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Hilfsangebote dem Behinderten nicht zugestanden. Eine Möglichkeit der Gewährung<br />
von Hilfen sehe ich allerdings im § 15 DVO § 47 BSHG, in dem es heißt, wenn aufgrund<br />
der Art und Schwere der Behinderung die vorhin beschriebenen Maßnahmen nicht in<br />
Betracht kommen, "so umfaßt die Hilfe auch Maßnahmen zum Erwerb praktischer<br />
Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeig<strong>net</strong> sind, dem Behinderten die für<br />
ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen" (ebd., S. 97),<br />
wo<strong>bei</strong> meines Erachtens hier<strong>bei</strong> aber ein großer Interpretationsspielraum vorliegt. Zur<br />
Erleichterung der Eingliederung in das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleben können nach § 17 DVO § 47 BSHG<br />
auch Hilfen zur Beschaffung von Gegenständen oder anderen Leistungen gehören,<br />
wenn sie zu diesem Zweck benötigt werden. So zählt darunter auch die Hilfe zur Beschaffung<br />
eines Kraftfahrzeugs nach § 8 DVO § 47 BSHG, sofern der Behinderte das<br />
Fahrzeug selbstständig bedienen und dadurch seine Eingliederung ermöglicht werden<br />
kann.<br />
3.5. DAS BERUFSBILDUNGSGESETZ UND DIE HANDWERKSORDNUNG<br />
Zur Ermöglichung und Förderung der beruflichen Ausbildung Behinderter in anerkannten<br />
Ausbildungsberufen wurden im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung<br />
(HwO) Möglichkeiten geschaffen, die Anforderungen der Berufsausbildung<br />
den individuellen Bedürfnissen der Behinderten anzupassen.<br />
Das BBiG stellt da<strong>bei</strong> eine wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung nach dem<br />
"dualen System" (vgl. 5.3.) dar. Zwar sollen auch behinderte Jugendliche soweit wie<br />
möglich in den anerkannten Ausbildungsberufen nach einer festgelegten Ausbildungsordnung<br />
ausgebildet werden, doch wurde besonders für Behinderte mit körperlichen,<br />
geistigen und seelischen Behinderungen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung<br />
nicht in der Lage sind, einen Ausbildungsberuf nach den bestehenden Richtlinien<br />
zu erlernen, die Möglichkeit der Berufsausbildung nach bestimmten Sonderregelungen<br />
getroffen. Da<strong>bei</strong> ist für behinderte Auszubildende neben den allgemeinen Regelungen,<br />
die auch für Nicht-Behinderte gelten, hier<strong>bei</strong> besonders der § 48 BBiG von Bedeutung.<br />
Er umfasst die besonderen Ausbildungsregelungen für Behinderte.<br />
Als weitere Grundlage gilt außerdem u.a. für die betriebliche Berufsausbildung im<br />
Handwerk die Handwerksordnung (HwO), wo<strong>bei</strong> hier der § 42b die speziellen Ausbildungsregelungen<br />
für Behinderte enthält.<br />
Die Veränderungen betreffen da<strong>bei</strong> z.B. das Verhältnis von Fachtheorie und fachpraktischen<br />
Inhalten bzw. den Prüfungsanforderungen, so dass Ersteres hinsichtlich der fachpraktischen<br />
Inhalte stärker gewichtet wird. Weiterhin können aber auch bestimmte<br />
fachpraktische Inhalte ausgeklammert werden, wenn sie aufgrund der Behinderung von<br />
den Auszubildenden nicht bewältigt werden können. Bereits im Jahre 1978 wurden vom<br />
Bundesinstitut für Berufsbildung bestimmte bundeseinheitliche Ausbildungsregelungen<br />
für Behinderte in Verbindung mit folgenden Berufen empfohlen:<br />
Metallbear<strong>bei</strong>terIn, Metallfeinbear<strong>bei</strong>terIn, WerkzeugmaschinenspanerIn (Drehen bzw.<br />
Fräsen), Bürokraft, Holzbear<strong>bei</strong>terIn, Bau- und MetallmalerIn.<br />
Insgesamt bestehen ca. 780 regionale und überregionale Ausbildungsregelungen für<br />
Behinderte, welche etwa 150 Berufe betreffen. Bevor diese aber in Anspruch genommen<br />
werden können, ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob nicht auch mit Hilfe entsprechender<br />
Unterstützungsmaßnahmen die reguläre Ausbildungsordnung eingesetzt werden<br />
kann. Die besonderen Regelungen für Behinderte sind <strong>bei</strong> der für den Ausbildungsberuf<br />
zuständigen Kammer zu beantragen.<br />
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