Betreuung zu übernehmen und zu gewähren, dass nach Ausscheiden des Behinderten die begleitenden Hilfen von der Hauptfürsorgestelle (vgl. 3.1.2.) oder auch im Zusammenwirken mit einem Integrationsfachdienst (vgl. 6.4.) erbracht werden. Teile dieser Neuregelung werden aber von der BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) kritisch bewertet. Dies betrifft zum einen die zu erstellenden individuellen Förderpläne, die nicht erst zum Zeitpunkt des Übergangs vorhanden sein sollten, sondern sie müssten bereits "im Rahmen des Eingangsverfahrens nach § 3 SchwbWV verpflichtend vorgeschrieben werden" (ebd.). Zur Sicherstellung eines optimalen Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wäre es andererseits auch wichtig, die Zusammenarbeit mit den Hauptfürsorgestellen und den Integrationsfachdiensten bereits während der Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen zu beginnen und nicht erst nachdem der Behinderte aus der WfB ausgeschieden ist. Somit könnte der Übergangsprozess durch eine verbesserte Zusammenarbeit effektiver gestaltet werden. 6.1.2. Die Struktur der WfB Die Werkstatt für Behinderte als Einrichtung, die das Ziel der Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfolgt, soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen. Es besteht aber hierbei die Möglichkeit, dass bei einem Zusammenschluss von mehreren WfB zu einem Werkstattverbund auch dessen Gesamtzahl an behinderten Beschäftigten diese Höhe betragen kann, um den entsprechenden Vorgaben gerecht zu werden. Die Gründung eines Werkstattverbundes ist nach § 15 SchwbWV zwischen Werkstätten des gleichen Trägers oder unterschiedlicher Träger im Rahmen eines bestimmten Einzugsgebietes möglich, damit dadurch die Aufgaben der WfB und deren Anforderungen erfüllt werden können. Wichtige Aspekte bei der Standortwahl einer WfB sind z.B. die Einbindung in regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsstrukturen und die Erreichbarkeit der Einrichtung von den Behinderten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, welches gegebenenfalls auch die Bereitstellung eines Fahrdienstes erfordert. Die Arbeitszeit in den Werkstätten für Behinderte liegt sowohl im Arbeitstrainings- als auch im Arbeitsbereich zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche, wobei eine kürzere Beschäftigungszeit gewährt werden kann, wenn dies Art und Schwere der Behinderung erforderlich machen. Die behinderten Beschäftigten sind bei ihrer Tätigkeit auch sozialversichert (Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung). Nur die Arbeitslosenversicherung ist hier nicht mit enthalten (vgl. BAFA 1997, S. 412). Darüber hinaus stehen sie auch in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, welches über einen schriftlichen Vertrag zwischen Werkstatt und Behinderten näher geregelt wird. Eine WfB gliedert sich wie erwähnt in den Bereich des Eingangsverfahrens, den Arbeitstrainingsbereich, auf welche ich bereits im Zusammenhang mit den berufsvorbereiten- 66
den Bildungsmaßnahmen eingegangen bin (vgl. 4.3.2.), und den Arbeitsbereich. Nach Beendigung der Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich wird darüber entschieden, ob für den Betreffenden entweder der Wechsel auf den allgemeinen Arbeitsmarkt oder eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der WfB in Frage kommt. Da Ersteres für den überwiegenden Teil der Behinderten aufgrund der vorhandenen Situation auf dem Arbeitsmarkt derzeit nicht zu realisieren ist, bleibt für sie meist nur die Tätigkeit im Arbeitsbereich der WfB als Alternative bestehen, wobei aber auch im Arbeitsbereich als Ziel der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt angesehen wird (vgl. 6.1.1.). Im Arbeitsbereich soll ein möglichst vielfältiges Arbeitsangebot vorhanden sein, um den Beschäftigten eine Tätigkeit entsprechend ihrer Interessen, Fähigkeiten und behinderungsspezifischen Bedingungen anzubieten. Gleichermaßen soll sich die Ausstattung der Arbeitsplätze soweit wie möglich an den Gegebenheiten des allgemeinen Arbeitsmarktes orientieren. Doch dabei ist zu bedenken, dass die Werkstätten auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten arbeiten müssen und auf Fremdaufträge bzw. der Nachfrage nach ihren angebotenen Dienstleistungen angewiesen sind. Auch sind die Kosten z.B. für die technische Ausstattung und die Einrichtung neuer Arbeitsfelder zu berücksichtigen, so dass sich diese Aspekte, gerade vor allem bei WfB-Neugründungen oder einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld, wohl nicht immer in dem wünschenswerten Umfang realisieren lassen. Die behinderten Beschäftigten werden von entsprechend ausgebildeten Fachkräften betreut. Diese verfügen über eine Facharbeiter-, Gesellen- oder Meisterqualifikation mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk. Darüber hinaus sollen sie auch eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation erworben haben. Das Verhältnis von Fachkraft und Behinderten soll im Arbeitstrainingsbereich 1:6, im Arbeitsbereich dann 1:12 betragen. Neben den Mitarbeitern, die die Behinderten im Rahmen der Arbeitstätigkeit betreuen, sind zur Gewährleistung einer entsprechenden Begleitung der Behinderten über die Arbeit hinaus, in der Werkstatt für Behinderte auch die begleitenden Reha-Fachdienste (Ärztlicher Dienst, Psychologischer Dienst und Sozialdienst) tätig. Hierbei sollen für je 120 Behinderte ein Sozialpädagoge bzw. Sozialarbeiter zur Verfügung stehen, welches mir aber angesichts der zu bewältigenden Aufgaben als etwas gering erscheint, denn neben "ihren administrativen Aufgaben als Teil des Sozialdienstes organisieren sie auch Sport-, Hobby- und Freizeitgruppen" (Stadler 1998, S. 186). Weiterhin arbeiten je nach den Erfordernissen auch pflegerische, therapeutische und sonstige Fachkräfte in der WfB mit. Dies ist aber auch von der Zustimmung des überörtlichen Sozialhilfeträgers abhängig, der hierfür die Kosten übernimmt. Die Werkstätten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt, welches auch wirtschaftliche Arbeitsergebnisse mit einschließt, wovon ebenso die Zahlung des leistungsabhängigen Steigerungsbetrages zum Arbeitsentgelt (vgl. 6.1.1.) abhängig ist. Erstrebenswert wäre natürlich, dass die erzielten Einnahmen die notwendigen Kosten, zu denen aber nicht die Arbeitsentgelte nach § 54b Abs. 2 SchwbG gezählt werden, ü- bersteigen würden, um die entsprechenden finanziellen Mittel sachgerecht verwenden zu können. Das erwirtschaftete Arbeitsergebnis soll nach § 12 Abs. 5 SchwbWV für die Zahlung der Arbeitsentgelte, der Bildung einer finanziellen Rücklage (Höchstgrenze: die Höhe der Arbeitsentgelte für drei Monate) und für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, die nicht über andere Mittel zu bestreiten sind, verwendet werden (vgl. BMA 2000b, S. 248 ff.). Die WfB stehen somit unter einem gewissen Zwiespalt, einerseits ein wirtschaftliches Arbeitsergebnis zu erbringen, andererseits aber als soziale Komponente eine möglichst 67
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Im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbereich soll ein möglichst vielfältiges <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sangebot vorhanden sein, um den<br />
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so dass sich diese Aspekte, gerade vor allem <strong>bei</strong> WfB-Neugründungen oder<br />
einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld, wohl nicht immer in dem wünschenswerten<br />
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Neben den Mitar<strong>bei</strong>tern, die die Behinderten im Rahmen der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>stätigkeit betreuen,<br />
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(Ärztlicher Dienst, Psychologischer Dienst und Sozialdienst) tätig. Hier<strong>bei</strong> sollen für je<br />
120 Behinderte ein Sozialpädagoge bzw. Sozialar<strong>bei</strong>ter zur Verfügung stehen, welches<br />
mir aber angesichts der zu bewältigenden Aufgaben als etwas gering erscheint, denn<br />
neben "ihren administrativen Aufgaben als Teil des Sozialdienstes organisieren sie auch<br />
Sport-, Hobby- und Freizeitgruppen" (Stadler 1998, S. 186). Weiterhin ar<strong>bei</strong>ten je nach<br />
den Erfordernissen auch pflegerische, therapeutische und sonstige Fachkräfte in der<br />
WfB mit. Dies ist aber auch von der Zustimmung des überörtlichen Sozialhilfeträgers<br />
abhängig, der hierfür die Kosten übernimmt.<br />
Die Werkstätten werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt, welches<br />
auch wirtschaftliche <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sergebnisse mit einschließt, wovon ebenso die Zahlung des<br />
leistungsabhängigen Steigerungsbetrages zum <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sentgelt (vgl. 6.1.1.) abhängig ist.<br />
Erstrebenswert wäre natürlich, dass die erzielten Einnahmen die notwendigen Kosten,<br />
zu denen aber nicht die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sentgelte nach § 54b Abs. 2 SchwbG gezählt werden, ü-<br />
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zu können. Das erwirtschaftete <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sergebnis soll nach § 12 Abs. 5 SchwbWV für die<br />
Zahlung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sentgelte, der Bildung einer finanziellen Rücklage (Höchstgrenze: die<br />
Höhe der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sentgelte für drei Monate) und für Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen<br />
in der Werkstatt, die nicht über andere Mittel zu bestreiten sind, verwendet werden<br />
(vgl. BMA 2000b, S. 248 ff.).<br />
Die WfB stehen somit unter einem gewissen Zwiespalt, einerseits ein wirtschaftliches<br />
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