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gesamte Arbeit (pdf-Format) - bei föpäd.net

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- Die Werkstättenverordnung:<br />

Während die bisher beschriebenen Regelungen des SchwbG nur eine sehr allgemeine<br />

Grundlage für die WfB darstellen, wurden dagegen die Einzelheiten hinsichtlich<br />

der fachlichen Anforderungen und der Ausgestaltung der WfB in der Werkstättenverordnung<br />

(SchwbWV) festgelegt (vgl. Fuchs / Stähler 1994, S. 15). Inhalte sind da<strong>bei</strong> z.B. die<br />

Bestimmungen bezüglich der Einrichtung von Fachausschüssen (§ 2), der Teilbereiche<br />

der WfB (Eingangsverfahren, <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereich und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbereich; §§ 3-5), der<br />

Beschäftigungszeit (§ 6) sowie der Größe (§ 7) und der baulichen Gestaltung der Werkstatt<br />

(§ 8). Darüber hinaus sind auch die Regelungen zu dem Personal der WfB (§ 9),<br />

den begleitenden Diensten (§ 10), der Wirtschaftsführung (§ 12) oder dem schriftlichen<br />

Vertragsabschluss (§ 13) von Bedeutung und ich möchte sie deshalb im Rahmen der<br />

Darstellung der Struktur der WfB mit einbeziehen (vgl. 6.1.2.).<br />

Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Grundlagen der WfB werde ich aber bereits an<br />

dieser Stelle auf die Veränderungen im Bereich der Werkstättenverordnung eingehen,<br />

die aufgrund der Neufassung des SchwbG mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>slosigkeit<br />

Schwerbehinderter" (SchwbBAG) zum 01.10.2000 in Kraft getreten sind.<br />

Davon sind in erster Linie das Eingangsverfahren und der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbereich betroffen.<br />

Im Bereich des Eingangsverfahrens wurde dessen Dauer geändert. Bestand bislang die<br />

Möglichkeit, <strong>bei</strong> Unsicherheiten bezüglich der Einschätzung, ob der Behinderte für eine<br />

Tätigkeit in der WfB geeig<strong>net</strong> ist, das Eingangsverfahren bis zu einer Dauer von drei<br />

Monaten zu verlängern, so wurde nun der Zeitraum auf vier Wochen ohne Verlängerungsmöglichkeit<br />

eingeschränkt. Die BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) kritisiert die<br />

Neuregelung aus folgenden Gründen:<br />

"Das Eingangsverfahren ist insbesondere für Personen von Bedeutung, deren Betreuungsmöglichkeit<br />

in der WfB aufgrund der Schwere der Behinderung in Frage steht. Der<br />

jetzt geschaffene Entscheidungsdruck wird die Zahl derjenigen erhöhen, die wegen des<br />

zu kurzen Eingangsverfahrens vorschnell in Förder- und Betreuungsgruppen verwiesen<br />

werden - ohne Sozialversicherung und Ausbildungsgeld!"<br />

Sie fordert dagegen die verbindliche Durchführung des Eingangsverfahrens vor Beginn<br />

der Teilnahme am <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereich und die Nutzung dieses Zeitraumes zur Erstellung<br />

der Reha-Planung, "so dass das Kurssystem des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainings sofort mit einem<br />

individuell zugeschnittenen Ausbildungsplan begonnen werden kann" (ebd.).<br />

Der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbereich als Mittelpunkt der WfB wird im § 5 SchwbWV geregelt. Die durchgeführten<br />

gesetzlichen Veränderungen an der Werkstättenverordnung betreffen hier zunächst<br />

den Aspekt der Bereitstellung von "Plätzen zur Ausübung einer geeig<strong>net</strong>en Tätigkeit",<br />

welcher neben dem Angebot an entsprechenden <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätzen in Abs. 1 und 2<br />

vorhanden war. Diese Formulierung wurde nun gestrichen, um nach Auffassung der<br />

BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) darauf hinzuwirken, "dass in der WfB ausschließlich<br />

<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze verbunden mit Produktions- / Dienstleistungsanforderungen vorgehalten<br />

werden, und keine Plätze für ältere oder schwerer behinderte Mitar<strong>bei</strong>ter, die diesen<br />

über längere Zeiträume eine Befreiung von produktionsorientierter <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> einräumen."<br />

Als wichtig wird deshalb angesehen, dass auch für diesen Personenkreis in einem ausreichenden<br />

Maße Angebote weitergeführt bzw. neu geschaffen werden. Für die Menschen<br />

mit schweren Behinderungen muss sichergestellt werden, dass sie die Förderung<br />

bekommen, die sie zum Erhalt und der Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten sowie der<br />

Ermöglichung einer persönlichen Lebensstrukturierung benötigen. Ob hier<strong>bei</strong> eine wei-<br />

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