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04.11.2013 Aufrufe

Schwerbehindertenvertretung beschrieben. Im Abs. 1 heißt es unter anderem (ebd., S. 88): "Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb oder die Dienststelle zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in dem Betrieb oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen." Des Weiteren sollen die Schwerbehindertenvertretungen kontrollieren, ob der Arbeitgeber die jeweiligen Vorschriften der Beschäftigung Schwerbehinderter erfüllt und unterstützende Maßnahmen bei den entsprechenden Stellen beantragt. Wichtige Regelungen des SchwbG sind außerdem die begleitenden Hilfen im Berufsleben (§ 31), die Darstellung der Aufgaben der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit innerhalb dieses Gesetzes (§§ 30 bis 37; vgl. 3.1.2.), der Zusatzurlaub für Schwer-behinderte (§ 47; fünf Arbeitstage mehr Urlaub), die Förderung der WfB (§§ 54 bis 58; vgl. 2.2.7. und 6.1.) und die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr (§§ 59 bis 66). Zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes sind folgende Verordnungen zu berücksichtigen: - die Verordnung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SchwbWO), - die Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV; vgl. 3.1.2.), - die Werkstättenverordnung (SchwbWV; vgl. 6.1.) und - die Verordnung zum Schwerbehindertenausweis (SchwbAwV). Auch die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) ist hierbei von Bedeutung, die aber nicht als Bestandteil des Schwerbehindertengesetzes angesehen wird (vgl. BAFA 1997, S. 338). 3.1.2. Die Aufgaben der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für Arbeit Innerhalb der Bestimmungen des SchwbG werden den Hauptfürsorgestellen, die in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert sind, verschiedene Aufgaben zugeordnet. So sind sie für den Kündigungsschutz der Schwerbehinderten (vgl. 3.1.1.), für begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben und für die Schulung der Schwerbehindertenvertretungen zuständig. Weiterhin erheben sie die bei der Nicht- Besetzung von Pflichtstellen von den Arbeitgebern zu zahlende Ausgleichsabgabe (vgl. 3.1.3.) und entscheiden darüber, wie diese finanziellen Mittel wieder eingesetzt werden können. Nach § 14 Abs. 1 der Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sind die Mittel der Ausgleichsabgabe grundsätzlich für folgende Leistungen zu verwenden: - zur Förderung des Arbeitsplatz- und Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte, - für begleitende Hilfen im Arbeits- und Berufsleben (einschließlich Bildungsmaßnahmen), - für Einrichtungen, die die berufliche Eingliederung Schwerbehinderter ermöglichen und - für Forschungs- und Modellvorhaben bezüglich der Eingliederung Schwerbehinderter in das Arbeits- und Berufsleben (bei deren regionaler Bedeutung und wenn andere Mittel nicht zur Verfügung stehen). Im § 14 Abs. 2 SchwbAV wird aber gleichzeitig betont, dass die Mittel der Ausgleichsabgabe vorrangig für die ersten beiden Möglichkeiten zu gewähren sind (vgl. Fuchs / Stähler 1994, S. 183). Beispielsweise förderte mit Geldern der Ausgleichsabgabe im Umfang von 54,2 Millionen DM die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes 30

Rheinland im Jahre 1999 insgesamt 3 403 Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen (vgl. Landschaftsverband Rheinland 2000; www.lvr.de). Die Hauptfürsorgestelle kann begleitende finanzielle Hilfen sowohl an den Schwerbehinderten als auch an dessen Arbeitgeber gewähren (§ 31 Abs. 3 SchwbG). Für den Schwerbehinderten sind dies z.B. Leistungen für technische Hilfen, zum Erreichen des Arbeitsplatzes, zum Erwerb und Unterhalt einer Wohnung, zur Erhaltung der Arbeitskraft oder zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen. Der Arbeitgeber kann Leistungen von der Hauptfürsorgestelle für das Einrichten des behindertengerechten Arbeitsplatzes oder zur Gewährleistung der Beschäftigung besonders schwer behinderter Menschen erhalten. Die Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit hinsichtlich des SchwbG sind nach § 33 vor allem die Arbeitsberatung und -vermittlung, die Berufsberatung und die Vermittlung von Ausbildungsstellen, die Förderung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte und die Erfassung der WfB. Außerdem kann die BAFA an Arbeitgeber Geldleistungen zur Verfügung stellen, wenn diese ohne gesetzliche Verpflichtung oder darüber hinaus Arbeitsplätze für Schwerbehinderte bereitstellen wollen (vgl. Fuchs / Stähler 1994, S. 105 ff. und BAFA 1997, S. 199). 3.1.3. Die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber und ihre bisherigen Wirkungen Öffentliche und private Arbeitgeber mit mehr als 15 Beschäftigten waren bisher dazu verpflichtet, die berufliche Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu fördern (§ 5 SchwbG). Von den insgesamt 144 158 öffentlichen und privaten Arbeitgebern, die im Jahre 1992 zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes verpflichtet waren, kamen aber nur 20% dieser Betriebe in vollem Umfang nach, d.h. sie besetzten 6% der vorhandenen Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten. Rund 38% der Arbeitgeber erfüllten die Vorgabe nur unvollständig und beschäftigten nicht die erforderliche Anzahl an Schwerbehinderten. Sogar 42% der Betriebe hatten zu diesem Zeitpunkt jedoch keinen einzigen Arbeitsplatz für diesen Personenkreis zur Verfügung gestellt (vgl. Frick / Sadowski 1996, S. 472). Die Unternehmen, die ihrer Beschäftigungspflicht nur teilweise oder gar nicht nachkamen, hatten nach § 11 SchwbG eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 200 DM pro Monat und unbesetztem Schwerbehindertenarbeitsplatz an die zuständige Hauptfürsorgestelle (vgl. 3.1.2.) zu zahlen (vgl. Fuchs / Stähler 1994, S. 51). Die Vermutung liegt somit nahe, dass es für die Unternehmen sozusagen "günstiger" war, eine Ausgleichszahlung zu übernehmen als einen Arbeitsplatz für Schwerbehinderte zu schaffen. Aufgrund der sich aber weiter fortsetzenden Erhöhung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen wurde jedoch deutlich, dass die bestehenden Vorgaben des SchwbG zur Förderung der Beschäftigung nicht mehr ausreichten. 3.1.4. Gesetzesänderung und deren Bewertung Deshalb traten am 01.10.2000 mit dem "Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter" (SchwbBAG) verschiedene Änderungen hinsichtlich des Schwerbehindertengesetzes in Kraft, die es ermöglichen sollen, bis Ende 2002 für schwer-behinderte Menschen 50 000 neue Arbeitsplätze zu schaffen. Im Folgenden möchte ich einige wichtige Neuregelungen erläutern und anschließend auch die Einschätzung verschiedener Organisationen dazu vorstellen. 31

Schwerbehindertenvertretung beschrieben. Im Abs. 1 heißt es unter anderem (ebd., S.<br />

88):<br />

"Die Schwerbehindertenvertretung hat die Eingliederung Schwerbehinderter in den Betrieb<br />

oder die Dienststelle zu fördern, die Interessen der Schwerbehinderten in dem Betrieb<br />

oder der Dienststelle zu vertreten und ihnen beratend und helfend zur Seite zu stehen."<br />

Des Weiteren sollen die Schwerbehindertenvertretungen kontrollieren, ob der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber<br />

die jeweiligen Vorschriften der Beschäftigung Schwerbehinderter erfüllt und unterstützende<br />

Maßnahmen <strong>bei</strong> den entsprechenden Stellen beantragt.<br />

Wichtige Regelungen des SchwbG sind außerdem die begleitenden Hilfen im Berufsleben<br />

(§ 31), die Darstellung der Aufgaben der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt<br />

für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong> innerhalb dieses Gesetzes (§§ 30 bis 37; vgl. 3.1.2.), der Zusatzurlaub für<br />

Schwer-behinderte (§ 47; fünf <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>stage mehr Urlaub), die Förderung der WfB (§§ 54<br />

bis 58; vgl. 2.2.7. und 6.1.) und die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im<br />

öffentlichen Personenverkehr (§§ 59 bis 66). Zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes<br />

sind folgende Verordnungen zu berücksichtigen:<br />

- die Verordnung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SchwbWO),<br />

- die Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV; vgl. 3.1.2.),<br />

- die Werkstättenverordnung (SchwbWV; vgl. 6.1.) und<br />

- die Verordnung zum Schwerbehindertenausweis (SchwbAwV).<br />

Auch die Kraftfahrzeughilfeverordnung (KfzHV) ist hier<strong>bei</strong> von Bedeutung, die aber nicht<br />

als Bestandteil des Schwerbehindertengesetzes angesehen wird (vgl. BAFA 1997, S.<br />

338).<br />

3.1.2. Die Aufgaben der Hauptfürsorgestellen und der Bundesanstalt für <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong><br />

Innerhalb der Bestimmungen des SchwbG werden den Hauptfürsorgestellen, die<br />

in den einzelnen Bundesländern kommunal oder staatlich organisiert sind, verschiedene<br />

Aufgaben zugeord<strong>net</strong>. So sind sie für den Kündigungsschutz der Schwerbehinderten<br />

(vgl. 3.1.1.), für begleitende Hilfen im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Berufsleben und für die Schulung der<br />

Schwerbehindertenvertretungen zuständig. Weiterhin erheben sie die <strong>bei</strong> der Nicht-<br />

Besetzung von Pflichtstellen von den <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>gebern zu zahlende Ausgleichsabgabe (vgl.<br />

3.1.3.) und entscheiden darüber, wie diese finanziellen Mittel wieder eingesetzt werden<br />

können. Nach § 14 Abs. 1 der Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) sind die Mittel<br />

der Ausgleichsabgabe grundsätzlich für folgende Leistungen zu verwenden:<br />

- zur Förderung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatz- und Ausbildungsplatzangebots für Schwerbehinderte,<br />

- für begleitende Hilfen im <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Berufsleben (einschließlich Bildungsmaßnahmen),<br />

- für Einrichtungen, die die berufliche Eingliederung Schwerbehinderter ermöglichen<br />

und<br />

- für Forschungs- und Modellvorhaben bezüglich der Eingliederung Schwerbehinderter<br />

in das <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>s- und Berufsleben (<strong>bei</strong> deren regionaler Bedeutung und wenn andere<br />

Mittel nicht zur Verfügung stehen).<br />

Im § 14 Abs. 2 SchwbAV wird aber gleichzeitig betont, dass die Mittel der Ausgleichsabgabe<br />

vorrangig für die ersten <strong>bei</strong>den Möglichkeiten zu gewähren sind (vgl. Fuchs /<br />

Stähler 1994, S. 183). Beispielsweise förderte mit Geldern der Ausgleichsabgabe im<br />

Umfang von 54,2 Millionen DM die Hauptfürsorgestelle des Landschaftsverbandes<br />

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