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gesamte Arbeit (pdf-Format) - bei föpäd.net

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tere Aussonderung innerhalb einer bereits gesondert beschäftigten Gruppe der richtige<br />

Weg ist?<br />

Neu formuliert wurde der § 5 Abs. 4 SchwbWV, der den Übergang Behinderter auf den<br />

allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt umfasst. Die diesbezügliche Eingliederung von Beschäftigten<br />

der WfB soll, in Zusammenar<strong>bei</strong>t mit der Bundesanstalt für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>, durch geeig<strong>net</strong>e Maßnahmen<br />

gefördert werden, vor allem "durch die Einrichtung einer Übergangsgruppe mit<br />

besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne sowie Ermöglichung<br />

von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise Beschäftigung<br />

auf ausgelagerten <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätzen" (BMA 2000b, S. 250).<br />

Darüber hinaus ist die WfB dazu aufgefordert, in der Übergangsphase die ar<strong>bei</strong>tsbegleitende<br />

Betreuung zu übernehmen und zu gewähren, dass nach Ausscheiden des Behinderten<br />

die begleitenden Hilfen von der Hauptfürsorgestelle (vgl. 3.1.2.) oder auch im<br />

Zusammenwirken mit einem Integrationsfachdienst (vgl. 6.4.) erbracht werden. Teile<br />

dieser Neuregelung werden aber von der BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) kritisch bewertet.<br />

Dies betrifft zum einen die zu erstellenden individuellen Förderpläne, die nicht<br />

erst zum Zeitpunkt des Übergangs vorhanden sein sollten, sondern sie müssten bereits<br />

"im Rahmen des Eingangsverfahrens nach § 3 SchwbWV verpflichtend vorgeschrieben<br />

werden" (ebd.). Zur Sicherstellung eines optimalen Übergangs auf den allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt<br />

wäre es andererseits auch wichtig, die Zusammenar<strong>bei</strong>t mit den Hauptfürsorgestellen<br />

und den Integrationsfachdiensten bereits während der Durchführung der<br />

vorbereitenden Maßnahmen zu beginnen und nicht erst nachdem der Behinderte aus<br />

der WfB ausgeschieden ist. Somit könnte der Übergangsprozess durch eine verbesserte<br />

Zusammenar<strong>bei</strong>t effektiver gestaltet werden.<br />

6.1.2. Die Struktur der WfB<br />

Die Werkstatt für Behinderte als Einrichtung, die das Ziel der Eingliederung Behinderter<br />

in das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleben und auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt verfolgt, soll in der<br />

Regel über mindestens 120 Plätze verfügen. Es besteht aber hier<strong>bei</strong> die Möglichkeit,<br />

dass <strong>bei</strong> einem Zusammenschluss von mehreren WfB zu einem Werkstattverbund auch<br />

dessen Gesamtzahl an behinderten Beschäftigten diese Höhe betragen kann, um den<br />

entsprechenden Vorgaben gerecht zu werden. Die Gründung eines Werkstattverbundes<br />

ist nach § 15 SchwbWV zwischen Werkstätten des gleichen Trägers oder unterschiedlicher<br />

Träger im Rahmen eines bestimmten Einzugsgebietes möglich, damit dadurch die<br />

Aufgaben der WfB und deren Anforderungen erfüllt werden können. Wichtige Aspekte<br />

<strong>bei</strong> der Standortwahl einer WfB sind z.B. die Einbindung in regionale Wirtschafts- und<br />

Beschäftigungsstrukturen und die Erreichbarkeit der Einrichtung von den Behinderten<br />

mit öffentlichen Verkehrsmitteln, welches gegebenenfalls auch die Bereitstellung eines<br />

Fahrdienstes erfordert.<br />

Die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>szeit in den Werkstätten für Behinderte liegt sowohl im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainings- als<br />

auch im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbereich zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche, wo<strong>bei</strong> eine kürzere<br />

Beschäftigungszeit gewährt werden kann, wenn dies Art und Schwere der Behinderung<br />

erforderlich machen. Die behinderten Beschäftigten sind <strong>bei</strong> ihrer Tätigkeit auch sozialversichert<br />

(Kranken-, Renten-, Pflege- und Unfallversicherung). Nur die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>slosenversicherung<br />

ist hier nicht mit enthalten (vgl. BAFA 1997, S. 412). Darüber hinaus stehen<br />

sie auch in einem ar<strong>bei</strong>tnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, welches über einen schriftlichen<br />

Vertrag zwischen Werkstatt und Behinderten näher geregelt wird.<br />

Eine WfB gliedert sich wie erwähnt in den Bereich des Eingangsverfahrens, den <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereich,<br />

auf welche ich bereits im Zusammenhang mit den berufsvorbereiten-<br />

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