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5.1.2. Aufnahme und Ausbildung<br />
Eine Aufnahme in ein Berufsbildungswerk wird in Betracht gezogen, wenn die Berufsberatung<br />
für Behinderte in ihrem Eingliederungsvorschlag, nach Überprüfung der<br />
Eignung des Behinderten, die Durchführung der Berufsausbildung in dieser Einrichtung<br />
aufgrund der Art und Schwere der Behinderung für sinnvoll betrachtet. Die Vermittlung<br />
in das Berufsbildungswerk übernimmt dann das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt, in dessen Bezirk das entsprechende<br />
BBW liegt. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft aber das<br />
BBW selbst, wo<strong>bei</strong> auch ein persönliches Vorstellungsgespräch erforderlich sein kann.<br />
Die Durchführung der Ausbildung wird mit einem Berufsausbildungsvertrag beschlossen.<br />
Die Ausbildung erfolgt nach den Ausbildungsordnungen der anerkannten Ausbildungsberufe<br />
nach dem dualen System, wo<strong>bei</strong> auch <strong>bei</strong> Bedarf die besonderen Ausbildungsregelungen<br />
für Behinderte nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung<br />
(vgl. 3.5.) verwendet werden können. Eine Durchlässigkeit zwischen <strong>bei</strong>den Formen soll<br />
aber gewährleistet sein, so dass Behinderte, die zunächst ihre Ausbildung nach den<br />
spezifischen Regelungen für Behinderte durchführen, <strong>bei</strong> entsprechendem Leistungszuwachs<br />
diese auch über die regulären Ausbildungsordnungen fortsetzen können. Dies<br />
gilt auch für den umgekehrten Fall. Die theoretischen und praktischen Teile der Ausbildung,<br />
welche in Kleingruppen von durchschnittlich acht Auszubildenden durchgeführt<br />
wird, finden zusammen im BBW in einer zugehörigen Berufsschule, die auf der Grundlage<br />
des Schulgesetzes des jeweiligen Bundeslandes geführt wird, und in Ausbildungswerkstätten<br />
bzw. Übungsbüros statt. Bei Bedarf können auch zusätzliche Hilfen, wie<br />
Stütz- und Förderunterricht angeboten werden (vgl. Stockdreher / Kammerer 1988,<br />
S. 14).<br />
Ziel ist außerdem eine enge Zusammenar<strong>bei</strong>t zwischen den Berufsschullehrern und den<br />
Ausbildern, um die Auszubildenden bereichsübergreifend zu unterstützen und zu fördern.<br />
Dies schließt auch die Erstellung von Förder- und Ausbildungsplänen ein. Entsprechend<br />
der angebotenen Berufsfelder verfügen die Berufsschullehrer über Qualifikationen<br />
im gewerblich-technischen, hauswirtschaftlichen, handwerklichen oder kaufmännischen<br />
Bereich. Ebenso besitzen auch die Ausbilder eine entsprechende Berufsausbildung<br />
sowie Berufserfahrung und Qualifikationen in ihrem Fachbereich, wie z.B. die<br />
Meisterprüfung. Außerdem müssen sie auch einen Ausbildungsbefähigungsnachweis<br />
nach § 21 BBiG erworben haben (vgl. Stadler 1998, S. 183).<br />
Darüber hinaus findet während der Ausbildung mindestens ein Betriebspraktikum statt,<br />
welches mehrere Wochen dauert und eine wichtige Vorbereitung auf den geplanten<br />
Wechsel zum allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt nach Beendigung der Ausbildung darstellt. Eine<br />
weitere Möglichkeit für Praxiskontakte können auch <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>saufträge an das Berufsbildungswerk<br />
von umliegenden Betrieben bedeuten, die von den Auszubildenden bear<strong>bei</strong>tet<br />
werden. Die Ausbildung wird mit einer Prüfung vor der für das Berufsgebiet zuständigen<br />
Kammer (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer oder Landwirtschaftskammer)<br />
abgeschlossen.<br />
Die Ausbildung der Behinderten im BBW wird in der Regel vom <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt getragen<br />
und finanziert, welches auch z.B. Unterkunft und Verpflegung einschließt. Die Auszubildenden<br />
erhalten ein Ausbildungsgeld und sind während des Ausbildungszeitraums auch<br />
sozialversichert (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>slosenversicherung). E-<br />
benso können auch Fahrtkostenzuschüsse für zwei Heimfahrten pro Monat gewährt<br />
werden.<br />
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