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zufrieden ist." Hinsichtlich Stellungnahmen bezüglich der neuen Regelungen des<br />
Schwerbehindertengesetzes zu den Integrationsprojekten, -fachdiensten und der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz<br />
möchte ich auf die entsprechenden Kapitel dieser <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> verweisen (vgl.<br />
6.3., 6.4. und 6.5.).<br />
3.2. DAS DRITTE BUCH SOZIALGESETZBUCH<br />
Eine weitere wichtige Gesetzesgrundlage zur beruflichen Eingliederung behinderter<br />
Menschen stellt das "Dritte Buch Sozialgesetzbuch" (SGB III) dar, welches die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sförderung<br />
<strong>bei</strong>nhaltet. Es trat am 01.01.1998 in Kraft und löste das bis dahin gültige<br />
"<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sförderungsgesetz" (AFG) und die "Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt<br />
für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> über die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Berufsförderung Behinderter" (A Reha) ab. Das<br />
SGB III bildet die Grundlage der Tätigkeit der BAFA, der Landesar<strong>bei</strong>tsämter und der<br />
örtlichen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sämter.<br />
Zuständig zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter ist<br />
das jeweilige örtliche <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt, in dessen Bezirk der Behinderte auch seinen Wohnsitz<br />
hat. Die entsprechenden Leistungen werden unterschieden in:<br />
- Leistungen an <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer<br />
- Leistungen an <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber<br />
- Leistungen an Träger.<br />
3.2.1. Leistungen an <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer<br />
Im § 97 Abs. 1 SGB III werden die Grundsätze der Förderung der beruflichen Eingliederung<br />
Behinderter festgelegt. Darin heißt es (BMA 2000c; www.bma.de):<br />
"Behinderten können Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht<br />
werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit<br />
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen<br />
oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern."<br />
Für behinderte <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer können zwei verschiedene Arten von Leistungen gewährt<br />
werden, nämlich allgemeine Leistungen und besondere Leistungen.<br />
Erstere umfassen da<strong>bei</strong> Leistungen, die grundsätzlich auch nicht behinderten Menschen<br />
zur Verfügung stehen, wie Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Verbesserung<br />
der Eingliederungsaussichten sowie die Förderung der Berufsausbildung, der beruflichen<br />
Weiterbildung und der Aufnahme einer Beschäftigung bzw. einer selbstständigen<br />
Tätigkeit. Die Gewährung dieser Leistungen ist eine Ermessensangelegenheit, d.h. es<br />
wird im Einzelfall überprüft, ob und welche Leistungen dem Betroffenen zustehen.<br />
Der § 101 SGB III regelt jedoch bestimmte Ausnahmen, <strong>bei</strong> denen Hilfen erbracht werden<br />
können, die Nicht-Behinderte im Rahmen der allgemeinen Leistungen sonst nicht<br />
erhalten. Dies betrifft z.B. Mobilitätshilfen zur Ermöglichung der dauerhaften beruflichen<br />
Eingliederung, die Förderung von beruflichen Ausbildungsmaßnahmen, die von den<br />
fest-gelegten Ausbildungsordnungen (vgl. auch 3.5.) abweichen oder verlängert bzw.<br />
wiederholt werden müssen, oder aber auch besondere Regelungen für die Förderung<br />
von Weiterbildungsmaßnahmen.<br />
Die besonderen Leistungen werden nach § 102 Abs. 1 SGB III dann gewährt, "wenn die<br />
Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges<br />
'unerläßlich' für die berufliche Eingliederung ist" (BAFA 1998, S. 10).<br />
Sie <strong>bei</strong>nhalten da<strong>bei</strong> das Übergangsgeld (§§ 160-168 SGB III), das Ausbildungsgeld,<br />
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