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2. DIE BESCHÄFTIGUNGSSITUATION SCHWERBEHINDER-<br />

TER MENSCHEN<br />

Zur Darstellung dieses Sachverhalts ist es erforderlich, bereits in diesem Kapitel<br />

auf einige Bestimmungen des "Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung in <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>, Beruf<br />

und Gesellschaft" (Schwerbehindertengesetz-SchwbG) bzw. des "Dritten Buches des<br />

Sozialgesetzbuches" (SGB III) näher einzugehen, da sie für verschiedene Aspekte der<br />

Beschäftigungssituation Schwerbehinderter von großer Bedeutung sind. Ein umfassenderer<br />

Überblick bezüglich des SchwbG und des SGB III ist im Kapitel 3 Gesetzliche<br />

Grundlagen" nachzulesen (vgl. 3.1. und 3.2.).<br />

2.1. SCHWERBEHINDERUNG - GRUNDLAGEN UND PERSONENKREIS<br />

Im § 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG; vgl. 3.1.), welches 1974 verabschiedet<br />

wurde, wird auch der Begriff "Behinderung" definiert und verstanden als "die<br />

Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem<br />

regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht" (BAFA 1997, S.<br />

77 / 78). Die Dauer dieser Beeinträchtigung muss länger als sechs Monate betragen, die<br />

Regelwidrigkeit bezieht sich auf die Abweichung vom Lebensalter, wo<strong>bei</strong> kritisch anzumerken<br />

ist, dass durch die Verwendung des Begriffes "regelwidrig" auch wieder eine<br />

starke Orientierung an einer gesellschaftlichen Norm deutlich wird (vgl. 1.3.).<br />

Eine weitere gesetzliche Definition von "Behinderung" ist im § 19 des 1998 neu entstandenen<br />

SGB III, welches die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sförderung einschließlich der beruflichen Rehabilitation<br />

umfasst, zu finden. Diese Definition beschreibt meines Erachtens gut die reale Situation,<br />

in der sich Behinderte hinsichtlich einer beruflichen Eingliederung befinden und<br />

vermeidet zusätzliche, überflüssige Stigmatisierungen. Im § 19 SGB III heißt es (BAFA<br />

1998, S. 38):<br />

"Abs. 1: 'Behinderte sind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen, deren<br />

Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder<br />

Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die<br />

deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen.'<br />

Abs. 2: 'Den Behinderten stehen die Personen gleich, denen eine Behinderung mit den<br />

oben genannten Folgen droht.' "<br />

Im Schwerbehindertengesetz wird zur Darstellung der Auswirkungen der "Funktionsbeeinträchtigung"<br />

der "Grad der Behinderung" (GdB) verwendet, der von 20 bis 100 GdB<br />

in Zehnerschritten gestuft ist (vgl. BAFA 1997, S. 78). Daraufhin werden nach § 1<br />

SchwbG die Personen als schwerbehindert bezeich<strong>net</strong>, die einen Grad der Behinderung<br />

von wenigstens 50 aufweisen.<br />

Eine Behinderung ist u.a. dann gegeben, wenn mindestens ein Grad der Behinderung<br />

von 20 vorliegt (vgl. Wolfin / Schmidt 1993, S. 29). Kritisch wird aber vor allem gesehen,<br />

dass diem Schwerbehinderteneigenschaft nur in Verbindung mit dem Erwerbsleben besteht<br />

und sich ihre rechtliche Bestimmung auf das Schwerbehindertengesetz beschränkt,<br />

so dass auch nur den Personen der volle Leistungsanspruch zugestanden<br />

wird, die die Bedingungen des Schwerbehindertengesetzes erfüllen (vgl. Anders 1996,<br />

S. 550).<br />

20

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