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3.4. DAS BUNDESSOZIALHILFEGESETZ<br />
Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG), welches ursprünglich am 01.06.1962 in<br />
Kraft trat, stellt eine weitere Gesetzesgrundlage der beruflichen Eingliederung für behinderte<br />
Menschen dar. Für diesen Bereich sind vor allem der Abschnitt 3: Hilfe in besonderen<br />
Lebenslagen (§§ 27-75 BSHG) mit dem hierzu gehörenden Unterabschnitt 7: Eingliederungshilfe<br />
für Behinderte (§ 39 ff.) sowie die Eingliederungshilfe-Verordnung nach<br />
§ 47 BSHG von Bedeutung.<br />
Die Eingliederungshilfe für Behinderte findet besonders dann Verwendung, wenn kein<br />
anderer Reha-Träger vorrangig zuständig ist. Mit der Gewährung von Eingliederungshilfe<br />
soll dem Behinderten eine Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden. Da<strong>bei</strong><br />
sollen drohende Behinderungen verhindert oder bereits vorhandene Behinderungen<br />
bzw. deren Folgen beseitigt oder verringert werden. Wichtige Aspekte sind die Teilnahme<br />
am Leben in der Gemeinschaft, das Ausüben eines angemessenen Berufes oder<br />
anderen Tätigkeit und eine möglichst hohe Unabhängigkeit von Pflege. Die Eingliederungshilfe<br />
wird dann gewährt, wenn nach Prüfung des Einzelfalls eine Aussicht besteht,<br />
dass die erwähnten Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden können (§ 39 Abs.<br />
3 und 4 BSHG; vgl. Mergler 1992, S. 41).<br />
Im sich daran anschließenden § 40 Abs. 1 BSHG werden die Hilfsmaßnahmen der Eingliederungshilfe<br />
genannt, wo<strong>bei</strong> ich im Folgenden nur diejenigen anführen möchte, die<br />
die berufliche Eingliederung betreffen (ebd., S. 42):<br />
"(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem (...)<br />
4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene<br />
Tätigkeit,<br />
5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesen verwandten Beruf oder zur Umschulung<br />
für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit;<br />
Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit<br />
des Einzelfalls dies rechtfertigt,<br />
6. Hilfe zur Erlangung eines geeig<strong>net</strong>en Platzes im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleben,<br />
7. nachgehende Hilfe (...) zur Sicherung der Eingliederung des Behinderten in das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleben".<br />
Im Abschnitt III der Eingliederungshilfe-Verordnung (DVO § 47 BSHG) werden zu den<br />
im § 40 Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen die genauen Regelungen für die Erbringung<br />
der jeweiligen Hilfen dargelegt.<br />
Die Hilfsmaßnahmen zur Berufsausbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 4) <strong>bei</strong>nhalten da<strong>bei</strong> vor allem<br />
Hilfen zur Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. 3.5.), zur Ausbildung an<br />
Berufsschule, Fachschulen oder Hochschulen (vgl. 5.6.). Grundsatz der Gewährung der<br />
Hilfen ist da<strong>bei</strong> stets, dass zu erwarten ist, dass der Behinderte nach der Durchführung<br />
der Maßnahmen das Ausbildungsziel auch erreichen kann. Gleiches gilt neben den Hilfen<br />
für Fortbildung und Umschulung (§ 40 Abs. 1 Nr. 5), auch für die Förderung einer<br />
"sonstigen Tätigkeit", wenn eine Berufsausbildung aufgrund Art und Schwere der Behinderung<br />
nicht möglich ist (vgl. Mergler 1992, S. 95-98).<br />
Hier<strong>bei</strong> werden wieder Auswirkungen auf <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sangebote für Menschen mit sehr<br />
schweren Behinderungen deutlich, da ihre Förderung im Bereich "<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> und Beruf"<br />
auch stark von der Bereitstellung entsprechender <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smöglichkeiten und spezieller<br />
<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>shilfen bzw. der Bereitschaft, solche zu schaffen, abhängig ist. Wird nämlich im<br />
anderen Falle keine Entwicklungsmöglichkeit erwartet, werden auch die entsprechenden<br />
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