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tere Aussonderung innerhalb einer bereits gesondert beschäftigten Gruppe der richtige<br />
Weg ist?<br />
Neu formuliert wurde der § 5 Abs. 4 SchwbWV, der den Übergang Behinderter auf den<br />
allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt umfasst. Die diesbezügliche Eingliederung von Beschäftigten<br />
der WfB soll, in Zusammenar<strong>bei</strong>t mit der Bundesanstalt für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>, durch geeig<strong>net</strong>e Maßnahmen<br />
gefördert werden, vor allem "durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit<br />
besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung<br />
von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung<br />
auf ausgelagerten <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätzen" (BMA 2000b, S. 250).<br />
Darüber hinaus ist die WfB dazu aufgefordert, in der Übergangsphase die ar<strong>bei</strong>tsbegleitende<br />
Betreuung zu übernehmen und zu gewähren, dass nach Ausscheiden des Behinderten<br />
die begleitenden Hilfen von der Hauptfürsorgestelle (vgl. 3.1.2.) oder auch im<br />
Zusammenwirken mit einem Integrationsfachdienst (vgl. 6.4.) erbracht werden. Teile<br />
dieser Neuregelung werden aber von der BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) kritisch bewertet.<br />
Dies betrifft zum einen die zu erstellenden individuellen Förderpläne, die nicht<br />
erst zum Zeitpunkt des Übergangs vorhanden sein sollten, sondern sie müssten bereits<br />
"im Rahmen des Eingangsverfahrens nach § 3 SchwbWV verpflichtend vorgeschrieben<br />
werden" (ebd.). Zur Sicherstellung eines optimalen Übergangs auf den allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt<br />
wäre es andererseits auch wichtig, die Zusammenar<strong>bei</strong>t mit den Hauptfürsorgestellen<br />
und den Integrationsfachdiensten bereits während der Durchführung der<br />
vorbereitenden Maßnahmen zu beginnen und nicht erst nachdem der Behinderte aus<br />
der WfB ausgeschieden ist. Somit könnte der Übergangsprozess durch eine verbesserte<br />
Zusammenar<strong>bei</strong>t effektiver gestaltet werden.<br />
6.1.2. Die Struktur der WfB<br />
Die Werkstatt für Behinderte als Einrichtung, die das Ziel der Eingliederung Behinderter<br />
in das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleben und auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt verfolgt, soll in der<br />
Regel über mindestens 120 Plätze verfügen. Es besteht aber hier<strong>bei</strong> die Möglichkeit,<br />
dass <strong>bei</strong> einem Zusammenschluss von mehreren WfB zu einem Werkstattverbund auch<br />
dessen Gesamtzahl an behinderten Beschäftigten diese Höhe betragen kann, um den<br />
entsprechenden Vorgaben gerecht zu werden. Die Gründung eines Werkstattverbundes<br />
ist nach § 15 SchwbWV zwischen Werkstätten des gleichen Trägers oder unterschiedlicher<br />
Träger im Rahmen eines bestimmten Einzugsgebietes möglich, damit dadurch die<br />
Aufgaben der WfB und deren Anforderungen erfüllt werden können. Wichtige Aspekte<br />
<strong>bei</strong> der Standortwahl einer WfB sind z.B. die Einbindung in regionale Wirtschafts- und<br />
Beschäftigungsstrukturen und die Erreichbarkeit der Einrichtung von den Behinderten<br />
mit öffentlichen Verkehrsmitteln, welches gegebenenfalls auch die Bereitstellung eines<br />
Fahrdienstes erfordert.<br />
Die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>szeit in den Werkstätten für Behinderte liegt sowohl im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainings- als<br />
auch im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbereich zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche, wo<strong>bei</strong> eine kürzere<br />
Beschäftigungszeit gewährt werden kann, wenn dies Art und Schwere der Behinderung<br />
erforderlich machen. Die behinderten Beschäftigten sind <strong>bei</strong> ihrer Tätigkeit auch sozialversichert<br />
(Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung). Nur die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>slosenversicherung<br />
ist hier nicht mit enthalten (vgl. BAFA 1997, S. 412). Darüber hinaus stehen<br />
sie auch in einem ar<strong>bei</strong>tnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, welches über einen schriftlichen<br />
Vertrag zwischen Werkstatt und Behinderten näher geregelt wird.<br />
Eine WfB gliedert sich wie erwähnt in den Bereich des Eingangsverfahrens, den <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereich,<br />
auf welche ich bereits im Zusammenhang mit den berufsvorbereiten-<br />
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