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eim Studium keine Förderung über das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt möglich. Deshalb sind hier vor allem<br />
das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und die Eingliederungshilfe für<br />
Behinderte nach § 39 ff. BSHG (vgl. 3.4.) zu nennen.<br />
Das BAföG sieht neben der möglichen Gewährung eines zusätzlichen Härtefreibetrages<br />
(§ 25 Abs. 6 BAföG), auch die Verlängerung der Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs. 3<br />
Nr. 1 BAföG) vor. Voraussetzung für eine Verlängerung ist jedoch nicht das bloße Vorhandensein<br />
der Behinderung, sondern dass die Behinderung die eingetretene Verzögerung<br />
bedingt hat. Außerdem können Behinderte nach Abschluss ihres Studiums <strong>bei</strong> der<br />
Rückzahlung ihres Darlehenanteils auch die Berücksichtigung behinderungsbedingter<br />
Aufwendungen beantragen, so dass sich die Einkommensgrenze erhöht, bis zu der eine<br />
Freistellung von der Rückzahlung erfolgt (§ 18a Abs. 1 BAföG).<br />
Die Eingliederungshilfe für Behinderte nach § 39 ff. BSHG ist aufgrund der Nachrangigkeit<br />
der Sozialhilfeleistungen besonders <strong>bei</strong> behinderungsbedingten Mehraufwendungen<br />
von Bedeutung, die nicht über das BAföG bzw. andere Regelungen getragen werden.<br />
Da<strong>bei</strong> geht es z.B. um technische Hilfen, Ausbildungshilfen (Büchergeld, Lernhilfen,<br />
Fahrdienste usw.) und personelle Betreuung, welches auch die Möglichkeit der Begleitung<br />
und Unterstützung durch einen Zivildienstleistenden umfasst. Eine Voraussetzung<br />
dafür ist allerdings, dass ein Träger gefunden wird, der den Zivildienstleistenden einstellt.<br />
Zur Verbesserung der Studienbedingungen für die Behinderten sind darüber hinaus<br />
auch Änderungen <strong>bei</strong> Prüfungen und Studiengängen möglich, um den individuellen<br />
Erfordernissen, die aufgrund der Behinderung zu beachten sind, gerecht zu werden und<br />
um Nachteile zu vermeiden. Hier<strong>bei</strong> können den behinderten Studenten besonders die<br />
Beauftragten für Behindertenfragen an den Hochschulen weiterhelfen, die sich mit den<br />
jeweiligen Bedingungen an den Einrichtungen auskennen, wodurch auch eine Thematisierung<br />
von universitären Besonderheiten, z.B. baulicher Art, stattfinden kann, die für<br />
die Studenten hinsichtlich ihrer Behinderung zu beachten sind (vgl. BAFA 1997, S. 376-<br />
380 und Deutsches Studentenwerk 2001; www.studentenwerke.de).<br />
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