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3.2.3. Leistungen an Träger<br />
Schließlich können auch Träger von beruflichen Ausbildungsmaßnahmen "durch<br />
Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen<br />
Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung<br />
ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern" (§ 240 SGB III; ebd.). Die<br />
entsprechenden förderungsfähigen Maßnahmen werden im § 241 SGB III angeführt.<br />
Sie richten sich vor allem an lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende,<br />
die ohne die Förderung nicht an einer Berufsausbildung teilnehmen bzw. nach einem<br />
Abbruch einer Ausbildung keine neue Ausbildung beginnen können. Gleiches gilt<br />
auch für diejenigen, denen ein Abbruch der Ausbildung droht oder die nach Ausbildungsabschluss<br />
ohne Förderung kein <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sverhältnis begründen können (§ 242 SGB<br />
III).<br />
Die Unterstützung für die Träger <strong>bei</strong>nhaltet da<strong>bei</strong> Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung<br />
(§ 244 SGB III), die Übernahme von Kosten, die zur Durchführung der Ausbildungsmaßnahme<br />
aufgewendet wurden (Personal- sowie Sach- und Verwaltungskosten [§ 245<br />
SGB III]) und von sonstigen Kosten, wie Zuschüssen für das Ausbildungs- und Betreuungspersonal<br />
zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen oder für den Auszubildenden<br />
ein Zuschuss für zusätzlich auftretende Fahrkosten.<br />
Ebenso können die Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung<br />
Behinderter Mittel für deren Aufbau, Erweiterung oder Ausstattung sowie auch für begleitende<br />
Dienste, Internate, Wohnheime usw. erhalten (§ 248 Abs. 1 SGB III; vgl.<br />
BAFA 1998, S. 13).<br />
3.3. DAS REHABILITATIONSANGLEICHUNGSGESETZ<br />
Das Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) trat in seiner ursprünglichen<br />
Fassung am 01.10.1974 in Kraft und wurde aber im Laufe der Jahre den sich verändernden<br />
Grundlagen angepasst. Es regelt die verschiedenen Verfahren zur Durchführung<br />
rehabilitativer Maßnahmen hinsichtlich der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger<br />
und legt fest, welche medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen der<br />
Rehabilitation erbracht werden müssen. Diese sollen bewirken, "Menschen mit körperlichen,<br />
geistigen oder seelischen Behinderungen möglichst auf Dauer in <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>, Beruf und<br />
Gesellschaft einzugliedern" (BAFA 1997, S. 327).<br />
Der § 2 RehaAnglG umfasst den Anwendungsbereich des Gesetzes, welches demnach<br />
für die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzlichen<br />
Rentenversicherungen, die Alterssicherung der Landwirte, die Kriegsopferversorgung<br />
und die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sförderung zuständig ist. Die Träger der Rehabilitation sind damit<br />
auch die Träger dieser Sozialleistungsbereiche (vgl. Fachhochschule Fulda [im Folgenden<br />
FH Fulda genannt] 2000; www.fh-fulda.de).<br />
Rehabilitationsmaßnahmen sollen von den zuständigen Trägern so frühzeitig wie möglich<br />
eingeleitet und zügig durchgeführt werden, wo<strong>bei</strong> auch die Zustimmung des Behinderten<br />
erforderlich ist. Träger, die im Einzelfall die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme<br />
feststellen, aber nicht zuständig sind, sollen die entsprechenden Träger in<br />
Kenntnis setzen bzw. den gestellten Antrag an sie weiterleiten (§ 4 RehaAnglG). Deshalb<br />
ist eine enge Zusammenar<strong>bei</strong>t zwischen den Trägern erforderlich. Nach § 5 Abs. 3<br />
RehaAnglG stellt der zuständige Träger der Maßnahme einen Gesamtplan zur Rehabilitation<br />
auf, welcher alle Maßnahmen umfassen soll, "die im Einzelfall erforderlich sind,<br />
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