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eim Studium keine Förderung über das Arbeitsamt möglich. Deshalb sind hier vor allem das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und die Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 ff. BSHG (vgl. 3.4.) zu nennen. Das BAföG sieht neben der möglichen Gewährung eines zusätzlichen Härtefreibetrages (§ 25 Abs. 6 BAföG), auch die Verlängerung der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG) vor. Voraussetzung für eine Verlängerung ist jedoch nicht das bloße Vorhandensein der Behinderung, sondern dass die Behinderung die eingetretene Verzögerung bedingt hat. Außerdem können Behinderte nach Abschluss ihres Studiums bei der Rückzahlung ihres Darlehenanteils auch die Berücksichtigung behinderungsbedingter Aufwendungen beantragen, so dass sich die Einkommensgrenze erhöht, bis zu der eine Freistellung von der Rückzahlung erfolgt (§ 18a Abs. 1 BAföG). Die Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 ff. BSHG ist aufgrund der Nachrangigkeit der Sozialhilfeleistungen besonders bei behinderungsbedingten Mehraufwendungen von Bedeutung, die nicht über das BAföG bzw. andere Regelungen getragen werden. Dabei geht es z.B. um technische Hilfen, Ausbildungshilfen (Büchergeld, Lernhilfen, Fahrdienste usw.) und personelle Betreuung, welches auch die Möglichkeit der Begleitung und Unterstützung durch einen Zivildienstleistenden umfasst. Eine Voraussetzung dafür ist allerdings, dass ein Träger gefunden wird, der den Zivildienstleistenden einstellt. Zur Verbesserung der Studienbedingungen für die Behinderten sind darüber hinaus auch Änderungen bei Prüfungen und Studiengängen möglich, um den individuellen Erfordernissen, die aufgrund der Behinderung zu beachten sind, gerecht zu werden und um Nachteile zu vermeiden. Hierbei können den behinderten Studenten besonders die Beauftragten für Behindertenfragen an den Hochschulen weiterhelfen, die sich mit den jeweiligen Bedingungen an den Einrichtungen auskennen, wodurch auch eine Thematisierung von universitären Besonderheiten, z.B. baulicher Art, stattfinden kann, die für die Studenten hinsichtlich ihrer Behinderung zu beachten sind (vgl. BAFA 1997, S. 376- 380 und Deutsches Studentenwerk 2001; www.studentenwerke.de). 62
6. SPEZIFISCHE ARBEITSMÖGLICHKEITEN UND BEGLEI- TENDE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN Nach der Darstellung der Bereiche "Berufsvorbereitung" und "Berufsausbildung" werde ich im nun folgenden letzten großen Abschnitt dieser Arbeit spezielle Arbeitsmöglichkeiten vorstellen, die sich u.a. auch an Menschen mit Körperbehinderungen wenden, deren Zielsetzungen jedoch unterschiedlich sind. In diesem Zusammenhang möchte ich außerdem auf Chancen für Menschen mit sehr schweren und mehrfachen Behinderungen eingehen, neben der Teilnahme an Förder- und Beschäftigungsmaßnahmen, auch eine entsprechende Arbeitstätigkeit ausüben zu können. Schließlich umfasst dieser Abschnitt auch zwei Formen an begleitenden Unterstützungsmaßnahmen zur beruflichen Integration Schwerbehinderter auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Vorgestellt werden: - 1. die Werkstatt für Behinderte (WfB) - 2. die Tagesförderstätten - 3. die Integrationsprojekte, sowie als begleitende Hilfen der beruflichen Eingliederung, - 4. die Integrationsfachdienste und - 5. die Arbeitsassistenz. 6.1. DIE WERKSTATT FÜR BEHINDERTE Im Verlauf dieser Arbeit habe ich bereits einige Aspekte der Werkstatt für Behinderte (WfB) thematisiert (vgl. 2.2.7., 3.1. und 4.3.2.). In diesem Kapitel möchte ich mich vor allem auf deren Gesamtstruktur beziehen, aber zunächst einige gesetzliche Grundlagen darstellen, auf denen die Einrichtung "WfB" als Form der beschützten Beschäftigung beruht. Die wichtigsten Regelungen bezüglich der Werkstatt für Behinderte sind dabei die §§ 54-58 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) und die zugehörige Werkstättenverordnung (SchwbWV). In diesem Zusammenhang werde ich auch die entsprechenden gesetzlichen Veränderungen beschreiben, die hinsichtlich der WfB mit dem Inkrafttreten des neuen Schwerbehindertengesetzes von Bedeutung sind. 6.1.1. Wichtige gesetzliche Grundlagen der WfB - das Schwerbehindertengesetz und die Werkstättenverordnung - Das Schwerbehindertengesetz: Den Ausgangspunkt stellt hierzu der § 54 SchwbG dar, der auch durch die Neufassung des Schwerbehindertengesetzes (vgl. 3.1.4.) verändert wurde. Der § 54 Abs. 1 SchwbG legt u.a. fest, dass die WfB die Eingliederung von Behinderten in das Arbeitsleben und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern soll, wobei letzterer Aspekt neu aufgenommen wurde (vgl. BVLH 2000; www.lebenshilfe.de). Die Tätigkeit der behinderten Mitarbeiter in der WfB beruht demnach auf zwei Prinzipien: - 1. der Gewährleistung einer angemessenen beruflichen Bildung und einer Beschäftigung, einschließlich eines leistungsbezogenen Arbeitsentgelts und - 2. der Förderung der Leistungsfähigkeit und der Weiterentwicklung der Persönlichkeit. Der § 54 Abs. 2 beinhaltet die Zugangsvoraussetzungen für Behinderte zur WfB. Kann der Behinderte spätestens nach der Teilnahme an den Maßnahmen des Arbeitstrainingsbereichs ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen, 63
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6. SPEZIFISCHE ARBEITSMÖGLICHKEITEN UND BEGLEI-<br />
TENDE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN<br />
Nach der Darstellung der Bereiche "Berufsvorbereitung" und "Berufsausbildung"<br />
werde ich im nun folgenden letzten großen Abschnitt dieser <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> spezielle <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smöglichkeiten<br />
vorstellen, die sich u.a. auch an Menschen mit Körperbehinderungen wenden,<br />
deren Zielsetzungen jedoch unterschiedlich sind. In diesem Zusammenhang möchte ich<br />
außerdem auf Chancen für Menschen mit sehr schweren und mehrfachen Behinderungen<br />
eingehen, neben der Teilnahme an Förder- und Beschäftigungsmaßnahmen, auch<br />
eine entsprechende <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>stätigkeit ausüben zu können. Schließlich umfasst dieser Abschnitt<br />
auch zwei Formen an begleitenden Unterstützungsmaßnahmen zur beruflichen<br />
Integration Schwerbehinderter auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt. Vorgestellt werden:<br />
- 1. die Werkstatt für Behinderte (WfB)<br />
- 2. die Tagesförderstätten<br />
- 3. die Integrationsprojekte, sowie als begleitende Hilfen der beruflichen Eingliederung,<br />
- 4. die Integrationsfachdienste und<br />
- 5. die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz.<br />
6.1. DIE WERKSTATT FÜR BEHINDERTE<br />
Im Verlauf dieser <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> habe ich bereits einige Aspekte der Werkstatt für Behinderte<br />
(WfB) thematisiert (vgl. 2.2.7., 3.1. und 4.3.2.). In diesem Kapitel möchte ich mich<br />
vor allem auf deren Gesamtstruktur beziehen, aber zunächst einige gesetzliche Grundlagen<br />
darstellen, auf denen die Einrichtung "WfB" als Form der beschützten Beschäftigung<br />
beruht. Die wichtigsten Regelungen bezüglich der Werkstatt für Behinderte sind<br />
da<strong>bei</strong> die §§ 54-58 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) und die zugehörige<br />
Werkstättenverordnung (SchwbWV). In diesem Zusammenhang werde ich auch die entsprechenden<br />
gesetzlichen Veränderungen beschreiben, die hinsichtlich der WfB mit<br />
dem Inkrafttreten des neuen Schwerbehindertengesetzes von Bedeutung sind.<br />
6.1.1. Wichtige gesetzliche Grundlagen der WfB - das Schwerbehindertengesetz und<br />
die Werkstättenverordnung<br />
- Das Schwerbehindertengesetz:<br />
Den Ausgangspunkt stellt hierzu der § 54 SchwbG dar, der auch durch die Neufassung<br />
des Schwerbehindertengesetzes (vgl. 3.1.4.) verändert wurde. Der § 54 Abs. 1<br />
SchwbG legt u.a. fest, dass die WfB die Eingliederung von Behinderten in das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleben<br />
und auf den allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt fördern soll, wo<strong>bei</strong> letzterer Aspekt neu<br />
aufgenommen wurde (vgl. BVLH 2000; www.lebenshilfe.de). Die Tätigkeit der behinderten<br />
Mitar<strong>bei</strong>ter in der WfB beruht demnach auf zwei Prinzipien:<br />
- 1. der Gewährleistung einer angemessenen beruflichen Bildung und einer Beschäftigung,<br />
einschließlich eines leistungsbezogenen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sentgelts und<br />
- 2. der Förderung der Leistungsfähigkeit und der Weiterentwicklung der Persönlichkeit.<br />
Der § 54 Abs. 2 <strong>bei</strong>nhaltet die Zugangsvoraussetzungen für Behinderte zur WfB. Kann<br />
der Behinderte spätestens nach der Teilnahme an den Maßnahmen des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereichs<br />
ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleistung erbringen,<br />
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