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2. DIE BESCHÄFTIGUNGSSITUATION SCHWERBEHINDER-<br />
TER MENSCHEN<br />
Zur Darstellung dieses Sachverhalts ist es erforderlich, bereits in diesem Kapitel<br />
auf einige Bestimmungen des "Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung in <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>, Beruf<br />
und Gesellschaft" (Schwerbehindertengesetz-SchwbG) bzw. des "Dritten Buches des<br />
Sozialgesetzbuches" (SGB III) näher einzugehen, da sie für verschiedene Aspekte der<br />
Beschäftigungssituation Schwerbehinderter von großer Bedeutung sind. Ein umfassenderer<br />
Überblick bezüglich des SchwbG und des SGB III ist im Kapitel 3 Gesetzliche<br />
Grundlagen" nachzulesen (vgl. 3.1. und 3.2.).<br />
2.1. SCHWERBEHINDERUNG - GRUNDLAGEN UND PERSONENKREIS<br />
Im § 3 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG; vgl. 3.1.), welches 1974 verabschiedet<br />
wurde, wird auch der Begriff "Behinderung" definiert und verstanden als "die<br />
Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem<br />
regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht" (BAFA 1997, S.<br />
77 / 78). Die Dauer dieser Beeinträchtigung muss länger als sechs Monate betragen, die<br />
Regelwidrigkeit bezieht sich auf die Abweichung vom Lebensalter, wo<strong>bei</strong> kritisch anzumerken<br />
ist, dass durch die Verwendung des Begriffes "regelwidrig" auch wieder eine<br />
starke Orientierung an einer gesellschaftlichen Norm deutlich wird (vgl. 1.3.).<br />
Eine weitere gesetzliche Definition von "Behinderung" ist im § 19 des 1998 neu entstandenen<br />
SGB III, welches die <strong>Ar<strong>bei</strong>t</strong>sförderung einschließlich der beruflichen Rehabilitation<br />
umfasst, zu finden. Diese Definition beschreibt meines Erachtens gut die reale Situation,<br />
in der sich Behinderte hinsichtlich einer beruflichen Eingliederung befinden und<br />
vermeidet zusätzliche, überflüssige Stigmatisierungen. Im § 19 SGB III heißt es (BAFA<br />
1998, S. 38):<br />
"Abs. 1: 'Behinderte sind körperlich, geistig oder seelisch beeinträchtigte Personen, deren<br />
Aussichten, beruflich eingegliedert zu werden oder zu bleiben, wegen Art oder<br />
Schwere ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sind und die<br />
deshalb Hilfen zur beruflichen Eingliederung benötigen.'<br />
Abs. 2: 'Den Behinderten stehen die Personen gleich, denen eine Behinderung mit den<br />
oben genannten Folgen droht.' "<br />
Im Schwerbehindertengesetz wird zur Darstellung der Auswirkungen der "Funktionsbeeinträchtigung"<br />
der "Grad der Behinderung" (GdB) verwendet, der von 20 bis 100 GdB<br />
in Zehnerschritten gestuft ist (vgl. BAFA 1997, S. 78). Daraufhin werden nach § 1<br />
SchwbG die Personen als schwerbehindert bezeich<strong>net</strong>, die einen Grad der Behinderung<br />
von wenigstens 50 aufweisen.<br />
Eine Behinderung ist u.a. dann gegeben, wenn mindestens ein Grad der Behinderung<br />
von 20 vorliegt (vgl. Wolfin / Schmidt 1993, S. 29). Kritisch wird aber vor allem gesehen,<br />
dass diem Schwerbehinderteneigenschaft nur in Verbindung mit dem Erwerbsleben besteht<br />
und sich ihre rechtliche Bestimmung auf das Schwerbehindertengesetz beschränkt,<br />
so dass auch nur den Personen der volle Leistungsanspruch zugestanden<br />
wird, die die Bedingungen des Schwerbehindertengesetzes erfüllen (vgl. Anders 1996,<br />
S. 550).<br />
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