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ausbildung des Behinderten eine wichtige Rolle zu, so dass nur die Teilnahme von Behinderten<br />
mit entsprechender Vorbildung, wie z.B. <strong>bei</strong> behinderten Abiturienten, als<br />
sinnvoll angesehen wird (vgl. BAFA 1997, S. 105-107). Der Berufsbildungsbericht 2000<br />
der Bundesregierung nennt die Zahl von 698 Behinderten, die im Jahr 1999 in einem<br />
BFW an Maßnahmen der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung hinsichtlich der beruflichen<br />
Ersteingliederung teilgenommen haben (vgl. M.C. Consult 2001; www.mcconsult.de).<br />
5.2.3. Begleitende Reha-Fachdienste<br />
Darüber hinaus sind zur Unterstützung der rehabilitativen Maßnahmen auch in den<br />
BFW die begleitenden Reha-Fachdienste (Ärztlicher Dienst, Psychologischer Dienst und<br />
Sozialdienst) tätig, die von den Teilnehmern auf freiwilliger Basis in Anspruch genommen<br />
werden können. Ihnen kommt eine wichtige Bedeutung zu, da der Aufenthalt im<br />
BFW für die Rehabilitanden nicht selten mit Belastungen, z.B. aufgrund der durch Unfall<br />
erworbenen Behinderung, der damit erforderlichen beruflichen Veränderung, der Trennung<br />
von der Familie während der Zeit im BFW oder durch die Anforderungen der Ausbildungsmaßnahmen<br />
verbunden ist.<br />
Der Ärztliche Dienst (z.B. Ärzte, Krankenschwestern, Physiotherapeuten) ist vor allem<br />
für die medizinische Diagnostik, Beratung und Therapie zuständig und wird von den Rehabilitanden<br />
besonders <strong>bei</strong> Fragen zu der Behinderung und ihren Auswirkungen, <strong>bei</strong><br />
akuten Erkrankungen oder Alkohol- bzw. Drogenproblemen aufgesucht. Der psychologische<br />
Dienst, dessen Aufgabenbereich in der psychologischen Diagnostik sowie der beratenden<br />
und therapeutischen Betreuung liegt, bemüht sich, die Betroffenen <strong>bei</strong> <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sstörungen,<br />
Lern- und Leistungsproblemen oder persönlichen Schwierigkeiten zu unterstützen.<br />
Möglich sind da<strong>bei</strong> Einzelbetreuung oder Gruppentherapie. Die Tätigkeit des<br />
Sozialdienstes umfasst schließlich vor allem die Rehabilitationsberatung, die Vermittlung<br />
<strong>bei</strong> sozialrechtlichen Fragen, die Betreuung des Internats und die Freizeitgestaltung<br />
(vgl. Beyer 1996, S. 98 und Mühlum / Kemper 1992, S. 135).<br />
5.3. DIE BETRIEBLICHE AUSBILDUNG NACH DEM DUALEN SYSTEM<br />
5.3.1. Behinderung und betriebliche Ausbildung<br />
Die eigentliche Grundlage der Berufsausbildung in Deutschland stellt die betriebliche<br />
Ausbildung nach dem sogenannten dualen System dar. Auch hinsichtlich der Ausbildung<br />
behinderter Jugendlicher ist dies von Bedeutung, obgleich davon viele aufgrund<br />
der bestehenden Bedingungen nicht an den regulären Ausbildungsgängen teilnehmen<br />
können. Doch auf dieser Grundlage, der Verbindung von theoretischer Ausbildung an<br />
Berufsschulen und der praktischen Ausbildung in den entsprechenden Ausbildungsbetrieben,<br />
sind ja auch die speziellen Ausbildungseinrichtungen für Behinderte, die Berufsbildungs-<br />
und Berufsförderungswerke aufgebaut, wo<strong>bei</strong> sich dort <strong>bei</strong>de Bereiche wie<br />
erwähnt unter einem Dach befinden (vgl. 5.1. und 5.2.). Vorrang gegenüber diesen Ausbildungsmaßnahmen<br />
hat aber die ursprüngliche betriebliche Ausbildung, denn wenn<br />
"die Behinderung es erlaubt, sollte die Ausbildung in einem Betrieb angestrebt werden"<br />
(BAFA 1997, S. 88). Dies wäre gleichzeitig auch integrativen Bestrebungen förderlich,<br />
unter der Voraussetzung, dass für die Behinderten die entsprechenden Bedingungen in<br />
Berufsschule und Ausbildungsbetrieb herrschen würden.<br />
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