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Für die Teilnehmer sollen individuelle berufliche Perspektiven mittels differenzierter Förderung<br />
und abgestuften Anforderungen geschaffen und sie somit auf den Einstieg in<br />
eine Berufsausbildung bzw. den Beginn einer beruflichen Tätigkeit vorbereitet werden.<br />
Den Abschluss des BVJ bildet eine Prüfung, wo<strong>bei</strong> mit einer Zusatzprüfung z.B. auch<br />
der Hauptschulabschluss erworben werden kann. Wird im Anschluss daran eine <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>stätigkeit<br />
aufgenommen, die keine Berufsausbildung erfordert, hat das BVJ gleichzeitig<br />
auch die Berufsschulpflicht erfüllt (vgl. BAFA 1997, S. 119).<br />
- Das Berufsgrundbildungsjahr:<br />
Im Gegensatz zum Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) umfasst das Berufsgrundbildungsjahr<br />
(BGJ), welches ebenfalls an Berufsschulen durchgeführt wird, die Vermittlung<br />
von Grundqualifikationen von anerkannten Ausbildungsberufen nur eines Berufsfeldes<br />
(z.B. Wirtschaft und Verwaltung, Metalltechnik, Elektrotechnik, Ernährung und Hauswirtschaft<br />
oder Agrarwirtschaft). Nach § 3 Abs. 1 der "Verordnung des Sächsischen<br />
Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen" kann die<br />
Grundstufe der Berufsschule als BGJ in Vollzeit- oder Teilzeitunterricht geführt werden<br />
und stellt somit die Vorbereitung auf die duale Berufsausbildung in der Fachstufe dar<br />
(vgl. SSFK 2001; www.sn.schule.de). Die Bedeutung dieser berufsvorbereitenden Maßnahme,<br />
die auch eine Dauer von 12 Monaten hat, ist deshalb meines Erachtens für Jugendliche<br />
mit Körperbehinderungen nur dann gegeben, wenn absehbar ist, dass sie<br />
eine Berufsausbildung nach dem dualen System (vgl. 5.3.) mit oder ohne besonderen<br />
Ausbildungsregelungen für Behinderte (vgl. 3.5.) absolvieren können.<br />
Aufgenommen werden Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag bzw. mit<br />
Ausbildungsvorvertrag. Stimmt das gewählte Berufsfeld und der spätere<br />
Ausbildungsberuf miteinander überein, so ist es möglich, das BGJ auf die<br />
Berufsausbildung anzurechnen. Beginnt der Jugendliche im Anschluss an das BGJ eine<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> ohne Berufsausbildung, kann mit der Teilnahme am BGJ auch die<br />
Berufsschulpflicht erfüllt werden. Weiterhin lässt sich im Rahmen des BGJ z.B. auch der<br />
Hauptschulabschluss oder über Zusatzprüfungen auch der Realschulabschluss erwerben<br />
(vgl. BAFA 1997, S. 108).<br />
4.3.2. Förderlehrgänge und der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereich der WfB<br />
- Förderlehrgänge:<br />
Förderlehrgänge, die von der Berufsberatung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samtes vermittelt und von<br />
ihr auf Grundlage des SGB III (vgl. 3.2.) finanziell gefördert werden, sollen für die behinderten<br />
Jugendlichen die Möglichkeit darstellen, sich intensiv auf die Anforderungen von<br />
Ausbildung und Beruf vorzubereiten, wo<strong>bei</strong> als Ziel die erfolgreiche Eingliederung in<br />
diesen Bereichen angestrebt wird. Inhalte der Förderlehrgänge sind die Vermittlung beruflicher<br />
Basisqualifikationen, das Kennenlernen verschiedener Berufsfelder und die abschließende<br />
Entscheidung für einen Berufsbereich. Durchgeführt werden die Förderlehrgänge<br />
in Reha-Einrichtungen, wie den Berufsbildungswerken, den WfB (Förderlehrgang<br />
F2 / F3) oder besonderen Einrichtungen der medizinisch-beruflichen Rehabilitation.<br />
Ausbilder, Lehrkräfte, Sozialpädagogen und Sozialar<strong>bei</strong>ter übernehmen da<strong>bei</strong> die<br />
Betreuung der Jugendlichen. Laut Berufsbildungsbericht 2000 der Bundesregierung<br />
nahmen Ende 1999 insgesamt 18 500 behinderte Jugendliche an einem Förderlehrgang<br />
teil (vgl. M.C. Consult 2001; www.mc-consult.de). Aufgrund der unterschiedlichen Vor-<br />
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