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zufrieden ist." Hinsichtlich Stellungnahmen bezüglich der neuen Regelungen des<br />

Schwerbehindertengesetzes zu den Integrationsprojekten, -fachdiensten und der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sassistenz<br />

möchte ich auf die entsprechenden Kapitel dieser <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> verweisen (vgl.<br />

6.3., 6.4. und 6.5.).<br />

3.2. DAS DRITTE BUCH SOZIALGESETZBUCH<br />

Eine weitere wichtige Gesetzesgrundlage zur beruflichen Eingliederung behinderter<br />

Menschen stellt das "Dritte Buch Sozialgesetzbuch" (SGB III) dar, welches die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sförderung<br />

<strong>bei</strong>nhaltet. Es trat am 01.01.1998 in Kraft und löste das bis dahin gültige<br />

"<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sförderungsgesetz" (AFG) und die "Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt<br />

für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> über die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Berufsförderung Behinderter" (A Reha) ab. Das<br />

SGB III bildet die Grundlage der Tätigkeit der BAFA, der Landesar<strong>bei</strong>tsämter und der<br />

örtlichen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sämter.<br />

Zuständig zur Gewährung von Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter ist<br />

das jeweilige örtliche <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>samt, in dessen Bezirk der Behinderte auch seinen Wohnsitz<br />

hat. Die entsprechenden Leistungen werden unterschieden in:<br />

- Leistungen an <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer<br />

- Leistungen an <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber<br />

- Leistungen an Träger.<br />

3.2.1. Leistungen an <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer<br />

Im § 97 Abs. 1 SGB III werden die Grundsätze der Förderung der beruflichen Eingliederung<br />

Behinderter festgelegt. Darin heißt es (BMA 2000c; www.bma.de):<br />

"Behinderten können Leistungen zur Förderung der beruflichen Eingliederung erbracht<br />

werden, die wegen Art und Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit<br />

entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen<br />

oder wiederherzustellen und ihre berufliche Eingliederung zu sichern."<br />

Für behinderte <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>nehmer können zwei verschiedene Arten von Leistungen gewährt<br />

werden, nämlich allgemeine Leistungen und besondere Leistungen.<br />

Erstere umfassen da<strong>bei</strong> Leistungen, die grundsätzlich auch nicht behinderten Menschen<br />

zur Verfügung stehen, wie Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Verbesserung<br />

der Eingliederungsaussichten sowie die Förderung der Berufsausbildung, der beruflichen<br />

Weiterbildung und der Aufnahme einer Beschäftigung bzw. einer selbstständigen<br />

Tätigkeit. Die Gewährung dieser Leistungen ist eine Ermessensangelegenheit, d.h. es<br />

wird im Einzelfall überprüft, ob und welche Leistungen dem Betroffenen zustehen.<br />

Der § 101 SGB III regelt jedoch bestimmte Ausnahmen, <strong>bei</strong> denen Hilfen erbracht werden<br />

können, die Nicht-Behinderte im Rahmen der allgemeinen Leistungen sonst nicht<br />

erhalten. Dies betrifft z.B. Mobilitätshilfen zur Ermöglichung der dauerhaften beruflichen<br />

Eingliederung, die Förderung von beruflichen Ausbildungsmaßnahmen, die von den<br />

fest-gelegten Ausbildungsordnungen (vgl. auch 3.5.) abweichen oder verlängert bzw.<br />

wiederholt werden müssen, oder aber auch besondere Regelungen für die Förderung<br />

von Weiterbildungsmaßnahmen.<br />

Die besonderen Leistungen werden nach § 102 Abs. 1 SGB III dann gewährt, "wenn die<br />

Maßnahme wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Eingliederungserfolges<br />

'unerläßlich' für die berufliche Eingliederung ist" (BAFA 1998, S. 10).<br />

Sie <strong>bei</strong>nhalten da<strong>bei</strong> das Übergangsgeld (§§ 160-168 SGB III), das Ausbildungsgeld,<br />

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