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3. GESETZLICHE GRUNDLAGEN DER BERUFLICHEN<br />
EINGLIEDERUNG<br />
In diesem Kapitel möchte ich nachfolgend auf wichtige gesetzliche Regelungen<br />
zur Förderung und Durchführung der beruflichen Eingliederung behinderter Menschen<br />
näher eingehen.<br />
Folgende Gesetze sollen da<strong>bei</strong> thematisiert werden:<br />
- 1. das Schwerbehindertengesetz (SchwbG)<br />
- 2. das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)<br />
- 3. das Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG)<br />
- 4. das Bundessozialhilfegesetz (BSHG)<br />
- 5. das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO).<br />
3.1. DAS SCHWERBEHINDERTENGESETZ<br />
Eine wichtige gesetzliche Grundlage der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen<br />
ist das Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vom 29.04.1974, welches zunächst<br />
durch das "Erste Gesetz zur Änderung des SchwbG" vom 24.07.1986 novelliert wurde.<br />
Doch aufgrund der zunehmenden Verschlechterung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>smarktsituation schwerbehinderter<br />
Menschen (vgl. 2.2.) schien es erforderlich, die Beschäftigungsmöglichkeiten<br />
dieser Personen durch Änderungen am SchwbG zu verbessern. So trat am<br />
01.10.2000 das "Gesetz zur Bekämpfung der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>slosigkeit Schwerbehinderter"<br />
(SchwbBAG) in Kraft, welches zahlreiche Neuerungen im Vergleich zum bisherigen<br />
SchwbG <strong>bei</strong>nhaltet. Bevor ich hierauf näher eingehe, möchte ich zunächst jedoch wichtige<br />
Grundlagen des Schwerbehindertengesetzes und ihre bisherigen Wirkungen beschreiben.<br />
3.1.1. Grundlagen des Schwerbehindertengesetzes<br />
Das SchwbG umfasst Regelungen hinsichtlich des geschützten Personenkreises<br />
(§§ 1 bis 4; vgl. auch 2.1.), der Beschäftigungspflicht der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber (§§ 5 bis 12; vgl.<br />
3.1.3.), der behinderungsgerechten Gestaltung des <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>splatzes (§§ 14, 31) und des<br />
Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte (§§ 15 bis 22). Gerade letzterer Aspekt wird<br />
von Seiten der <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber gern dazu verwendet, die Beschäftigung Schwerbehinderter<br />
abzulehnen, da ihnen angeblich zu schwer zu kündigen sei (vgl. 2.2.3.). Festzuhalten<br />
bleibt, dass die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>geber <strong>bei</strong> einer Kündigungsabsicht die Hauptfürsorgestelle (vgl.<br />
3.1.2.) zu informieren haben, die der Kündigung zustimmen muss (§ 15), wo<strong>bei</strong> meist<br />
eine Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen einzuhalten ist (§ 16). Der Kündigungsschutz<br />
setzt allerdings erst nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer<br />
von sechs Monaten ein (vgl. Fuchs / Stähler 1994, S. 61 ff.)<br />
Ein weiterer wichtiger Bereich des SchwbG sind Regelungen vor allem bezüglich der<br />
Betriebs- und Personalräte und der Schwerbehindertenvertretungen (§§ 23 bis 29).<br />
Letztere werden in Betrieben mit mindestens fünf Schwerbehinderten im Abstand von<br />
vier Jahren gewählt, wo<strong>bei</strong> alle beschäftigten Schwerbehinderten wahlberechtigt sind.<br />
Zur Wahl können sich die Schwerbehinderten stellen, die schon mindestens sechs Monate<br />
in diesem Betrieb ar<strong>bei</strong>ten (§ 24). Im § 25 SchwbG werden die Aufgaben der<br />
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