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gesamte Arbeit (pdf-Format) - bei föpäd.net

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Rheinland im Jahre 1999 insgesamt 3 403 <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte<br />

Menschen (vgl. Landschaftsverband Rheinland 2000; www.lvr.de).<br />

Die Hauptfürsorgestelle kann begleitende finanzielle Hilfen sowohl an den Schwerbehinderten<br />

als auch an dessen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber gewähren (§ 31 Abs. 3 SchwbG). Für den<br />

Schwerbehinderten sind dies z.B. Leistungen für technische Hilfen, zum Erreichen des<br />

<strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzes, zum Erwerb und Unterhalt einer Wohnung, zur Erhaltung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>skraft<br />

oder zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen. Der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber kann Leistungen<br />

von der Hauptfürsorgestelle für das Einrichten des behindertengerechten <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzes<br />

oder zur Gewährleistung der Beschäftigung besonders schwer behinderter Menschen<br />

erhalten.<br />

Die Aufgaben der Bundesanstalt für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> hinsichtlich des SchwbG sind nach § 33 vor<br />

allem die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sberatung und -vermittlung, die Berufsberatung und die Vermittlung von<br />

Ausbildungsstellen, die Förderung von <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätzen für Schwerbehinderte und die Erfassung<br />

der WfB. Außerdem kann die BAFA an <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber Geldleistungen zur Verfügung<br />

stellen, wenn diese ohne gesetzliche Verpflichtung oder darüber hinaus <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze<br />

für Schwerbehinderte bereitstellen wollen (vgl. Fuchs / Stähler 1994, S. 105 ff.<br />

und BAFA 1997, S. 199).<br />

3.1.3. Die Beschäftigungspflicht der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber und ihre bisherigen Wirkungen<br />

Öffentliche und private <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber mit mehr als 15 Beschäftigten waren bisher<br />

dazu verpflichtet, die berufliche Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern<br />

(§ 5 SchwbG). Von den insgesamt 144 158 öffentlichen und privaten <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>gebern, die<br />

im Jahre 1992 zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den Bestimmungen<br />

des Schwerbehindertengesetzes verpflichtet waren, kamen aber nur 20% dieser<br />

Betriebe in vollem Umfang nach, d.h. sie besetzten 6% der vorhandenen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze<br />

mit Schwerbehinderten. Rund 38% der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber erfüllten die Vorgabe nur unvollständig<br />

und beschäftigten nicht die erforderliche Anzahl an Schwerbehinderten. Sogar<br />

42% der Betriebe hatten zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen einzigen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz für<br />

diesen Personenkreis zur Verfügung gestellt (vgl. Frick / Sadowski 1996, S. 472).<br />

Die Unternehmen, die ihrer Beschäftigungspflicht nur teilweise oder gar nicht nachkamen,<br />

hatten nach § 11 SchwbG eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 200 DM pro Monat<br />

und unbesetztem Schwerbehindertenar<strong>bei</strong>tsplatz an die zuständige Hauptfürsorgestelle<br />

(vgl. 3.1.2.) zu zahlen (vgl. Fuchs / Stähler 1994, S. 51). Die Vermutung liegt somit nahe,<br />

dass es für die Unternehmen sozusagen "günstiger" war, eine Ausgleichszahlung zu<br />

übernehmen als einen <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz für Schwerbehinderte zu schaffen. Aufgrund der sich<br />

aber weiter fortsetzenden Erhöhung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>slosigkeit schwerbehinderter Menschen<br />

wurde jedoch deutlich, dass die bestehenden Vorgaben des SchwbG zur Förderung der<br />

Beschäftigung nicht mehr ausreichten.<br />

3.1.4. Gesetzesänderung und deren Bewertung<br />

Deshalb traten am 01.10.2000 mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>slosigkeit<br />

Schwerbehinderter" (SchwbBAG) verschiedene Änderungen hinsichtlich des<br />

Schwerbehindertengesetzes in Kraft, die es ermöglichen sollen, bis Ende 2002 für<br />

schwer-behinderte Menschen 50 000 neue <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splätze zu schaffen. Im Folgenden<br />

möchte ich einige wichtige Neuregelungen erläutern und anschließend auch die Einschätzung<br />

verschiedener Organisationen dazu vorstellen.<br />

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