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gesamte Arbeit (pdf-Format) - bei föpäd.net

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3.2.3. Leistungen an Träger<br />

Schließlich können auch Träger von beruflichen Ausbildungsmaßnahmen "durch<br />

Zuschüsse gefördert werden, wenn sie durch zusätzliche Maßnahmen zur betrieblichen<br />

Ausbildung für förderungsbedürftige Auszubildende diesen eine berufliche Ausbildung<br />

ermöglichen und ihre Eingliederungsaussichten verbessern" (§ 240 SGB III; ebd.). Die<br />

entsprechenden förderungsfähigen Maßnahmen werden im § 241 SGB III angeführt.<br />

Sie richten sich vor allem an lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende,<br />

die ohne die Förderung nicht an einer Berufsausbildung teilnehmen bzw. nach einem<br />

Abbruch einer Ausbildung keine neue Ausbildung beginnen können. Gleiches gilt<br />

auch für diejenigen, denen ein Abbruch der Ausbildung droht oder die nach Ausbildungsabschluss<br />

ohne Förderung kein <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sverhältnis begründen können (§ 242 SGB<br />

III).<br />

Die Unterstützung für die Träger <strong>bei</strong>nhaltet da<strong>bei</strong> Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung<br />

(§ 244 SGB III), die Übernahme von Kosten, die zur Durchführung der Ausbildungsmaßnahme<br />

aufgewendet wurden (Personal- sowie Sach- und Verwaltungskosten [§ 245<br />

SGB III]) und von sonstigen Kosten, wie Zuschüssen für das Ausbildungs- und Betreuungspersonal<br />

zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen oder für den Auszubildenden<br />

ein Zuschuss für zusätzlich auftretende Fahrkosten.<br />

Ebenso können die Träger von Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung<br />

Behinderter Mittel für deren Aufbau, Erweiterung oder Ausstattung sowie auch für begleitende<br />

Dienste, Internate, Wohnheime usw. erhalten (§ 248 Abs. 1 SGB III; vgl.<br />

BAFA 1998, S. 13).<br />

3.3. DAS REHABILITATIONSANGLEICHUNGSGESETZ<br />

Das Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) trat in seiner ursprünglichen<br />

Fassung am 01.10.1974 in Kraft und wurde aber im Laufe der Jahre den sich verändernden<br />

Grundlagen angepasst. Es regelt die verschiedenen Verfahren zur Durchführung<br />

rehabilitativer Maßnahmen hinsichtlich der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger<br />

und legt fest, welche medizinischen, berufsfördernden und ergänzenden Leistungen der<br />

Rehabilitation erbracht werden müssen. Diese sollen bewirken, "Menschen mit körperlichen,<br />

geistigen oder seelischen Behinderungen möglichst auf Dauer in <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>, Beruf und<br />

Gesellschaft einzugliedern" (BAFA 1997, S. 327).<br />

Der § 2 RehaAnglG umfasst den Anwendungsbereich des Gesetzes, welches demnach<br />

für die gesetzliche Krankenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzlichen<br />

Rentenversicherungen, die Alterssicherung der Landwirte, die Kriegsopferversorgung<br />

und die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sförderung zuständig ist. Die Träger der Rehabilitation sind damit<br />

auch die Träger dieser Sozialleistungsbereiche (vgl. Fachhochschule Fulda [im Folgenden<br />

FH Fulda genannt] 2000; www.fh-fulda.de).<br />

Rehabilitationsmaßnahmen sollen von den zuständigen Trägern so frühzeitig wie möglich<br />

eingeleitet und zügig durchgeführt werden, wo<strong>bei</strong> auch die Zustimmung des Behinderten<br />

erforderlich ist. Träger, die im Einzelfall die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme<br />

feststellen, aber nicht zuständig sind, sollen die entsprechenden Träger in<br />

Kenntnis setzen bzw. den gestellten Antrag an sie weiterleiten (§ 4 RehaAnglG). Deshalb<br />

ist eine enge Zusammenar<strong>bei</strong>t zwischen den Trägern erforderlich. Nach § 5 Abs. 3<br />

RehaAnglG stellt der zuständige Träger der Maßnahme einen Gesamtplan zur Rehabilitation<br />

auf, welcher alle Maßnahmen umfassen soll, "die im Einzelfall erforderlich sind,<br />

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