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gesamte Arbeit (pdf-Format) - bei föpäd.net

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Hilfsangebote dem Behinderten nicht zugestanden. Eine Möglichkeit der Gewährung<br />

von Hilfen sehe ich allerdings im § 15 DVO § 47 BSHG, in dem es heißt, wenn aufgrund<br />

der Art und Schwere der Behinderung die vorhin beschriebenen Maßnahmen nicht in<br />

Betracht kommen, "so umfaßt die Hilfe auch Maßnahmen zum Erwerb praktischer<br />

Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeig<strong>net</strong> sind, dem Behinderten die für<br />

ihn erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen" (ebd., S. 97),<br />

wo<strong>bei</strong> meines Erachtens hier<strong>bei</strong> aber ein großer Interpretationsspielraum vorliegt. Zur<br />

Erleichterung der Eingliederung in das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleben können nach § 17 DVO § 47 BSHG<br />

auch Hilfen zur Beschaffung von Gegenständen oder anderen Leistungen gehören,<br />

wenn sie zu diesem Zweck benötigt werden. So zählt darunter auch die Hilfe zur Beschaffung<br />

eines Kraftfahrzeugs nach § 8 DVO § 47 BSHG, sofern der Behinderte das<br />

Fahrzeug selbstständig bedienen und dadurch seine Eingliederung ermöglicht werden<br />

kann.<br />

3.5. DAS BERUFSBILDUNGSGESETZ UND DIE HANDWERKSORDNUNG<br />

Zur Ermöglichung und Förderung der beruflichen Ausbildung Behinderter in anerkannten<br />

Ausbildungsberufen wurden im Berufsbildungsgesetz (BBiG) und der Handwerksordnung<br />

(HwO) Möglichkeiten geschaffen, die Anforderungen der Berufsausbildung<br />

den individuellen Bedürfnissen der Behinderten anzupassen.<br />

Das BBiG stellt da<strong>bei</strong> eine wesentliche Grundlage für die Berufsausbildung nach dem<br />

"dualen System" (vgl. 5.3.) dar. Zwar sollen auch behinderte Jugendliche soweit wie<br />

möglich in den anerkannten Ausbildungsberufen nach einer festgelegten Ausbildungsordnung<br />

ausgebildet werden, doch wurde besonders für Behinderte mit körperlichen,<br />

geistigen und seelischen Behinderungen, die aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung<br />

nicht in der Lage sind, einen Ausbildungsberuf nach den bestehenden Richtlinien<br />

zu erlernen, die Möglichkeit der Berufsausbildung nach bestimmten Sonderregelungen<br />

getroffen. Da<strong>bei</strong> ist für behinderte Auszubildende neben den allgemeinen Regelungen,<br />

die auch für Nicht-Behinderte gelten, hier<strong>bei</strong> besonders der § 48 BBiG von Bedeutung.<br />

Er umfasst die besonderen Ausbildungsregelungen für Behinderte.<br />

Als weitere Grundlage gilt außerdem u.a. für die betriebliche Berufsausbildung im<br />

Handwerk die Handwerksordnung (HwO), wo<strong>bei</strong> hier der § 42b die speziellen Ausbildungsregelungen<br />

für Behinderte enthält.<br />

Die Veränderungen betreffen da<strong>bei</strong> z.B. das Verhältnis von Fachtheorie und fachpraktischen<br />

Inhalten bzw. den Prüfungsanforderungen, so dass Ersteres hinsichtlich der fachpraktischen<br />

Inhalte stärker gewichtet wird. Weiterhin können aber auch bestimmte<br />

fachpraktische Inhalte ausgeklammert werden, wenn sie aufgrund der Behinderung von<br />

den Auszubildenden nicht bewältigt werden können. Bereits im Jahre 1978 wurden vom<br />

Bundesinstitut für Berufsbildung bestimmte bundeseinheitliche Ausbildungsregelungen<br />

für Behinderte in Verbindung mit folgenden Berufen empfohlen:<br />

Metallbear<strong>bei</strong>terIn, Metallfeinbear<strong>bei</strong>terIn, WerkzeugmaschinenspanerIn (Drehen bzw.<br />

Fräsen), Bürokraft, Holzbear<strong>bei</strong>terIn, Bau- und MetallmalerIn.<br />

Insgesamt bestehen ca. 780 regionale und überregionale Ausbildungsregelungen für<br />

Behinderte, welche etwa 150 Berufe betreffen. Bevor diese aber in Anspruch genommen<br />

werden können, ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob nicht auch mit Hilfe entsprechender<br />

Unterstützungsmaßnahmen die reguläre Ausbildungsordnung eingesetzt werden<br />

kann. Die besonderen Regelungen für Behinderte sind <strong>bei</strong> der für den Ausbildungsberuf<br />

zuständigen Kammer zu beantragen.<br />

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