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dann ist die Aufnahme einer Tätigkeit in der WfB möglich. Im Gegensatz dazu können diejenigen Behinderten nicht in eine WfB aufgenommen werden, "bei denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im Arbeitstrainingsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft nicht zulassen" (BMA 2000b, S. 202). Die Formulierung "dauerhaft" erscheint mir hierbei allerdings recht problematisch. Liegt denn wirklich immer eine ausreichende Gewissheit vor, dass der Behinderte niemals eine entsprechende Tätigkeit ausführen kann? Wird er somit nicht vorschnell stigmatisiert und werden neue Beschäftigungsperspektiven, die sich durch verschiedene Entwicklungen im Laufe der Zeit ergeben können, auf diese Weise für den Betreffenden nicht nutzbar? Gleichermaßen wird dadurch auch wieder das Ausmaß der Fremdbestimmung deutlich, mit welcher behinderte Menschen häufig konfrontiert sind. Je nach Art und Schwere der Behinderung werden für sie wichtige Entscheidungen getroffen, über deren Bedeutung und Tragweite man sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt womöglich nicht immer absolut sicher sein kann. Nach § 54 Abs. 3 wird zwar die Förderung und Betreuung behinderter Menschen, die nach den gegebenen Voraussetzungen nicht in einer WfB arbeiten können, in angegliederten Einrichtungen oder Gruppen festgelegt (vgl. 6.2.), doch bleibt zu bedenken, ob sich dies, z.B. aus finanziellen oder personellen Gründen, auch immer in der Praxis realisieren lässt. Vielleicht trifft dies im Einzugsbereich der WfB nur auf einzelne Behinderte zu, so dass der Aufwand für die Einrichtung einer Fördergruppe oder Tagesförderstätte zu groß erscheint. Was geschieht aber daraufhin mit diesen Menschen? Ist Förderung dann überhaupt noch möglich oder werden sie als reine Pflegefälle behandelt (vgl. 1.3. und 3.2.1.)? Die Zahlung des Arbeitsentgelts wird über den § 54b Abs. 2 SchwbG geregelt. Es besteht zunächst aus einem Grundbetrag, den der Behinderte im Arbeitstrainingsbereich als Ausbildungsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit bezogen hat. Zusätzlich kann ein sogenannter Steigerungsbetrag gewährt werden, der vom Arbeitsergebnis abhängig und nach der individuellen Arbeitsleistung des Behinderten zu bemessen ist, wobei vor allem die Arbeitsmenge und die Arbeitsgüte berücksichtigt werden sollen. Das monatliche Arbeitsentgelt stellt angesichts seiner geringen Höhe (ca. 200 DM; vgl. 1.3.) wohl eines der größten Hindernisse für eine Aufwertung des Arbeitsplatzes WfB dar, was durchaus von Bedeutung wäre, da aufgrund der derzeitigen Beschäftigungssituation die WfB noch in einem stärkeren Maße zu einer langfristigen Arbeitsstelle wird und weniger als Übergangsphase für die dort tätigen Behinderten in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fungiert (vgl. 2.2.7.). Die beschäftigten Behinderten können nach § 54c SchwbG über den Werkstattrat, welcher in WfB mit mehr als 20 wahlberechtigten Behinderten eingerichtet wird und aus drei Mitgliedern besteht, in Werkstattangelegenheiten mitwirken, die sie und ihre Interessen betreffen. Wahlberechtigt sind die in der WfB tätigen Behinderten, gewählt können die Behinderten werden, die am Wahltag mindestens sechs Monate in der WfB beschäftigt sind. Darüber hinaus soll auch einmal im Jahr eine Eltern- und Betreuerversammlung stattfinden, wo über aktuelle Angelegenheiten der WfB informiert wird (vgl. BMA 2000b, S. 202 / 203). 64
- Die Werkstättenverordnung: Während die bisher beschriebenen Regelungen des SchwbG nur eine sehr allgemeine Grundlage für die WfB darstellen, wurden dagegen die Einzelheiten hinsichtlich der fachlichen Anforderungen und der Ausgestaltung der WfB in der Werkstättenverordnung (SchwbWV) festgelegt (vgl. Fuchs / Stähler 1994, S. 15). Inhalte sind dabei z.B. die Bestimmungen bezüglich der Einrichtung von Fachausschüssen (§ 2), der Teilbereiche der WfB (Eingangsverfahren, Arbeitstrainingsbereich und Arbeitsbereich; §§ 3-5), der Beschäftigungszeit (§ 6) sowie der Größe (§ 7) und der baulichen Gestaltung der Werkstatt (§ 8). Darüber hinaus sind auch die Regelungen zu dem Personal der WfB (§ 9), den begleitenden Diensten (§ 10), der Wirtschaftsführung (§ 12) oder dem schriftlichen Vertragsabschluss (§ 13) von Bedeutung und ich möchte sie deshalb im Rahmen der Darstellung der Struktur der WfB mit einbeziehen (vgl. 6.1.2.). Im Zusammenhang mit den gesetzlichen Grundlagen der WfB werde ich aber bereits an dieser Stelle auf die Veränderungen im Bereich der Werkstättenverordnung eingehen, die aufgrund der Neufassung des SchwbG mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter" (SchwbBAG) zum 01.10.2000 in Kraft getreten sind. Davon sind in erster Linie das Eingangsverfahren und der Arbeitsbereich betroffen. Im Bereich des Eingangsverfahrens wurde dessen Dauer geändert. Bestand bislang die Möglichkeit, bei Unsicherheiten bezüglich der Einschätzung, ob der Behinderte für eine Tätigkeit in der WfB geeignet ist, das Eingangsverfahren bis zu einer Dauer von drei Monaten zu verlängern, so wurde nun der Zeitraum auf vier Wochen ohne Verlängerungsmöglichkeit eingeschränkt. Die BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) kritisiert die Neuregelung aus folgenden Gründen: "Das Eingangsverfahren ist insbesondere für Personen von Bedeutung, deren Betreuungsmöglichkeit in der WfB aufgrund der Schwere der Behinderung in Frage steht. Der jetzt geschaffene Entscheidungsdruck wird die Zahl derjenigen erhöhen, die wegen des zu kurzen Eingangsverfahrens vorschnell in Förder- und Betreuungsgruppen verwiesen werden - ohne Sozialversicherung und Ausbildungsgeld!" Sie fordert dagegen die verbindliche Durchführung des Eingangsverfahrens vor Beginn der Teilnahme am Arbeitstrainingsbereich und die Nutzung dieses Zeitraumes zur Erstellung der Reha-Planung, "so dass das Kurssystem des Arbeitstrainings sofort mit einem individuell zugeschnittenen Ausbildungsplan begonnen werden kann" (ebd.). Der Arbeitsbereich als Mittelpunkt der WfB wird im § 5 SchwbWV geregelt. Die durchgeführten gesetzlichen Veränderungen an der Werkstättenverordnung betreffen hier zunächst den Aspekt der Bereitstellung von "Plätzen zur Ausübung einer geeigneten Tätigkeit", welcher neben dem Angebot an entsprechenden Arbeitsplätzen in Abs. 1 und 2 vorhanden war. Diese Formulierung wurde nun gestrichen, um nach Auffassung der BVLH (2000; www.lebenshilfe.de) darauf hinzuwirken, "dass in der WfB ausschließlich Arbeitsplätze verbunden mit Produktions- / Dienstleistungsanforderungen vorgehalten werden, und keine Plätze für ältere oder schwerer behinderte Mitarbeiter, die diesen über längere Zeiträume eine Befreiung von produktionsorientierter Arbeit einräumen." Als wichtig wird deshalb angesehen, dass auch für diesen Personenkreis in einem ausreichenden Maße Angebote weitergeführt bzw. neu geschaffen werden. Für die Menschen mit schweren Behinderungen muss sichergestellt werden, dass sie die Förderung bekommen, die sie zum Erhalt und der Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten sowie der Ermöglichung einer persönlichen Lebensstrukturierung benötigen. Ob hierbei eine wei- 65
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dann ist die Aufnahme einer Tätigkeit in der WfB möglich. Im Gegensatz dazu können<br />
diejenigen Behinderten nicht in eine WfB aufgenommen werden, "<strong>bei</strong> denen trotz einer<br />
der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung<br />
zu erwarten ist oder das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die<br />
Teilnahme an Maßnahmen im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß<br />
wirtschaftlich verwertbarer <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleistung im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sbereich dauerhaft nicht<br />
zulassen" (BMA 2000b, S. 202).<br />
Die Formulierung "dauerhaft" erscheint mir hier<strong>bei</strong> allerdings recht problematisch. Liegt<br />
denn wirklich immer eine ausreichende Gewissheit vor, dass der Behinderte niemals<br />
eine entsprechende Tätigkeit ausführen kann? Wird er somit nicht vorschnell stigmatisiert<br />
und werden neue Beschäftigungsperspektiven, die sich durch verschiedene Entwicklungen<br />
im Laufe der Zeit ergeben können, auf diese Weise für den Betreffenden<br />
nicht nutzbar? Gleichermaßen wird dadurch auch wieder das Ausmaß der Fremdbestimmung<br />
deutlich, mit welcher behinderte Menschen häufig konfrontiert sind. Je nach<br />
Art und Schwere der Behinderung werden für sie wichtige Entscheidungen getroffen,<br />
über deren Bedeutung und Tragweite man sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt womöglich<br />
nicht immer absolut sicher sein kann.<br />
Nach § 54 Abs. 3 wird zwar die Förderung und Betreuung behinderter Menschen, die<br />
nach den gegebenen Voraussetzungen nicht in einer WfB ar<strong>bei</strong>ten können, in angegliederten<br />
Einrichtungen oder Gruppen festgelegt (vgl. 6.2.), doch bleibt zu bedenken, ob<br />
sich dies, z.B. aus finanziellen oder personellen Gründen, auch immer in der Praxis realisieren<br />
lässt. Vielleicht trifft dies im Einzugsbereich der WfB nur auf einzelne Behinderte<br />
zu, so dass der Aufwand für die Einrichtung einer Fördergruppe oder Tagesförderstätte<br />
zu groß erscheint. Was geschieht aber daraufhin mit diesen Menschen? Ist Förderung<br />
dann überhaupt noch möglich oder werden sie als reine Pflegefälle behandelt (vgl. 1.3.<br />
und 3.2.1.)?<br />
Die Zahlung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sentgelts wird über den § 54b Abs. 2 SchwbG geregelt. Es besteht<br />
zunächst aus einem Grundbetrag, den der Behinderte im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereich<br />
als Ausbildungsgeld von der Bundesanstalt für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> bezogen hat. Zusätzlich kann ein<br />
sogenannter Steigerungsbetrag gewährt werden, der vom <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sergebnis abhängig und<br />
nach der individuellen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleistung des Behinderten zu bemessen ist, wo<strong>bei</strong> vor allem<br />
die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smenge und die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sgüte berücksichtigt werden sollen. Das monatliche <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sentgelt<br />
stellt angesichts seiner geringen Höhe (ca. 200 DM; vgl. 1.3.) wohl eines<br />
der größten Hindernisse für eine Aufwertung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzes WfB dar, was durchaus<br />
von Bedeutung wäre, da aufgrund der derzeitigen Beschäftigungssituation die WfB noch<br />
in einem stärkeren Maße zu einer langfristigen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstelle wird und weniger als Übergangsphase<br />
für die dort tätigen Behinderten in Bezug auf den allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt<br />
fungiert (vgl. 2.2.7.).<br />
Die beschäftigten Behinderten können nach § 54c SchwbG über den Werkstattrat, welcher<br />
in WfB mit mehr als 20 wahlberechtigten Behinderten eingerichtet wird und aus drei<br />
Mitgliedern besteht, in Werkstattangelegenheiten mitwirken, die sie und ihre Interessen<br />
betreffen. Wahlberechtigt sind die in der WfB tätigen Behinderten, gewählt können die<br />
Behinderten werden, die am Wahltag mindestens sechs Monate in der WfB beschäftigt<br />
sind. Darüber hinaus soll auch einmal im Jahr eine Eltern- und Betreuerversammlung<br />
stattfinden, wo über aktuelle Angelegenheiten der WfB informiert wird (vgl. BMA 2000b,<br />
S. 202 / 203).<br />
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