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um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung zu erreichen; dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen" (ebd.). Bei der beruflichen Rehabilitation junger Menschen liegt in der Regel die Zuständigkeit als Träger beim jeweiligen Arbeitsamt, welches einen entsprechenden Eingliederungsvorschlag erstellt, der in den Reha-Gesamtplan einbezogen wird. Falls die Zuständigkeit des Trägers unklar ist, gewährt das Arbeitsamt bei Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Vorleistungen, um einen zeitlichen Verzug zu vermeiden (vgl. BAFA 1997, S. 311). Der Stellenwert der Rehabilitationsmaßnahmen wird auch durch § 7 RehaAnglG gestärkt, der den Vorrang der Rehabilitation, bei entsprechender Erfolgsaussicht, gegenüber der Zahlung von Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit festlegt. Die §§ 10, 11 und 12 RehaAnglG umfassen die verschiedenen Leistungsarten, d.h. medizinische Leistungen (§ 10), berufsfördernde Leistungen (§ 11) und ergänzende Leistungen (§ 12), wobei ich mich im Rahmen dieser Arbeit auf die Darstellung der berufsfördernden Leistungen beschränken möchte. Ziel der berufsfördernden Maßnahmen ist die möglichst dauerhafte berufliche Eingliederung des Behinderten. Diese Leistungen beinhalten vor allem (§ 11 Abs. 2 RehaAnglG; FH Fulda 2000; www.fh-fulda.de): "1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen an Arbeitgeber 2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung, 3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung, einschließlich eines zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erforderlichen schulischen Abschlusses, 4. sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung, um Behinderten eine angemessene und geeignete Erwerbs- und Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte zu ermöglichen." Eingeschlossen sind dabei auch Maßnahmen der Berufsfindung und Arbeitserprobung (vgl. 4.2.2.). Dies gilt ebenso für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn der Behinderte während der Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme aufgrund der Art oder Schwere seiner Behinderung bzw. zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs nicht zu Hause wohnen kann. Die berufsfördernden Leistungen werden aber nur dann gewährt, wenn mit Hilfe der Maßnahmen u.a. eine erfolgreiche berufliche Rehabilitation zu erwarten ist und die entsprechende Dauer zum Erreichen des Berufsziels nicht überschritten wird (§ 11 Abs. 2a Nr. 1 und Abs. 3 RehaAnglG). Ähnlich wie im SGB III (vgl. 3.2.1.) werden auch im § 11 Abs. 3 RehaAnglG Grundsätze zur Erbringung von berufsfördernden Leistungen für Behinderte in den WfB festgelegt. Die Bedingungen der Leistungsgewährung stimmen dabei mit dem SGB III überein, d.h. sie ist auch hier abhängig von den Aussichten, nach Durchführung der jeweiligen Maßnahmen im Eingangsverfahren bzw. im Arbeitstrainingsbereich (vgl. 4.3.2. und 6.1.), ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung nach § 54 Abs. 2 SchwbG zu erbringen. Die Gesamtförderungsdauer der Leistungserbringung beträgt für beide Bereiche insgesamt zwei Jahre. 36

3.4. DAS BUNDESSOZIALHILFEGESETZ Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG), welches ursprünglich am 01.06.1962 in Kraft trat, stellt eine weitere Gesetzesgrundlage der beruflichen Eingliederung für behinderte Menschen dar. Für diesen Bereich sind vor allem der Abschnitt 3: Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 27-75 BSHG) mit dem hierzu gehörenden Unterabschnitt 7: Eingliederungshilfe für Behinderte (§ 39 ff.) sowie die Eingliederungshilfe-Verordnung nach § 47 BSHG von Bedeutung. Die Eingliederungshilfe für Behinderte findet besonders dann Verwendung, wenn kein anderer Reha-Träger vorrangig zuständig ist. Mit der Gewährung von Eingliederungshilfe soll dem Behinderten eine Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden. Dabei sollen drohende Behinderungen verhindert oder bereits vorhandene Behinderungen bzw. deren Folgen beseitigt oder verringert werden. Wichtige Aspekte sind die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, das Ausüben eines angemessenen Berufes oder anderen Tätigkeit und eine möglichst hohe Unabhängigkeit von Pflege. Die Eingliederungshilfe wird dann gewährt, wenn nach Prüfung des Einzelfalls eine Aussicht besteht, dass die erwähnten Aufgaben der Eingliederungshilfe erfüllt werden können (§ 39 Abs. 3 und 4 BSHG; vgl. Mergler 1992, S. 41). Im sich daran anschließenden § 40 Abs. 1 BSHG werden die Hilfsmaßnahmen der Eingliederungshilfe genannt, wobei ich im Folgenden nur diejenigen anführen möchte, die die berufliche Eingliederung betreffen (ebd., S. 42): "(1) Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem (...) 4. Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf oder für eine sonstige angemessene Tätigkeit, 5. Hilfe zur Fortbildung im früheren oder einem diesen verwandten Beruf oder zur Umschulung für einen angemessenen Beruf oder eine sonstige angemessene Tätigkeit; Hilfe kann auch zum Aufstieg im Berufsleben gewährt werden, wenn die Besonderheit des Einzelfalls dies rechtfertigt, 6. Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben, 7. nachgehende Hilfe (...) zur Sicherung der Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben". Im Abschnitt III der Eingliederungshilfe-Verordnung (DVO § 47 BSHG) werden zu den im § 40 Abs. 1 aufgeführten Maßnahmen die genauen Regelungen für die Erbringung der jeweiligen Hilfen dargelegt. Die Hilfsmaßnahmen zur Berufsausbildung (§ 40 Abs. 1 Nr. 4) beinhalten dabei vor allem Hilfen zur Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. 3.5.), zur Ausbildung an Berufsschule, Fachschulen oder Hochschulen (vgl. 5.6.). Grundsatz der Gewährung der Hilfen ist dabei stets, dass zu erwarten ist, dass der Behinderte nach der Durchführung der Maßnahmen das Ausbildungsziel auch erreichen kann. Gleiches gilt neben den Hilfen für Fortbildung und Umschulung (§ 40 Abs. 1 Nr. 5), auch für die Förderung einer "sonstigen Tätigkeit", wenn eine Berufsausbildung aufgrund Art und Schwere der Behinderung nicht möglich ist (vgl. Mergler 1992, S. 95-98). Hierbei werden wieder Auswirkungen auf Arbeitsangebote für Menschen mit sehr schweren Behinderungen deutlich, da ihre Förderung im Bereich "Arbeit und Beruf" auch stark von der Bereitstellung entsprechender Arbeitsmöglichkeiten und spezieller Arbeitshilfen bzw. der Bereitschaft, solche zu schaffen, abhängig ist. Wird nämlich im anderen Falle keine Entwicklungsmöglichkeit erwartet, werden auch die entsprechenden 37

um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung zu erreichen; da<strong>bei</strong> ist sicherzustellen,<br />

daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen" (ebd.).<br />

Bei der beruflichen Rehabilitation junger Menschen liegt in der Regel die Zuständigkeit<br />

als Träger <strong>bei</strong>m jeweiligen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt, welches einen entsprechenden Eingliederungsvorschlag<br />

erstellt, der in den Reha-Gesamtplan einbezogen wird. Falls die Zuständigkeit<br />

des Trägers unklar ist, gewährt das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt <strong>bei</strong> Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation<br />

Vorleistungen, um einen zeitlichen Verzug zu vermeiden (vgl. BAFA 1997, S.<br />

311).<br />

Der Stellenwert der Rehabilitationsmaßnahmen wird auch durch § 7 RehaAnglG gestärkt,<br />

der den Vorrang der Rehabilitation, <strong>bei</strong> entsprechender Erfolgsaussicht, gegenüber<br />

der Zahlung von Renten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit<br />

festlegt.<br />

Die §§ 10, 11 und 12 RehaAnglG umfassen die verschiedenen Leistungsarten, d.h. medizinische<br />

Leistungen (§ 10), berufsfördernde Leistungen (§ 11) und ergänzende Leistungen<br />

(§ 12), wo<strong>bei</strong> ich mich im Rahmen dieser <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> auf die Darstellung der berufsfördernden<br />

Leistungen beschränken möchte.<br />

Ziel der berufsfördernden Maßnahmen ist die möglichst dauerhafte berufliche Eingliederung<br />

des Behinderten. Diese Leistungen <strong>bei</strong>nhalten vor allem (§ 11 Abs. 2 RehaAnglG;<br />

FH Fulda 2000; www.fh-fulda.de):<br />

"1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzes einschließlich Leistungen<br />

zur Förderung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>saufnahme sowie Eingliederungshilfen an <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber<br />

2. Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen<br />

Grundausbildung,<br />

3. berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung, einschließlich eines<br />

zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erforderlichen schulischen Abschlusses,<br />

4. sonstige Hilfen der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Berufsförderung, um Behinderten eine angemessene<br />

und geeig<strong>net</strong>e Erwerbs- und Berufstätigkeit auf dem allgemeinen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarkt oder<br />

in einer Werkstatt für Behinderte zu ermöglichen."<br />

Eingeschlossen sind da<strong>bei</strong> auch Maßnahmen der Berufsfindung und <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>serprobung<br />

(vgl. 4.2.2.). Dies gilt ebenso für die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung,<br />

wenn der Behinderte während der Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme<br />

aufgrund der Art oder Schwere seiner Behinderung bzw. zur Sicherung des<br />

Rehabilitationserfolgs nicht zu Hause wohnen kann. Die berufsfördernden Leistungen<br />

werden aber nur dann gewährt, wenn mit Hilfe der Maßnahmen u.a. eine erfolgreiche<br />

berufliche Rehabilitation zu erwarten ist und die entsprechende Dauer zum Erreichen<br />

des Berufsziels nicht überschritten wird (§ 11 Abs. 2a Nr. 1 und Abs. 3 RehaAnglG).<br />

Ähnlich wie im SGB III (vgl. 3.2.1.) werden auch im § 11 Abs. 3 RehaAnglG Grundsätze<br />

zur Erbringung von berufsfördernden Leistungen für Behinderte in den WfB festgelegt.<br />

Die Bedingungen der Leistungsgewährung stimmen da<strong>bei</strong> mit dem SGB III überein, d.h.<br />

sie ist auch hier abhängig von den Aussichten, nach Durchführung der jeweiligen Maßnahmen<br />

im Eingangsverfahren bzw. im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>strainingsbereich (vgl. 4.3.2. und 6.1.), ein<br />

Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sleistung nach § 54 Abs. 2 SchwbG zu<br />

erbringen. Die Gesamtförderungsdauer der Leistungserbringung beträgt für <strong>bei</strong>de Bereiche<br />

insgesamt zwei Jahre.<br />

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