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gesamte Arbeit (pdf-Format) - bei föpäd.net

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5.1.2. Aufnahme und Ausbildung<br />

Eine Aufnahme in ein Berufsbildungswerk wird in Betracht gezogen, wenn die Berufsberatung<br />

für Behinderte in ihrem Eingliederungsvorschlag, nach Überprüfung der<br />

Eignung des Behinderten, die Durchführung der Berufsausbildung in dieser Einrichtung<br />

aufgrund der Art und Schwere der Behinderung für sinnvoll betrachtet. Die Vermittlung<br />

in das Berufsbildungswerk übernimmt dann das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt, in dessen Bezirk das entsprechende<br />

BBW liegt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft aber das<br />

BBW selbst, wo<strong>bei</strong> auch ein persönliches Vorstellungsgespräch erforderlich sein kann.<br />

Die Durchführung der Ausbildung wird mit einem Berufsausbildungsvertrag beschlossen.<br />

Die Ausbildung erfolgt nach den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe<br />

nach dem dualen System, wo<strong>bei</strong> auch <strong>bei</strong> Bedarf die besonderen Ausbildungsregelungen<br />

für Behinderte nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung<br />

(vgl. 3.5.) verwendet werden können. Eine Durchlässigkeit zwischen <strong>bei</strong>den Formen soll<br />

aber gewährleistet sein, so dass Behinderte, die zunächst ihre Ausbildung nach den<br />

spezifischen Regelungen für Behinderte durchführen, <strong>bei</strong> entsprechendem Leistungszuwachs<br />

diese auch über die regulären Ausbildungsordnungen fortsetzen können. Dies<br />

gilt auch für den umgekehrten Fall. Die theoretischen und praktischen Teile der Ausbildung,<br />

welche in Kleingruppen von durchschnittlich acht Auszubildenden durchgeführt<br />

wird, finden zusammen im BBW in einer zugehörigen Berufsschule, die auf der Grundlage<br />

des Schulgesetzes des jeweiligen Bundeslandes geführt wird, und in Ausbildungswerkstätten<br />

bzw. Übungsbüros statt. Bei Bedarf können auch zusätzliche Hilfen, wie<br />

Stütz- und Förderunterricht angeboten werden (vgl. Stockdreher / Kammerer 1988,<br />

S. 14).<br />

Ziel ist außerdem eine enge Zusammenar<strong>bei</strong>t zwischen den Berufsschullehrern und den<br />

Ausbildern, um die Auszubildenden bereichsübergreifend zu unterstützen und zu fördern.<br />

Dies schließt auch die Erstellung von Förder- und Ausbildungsplänen ein. Entsprechend<br />

der angebotenen Berufsfelder verfügen die Berufsschullehrer über Qualifikationen<br />

im gewerblich-technischen, hauswirtschaftlichen, handwerklichen oder kaufmännischen<br />

Bereich. Ebenso besitzen auch die Ausbilder eine entsprechende Berufsausbildung<br />

sowie Berufserfahrung und Qualifikationen in ihrem Fachbereich, wie z.B. die<br />

Meisterprüfung. Außerdem müssen sie auch einen Ausbildungsbefähigungsnachweis<br />

nach § 21 BBiG erworben haben (vgl. Stadler 1998, S. 183).<br />

Darüber hinaus findet während der Ausbildung mindestens ein Betriebspraktikum statt,<br />

welches mehrere Wochen dauert und eine wichtige Vorbereitung auf den geplanten<br />

Wechsel zum allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt nach Beendigung der Ausbildung darstellt. Eine<br />

weitere Möglichkeit für Praxiskontakte können auch <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>saufträge an das Berufsbildungswerk<br />

von umliegenden Betrieben bedeuten, die von den Auszubildenden bear<strong>bei</strong>tet<br />

werden. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung vor der für das Berufsgebiet zuständigen<br />

Kammer (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer)<br />

abgeschlossen.<br />

Die Ausbildung der Behinderten im BBW wird in der Regel vom <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt getragen<br />

und finanziert, welches auch z.B. Unterkunft und Verpflegung einschließt. Die Auszubildenden<br />

erhalten ein Ausbildungsgeld und sind während des Ausbildungszeitraums auch<br />

sozialversichert (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>slosenversicherung). E-<br />

benso können auch Fahrtkostenzuschüsse für zwei Heimfahrten pro Monat gewährt<br />

werden.<br />

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