Betrug zum Nachteil von Versicherungen - E+S Rück
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Ausgabe<br />
Nr. 9<br />
Schriftenreihe<br />
zu aktuellen Themen<br />
der Schadenversicherung<br />
Joachim Berthold<br />
Der <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
e+s rück
Schriftenreihe<br />
zu aktuellen Themen<br />
der Schadenversicherung<br />
Ausgabe Nr. 9<br />
Joachim Berthold<br />
Der <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
e+s rück
Inhalt<br />
Kapitel<br />
Seite<br />
1. Einführung in die Thematik 3<br />
2. Risikoselektion und -reduzierung der Erstversicherungsunternehmen 4<br />
2.1 Das betrügerische Verhalten auf dem Versicherungsmarkt 4<br />
2.2 Schadenmanagement – zunehmende Bedeutung<br />
bei der Abwehr unberechtigter Ansprüche 5<br />
2.3 Eine ökonomische Analyse des betrügerischen<br />
Verhaltens <strong>von</strong> Versicherungsnehmern 8<br />
3. Der <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> ist kein Kavaliersdelikt 10<br />
3.1 Das gesellschaftliche Bild <strong>zum</strong> Thema Versicherungsbetrug 10<br />
3.2 Formen des betrügerischen Verhaltens 12<br />
3.3 Die beteiligte Personen 17<br />
3.4 Beispielhafte <strong>Betrug</strong>smöglichkeiten in ausgewählten Versicherungssparten 20<br />
3.4.1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung 20<br />
3.4.2 Die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung 20<br />
3.4.3 Die Feuerversicherung 20<br />
3.4.4 Die Einbruch-Diebstahlversicherung 21<br />
4. Gegenmaßnahmen und Risikoabwendung in der Versicherungswirtschaft 22<br />
4.1 Möglichkeiten der <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit in den Versicherungsgesellschaften 22<br />
4.2 Involvierung externer Fachleute in die <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit 25<br />
4.3 Kooperative Maßnahmen des GDV zur <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit 28<br />
5. Rechtliche Möglichkeiten der Versicherer 30<br />
6. Die Zukunft der <strong>Betrug</strong>sabwehr 34<br />
6.1 Neue Projekte der <strong>Betrug</strong>saufklärung 34<br />
6.2 Methoden der Prävention 37<br />
7. Fazit 39<br />
8. Abkürzungsverzeichnis 41<br />
9. Literaturverzeichnis 42<br />
10. Autor 48
1. Einführung in die Thematik<br />
Die Versicherungsunternehmen sehen sich in Zeiten,<br />
die durch Verdrängungswettbewerb und<br />
zunehmende Bedeutung <strong>von</strong> Ratings gekennzeichnet<br />
sind, einem immer größeren Kostendruck<br />
ausgesetzt. Einerseits müssen sie sich den<br />
Wettbewerbsverhältnissen anpassen. Andererseits<br />
hat die Versicherungswirtschaft in den letzten<br />
Jahren stärkere Belastungen zu tragen. Ein<br />
Anstieg an Naturkatastrophen gehört ebenso<br />
dazu wie Verluste an den Kapitalmärkten. Doch<br />
die Branche hat noch zusätzlich beträchtliche<br />
Schwierigkeiten zu bewältigen. Ein zunehmendes<br />
Problem für die Versicherungswirtschaft sind<br />
die unehrlichen Versicherungsnehmer geworden.<br />
Das Volumen der ungerechtfertigten Schadenzahlungen<br />
wird auf ca. 4 Mrd. EUR pro Jahr geschätzt.<br />
Festzustellen ist, dass ein betrügerisches Verhalten<br />
<strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> fast so alt<br />
ist wie die Versicherung selbst. Dieses Verhalten<br />
wird seit Jahren als Massendelikt eingestuft.<br />
Farny bezeichnete schon 1959 das betrügerische<br />
Verhalten auf dem Versicherungsmarkt<br />
als äußerst kriminell:<br />
„Es gibt nur wenige <strong>von</strong> menschlichem Erfindungsgeist<br />
hervorgebrachte Dinge, die das Versicherungsverbrechen<br />
an Gefährlichkeit überbieten.“<br />
1<br />
In den letzten Jahren ist innerhalb der Versicherungswirtschaft<br />
und der Öffentlichkeit ein Wandel<br />
bezüglich der Behandlung dieser Problematik<br />
festzustellen. Waren Anfang der neunziger Jahre<br />
nur wenige Abhandlungen zu der Thematik veröffentlicht<br />
worden, nahm in den letzten Jahren<br />
die Zahl der Artikel insbesondere in Fachzeitschriften<br />
zu. Mittlerweile scheint erkannt worden<br />
zu sein, welche Gefahr das betrügerische Verhalten<br />
der Versicherungsnehmer für die Versicherungswirtschaft<br />
mit sich bringt. Innerhalb der<br />
Versicherungsbranche wird die Problematik des<br />
betrügerischen Verhaltens auf dem Versicherungsmarkt<br />
im Rahmen spezieller Seminare und<br />
Veranstaltungen regelmäßig thematisiert. Die<br />
potenziellen Versicherungsbetrüger sollen über<br />
die Erkenntnisse und Maßnahmen<br />
der Versicherungsbranche möglichst<br />
wenig informiert sein.<br />
Die Involvierung versicherungsfremder<br />
Bereiche zur <strong>Betrug</strong>sbekämpfung<br />
zeigt, welches Ausmaß die<br />
Problematik erreicht hat und welche<br />
Potenziale die Versicherungsbranche<br />
mittlerweile zu nutzen versucht.<br />
Inzwischen sind sowohl innerhalb als<br />
auch außerhalb der Versicherungsbranche<br />
verschiedene Experten mit<br />
der <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit beauftragt.<br />
Die <strong>E+S</strong> <strong>Rück</strong> als Spezialrückversicherer für den<br />
deutschen Markt will mit dieser Broschüre darstellen,<br />
welche Formen das betrügerische Verhalten<br />
<strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> Versicherungsunternehmen<br />
gegenwärtig angenommen hat. Des Weiteren soll<br />
gezeigt werden, dass es sich bei einem Versicherungsbetrug<br />
eben nicht um ein Bagatelldelikt<br />
handelt, wie es vielfach verharmlosend dargestellt<br />
wird. Beschrieben wird ferner, welche Möglichkeiten<br />
die Versicherungswirtschaft gegenwärtig<br />
nutzt und zukünftig nutzen muss, um dem<br />
<strong>Betrug</strong> in der Versicherungsbranche zu begegnen.<br />
Die nachfolgenden Betrachtungen beziehen sich<br />
dabei ausschließlich auf die Versicherung <strong>von</strong><br />
herkömmlichen Risiken aus der Sicht eines deutschen<br />
Versicherungsunternehmens. Im Folgenden<br />
wird darauf verzichtet, das betrügerische<br />
Verhalten in der Personenversicherung darzustellen,<br />
da sich die dort vorliegenden Erscheinungsformen<br />
des Versicherungsbetruges stark<br />
abweichend <strong>von</strong> den hier skizzierten <strong>Betrug</strong>sformen<br />
darstellen.<br />
Dr. Michael Pickel<br />
Mitglied des Vorstands<br />
1<br />
Farny (1959), S. 11.<br />
3
2. Risikoselektion und -reduzierung der Erstversicherungsunternehmen<br />
2.1 Das betrügerische Verhalten auf dem Versicherungsmarkt<br />
Die zwei bekanntesten Definitionen des Versicherungsbegriffs<br />
wurden <strong>von</strong> Alfred Manes 2 und<br />
Karl Hax 3 formuliert. Das System der Versicherung<br />
basiert danach auf einem stochastischen<br />
Grundgedanken, in dem Erwartungswerte, Streuungen<br />
und Varianzen berechnet werden müssen.<br />
Diese mathematische Kalkulation kann allerdings<br />
nur unter der Vorraussetzung erfolgen, dass die<br />
Risiken einschätzbar sind.<br />
Die traditionelle Versicherbarkeit wird durch die<br />
in den Definitionen des Versicherungsbegriffs enthaltenen<br />
Parameter der Zufälligkeit, Messbarkeit,<br />
Unabhängigkeit und Größe der Risiken determiniert.<br />
Wird eins dieser Kriterien nicht erfüllt,<br />
ist das System der Versicherung gefährdet. Insbesondere<br />
die Zufälligkeit ist durch das Verhalten<br />
der Versicherungsnehmer beeinflussbar. Die Versicherer<br />
sind daher bestrebt, negative Auswirkungen,<br />
die durch das moralische Risiko 4 und<br />
Versicherungsbetrug hervorgerufen werden, auszuschalten.<br />
Das betrügerische Verhalten, das im Rahmen dieser<br />
Arbeit untersucht wird, bedarf einer gültigen<br />
Definition. Ein <strong>Betrug</strong> wird allgemein als negativ<br />
bewertet und soll dadurch <strong>von</strong> der wissentlichen<br />
Täuschung abgegrenzt werden. Die wissentliche<br />
Täuschung kann sowohl negative als auch positive<br />
Varianten beinhalten, sofern die Täuschungshandlung<br />
nicht genauer definiert wird. Ein Beispiel<br />
für ein derartiges Begriffspaar ist die arglistige<br />
Täuschung. Das Wort arglistig bewirkt durch<br />
seine Bedeutung, dass diese Form der Täuschung<br />
eine negative Bedeutung erlangt. Deshalb soll die<br />
wissentliche Täuschung als der nächst höhere<br />
Gattungsbegriff definiert sein. 5<br />
In dieser Arbeit wird eine spezielle Form des <strong>Betrug</strong>es,<br />
der <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong>,<br />
thematisiert. Diese Begriffsbeschreibung des<br />
betrügerischen Verhaltens fällt mit dem bekannteren<br />
und umgangssprachlich gängigeren<br />
Stichwort Versicherungsbetrug zusammen. Der<br />
GDV beschreibt den Versicherungsbetrug als ein<br />
Vermögensdelikt gegen Versicherer. Andere<br />
denkbare <strong>Betrug</strong>sfälle auf dem Erstversicherungsmarkt<br />
können sich beispielsweise auch<br />
auf die betrügerische Prämienunterschlagung<br />
eines Vermittlers oder allgemein auf jedes Verbrechen,<br />
das <strong>von</strong> einem Dritten begangen wurde<br />
und einen Versicherungsfall auslöst, beziehen.<br />
Im weiteren Verlauf dieser Arbeit wird der <strong>Betrug</strong><br />
<strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> definiert<br />
als „…das betrügerische Verhalten eines Versicherungsnehmers<br />
oder eines Dritten mit dem<br />
Ziel, einen ansonsten nicht erhältlichen Versicherungsschutz<br />
zu erlangen, einen niedrigeren<br />
Beitrag zu zahlen oder eine dem Grund oder der<br />
Höhe nach unberechtigte Schadenforderung<br />
geltend zu machen.“ 6<br />
Das betrügerische Verhalten <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Versicherungen</strong> beginnt somit mit bewusst unrichtigen<br />
Angaben bei der Antragsstellung und<br />
reicht bis zur Manipulation vor, im und nach dem<br />
Schadenfall durch den Versicherungsnehmer.<br />
Der Versicherungsbetrug kostet die deutsche Versicherungswirtschaft<br />
mehrere Milliarden Euro im<br />
Jahr. Diese Summe entsteht nicht allein durch die<br />
großen Versicherungsbetrügereien, sondern<br />
auch durch viele unberechtigte kleine Auszahlungssummen,<br />
die die Versicherungsgesellschaften<br />
leisten müssen. Insgesamt wird der <strong>Betrug</strong>sschaden<br />
in der Branche auf mindestens vier<br />
Milliarden Euro geschätzt. Diese Schätzungen<br />
beinhalten allerdings noch nicht die Kosten, die<br />
indirekt durch den Versicherungsbetrug entstehen.<br />
Hierbei handelt es sich vornehmlich um die<br />
<strong>Betrug</strong>sabwehrkosten, die in der Versicherungswirtschaft<br />
aufgewendet werden.<br />
Betrügerisches Verhalten der Versicherungsnehmer<br />
ist häufig durch bloße Gewinnsucht, Habgier<br />
und <strong>Rück</strong>sichtslosigkeit zu begründen. Oftmals<br />
2<br />
Vgl. Manes (1932), S. 1–24, Hax (1964), S. 14. „Versicherung als die gegenseitige Deckung eines im einzelnen zufälligen, im ganzen aber schätzbaren Geldbedarfs<br />
durch eine Vielzahl gleichartig bedrohter Wirtschaftseinheiten.“<br />
3<br />
Vgl. Hax (1964), S. 22. „Versicherung ist Deckung eines im einzelnen ungewissen, insgesamt aber schätzbaren Geldbedarfs auf der Grundlage eines durch<br />
Zusammenfassung einer genügend großen Anzahl <strong>von</strong> Einzelwirtschaften herbeigeführten Risikoausgleichs.“<br />
4<br />
Moralisches Risiko liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer auf Grund des Versicherungsschutzes ohne das Wissen des Versicherers sein Verhalten verändert<br />
und sich dadurch dessen Schadenwahrscheinlichkeiten oder die potenziellen Schäden erhöhen.<br />
5<br />
Vgl. Ottermann (2000), S. 29.<br />
6<br />
Münchener <strong>Rück</strong>versicherungs-Gesellschaft (Hrsg.) (1987), S. 6.<br />
4
ist jedoch auch das Verhältnis des Versicherungsnehmers<br />
zu seinem Versicherungsunternehmen<br />
nicht intakt. Diese Problematik kann beispielsweise<br />
durch das Empfinden eines Versicherungsnehmers,<br />
dass die gezahlte Versicherungsprämie<br />
als zu hoch oder aber auch dass Entschädigungsleistungen<br />
als zu gering eingeschätzt werden,<br />
auftreten. Die Versicherungsnehmer versuchen<br />
den ihrer Meinung nach ungerechtfertigten<br />
Nutzenverlust über einen Versicherungsbetrug<br />
zu kompensieren. Es geht dabei allerdings nicht<br />
nur um den finanziellen Schaden, den die Versicherungsgesellschaften<br />
dabei erleiden. Viele Versicherungsnehmer<br />
betrachten den Abschluss<br />
eines Versicherungsvertrages nicht als Risikoabsicherung,<br />
sondern viel eher als ein Geldwechselgeschäft.<br />
Das Prinzip und die Kriterien der<br />
Versicherbarkeit werden damit durch den Versicherungsbetrug<br />
unterwandert. Ein Versicherungsvertrag<br />
unterliegt dann nicht mehr dem erforderlichen<br />
Grundgedanken <strong>von</strong> Treu und Glauben.<br />
„Wenn nämlich Versicherungsmissbrauch zur Regel<br />
und tatsächlich <strong>zum</strong> Volkssport wird, wenn<br />
das Prinzip <strong>von</strong> Treu und Glauben nicht mehr<br />
gilt, wird Versicherung unmöglich.“ 7<br />
Es lässt sich in unserer Gesellschaft ein moralischer<br />
Wandel beobachten. Die früher vorherrschende<br />
solidarische Grundeinstellung mit dem<br />
Ziel des allgemeinen Wohlergehens weicht immer<br />
mehr dem eigennützigen Ziel der persönlichen<br />
Vorteilsnahme und Zweckdienlichkeit. Ungeachtet<br />
bestehender Regeln werden oftmals die<br />
eigenen Bedürfnisse über die der Gemeinschaft<br />
gestellt. Dieser Wertewandel ist vorhanden, aber<br />
noch längst befinden sich allgemeine Wertevorstellungen<br />
nicht grundsätzlich in Auflösung.<br />
Trotzdem sind unmittelbare Auswirkungen auf<br />
die Versicherungswirtschaft festzustellen. Die<br />
Hemmschwelle, sich betrügerisch gegen ein<br />
Versicherungsunternehmen zu verhalten, wird<br />
durch die Anonymität des Versicherers und die<br />
allgemein vertretene Sichtweise, dass es sich dabei<br />
um eine sehr große Vermögensmasse handelt,<br />
abgesenkt. Ein weiterer Aspekt für die geringen<br />
Skrupel sich derartig zu verhalten, liegt in dem<br />
geringen Risiko, sich einer Strafverfolgung auszusetzen,<br />
begründet.<br />
Die zunehmende Anonymität in der Kundenbeziehung<br />
scheint dieses Verhalten maßgeblich zu<br />
beeinflussen. Das Versicherungsgeschäft ist<br />
nicht mehr das persönliche Vertrauensgeschäft,<br />
welches es in der Vergangenheit einmal war. Die<br />
Versicherer dürfen die <strong>Betrug</strong>sabwehr nicht länger<br />
als freiwillige Zusatzleistung, sondern vielmehr<br />
als Ertragssicherung und Wettbewerbsfaktor<br />
ansehen. Die <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit muss<br />
<strong>von</strong> jedem Versicherungsunternehmen mittlerweile<br />
als eine Pflichtaufgabe angesehen werden<br />
und muss zusätzlich auch als Gemeinschaftsaufgabe<br />
in der Versicherungswirtschaft etabliert sein:<br />
„Mit Bezug auf Versicherungsbetrug dürfen sich<br />
die Versicherer nicht ständig fragen, was es kostet,<br />
etwas dagegen zu tun, sondern vielmehr, ob sie<br />
es sich leisten können, nichts dagegen zu tun!“ 8<br />
2.2 Schadenmanagement – zunehmende Bedeutung bei der<br />
Abwehr unberechtigter Ansprüche<br />
Die Vertragsbeziehung zwischen dem Versicherungsnehmer<br />
und dem Versicherer unterliegt<br />
dem Prinzip <strong>von</strong> Treu und Glauben. Dennoch gibt<br />
es Versicherungsnehmer, die sich durch betrügerische<br />
Handlungen an ungerechtfertigten Leistungen<br />
bereichern wollen. Sie verletzen damit<br />
bewusst ihre Pflichten, die sie gegenüber der Versicherungsgesellschaft<br />
haben.<br />
Verhalten sich die Versicherungsnehmer entgegen<br />
den Erwartungen der Versicherer und handeln<br />
sogar in betrügerischer Absicht, um ungerechtfertigte<br />
Schadenzahlungen erhalten zu<br />
können, stimmen die Preise auf dem Versicherungsmarkt<br />
nicht mehr. Die Summe der Auszahlungen<br />
wird damit größer als erwartet und dies<br />
nicht rein zufällig, sondern durch Manipulation<br />
7<br />
Schweizerische <strong>Rück</strong>versicherungs-Gesellschaft (Hrsg.) (1993), S. 4.<br />
8<br />
Wörner (2003), S. 258.<br />
5
und <strong>Betrug</strong>. Die den beiden Versicherungsdefinitionen<br />
<strong>von</strong> Hax und Manes immanenten Begriffe<br />
der Ungewissheit und Zufälligkeit lassen<br />
sich deshalb bei einem Versicherungsbetrug definitionsgemäß<br />
nicht mehr erfüllen.<br />
Die Schadenquote wird um die nicht erkannten<br />
betrügerischen Schadenfälle erhöht. Das hat zur<br />
Folge, dass die Kalkulation der Prämien auf Basis<br />
dieser Schadenverläufe erfolgt und damit infolgedessen<br />
der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer<br />
teurer wird. Die eventuell erst<br />
nachziehenden Prämienerhöhungen können so<br />
negative Auswirkungen auf die Rendite- und Umsatzziele<br />
der Versicherungsgesellschaft haben.<br />
Grundsätzlich sollten die gesamten Schadenaufwendungen<br />
der Versicherer durch die Prämien<br />
der Versicherungsnehmer ausgeglichen werden.<br />
Die steigenden Kosten der Versicherungsunternehmen<br />
können nur durch höhere Prämienforderungen<br />
aufgefangen werden. Ein betrügerisches<br />
Verhalten wirkt sich daher langfristig sowohl auf<br />
die ehrlichen als auch auf die unehrlichen Versicherungsnehmer<br />
und weniger auf die betrogenen<br />
Versicherungsgesellschaften aus. Der Gewinn<br />
der Versicherungsbetrüger geht jedoch<br />
hauptsächlich zu Lasten der fairen Versicherungsnehmer.<br />
Im Interesse aller ihrer Versicherungskunden<br />
müssen die Versicherungsunternehmen<br />
mit den Beitragseinnahmen gewissenhaft arbeiten.<br />
Dazu gehört insbesondere für den aufrichtigen<br />
Versicherungsnehmer die Abwehr und<br />
Prävention <strong>von</strong> Versicherungsbetrug durch den<br />
Versicherer. Die Bekämpfung des betrügerischen<br />
Verhaltens wird damit auch zu einer Frage der<br />
Glaubwürdigkeit der Versicherungswirtschaft.<br />
In einem Schadenfall können unterschiedliche<br />
Auffassungen zur Höhe der Entschädigungsaufwendungen<br />
zwischen Versicherungsnehmer<br />
und Versicherer entstehen. Die vertragliche Haftung<br />
und die objektive Schadenbewertung findet<br />
nicht immer die <strong>zum</strong> Teil subjektiv geprägte<br />
Einschätzung bzw. Zustimmung des Geschädigten.<br />
Allerdings bevorzugen die Versicherungsnehmer<br />
eine schnelle Schadenregulierung. 9 Diese<br />
Feststellungen könnten im Umkehrschluss bedeuten,<br />
dass Versicherer sich mit einem nachgiebigen<br />
Regulierungsverhalten die Zufriedenheit<br />
ihrer Kunden erkaufen könnten, <strong>zum</strong>al eine zügige<br />
Auszahlung 10 auch als kostengünstig angesehen<br />
wird.<br />
Eine effiziente Schadenbearbeitung kann positiven<br />
Einfluss auf die Kundenorientierung, die Schadenzahlungshöhe<br />
sowie die Regulierungsdauer<br />
ausüben. Insbesondere durch das Schadenmanagement<br />
ergeben sich für die Versicherungsunternehmen<br />
Möglichkeiten, den Versicherungsnehmern<br />
zu zeigen, dass das in sie gesetzte<br />
Vertrauen berechtigt ist. Die kombinierte Schaden-/Kostenquote<br />
eines Versicherers stellt das<br />
Verhältnis der Kosten für Schäden, Prozesse<br />
und Verwaltung ins Verhältnis zu den Prämienerträgen.<br />
Über ein wirksames Schadenmanagement<br />
mit einer zuverlässigen <strong>Betrug</strong>ssachbearbeitung<br />
kann damit in einer weiteren Konsequenz<br />
erreicht werden, dass die Schadenquote<br />
gesenkt werden kann und dadurch die Erträge<br />
konsolidiert werden können. Können durch das<br />
Schadenmanagement die Schadenzahlungen<br />
verringert, die Effizienz geführter Prozesse gesteigert<br />
und Kundenbeziehungen aus- und aufgebaut<br />
werden, so kann man dann <strong>von</strong> einem<br />
optimierten Schadenmanagement sprechen.<br />
Problematisch erscheint dabei, dass die Versicherungsunternehmen<br />
in der Gesellschaft hinsichtlich<br />
ihrer Regulierungspraxis nicht das beste<br />
Ansehen haben. Die redlichen Versicherungsnehmer<br />
werden sich über die zunehmenden<br />
Schadenprüfungen und mangelndes Vertrauen<br />
entrüsten. Die unredlichen Versicherungskunden<br />
werden dabei in der Öffentlichkeit nicht anders<br />
auftreten. Ziel muss es daher sein, den Versicherungskunden<br />
die Bedeutung eines Schadenmanagements<br />
darzustellen, um bei ihnen das Bewusstsein<br />
für die Erforderlichkeit zu erreichen und<br />
letztendlich ein positives Image zu schaffen. Eine<br />
Verbesserung in der Kommunikation zwischen<br />
Versicherungsgesellschaft und Versicherungskunden<br />
ist daher in jedem Fall erstrebenswert.<br />
Dies beginnt schon bei der alltäglichen Korrespondenz,<br />
in der auf die spezifischen Belange des<br />
Versicherungsnehmers einzugehen ist. Standardformulare<br />
und standardisierte Textbausteine<br />
sind dabei zu vermeiden. Es sollte verstärkt der<br />
direkte Kommunikationsweg <strong>zum</strong> Versicherungsnehmer<br />
gesucht werden.<br />
9<br />
Beispielsweise ist die Kundenzufriedenheit bei einer schnellen, aber nur überwiegenden Entschädigungsleistung größer als bei einer vollständigen Entschädigung.<br />
10<br />
Eine zügige Auszahlung wird in den verschiedenen Sparten unterschiedlich bewertet.<br />
6
Den Veränderungen auf dem Versicherungsmarkt<br />
und dem entstandenen Kostendruck sind<br />
die Versicherungsgesellschaften mit dem Ziel<br />
einer Kostensenkung sehr unterschiedlich begegnet.<br />
Viele Versicherer haben versucht, in der<br />
Schadenbearbeitung kundenfreundliche Wege<br />
zu bestreiten. Es wird im Sinne der Versicherungsnehmer<br />
darauf verzichtet, unangenehme, detaillierte<br />
Fragen zu stellen, um eine komplikationslose<br />
und damit schnelle Schadenbearbeitung zu<br />
gewährleisten. Das hat für den Versicherer einen<br />
gewünschten positiven Effekt, dass er Personal<br />
einsparen kann. Erste statistische Auswertungen<br />
im Kraftfahrtbereich ergaben allerdings, dass die<br />
Gesamtzahl der Unfälle zwar abnahm, die Schadenleistungen<br />
jedoch anstiegen. Eine fehlende<br />
Schadenprüfung wird dabei als Hauptursache für<br />
diesen Umstand angesehen. Es kann, wenn auch<br />
vom Versicherer so gewollt, kaum eine korrekte<br />
Fallprüfung erfolgen, ob überhaupt und in welcher<br />
Höhe ein Anspruch auf Leistung besteht. Die<br />
Versicherungsnehmer machen bezüglich der<br />
Zahlungsmoral ihres Versicherers ihre Erfahrungen,<br />
wodurch eher zunehmende, weil risikolose<br />
<strong>Betrug</strong>shandlungen zu verzeichnen sind. Die fehlende<br />
Kontrolle fördert also die betrügerischen<br />
Handlungen, weil sich die Versicherungsbetrüger<br />
im Allgemeinen sehr gut über die Regulierungspraxis<br />
und Schadenprüfungsintensität ihrer Versicherungsgesellschaften<br />
informieren.<br />
Bei einem erfolgreichen Schadenmanagement<br />
sind Information sowie Kommunikation zwischen<br />
den am Schadenprozess beteiligten Personen <strong>von</strong><br />
einer entscheidenden Bedeutung. Sachbearbeiter,<br />
Gutachter und Regulierer sollten im ständigen<br />
Austausch zueinander stehen. Oftmals wird<br />
der Schadenprozess auf Grund eines ineffizienten<br />
Informationsflusses durch unvollständige, fehlerhafte<br />
Datenweitergabe oder -eingabe, durch<br />
Vielfachkommunikation 11 sowie durch nachgereichte<br />
Schadendokumente verzögert.<br />
In verschiedenen Untersuchungen wurde deutlich,<br />
dass die Schadenaufwendungen in den<br />
Versicherungsunternehmen viel zu hoch sind.<br />
Vor allem nicht korrekte Rechnungen und Versicherungsbetrug<br />
werden dabei als Hauptgründe<br />
angebracht, die auf die ungenügenden Gegenmaßnahmen<br />
der Versicherer zurückzuführen sind.<br />
Da der Versicherungsbetrug immer größere Ausmaße<br />
annimmt, sehen sich die Versicherer veranlasst,<br />
eine intensivere Schadenbearbeitung<br />
durchführen zu müssen. Ziel ist es, dadurch zunehmend<br />
betrügerische Fälle aufzudecken. Bei<br />
entdecktem betrügerischem Verhalten im Schadenfall<br />
muss der Versicherer im Einzelfall reagieren,<br />
um den ihm drohenden Vermögensschaden<br />
abzuwehren. Eine Reaktion der Versicherungswirtschaft<br />
ist zudem noch aus mehreren anderen<br />
Gründen sinnvoll:<br />
1. Es besteht für betrügerische Schadenfälle generell<br />
keine Leistungspflicht. Aus diesem Grund<br />
kann der Versicherer keine Zahlungen vornehmen<br />
oder er muss seine schon erbrachten<br />
Leistungen im Interesse der Versichertengemeinschaft<br />
zurückfordern.<br />
2. Ein Schadenmanagement muss konstruktiv erfolgen,<br />
nur so kann ein bereinigter Vertragsbestand<br />
erzielt werden.<br />
3. <strong>Betrug</strong>sfälle sind auf Verbandsebene zu registrieren,<br />
um Mitbewerber zu informieren. 12<br />
4. Versicherungsbetrug ist eine strafbare Handlung.<br />
Dieses Bewusstsein soll bei den beteiligten<br />
Personen und in der gesamten Gesellschaft<br />
implementiert werden. 13<br />
5. Die Reaktion des Versicherers soll gleichermaßen<br />
auch für zukünftige betrügerische Handlungen<br />
einen Abschreckungscharakter darstellen.<br />
6. Es wird den anderen Versicherungsnehmern<br />
gezeigt, dass das Versicherungsunternehmen<br />
gegen betrügerisches Verhalten vorgeht.<br />
Um ein Erfolg versprechendes Schadenmanagement<br />
zu implementieren, haben die Versicherungsunternehmen<br />
die sich immer wieder verändernden<br />
Varianten der betrügerischen Handlungen<br />
zu beobachten und zu bewerten. Die Versicherungsbetrüger<br />
gehen in der Regel selbstverständlich<br />
immer den Weg des geringsten Widerstandes.<br />
Gerade deshalb hat eine sorgfältige Schadenprüfung<br />
zu erfolgen, damit die <strong>Betrug</strong>sversuche<br />
im Ansatz vermieden werden können.<br />
11<br />
Informationen müssen mehrmals an verschiedene Organisationseinheiten weitergegeben werden.<br />
12<br />
Z. B. durch Uniwagnis.<br />
13<br />
Siehe hierzu Kapitel 5.<br />
7
2.3 Eine ökonomische Analyse des betrügerischen Verhaltens<br />
<strong>von</strong> Versicherungsnehmern<br />
Nell 14 und Schiller 15 haben versucht, Erklärungsansätze<br />
für das vertragswidrige Verhalten <strong>von</strong><br />
Versicherungsnehmern in einer ökonomischen<br />
Analyse des Versicherungsbetrugs vorzunehmen.<br />
16 Der Versicherungsbetrug ist danach grundsätzlich<br />
als eine kriminelle Tat einzustufen, wird<br />
aber im Grundmodell ihrer Untersuchung zunächst<br />
nur als ein Nutzen maximierendes Verhalten<br />
dargestellt. Moralische und ethische Aspekte<br />
finden erst später in einer Erweiterung des Modells<br />
ihre Berücksichtigung. 17<br />
Die Grundannahmen dieser Analyse sind: 18<br />
• Versicherungsnehmer seien homogen<br />
und risikoneutral, 19<br />
• Versicherungsnehmer können entweder betrügen<br />
(B) oder nicht betrügen (NB),<br />
• Gewinn bei einem unentdeckten <strong>Betrug</strong> sei<br />
t R + ,<br />
• Bei einem entdeckten <strong>Betrug</strong> muss eine Strafzahlung<br />
20 ƒ t[0,ƒ max ] vom Versicherungsnehmer<br />
geleistet werden.<br />
Ein Versicherungsnehmer hat einen Erwartungswert<br />
bezüglich seines Nutzens aus einem Versicherungsbetrug.<br />
Dieser ergibt sich annahmegemäß<br />
aus dem Gewinn multipliziert mit der<br />
Wahrscheinlichkeit der Nicht-Entdeckung<br />
(1–p) abzüglich der Strafe ƒ multipliziert mit der<br />
Wahrscheinlichkeit der Entdeckung p.<br />
Formal kann der Sachverhalt folgendermaßen<br />
dargestellt werden:<br />
(1) E [u(B)]=(1–p) +p(-ƒ) mit pt[0,1]<br />
als Entdeckungswahrscheinlichkeit des<br />
Versicherungsbetruges.<br />
Aus dieser Gleichung wird durch Umstellen eine<br />
Ungleichung erzeugt, die zeigt, dass der Versicherungsnehmer<br />
einen Versicherungsbetrug vornehmen<br />
wird, sobald der Nutzen aus Versicherungsbetrug<br />
positiv und damit größer als der<br />
negative Nutzen der Strafzahlung ist:<br />
(2) (1–p) > pƒ<br />
Es wird dadurch deutlich, dass die Höhe des Gewinns<br />
eines unentdeckten Versicherungsbetruges<br />
, die Höhe der Strafzahlung ƒ bei Entdeckung<br />
sowie die vom Versicherungsnehmer<br />
erwartete Entdeckungswahrscheinlichkeit p die<br />
Größen sind, die die Attraktivität eines Versicherungsbetruges<br />
determinieren. Folglich sollte diesem<br />
Modell zufolge seitens der Versicherer an<br />
diesen Größen angesetzt werden, um den Versicherungsbetrug<br />
wirksam zu bekämpfen.<br />
Die zu erwartende Strafe und die <strong>Betrug</strong>shandlung<br />
selbst kann <strong>von</strong> den Versicherungsgesellschaften<br />
nicht unmittelbar beeinflusst werden.<br />
Auf diese Faktoren kann aber gleichwohl durch<br />
Gesetz sowie über Regelungen im Versicherungsvertrag<br />
eingewirkt werden, aber die primäre Einflussnahmemöglichkeit<br />
seitens der Versicherer<br />
liegt im Faktor der Entdeckungswahrscheinlichkeit<br />
des Versicherungsbetruges. Die Schadenbearbeitung<br />
ist dabei ein Instrument, über welches<br />
die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht<br />
werden kann. Die Qualität der Schadenauswertung<br />
und die Auswertungswahrscheinlichkeiten<br />
können dabei ausschlaggebende Wirkungen<br />
haben.<br />
Ebenso wie der Versicherungsnehmer steht auch<br />
der Versicherer vor einem Entscheidungsproblem.<br />
21 Ein Versicherungsunternehmen besitzt<br />
die Möglichkeit, eine Schadenmeldung auszuwerten<br />
(A) oder nicht auszuwerten (NA). Es wird<br />
angenommen, dass der Versicherer bei der Überprüfung<br />
einer Schadenmeldung einen Versicherungsbetrug<br />
immer erkennt. Die Erwartungskos-<br />
14<br />
Prof. Dr. Martin Nell, Universität Hamburg, Institut für Versicherungsbetriebslehre.<br />
15<br />
Jörg Schiller, Universität Hamburg, Institut für Versicherungsbetriebslehre.<br />
16<br />
Der mit der Tat verbundene Aufwand ist dem zu erwartenden Erfolg gegenüberzustellen. Vgl. hierzu auch Farny (1959), S. 20.<br />
17<br />
Vgl. Nell, Schiller (2002), S. 4, 17–21.<br />
18<br />
Vgl. im Folgenden Nell, Schiller (2002), S. 4–7 sowie die dort angegebene Literatur.<br />
19<br />
Nell, Schiller verweisen darauf, dass alle Ergebnisse auch für die realitätsnähere Risikoaversion <strong>von</strong> Versicherungsnehmern gelten.<br />
20<br />
Diese wird in der Realität nicht an den Versicherer gezahlt, sondern ergibt sich durch den gesetzlichen Strafrahmen.<br />
Aus diesem Grund ist die Strafe in ihrer Höhe begrenzt.<br />
21<br />
Vgl. im Folgenden Nell, Schiller (2002), S. 6–11.<br />
8
ten einer Auswertung sollten dabei geringer als<br />
die Erwartungskosten bei Nicht-Auswertung<br />
sein. Die Kosten für die Versicherungsleistung<br />
bei korrekter Schadenmeldung werden mit den<br />
Kosten für die Überprüfung einer Schadenmeldung<br />
addiert und mit der Gegenwahrscheinlichkeit<br />
einer betrügerischen Schadenmeldung multipliziert.<br />
Hinzu kommen dabei noch die Kosten<br />
für die Überprüfung einer Schadenmeldung, multipliziert<br />
mit der Wahrscheinlichkeit einer betrügerischen<br />
Schadenmeldung, die dann die erwarteten<br />
Kosten bei Auswertung ergeben. Dem<br />
gegenüber stehen die erwarteten Kosten bei<br />
Nicht-Auswertung, die durch die Versicherungsleistung<br />
bei einer nicht ausgewerteten Schadenmeldung<br />
entstehen.<br />
Formal kann auch diese Situation entsprechend<br />
dargestellt werden:<br />
(3) E[K(A)] =(1–q)(– –c)+q (–c)
3. Der <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> ist kein Kavaliersdelikt<br />
3.1 Das gesellschaftliche Bild <strong>zum</strong> Thema Versicherungsbetrug<br />
Das Interesse, immer häufiger unberechtigte Leistungen<br />
<strong>von</strong> den Versicherungsunternehmen zu<br />
erhalten, scheint übermäßig vorhanden zu sein.<br />
So informierte die bayerische Polizei 1995 auf<br />
einem Pressekolloquium des GDV über einen<br />
schriftlich ausgearbeiteten Ratgeber, der sich<br />
dem Thema Versicherungsbetrug widmete. Der<br />
Titel dieser Ausarbeitung „Wege zu Wissen und<br />
Wohlstand“ war äußerst neutral gewählt, hatte<br />
jedoch einen interessanten und ansprechenden<br />
Untertitel. In diesem wurde für ein „Buch, dass<br />
sich bezahlbar macht“, geworben. Das Außergewöhnliche<br />
an diesem Ratgeber war jedoch, dass<br />
es sich dabei um eine konkrete Anleitung <strong>zum</strong><br />
Versicherungsbetrug handelte. Dieses Buch wurde<br />
seit etwa zehn Jahren stets ergänzt und neu<br />
aufgelegt. Die anonymen Autoren scheinen darin<br />
ihr gesamtes Fachwissen über die Abläufe <strong>von</strong><br />
Sachbearbeitung und Regulierung den potenziellen<br />
Versicherungsbetrügern preisgeben zu wollen.<br />
Es lassen sich in diesem kriminellen Bestseller<br />
detailliert beschriebene Beispiele finden, wie sich<br />
die Schwächen der Polizei- und Versicherungsarbeit<br />
optimal ausnutzen lassen. So erhält man<br />
beispielsweise eine ausführliche Anleitung, wie<br />
man einen Einbruch in der eigenen Wohnung vortäuscht<br />
ohne sich verdächtig zu machen, um eine<br />
möglichst hohe Erstattung <strong>von</strong> seinem Versicherer<br />
zu erhalten.<br />
Eine schlechte wirtschaftliche Situation der Versicherungsnehmer<br />
scheint die Bereitschaft <strong>zum</strong><br />
Versicherungsbetrug zu erhöhen. Insgesamt kann<br />
nachgewiesen werden, dass die Häufigkeit der<br />
Schäden in Krisenzeiten ansteigt. Die Menschen<br />
spüren in den letzten Jahren immer mehr die<br />
Auswirkungen der schwachen Konjunkturlage<br />
und die Folgen hoher Arbeitslosigkeit. Es sind zusätzlich<br />
verstärkt Ausgaben und Aufwendungen<br />
zur Sicherung der Altersvorsorge und <strong>zum</strong> Erhalt<br />
eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes<br />
zu leisten. Es wird häufig versucht, aus<br />
einem eingetretenen, erlittenen Schaden den<br />
größtmöglichen Nutzen zu ziehen. Aber nicht<br />
nur Privatpersonen haben mit den wirtschaftlichen<br />
Problemen zu kämpfen. Insbesondere in<br />
mittelständischen Unternehmen haben die erschwerten<br />
Fremdkapitalbeschaffungsmöglichkeiten<br />
bei einem sinkenden Eigenkapitalanteil zu<br />
wirtschaftlichen Problemen geführt. Die schwache<br />
Konjunktur, einhergehend mit einer schlechten<br />
Finanzierungslage, korreliert nachweislich<br />
mit steigenden Insolvenzen. Zirpins und Terstegen<br />
haben hierzu schon vor über 40 Jahren einen<br />
Zusammenhang zwischen steigender Insolvenzrate<br />
und vorsätzlicher Brandstiftung herausgestellt.<br />
24<br />
Ein <strong>Betrug</strong> in der Versicherungswirtschaft ist, weil<br />
nahezu keine Gefahr durch Verfolgung und Bestrafung<br />
zu fürchten ist, gewissermaßen risikolos.<br />
Es ist festzustellen, dass der <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> auch in der strafrechtlichen<br />
Verfolgung einen sehr geringen Anteil aufweist.<br />
Das Bewusstsein der Versicherungsnehmer, dass<br />
es sich dabei grundsätzlich um eine strafrechtlich<br />
zu verfolgende Tat handelt, muss weiter sensibilisiert<br />
werden. In der polizeilichen Kriminalstatistik<br />
des BKA entfällt nur ca. 1 % der gesamten<br />
<strong>Betrug</strong>sfälle auf den <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong><br />
<strong>Versicherungen</strong>. Diese Zahl weist nur die aufgedeckte<br />
Anzahl an Betrügereien aus. In der Branche<br />
geht man <strong>von</strong> einer viel höheren Dunkelziffer<br />
unehrenhafter Versicherungsnehmer aus. Es ist<br />
deshalb unbedingt erforderlich, dass über die<br />
Konsequenzen einer betrügerischen Handlung<br />
aufgeklärt werden muss.<br />
Auf Grund ungerechtfertigter Schadenleistungen<br />
müssen die Versicherungsgesellschaften verstärkt<br />
Zahlungen vornehmen, die sie per Versicherungsvertrag<br />
nicht leisten müssten. Damit entstehen<br />
in den Versicherungsunternehmen Vermögensschäden,<br />
die durch Kriminalität hervorgerufen<br />
werden. Sie sind folglich Opfer dieser strafbaren<br />
Handlungen, deren aktuelles Ausmaß in Tabelle<br />
1 gezeigt werden soll.<br />
24<br />
Vgl. hierzu genauer Zirpens, Terstegen (1963).<br />
10
Tabelle 1: Kriminalstatistik: <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> und Versicherungsmissbrauch<br />
Jahr Erfasste <strong>Betrug</strong>sfälle <strong>zum</strong> da<strong>von</strong>: <strong>Betrug</strong>sversuche <strong>zum</strong><br />
<strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> 25 <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
1996 8.066 2.806<br />
1997 7.686 2.490<br />
1998 8.027 2.561<br />
1999 8.489 2.466<br />
2000 8.062 2.342<br />
2001 7.782 2.214<br />
2002 8.876 2.221<br />
2003 8.605 1.981<br />
2004 11.743 2.098<br />
Quelle: In Anlehnung an BKA (Hrsg.) (2004).<br />
Die negativen Auswirkungen des betrügerischen<br />
Verhaltens auf den Versicherungssektor werden<br />
<strong>von</strong> den Versicherungsgesellschaften selbst als<br />
wesentlich schwerwiegender eingeschätzt. Das<br />
jährliche Prämienaufkommen der GDV-Mitgliedsunternehmen<br />
26 betrug 2004 ca. 152,3 Mrd.<br />
EUR und die jährlichen Leistungen der Individualversicherung<br />
ca. 149 Mrd. EUR. Da sich die unberechtigten<br />
Schadenzahlungen laut Schätzungen<br />
auf 4 Mrd. EUR belaufen, würde es sich dabei<br />
um immerhin knapp 3 % der jährlichen Prämieneinnahmen<br />
und Schadenleistungen handeln.<br />
Diese Branchenzahlen vermitteln im Gegensatz<br />
zu den konkret erfassten <strong>Betrug</strong>sfällen aus der<br />
Kriminalstatistik eine gravierende Belastung der<br />
Versicherungswirtschaft. Die Brancheneinschätzung<br />
involviert allerdings auch die nicht aufgedeckten<br />
Fälle der Versicherungsunternehmen.<br />
Dennoch wird dadurch das Ausmaß des betrügerischen<br />
Verhaltens <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
noch nicht ausreichend und zutreffend dargestellt.<br />
Hinzu kommt, dass die Versicherer nur<br />
die <strong>von</strong> ihnen bisher entdeckten als die möglichen<br />
<strong>Betrug</strong>sformen annehmen können.<br />
Die Versicherungswirtschaft stellt ihr gesamtes<br />
Prämienaufkommen den unbegründeten Schadenzahlungen<br />
gegenüber. Es gibt jedoch auch<br />
Sparten, in denen eine vernachlässigbar geringe<br />
<strong>Betrug</strong>srate zu verzeichnen ist. So hat die Lebensversicherung<br />
den größten Anteil aller Sparten an<br />
den Prämieneinnahmen, aber dort sind nur eine<br />
verhältnismäßig geringe <strong>Betrug</strong>sgefahr und<br />
damit wenig unberechtigt gezahlte Leistungen<br />
zu verzeichnen. Rechnet man die Lebensversicherung<br />
aus dem Gesamtprämienaufkommen heraus,<br />
würde das bedeuten, dass sich dann die relevanten<br />
Prämieneinnahmen der GDV-Mitglieder<br />
auf ca. 82 Mrd. EUR und die Schadenleistungen<br />
auf ca. 67,6 Mrd. EUR verringert. Die Kosten in<br />
Höhe der geschätzten 4 Mrd. EUR unberechtigter<br />
Schadenzahlungen verändern sich bei dieser<br />
Sichtweise selbstverständlich nicht. Die Folgen des<br />
betrügerischen Verhaltens in der Versicherungswirtschaft<br />
würden dadurch wesentlich bedeutender<br />
erscheinen. Es handelt sich bei den ungerechtfertigten<br />
Schadenzahlungen dann schon um<br />
fast 5 % der gesamten Jahresprämie und um<br />
knapp 6 % der Gesamtleistungen der Individualversicherung.<br />
27<br />
Es sei an dieser Stelle allerdings auch darauf hingewiesen,<br />
dass die Versicherungsunternehmen<br />
ohne das Vorhandensein <strong>von</strong> krimineller Energie<br />
einige Versicherungssparten 28 gar nicht betreiben<br />
könnten. Die Versicherungsnehmer hätten bei<br />
einem fehlenden Risiko eines Verlustes folglich<br />
überhaupt kein Interesse an einer entsprechenden<br />
Versicherung. Es würde dadurch an einer<br />
Nachfrage nach Versicherungsschutz fehlen. Die<br />
Versicherungswirtschaft profitiert dadurch <strong>von</strong><br />
einer vorhandenen Kriminalität in der Gesell-<br />
25<br />
Zusammengefasst unter Straftatenschlüssel 5174. Bis 1999: <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> nach §§ 263, 265 StGB a. F.;<br />
ab 1999: <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> und Versicherungsmissbrauch §§ 263, 265 StGB.<br />
26<br />
Das entspricht ca. 97 % des Gesamtmarktes.<br />
27<br />
Die Daten der Sparte Lebensversicherung wurde wie o.a. herausgerechnet.<br />
28<br />
Z. B. Einbruch-Diebstahlversicherung, Raubversicherung.<br />
11
schaft, spürt aber auch im Fall der betrügerischen<br />
Handlungen deutlich die negativen Folgen<br />
der Kriminalität.<br />
Ein Versicherungsbetrug kann in vielfacher Art<br />
und Weise verübt werden. Die häufigsten <strong>Betrug</strong>sfälle<br />
fallen unter die Umdefinition <strong>von</strong> nicht versicherten<br />
Schadenfällen. Diese Schäden werden<br />
in der Schadenanzeige so dargestellt, dass es sich<br />
um durch den Versicherungsvertrag gedeckte<br />
Schäden handelt. Bei Angaben zur Schadenhöhe<br />
wird ebenfalls sehr häufig nicht die tatsächliche<br />
Summe angegeben. Beide Verhaltensweisen<br />
können als passiver Versicherungsmissbrauch definiert<br />
werden. Diesen <strong>Betrug</strong>sformen ist gemein,<br />
dass es sich hierbei um unrichtige Angaben bzw.<br />
betrügerische Absichten handelt, die erst nach<br />
einem erlittenen Schaden entstehen. Der Schadenfall<br />
verführt sozusagen erst zu der betrügerischen<br />
Handlung. Aus diesem Grund kann man hier weniger<br />
<strong>von</strong> organisierter Versicherungsbetrügerei<br />
als vielmehr <strong>von</strong> Gelegenheitshandlungen sprechen.<br />
Dem gegenüber stehen die vorsätzliche Herbeiführung<br />
und die Fingierung <strong>von</strong> Versicherungsfällen.<br />
Bei diesen aktiven <strong>Betrug</strong>sformen ist bereits<br />
vor dem Eintritt eines Schadens- bzw. Versicherungsfalles<br />
offenkundig das Ziel, die Versicherung<br />
zu betrügen. Häufig lassen sich diese Schadenfälle<br />
auf Grund einer hierfür erforderlichen kriminellen<br />
Energie der professionellen Kriminalität zuordnen.<br />
Nachfolgend sollen die häufigsten <strong>Betrug</strong>sformen<br />
dargestellt werden.<br />
3.2 Formen des betrügerischen Verhaltens<br />
Die betrügerische Vertragsgestaltung<br />
Bewusste unrichtige Angaben des Versicherungsnehmers<br />
bei Vertragsabschluss können für den<br />
Versicherer nachteilige finanzielle Auswirkungen<br />
haben. Es ist aber auch der umgekehrte Fall<br />
denkbar, dass der Versicherer eine betrügerische<br />
Vertragsgestaltung vornimmt oder der Versicherungsvertreter<br />
einen Provisionsbetrug begeht.<br />
Diese beiden Formen sollen der Vollständigkeit<br />
halber genannt sein, aber in diesem Kapitel nicht<br />
explizit dargestellt werden. Es erfolgt hier lediglich<br />
eine Betrachtung der betrügerischen Vertragsgestaltung<br />
durch den Versicherungsnehmer.<br />
Es kann durch die Darstellung falscher Umstände<br />
oder durch das Verschweigen relevanter Informationen<br />
seitens des Versicherungsnehmers<br />
erreicht werden, dass der Versicherungsvertrag<br />
überhaupt oder <strong>zum</strong>indest zu preiswerteren Konditionen<br />
zustande kommt. Dadurch entstehen<br />
schon zu diesem Zeitpunkt bei den Versicherern<br />
Vermögensverluste. Der Versicherungsnehmer<br />
hat gegenüber dem Versicherer eine vorvertragliche<br />
Anzeigepflicht zu erfüllen, wodurch dem<br />
Versicherer die Möglichkeit gegeben werden<br />
soll, das angetragene Risiko einschätzen zu kön-<br />
nen. Hierfür sind in den Versicherungsantragsformularen<br />
entsprechende Fragen formuliert, um<br />
eine Risikoprüfung durchzuführen. Der Versicherungsnehmer<br />
hat alle Umstände, die ihm bekannt<br />
und für die Risikoübernahme relevant sind, anzuzeigen.<br />
Der Versicherer entscheidet dann, ob<br />
er dieses Risiko annehmen will und welche Bedingungen<br />
und Klauseln hierfür gelten sollen.<br />
Weiterhin erfolgt auf Basis der angezeigten Risikoinformationen<br />
eine Prämienkalkulierung.<br />
Täuscht ein Versicherungsnehmer seine Versicherungsgesellschaft<br />
über die Höhe des zu übernehmenden<br />
Risikos, liegt gemäß §§ 16, 17 VVG<br />
ein Verstoß gegen seine Anzeigepflicht vor. Es<br />
kann unterschieden werden, ob der Versicherungsnehmer<br />
seine Anzeigepflicht schuldhaft<br />
oder nicht schuldhaft verletzt hat. Im Falle der<br />
nicht schuldhaften Verletzung hat der Versicherer<br />
keine Möglichkeit, <strong>von</strong> dem Versicherungsvertrag<br />
zurückzutreten. Es erfolgt allerdings eine<br />
dem Risiko entsprechende rückwirkende Prämienanpassung<br />
oder bei nicht vorhandener Einstimmigkeit<br />
mit den Geschäftsgrundsätzen des<br />
Versicherer eine Kündigung des Vertragsverhältnisses.<br />
29 Bei Unterlassen oder falscher Darstellung<br />
eines relevanten Umstandes liegt hingegen eine<br />
29<br />
Vgl. hierzu § 41 Abs. 1–3 VVG.<br />
12
schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht vor, 30<br />
die für den Versicherer die Möglichkeit des Vertragsrücktritts<br />
begründet. 31 Das Vertragsverhältnis<br />
wird dann rückwirkend aufgelöst, und<br />
beiderseitig empfangene Leistungen müssen<br />
zurückerstattet werden. Nach § 40 VVG hat der<br />
Versicherer allerdings das Recht, die Prämie bis<br />
<strong>zum</strong> Schluss der laufenden Versicherungsperiode<br />
zu beanspruchen. 32 Es ist zu beachten, dass eine<br />
ursächliche Beziehung zwischen der Anzeigepflichtverletzung<br />
sowie dem daraus resultierenden<br />
Gefahrenumstand und dem Schadeneintritt<br />
bzw. Schadenumfang besteht. Der Versicherungsnehmer<br />
muss beweisen, dass der nicht angezeigte<br />
Umstand keinen Einfluss auf den Schaden<br />
gehabt hat. Ist eine Kausalität allerdings gegeben,<br />
ist der Versicherer <strong>von</strong> seiner Leistung frei.<br />
Insbesondere der Fall der arglistigen Täuschung<br />
erscheint für die betrügerische Vertragsgestaltung<br />
bedeutsam. Eine arglistige Täuschung liegt<br />
vor, wenn der Versicherungsnehmer neben dem<br />
Vorsatz zusätzlich noch eine Täuschungsabsicht<br />
und Bereicherungsabsicht hat.<br />
Andere Formen der betrügerischen Vertragsgestaltung<br />
erfolgen durch die Mehrfachversicherung<br />
und durch eine überhöhte Festsetzung der<br />
Versicherungssumme. Eine Mehrfachversicherung<br />
besteht, wenn ein und dasselbe Interesse<br />
gegen dieselbe Gefahr innerhalb desselben Zeitraumes<br />
bei mehreren Versicherern versichert ist.<br />
Sie ist vom Versicherungsnehmer in der Schadenversicherung<br />
jedem Versicherer unverzüglich<br />
anzuzeigen. Eine Mehrfachversicherung ist<br />
in Gestalt einer Nebenversicherung, 33 Mitversicherung,<br />
34 oder Doppelversicherung 35 grundsätzlich<br />
legitim. Wenn jedoch ganz bewusst eine<br />
Doppelversicherung mit dem Ziel, sich dadurch<br />
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,<br />
abgeschlossen wird, spricht man <strong>von</strong><br />
einer betrügerischen Doppelversicherung oder<br />
bei mehreren Verträgen <strong>von</strong> der betrügerischen<br />
Mehrfachversicherung.<br />
Wenn ein Versicherungsnehmer mit seinem Versicherer<br />
eine überhöhte Versicherungssumme<br />
vereinbart, hat das zur Folge, dass der Auszahlungsbetrag<br />
im Schadenfall den Wert des versicherten<br />
Interesses übersteigt. Im Versicherungsantrag<br />
wurden bewusst falsche Informationen<br />
hinsichtlich des Versicherungswertes gemacht.<br />
Die Werterhöhung kann auch durch falsche Bescheinigungen<br />
oder einfaches Ausleihen <strong>von</strong><br />
wertvollen Gegenständen künstlich erhöht werden.<br />
Sowohl bei der Überversicherung als auch<br />
bei der Mehrfachversicherung muss der Versicherungsnehmer<br />
eine höhere Prämie zahlen, als er<br />
im Normalfall zu leisten hätte. Häufig tritt aus<br />
diesem Grund schon kurz nach Vertragsabschluss<br />
ein entschädigungspflichtiger Schaden ein, da<br />
ansonsten die überhöhten Prämienzahlungen<br />
den Wert der Auszahlung überschreiten würden<br />
und sich dies für den Betrüger nicht mehr lohnen<br />
würde.<br />
Derzeit wird eine Reformierung des VVG angestrebt.<br />
Eine Kommission wurde damit beauftragt,<br />
neue gesetzliche Regelungen für den Versicherungsvertrag<br />
vorzuschlagen.<br />
Die Reform sieht unter anderem eine Änderung<br />
der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung<br />
vor. Aus der Sicht der Versicherungswirtschaft<br />
birgt die geplante Reform des VVG hinsichtlich<br />
der vorvertraglichen Anzeigepflicht eine deutliche<br />
Verschlechterung gegenüber der bestehenden<br />
Rechtslage. Ein <strong>Rück</strong>tritt vom Versicherungsvertrag<br />
wäre dann durch den Versicherer<br />
nur noch möglich, wenn dem Versicherungsnehmer<br />
Vorsatz oder Arglist nachgewiesen werden<br />
kann und der Versicherer auch bei Anzeige der<br />
nicht angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen<br />
keinen Vertrag geschlossen hätte. Wenn<br />
nicht schriftlich nach gefahrerheblichen Umständen<br />
gefragt wird, ist lediglich die arglistige Täuschung<br />
des Versicherungsnehmers schädlich.<br />
Bei einer Vertragsverletzung durch den Versicherungsnehmer<br />
sollen unrichtige Angaben, Fehler<br />
und Versäumnisse, sofern sie nicht kausal für<br />
einen Versicherungsfall sind, nicht mehr den gesamten<br />
Versicherungsschutz kosten. Das würde<br />
bedeuten, dass durch Falschangaben ein prämiengünstigerer<br />
Vertrag abgeschlossen werden<br />
kann, ohne den Verlust des Versicherungsschut-<br />
30<br />
Fahrlässiges Verhalten ist gemäß §§ 16 III, 17 II VVG ausreichend.<br />
31<br />
Vgl. hierzu § 20 VVG.<br />
32<br />
Das entspricht dem Prinzip der Unteilbarkeit der Prämie.<br />
33<br />
Bei der Nebenversicherung übersteigen die Versicherungssummen den Versicherungswert nicht.<br />
34<br />
Bei der Mitversicherung erfolgt ein bewusstes Zusammenwirken mehrerer Versicherer im gegenseitigen Einvernehmen.<br />
35<br />
Bei der Doppelversicherung übersteigen die Versicherungssummen den versicherten Wert. Auf den bestehenden Unterschied, der die Kenntnis des<br />
Versicherungsnehmers bezüglich einer Doppelversicherung gemäß §§ 59, 60 VVG da<strong>von</strong> abhängig macht, ob die Kenntnis vor oder nach Eintritt<br />
des Versicherungsfalles erfolgt ist, sei an dieser Stelle hingewiesen.<br />
13
zes zu riskieren. Dies würde die Versicherungsnehmer<br />
gerade dazu verleiten, falsche Angaben zu<br />
machen.<br />
Der vorsätzlich herbeigeführte Versicherungsfall<br />
Bei dieser <strong>Betrug</strong>sform handelt es sich um Schadenfälle,<br />
die bewusst und gewollt herbeigeführt<br />
werden. Die beteiligten Personen, der Geschädigte<br />
und der Schädiger, sind untereinander bekannt.<br />
Ein vorsätzlich herbeigeführter Schaden<br />
wird in der Literatur auch als ein verabredeter,<br />
abgesprochener oder gestellter Schadenfall bezeichnet.<br />
Diese <strong>Betrug</strong>sform erfordert eine große<br />
kriminelle Energie, da die Beteiligten vor dem<br />
Schaden den Schadenablauf ganz exakt abzusprechen<br />
haben, um eine klare Zuordnung z. B.<br />
der Unfallsituation glaubhaft darstellen zu können.<br />
Der Unfall wird dadurch als ein zufälliger<br />
Versicherungsfall dargestellt, bei dem ein objektiv<br />
Schuldiger mit dem Schaden an die Versicherung<br />
herantritt.<br />
Die vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfälle<br />
sind in nahezu jeder Versicherungssparte<br />
denkbar. In der Sachversicherung kommt diese<br />
<strong>Betrug</strong>sart beispielsweise in Form der Brandstiftung<br />
oder des abgesprochenen Einbruchdiebstahls<br />
vor. Es werden nach dem Schaden des<br />
Öfteren Sachen und Wertgegenstände bei der<br />
Versicherungsgesellschaft angegeben, die sich<br />
gar nicht an dem Schadensort befunden haben.<br />
Sehr häufig werden vorsätzlich herbeigeführte<br />
Unfälle in der Kraftfahrtversicherung verursacht.<br />
Dadurch wird dann eine Schadenleistung für ein<br />
in der Regel wertvolles Fahrzeug ausgelöst. Hier<br />
ist die Anmietung eines Mietwagens oder die<br />
Benutzung eines minderwertigen Fahrzeugs<br />
denkbar, um den Schaden schuldhaft entstehen<br />
zu lassen. Es lässt sich feststellen, dass aus Kostengründen<br />
diese Schadenfälle auch häufig mit<br />
Fahrzeugen erfolgen, die <strong>von</strong> der Schadenfreiheitsklasse<br />
befreit sind. 36 Ebenso wie die mit<br />
Kurzkennzeichen zugelassenen Fahrzeuge, besteht<br />
bei all diesen Fahrzeugen keine Gefahr<br />
der Höherstufung durch den Versicherer.<br />
Der klassische Fall wird in der Praxis auch das<br />
„Berliner Modell“ genannt. 37 Hier wird in der Regel<br />
das Tatfahrzeug kurz vor der Tat gestohlen.<br />
Das Fahrzeug wird dann an einem vereinbarten<br />
Tatort gegen ein geparktes oder ein Vorfahrt<br />
berechtigtes Fahrzeug gefahren. Unfallfahrer<br />
und Dieb sind dieselbe Person, die dann nach<br />
dem Unfall sofort flüchten. Bei dieser Variante<br />
der Unfallmanipulation liegt der Vorteil darin,<br />
dass keine <strong>Rück</strong>stufung bei der Versicherung<br />
erfolgen, keine Anzeigen oder Bußgelder gemacht<br />
werden können und kein eigenes Fahrzeug<br />
angeschafft und angemeldet werden muss.<br />
Der betreffende Halter des Täter-Fahrzeugs ist<br />
in der Regel nicht an dem betrügerischen Verhalten<br />
beteiligt und taucht damit bei den Versicherern<br />
lediglich als verwertbarer Name des<br />
Geschädigten auf.<br />
Der fingierte Versicherungsfall 38<br />
Der fingierte Schaden erfolgt oftmals durch ein<br />
in Szene gesetztes Ereignis, das an einer vorher<br />
ausgesuchten Stelle stattfindet. Hier soll ein<br />
tatsächlicher, sichtbarer Schaden geltend gemacht<br />
werden, der durch ein konstruiertes Ereignis<br />
entstanden sein soll. Der bereits vorhandene<br />
Schaden kann sowohl selbst oder durch eine<br />
dritte Person herbeigeführt worden sein. Ob dieser<br />
Schaden unabsichtlich oder vorsätzlich durch<br />
den Dritten oder den Täter selbst entstanden ist,<br />
ist nicht relevant. Bei dieser Form des betrügerischen<br />
Verhaltens wird häufig versucht, die Schadensituation<br />
durch Utensilien noch eindeutiger<br />
und offensichtlicher darzustellen. Beispielsweise<br />
werden an der Schadenstelle vorher mitgebrachte<br />
Glassplitter oder Schmutzteile verteilt, damit<br />
der Versicherer bei Überprüfung, ein Zeuge oder<br />
auch die Polizei bei Aufnahme des Schadens<br />
keine Zweifel an der Darstellung des Täters und<br />
am Schadensort hegt.<br />
Es ist auch denkbar, dass ein Schaden vorher manuell<br />
erzeugt oder vergrößert wird. In der Kraftfahrtversicherung<br />
wird dann häufig behauptet,<br />
dass es sich um einen Schaden aus dem Unfall mit<br />
einem anderen Fahrzeug handele. Die Schäden<br />
sind vorhanden und erkennbar, aber die Schaden-<br />
36<br />
Z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Mofas und Fahrzeuge bei Einsatz im Werksnahverkehr.<br />
37<br />
Diese <strong>Betrug</strong>svariante begann Anfang der neunziger Jahre in Berlin mit ca. 250 Fällen.<br />
38<br />
In der Literatur existiert eine uneinheitliche Definition der fingierten Schadenfälle. Der Auffassung <strong>von</strong> Langrock (1980), S. 61, Staab (1991), S. 16 und Weber<br />
(1995), S. 8, dass der fingierte Schadenfall u. a. auch als Papierereignis definiert werden kann, wird nicht gefolgt. Der Papierschaden wird nachfolgend als ein<br />
fiktiver Schadenfall eingeordnet. Dies entspricht neuerer Definition. Vgl. hierzu König (2001) und Klein (2002).<br />
14
manipulation kann in der Regel durch einen Fachmann<br />
leicht erkannt und nachgewiesen werden.<br />
Die manuellen Schäden sind entstanden, als<br />
das Fahrzeug nicht in Bewegung war, und damit<br />
fehlen charakteristische Schadensmerkmale.<br />
Schäden an verunfallten Fahrzeugen, die nachträglich<br />
unter veränderten Umständen angezeigt<br />
werden, weisen diese Merkmale auf. Diese<br />
Schäden sind durch eigenes Verschulden entstanden<br />
und sollen nun im Nachhinein einem<br />
anderen Beteiligten angelastet werden, der sich<br />
damit einverstanden erklärt. Hier erscheint ein<br />
Nachweis schwieriger, wenn die Fahrzeuge entsprechend<br />
in Szene gesetzt werden und die Beteiligten<br />
übereinstimmende Aussagen <strong>zum</strong><br />
Schadenhergang machen können.<br />
Eine andere Möglichkeit, einen Schaden zu fingieren,<br />
besteht in der falschen Schilderung <strong>von</strong><br />
Schadenursache und Schadenhergang. Dem<br />
Versicherungsnehmer ist hier ein zufälliger Schaden<br />
entstanden, der <strong>von</strong> dem Versicherer per<br />
Versicherungsvertrag nicht oder nur teilweise ersetzt<br />
werden muss. Damit der Versicherungsnehmer<br />
den entstandenen Verlust abdecken kann,<br />
erklärt er den Eintritt eines versicherten Ereignisses<br />
oder einer Gefahr. Dies führt dazu, dass der<br />
ursprünglich nicht versicherte Schaden zu einem<br />
ersatzpflichtigen Schaden wird. Durch die Darstellung<br />
anderer Tatsachen kann z. B. ein Diebstahl<br />
zu einem Einbruchdiebstahl umdefiniert<br />
werden. Der Versicherer kann nur durch eine<br />
Überprüfung der Angaben den Nachweis des betrügerischen<br />
Verhaltens erbringen. Wird dem Versicherungsnehmer<br />
ein derartiges Verhalten nachgewiesen,<br />
ist der Versicherer <strong>von</strong> seiner Leistung<br />
frei. Es handelt sich um einen vorsätzlichen<br />
Verstoß gegen die vertraglichen Obliegenheiten<br />
im Schadenfall. Bei dieser Variante des Fingierens<br />
wird der Schadenhergang nach dem Schaden als<br />
versichert formuliert und im Gegensatz zur vorher<br />
dargestellten Möglichkeit nicht in Szene gesetzt.<br />
Außerdem sind diese Schadenfälle nicht<br />
vorsätzlich herbeigeführt, sondern rein zufällig<br />
entstanden.<br />
Einer der bekanntesten Fälle einer Umdefinition<br />
des Schadenhergangs ist ein Brandfleck auf dem<br />
Sofa, den der Täter selbst verschuldet hat, aber<br />
ein Bekannter als der Schädiger auftritt. Dieser<br />
meldet dann diesen angeblich durch ihn herbeigeführten<br />
Schaden seinem Haftpflichtversicherer.<br />
Der provozierte Versicherungsfall<br />
Dieser <strong>Betrug</strong>svariante liegt ein tatsächlich eingetretener<br />
Schaden zu Grunde, den der vermeintlich<br />
Geschädigte als Antragsteller bei einer Versicherung<br />
geltend machen will. Der Geschädigte<br />
hat dabei eine Schadensituation provoziert, die<br />
zu einem Schaden geführt hat und für ihn als<br />
unabwendbar erscheint. Ein Fehlverhalten anderer<br />
Personen wird dabei ausgenutzt oder herbeigeführt,<br />
damit ein Schaden an dem versicherten<br />
Interesse entsteht. Bei diesen Schadenfällen fehlt<br />
die Zufälligkeit des Schadenereignisses, da sie<br />
vorsätzlich herbeigeführt werden. Es wird aber<br />
gegenüber dem Versicherer und gegebenenfalls<br />
der Polizei der Anschein erweckt, dass es sich um<br />
ein zufälliges Ereignis handelt. Es entsteht die<br />
Problematik, dass der provozierte Schaden <strong>von</strong><br />
einem tatsächlich zufällig eingetretenen Schaden<br />
kaum zu unterscheiden ist. Das objektive<br />
Geschehen erscheint übereinstimmend mit dem<br />
echten Ereignis und ist nur schwer aufzuklären.<br />
Diese Form des betrügerischen Verhaltens ist<br />
sehr häufig in der Kraftfahrtversicherung anzutreffen.<br />
Aus diesem Grund sollen die provozierten<br />
Versicherungsfälle beispielhaft an Schadenfällen<br />
im Kraftfahrtbereich beschrieben werden.<br />
Personen, die die Schadenfälle provozieren wollen,<br />
nutzen häufig ihre besonderen Kenntnisse<br />
über die Verkehrsführung aus, um das Unfallereignis<br />
auf Grund erwarteter Fahrfehler anderer<br />
Verkehrsteilnehmer herbeizuführen. Im Straßenverkehr<br />
ergeben sich zahlreiche Situationen, die<br />
sich für derartige betrügerische Vorhaben eignen.<br />
Beispielsweise wartet der Provokateur an vorfahrtsberechtigten<br />
Straßen, um dann im richtigen<br />
Moment den Unfall zu verursachen. Vorausgegangen<br />
ist dabei häufig auch ein dem arglosen<br />
Opfer angezeigter Vorfahrtsverzicht, der als Resultat<br />
eine unausweichliche Kollision zur Folge<br />
hat. Es ergibt sich dann der äußere Anschein,<br />
dass der Vorfahrtsberechtigte an dem Unfall<br />
15
schuldlos ist. Die gleichen Folgen entstehen durch<br />
plötzliche Bremsmanöver an Zebrastreifen, Ampelanlagen,<br />
Beschleunigungsstreifen und Kreuzungen.<br />
Bei dem vermeintlichen Schädiger, in<br />
diesem Zusammenhang könnte man eher vom<br />
Opfer sprechen, handelt es sich meist um Personen,<br />
die alleine mit ihrem Fahrzeug unterwegs<br />
sind. Es soll dadurch vermieden werden, dass<br />
Zeugen auf der Gegenseite den provozierten<br />
Sachverhalt bemerkt haben und entsprechend<br />
nachteilig aussagen. Um der eigenen Darstellung<br />
noch mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen,<br />
werden <strong>von</strong> den Tätern eigens Zeugen benannt,<br />
die dessen Aussage bestätigen. Die vermeintlichen<br />
Zeugen wollen das Schadenereignis beobachtet<br />
haben und können die Unaufmerksamkeit<br />
des anderen Verkehrsteilnehmers bestätigen.<br />
Der Täter ist stets darauf bedacht, dass die Situation<br />
seine Unschuld darstellt und eine Zuordnung<br />
der Schuldfrage eindeutig erscheint. Hierzu<br />
müssen die Beschädigungen an den Autos für<br />
das scheinbar zufällige Ereignis stimmig sein. An<br />
den Unfallfahrzeugen sind sehr häufig schon Vorschäden<br />
vorhanden, die durch den Versicherer<br />
nach dem Unfall abgerechnet werden sollen.<br />
Dem angeblichen Verursacher drohen bei unaufgeklärtem<br />
Sachverhalt negative Folgen verschiedenster<br />
Art. Er kann durch den provozierten Unfall<br />
gesundheitliche Schäden 39 und materielle<br />
Schäden 40 da<strong>von</strong>tragen. Es ist sogar denkbar,<br />
dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger<br />
Körperverletzung eingeleitet wird.<br />
Der fiktive Versicherungsfall 41<br />
Ein Schadenfall wird dem Versicherer gegenüber<br />
behauptet und angezeigt. Der fiktive Schadenfall<br />
ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich dabei<br />
um einen Schaden handelt, der tatsächlich<br />
nicht vorgefallen ist. Der Versicherungsnehmer<br />
hat das Schadenereignis einfach frei erfunden<br />
und stellt auf Grund dessen seine Ansprüche gegen<br />
den Versicherer. Der Versicherungsnehmer<br />
muss hierzu die objektiven und subjektiven Voraussetzungen<br />
eines versicherten Schadenfalles<br />
darlegen. Das Schadenereignis existiert damit nur<br />
auf dem Papier und wird daher in der Kraftfahrtversicherung<br />
auch als Papierunfall oder in der<br />
Sachversicherung als Papierschaden bezeichnet.<br />
Derartige Schadenfälle sind insbesondere in der<br />
Kfz-Teilkasko-, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung<br />
zu beobachten. Das Schadenausmaß<br />
der gemeldeten Schäden ist in der Regel eher<br />
gering. Eine Überprüfung und Begutachtung der<br />
Schäden soll dadurch vermieden werden. Um die<br />
angeblichen Kosten oder Schäden darzulegen,<br />
bleibt dem Täter nur die Möglichkeit, gefälschte<br />
Fotos, Belege, Rechnungen oder Kostenvoranschläge<br />
einreichen. Der Täter will dabei den Umstand<br />
ausnutzen, dass für einen Versicherer die<br />
Nachforschungen mit einem finanziellen und<br />
zeitlichen Aufwand verbunden sind. Ein Versicherungsunternehmen<br />
ist bei Schäden geringerer<br />
Größenordnung häufig darauf bedacht, dass die<br />
Aufwendungen einer Überprüfung in einem wirtschaftlichen<br />
Verhältnis zur Entschädigungssumme<br />
stehen.<br />
In der Kraftfahrtversicherung werden sogar nicht<br />
existente Fahrzeuge als beschädigt gemeldet,<br />
bei denen es sich um Papierzulassungen <strong>von</strong><br />
längst verschrotteten Totalschäden handelt. Aus<br />
diesen Gründen kann bei der Schadenmeldung<br />
auf keine polizeiliche Aufnahme des angeblichen<br />
Unfalls verwiesen werden.<br />
Der Versicherer muss bei einem vorgetäuschten<br />
Versicherungsfall ohne objektives Schadenereignis<br />
dem Versicherungsnehmer die Fiktion nachweisen,<br />
um leistungsfrei zu sein. Es ist aber beispielsweise<br />
bei einem vorgetäuschten Raub<br />
schon ausreichend, wenn mit erheblicher Wahrscheinlichkeit<br />
ein abweichender Geschehensablauf<br />
aufgezeigt werden kann.<br />
Die Ausnutzung des Versicherungsfalls<br />
Die Beschreibung dieser <strong>Betrug</strong>sform soll das<br />
nachträgliche Ausnutzen eines Schadenfalles<br />
darstellen. Ein tatsächlich eingetretener und zufälliger<br />
Versicherungsfall, der per Versicherungsvertrag<br />
auch ersatzpflichtig ist, wird dem Versicherungsunternehmen<br />
gemeldet. Es werden<br />
allerdings bei den Angaben zur Schadenhöhe<br />
und <strong>zum</strong> Wert der versicherten Sachen überhöhte<br />
Forderungen eingereicht. Dadurch will der<br />
Versicherungsnehmer neben einer realen Entschädigung<br />
noch zusätzlich einen Gewinn erzie-<br />
39<br />
Z. B. Körperliche Verletzungen und psychische Belastungen.<br />
40<br />
Z. B. Schaden am eigenen Fahrzeug sowie Verwarnungsgeld, Bußgeld, Rechtsanwaltskosten, Verfahrenskosten, Kosten für eine Führerscheinnachschulung.<br />
41<br />
In der Literatur erfolgt durch Langrock (1980), S. 61, Staab (1991), S. 16 und Weber (1995), S. 8 eine Einordnung dieser Erscheinungsform unter der Bezeichnung<br />
fingierte Schadenfälle. Dem Leser dieser Arbeit soll im Folgenden verdeutlicht werden, dass zwischen diesen beiden <strong>Betrug</strong>sformen gewisse Unterschiede<br />
bestehen.<br />
16
len, um beispielsweise eine Erstattung nach dem<br />
Zeitwert 42 oder Selbstbehaltszahlungen 43 zu kompensieren.<br />
Häufig ist allerdings die Aussicht auf<br />
einen schnellen Geldgewinn der Grund für dieses<br />
Ausnutzen des Versicherungsfalles, der bewusst<br />
<strong>zum</strong> eigenen Vorteil vergrößert wird.<br />
Des Öfteren lässt sich bei derartigen <strong>Betrug</strong>sfällen<br />
der Umstand beobachten, dass bei Polizei<br />
und Versicherer unterschiedliche Angaben gemacht<br />
werden. Bei einer etwaigen vorherigen<br />
polizeilichen Aufnahme des Schadens kann der<br />
Geschädigte keine ausführlichen Angaben <strong>zum</strong><br />
Wert der Sache angeben. Wenn der Schaden bei<br />
der Versicherung gemeldet wird, liegen dann oftmals<br />
genaueste Daten zur versicherten Sache vor.<br />
Die <strong>Betrug</strong>shandlung mit unrichtigen Angaben<br />
erfordert im Vergleich zu den anderen <strong>Betrug</strong>sformen<br />
eine eher geringe kriminelle Energie. Aus<br />
diesem Grund wird die betrügerische Ausnutzung<br />
des Versicherungsfalls vielfach <strong>von</strong> Gelegenheitstätern<br />
ausgeübt, die sich erst nach dem<br />
Schaden zu diesem betrügerischen Verhalten<br />
entscheiden. Unrichtige Angaben im Schadenfall<br />
sind ebenfalls eher in den Massensparten 44 zu<br />
finden.<br />
3.3 Die beteiligten Personen<br />
Der Versicherungsnehmer<br />
Ein Ergebnis, das aus einem Vergleich der 32<br />
größten deutschen Schadenversicherer hinsichtlich<br />
ihrer Kostenquoten aus dem Jahr 2001 bekannt<br />
wurde, ist der unmittelbare Zusammenhang<br />
zwischen Kostenquote und Kundenstruktur<br />
eines Versicherers. Einfache Kunden erleiden bzw.<br />
melden vergleichsweise weniger Schäden. Aus<br />
diesem Umstand folgt, dass eine einfache Kundenstruktur<br />
eine geringere Schadenquote aufweist.<br />
Es ist dabei allerdings zu beachten, dass<br />
diese Versicherungsnehmer häufig nur Versicherungsschutz<br />
für eher geringe Werte nachfragen.<br />
Ein weitaus beachtlicherer Umstand ist<br />
die Feststellung, dass diese Kunden auch erheblich<br />
weniger oft versuchen, ihren Versicherer zu<br />
betrügen. Die zukünftige Devise für die deutschen<br />
Schadenversicherer scheint daher zu lauten,<br />
dass der Bestandsanteil an einfachen Kunden<br />
ausgeweitet werden müsste. Die untere Bevölkerungsschicht<br />
galt Ende der Achtziger noch als die<br />
Personengruppe, die absolut am Häufigsten bei<br />
betrügerischen Handlungen auffällig war. Begründet<br />
wurde dieser Umstand damit, dass die<br />
untere Schicht den Großteil der Gesamtbevölkerung<br />
darstellt und den höheren Schichten ein<br />
Versicherungsbetrug auf Grund eines höheren<br />
Bildungsstandes häufig nicht nachgewiesen werden<br />
konnte.<br />
Bei gründlicher Betrachtung fällt zusätzlich noch<br />
auf, dass die Wechselbereitschaft der Versicherungsnehmer<br />
seit 1994 gestiegen ist. Dies ist<br />
sicherlich auch auf die wirtschaftliche Lage und<br />
den gestiegenen Wettbewerbsdruck <strong>von</strong> Versicherungsnehmer<br />
und Versicherer zurückzuführen.<br />
Diejenigen Versicherungsnehmer, die sich noch<br />
bei keinem Schaden ihrer Versicherung gegenüber<br />
betrügerisch verhalten haben, sind offenbar<br />
treuere Versicherungskunden als diejenigen, die<br />
schon einmal betrogen haben. Verhältnis und<br />
Vertrauen des Versicherungsnehmers zu seinem<br />
Versicherer scheinen bezüglich der <strong>Betrug</strong>sneigung<br />
bzw. Ehrlichkeit deshalb <strong>von</strong> relevanter Bedeutung<br />
zu sein. Es lassen sich nach einer längeren<br />
Versicherungsperiode zwei grundsätzliche<br />
Ausprägungen finden, die das Versicherungsverhältnis<br />
beeinflussen. Die Einstellung zu seiner<br />
Versicherung kann sich einerseits durch einen<br />
eingetretenen Schadenfall und andererseits<br />
auch durch einen schadenfreien Vertragsverlauf<br />
verändern.<br />
Im Versicherungsfall werden sich die Versicherungsnehmer<br />
vielfach darüber bewusst, dass sie<br />
nicht die Entschädigung erhalten, die sie sich erhofft<br />
haben. Zum einen ist die erhoffte Schadlosigkeit<br />
trotz eines geldlichen Opferbeitrags,<br />
wie der gezahlten Prämie, ausgeblieben. Zum anderen<br />
wird ihnen deutlich, dass der Schadenfall<br />
42<br />
Eine Entschädigung nach dem Zeitwert erfolgt beispielsweise in der Haftpflichtversicherung.<br />
43<br />
Die Vereinbarung <strong>von</strong> Selbstbehalten ist häufig in der Kraftfahrtversicherung zu finden. Der Versicherungsnehmer hat jeden Schaden<br />
bis zu seinem vereinbarten Selbstbehalt selbst zu tragen. Der Versicherer hat erst ab dem Selbstbehalt seine Versicherungsleistung zu erbringen.<br />
44<br />
Im Rahmen einer Expertenbefragung erfolgt die Schadenfallausnutzung insbesondere in der Feuer-, Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-, und Transportversicherung.<br />
17
nicht ungeschehen gemacht werden kann und<br />
die Entschädigung seitens der Versicherer nur<br />
materiell ausfällt. Die psychische Beeinträchtigung<br />
wird dabei völlig außer Acht gelassen.<br />
Tritt der Fall des Nicht-Schadens ein, stellen die<br />
Versicherungsnehmer fest, dass sie über Jahre<br />
hinweg an die Versicherung gezahlt haben, aber<br />
kein Geld zurückerhalten haben. Die gezahlten<br />
Prämien will man nun teilweise wieder herausbekommen.<br />
Diese Unzufriedenheiten können dann<br />
den Nährboden für ein betrügerisches Verhalten<br />
seitens der Versicherungsnehmer liefern.<br />
Es lassen sich in fast allen Versicherungssparten<br />
diese Versicherungsbetrügereien finden. Die Versicherungswirtschaft<br />
muss dabei <strong>von</strong> zwei unterschiedlichen<br />
Täterprofilen ausgehen. Einerseits<br />
handelt es sich um die Gruppe der organisierten,<br />
professionellen Kriminellen, die im Allgemeinen<br />
hohe Entschädigungswerte bei Einzelschäden<br />
verursacht und andererseits um die Gruppe der<br />
Gelegenheitstäter mit einer eher hohen Anzahl<br />
an Schäden. Grundsätzlich sind in jeder Sparte<br />
beide Vorgehensweisen denkbar und vorhanden.<br />
Versucht man eine grobe Einordnung hinsichtlich<br />
der Häufigkeit professionell bzw. unprofessionell<br />
begangener Versicherungsbetrügereien vorzunehmen,<br />
so sieht diese folgendermaßen aus:<br />
• Professionell begangene Taten sind vornehmlich<br />
in der gewerblichen Feuer- und Diebstahlversicherung,<br />
der Kraftfahrtversicherung und<br />
der Transportversicherung anzutreffen.<br />
• In der Privaten Haftpflichtversicherung, der<br />
Hausratversicherung, der Reisegepäckversicherung,<br />
aber auch wiederum in der Kraftfahrtversicherung<br />
werden vielfach unprofessionell<br />
ausgerichtete Betrügereien begangen.<br />
Es lässt sich bei der Suche nach einem Täterprofil<br />
abschließend feststellen, dass es den typischen<br />
Versicherungsbetrüger nicht gibt.<br />
Der Versicherungsvertreter<br />
Der Vorsitzende des BdV ist übereinstimmend<br />
mit der Versicherungswirtschaft da<strong>von</strong> überzeugt,<br />
dass der <strong>Betrug</strong> im Versicherungswesen<br />
thematisiert werden sollte. Er verfolgt dabei allerdings<br />
einen ganz anderen, gegensätzlichen Ansatz,<br />
der den <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> der Versicherten<br />
als vordergründige Thematik sieht.<br />
Mit dieser Betrachtung steht er inzwischen nicht<br />
allein, so hat z. B. ein Berliner Professor 45 in einem<br />
Vortrag die Grenzen und Möglichkeiten des strafrechtlichen<br />
Verbraucherschutzes bei <strong>Betrug</strong> des<br />
Versicherungsnehmers dargestellt. Dieser Zustand<br />
kann in Anlehnung an den Versicherungsbetrug<br />
als Versichertenbetrug bezeichnet werden<br />
und bezieht sich auf den <strong>Betrug</strong> durch den<br />
Vermittler oder die Versicherungsgesellschaft.<br />
Dabei wurde herausgestellt, dass des Öfteren<br />
unnötige, teilweise schon paradoxe Versicherungsabschlüsse<br />
46 oder überflüssige Produktkombinationen<br />
getätigt werden, zu denen die<br />
Vermittler oder Versicherer ihre Kunden animieren.<br />
Die Versicherungsvermittler versuchen den<br />
Versicherungsnehmer im eigenen Interesse verstärkt<br />
zu Vertragsabschlüssen zu bewegen, um<br />
eine höhere Provisionssumme zu erhalten. Eine<br />
konkrete Täuschung der Versicherungsnehmer ist<br />
allerdings oftmals nicht eindeutig nachzuweisen.<br />
In diesen spezifischen Fällen sind Versicherer und<br />
Versicherungsnehmer gleichermaßen betrogen.<br />
Die Versicherungsnehmer erhalten zwar durch<br />
den Versicherungsvertrag einen Gegenwert, der<br />
jedoch auf Grund der unnötigen Kapitalbindung<br />
der laufenden Prämienzahlungen gemindert sein<br />
kann. Die Versicherer werden durch die Zahlung<br />
einer Abschlussprovision an ihren unseriösen<br />
Vermittler für einen unnötigen Vertrag ebenfalls<br />
hintergangen.<br />
Eine andere Form des <strong>Betrug</strong>es, die durch Mitarbeiter<br />
aus dem eigenen Versicherungsunternehmen<br />
ausgeübt wird, ist der betrügerische<br />
Handel mit Doppelkarten für Kurzzeit-Kennzeichen.<br />
Die Kurzzeit-Kennzeichen werden für Autoverschiebungen<br />
ins Ausland, die dann dem Versicherer<br />
als Totalentwendung deklariert werden,<br />
oder auch für betrügerische Verkehrsunfälle genutzt.<br />
Derartige Unseriösitäten beeinflussen insgesamt<br />
auch die Einstellung der Kunden zu ihrem Ver-<br />
45<br />
Prof. Felix Herzog, Humboldt-Universität, Berlin.<br />
46<br />
Z. B. der Abschluss einer Lebensversicherung für eine 85-jährige Rentnerin mit 25-jähriger Laufzeit.<br />
18
sicherungsunternehmen und deren Wertschätzung.<br />
Die Versicherungsgesellschaften müssen<br />
deshalb dazu übergehen, sowohl selbst als auch<br />
gemeinsam mit den Behörden und den Verbraucherschützern<br />
diese Thematik offensiv zu verfolgen.<br />
Ergeben sich für den Versicherungsnehmer<br />
aus dem Einsatz <strong>von</strong> Vermittlern durch dessen<br />
Kundenfreundlichkeit Vorteile, so kann das für<br />
den Versicherer umgekehrt erhebliche <strong>Nachteil</strong>e<br />
bedeuten. Die Direktversicherer verzeichnen beispielsweise<br />
gegenüber den traditionellen Versicherungsunternehmen<br />
offenbar positivere Schadenverläufe.<br />
Es kann daraus geschlussfolgert<br />
werden, dass sich durch die Vermittlertätigkeit<br />
negativere Schadenverläufe ergeben, da den<br />
Versicherungsnehmern im Schadenfall äußerst<br />
kundenfreundlich geholfen wird. Es werden Tipps,<br />
Anweisungen oder erforderliche Formulierungen<br />
empfohlen, damit die Kunden ihre erwartete Versicherungsleistung<br />
auch erhalten. Diese beratende<br />
Funktion ist in der Praxis wohl sehr häufig<br />
anzutreffen, wohingegen die direkte Beteiligung<br />
an einem <strong>Betrug</strong>sfall eher selten festgestellt<br />
werden kann.<br />
Involvierung mehrerer Personen<br />
in einen <strong>Betrug</strong>skomplex<br />
Die Versicherungsunternehmen sind auch durch<br />
Personen, die über ein besonderes Fachwissen<br />
verfügen und dieses für betrügerische Handlungen<br />
nutzen, gefährdet. Diese Personen helfen<br />
dem Versicherungsnehmer oder versuchen eigenständig<br />
sowie in Gruppen betrügerische Ansprüche<br />
geltend zu machen. Es handelt sich dabei<br />
in der Praxis nicht nur um den in Versicherungsfragen<br />
bewanderten Versicherungsvertreter.<br />
Immer häufiger sind auch andere Experten, wie<br />
Sachverständige, Werkstattbesitzer, Kfz-Mechaniker,<br />
Rechtsanwälte in betrügerische Handlungen<br />
involviert oder führen sie selbst aus. 47 Insbesondere<br />
bei Großbetrugskomplexen erfolgt in betrügerischer<br />
Absicht eine derartige Zusammenarbeit,<br />
die beispielhaft am Speyerer Kreis dargestellt<br />
werden soll.<br />
Die Versicherungsbetrüger haben im konkreten<br />
Fall des Speyerer Kreises 48 in vielen Schadenfällen<br />
immer wieder die gleichen Sachverständigen<br />
beauftragt. Bei mehreren beschädigten Fahrzeugen<br />
wurden die Sachverständigen immer miteinander<br />
kombiniert, obwohl sogar ein örtlicher<br />
Bezug <strong>von</strong> Unfallstelle und Sachverständigenbüro<br />
fehlte. Wird beispielsweise bei einem Schaden<br />
ein Sachverständiger eingeschaltet, kommt<br />
dem für den Versicherer eine entscheidende Bedeutung<br />
zu. Der Sachverständige erstellt ein<br />
Schadengutachten, das die Höhe des Wertes<br />
bzw. des Schadens ausweist. Durch falsche<br />
Schadengutachten können den Versicherungsunternehmen<br />
horrende Kosten entstehen. 49 Bei<br />
der gutachterlichen Tätigkeit eines privaten<br />
Schadengutachters gehen neben der Ermittlung<br />
der Reparaturkosten und der Bewertung <strong>von</strong> Restsowie<br />
Wiederbeschaffungswert auch die Honorarkosten<br />
in die Schadenleistung des Versicherungsunternehmens<br />
mit ein. Die Reparatur der<br />
Fahrzeuge erfolgt in eigenen oder ausgesuchten<br />
Werkstätten. Die <strong>von</strong> den Sachverständigen ermittelten<br />
Schadenhöhen werden dann in der<br />
Werkstatt mit geringerem Aufwand und für einen<br />
weitaus niedrigeren Betrag <strong>zum</strong>indest optisch<br />
beseitigt. Die notdürftig reparierten Fahrzeuge<br />
konnten so für die nächsten Unfälle wieder genutzt<br />
werden. Interessanterweise wurden in<br />
strittigen Fällen häufig sogar die gleichen Rechtsanwaltsbüros<br />
beauftragt. Die Rechtsanwälte<br />
waren teilweise <strong>von</strong> den betrügerischen Absichten<br />
in Kenntnis gesetzt und gaben den Betrügern<br />
trotzdem ihren rechtlichen Beistand.<br />
Es soll mit dieser verkürzten Darstellung verdeutlicht<br />
werden, dass die <strong>Betrug</strong>skomplexe große<br />
Schadenbelastungen für die gesamte Versicherungswirtschaft<br />
bedeuten können. Um Auffälligkeiten<br />
zu vermeiden, werden die betrügerischen<br />
Schadenfälle in der Regel bei vielen verschiedenen<br />
Versicherern angezeigt.<br />
47<br />
Ein Großbetrugskomplex wie z. B. der Speyerer Kreis zeigt im Extremfall die mögliche Dimension einer derartigen Expertenrunde.<br />
48<br />
Beim Speyerer Kreis handelt es sich um einen Großbetrugskomplex mit mehr als 2.000 betrügerischen Verkehrsunfällen, die im Großraum Ludwigshafen/<br />
Mannheim und hauptsächlich in Speyer durchgeführt worden sind. Versicherungsexperten gehen da<strong>von</strong> aus, dass es sich sogar um bis zu 6.000 dieser Unfälle<br />
handelt, wenn man die noch nicht erkannten Fälle mit einbeziehen würde.<br />
49<br />
Die Schätzungen beliefen sich schon 1997 auf 1,8 Mrd. DM.<br />
19
3.4 Beispielhafte <strong>Betrug</strong>smöglichkeiten in ausgewählten Versicherungssparten<br />
3.4.1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung<br />
Bei dieser Versicherungssparte ergibt sich auf<br />
Grund der Vielzahl der versicherten Fahrzeuge<br />
und der steigenden Unfallrate im Straßenverkehr<br />
ein großes Schaden- und <strong>Betrug</strong>spotenzial.<br />
Laut Schätzungen sollen ca. 8–10 % aller gemeldeten<br />
Schäden durch betrügerische Handlungen<br />
entstehen. Die Kfz-Versicherung ist schon lange<br />
Hauptbetätigungsfeld <strong>von</strong> ganzen Banden, die<br />
den Versicherungsbetrug professionell ausüben.<br />
Einige Beispiele möglicher betrügerischer Handlungen<br />
wurden schon in den vorangehenden Kapiteln<br />
beschrieben. Jede dort bereits dargestellte<br />
Form des betrügerischen Verhaltens ist grundsätzlich<br />
auch in der Kfz-Versicherung anzutreffen.<br />
Ein Versicherungsnehmer kann schon bei Antragsstellung<br />
im Rahmen der vorvertraglichen<br />
Anzeigepflicht bewusst falsche Angaben zu der<br />
Nutzungsart, der jährlichen Fahrleistung oder<br />
anderen Merkmale, die zu einer Prämienermäßigung<br />
führen, machen. Ziel dieser betrügerischen<br />
Handlung ist die Zahlung einer geringeren Versicherungsprämie.<br />
Des Weiteren ist seit Jahren feststellbar, dass sich<br />
die Bandenkriminalität insbesondere auf die<br />
Kraftfahrtversicherung konzentriert. Es wird sehr<br />
häufig versucht, einen unbeteiligten dritten Verkehrsteilnehmer<br />
durch riskante Fahrmanöver zu<br />
einem Unfall zu verleiten. Das Provozieren <strong>von</strong><br />
Unfällen, beispielsweise durch plötzliches Abbremsen,<br />
stellt dabei die häufigste <strong>Betrug</strong>sform<br />
dar. Im Straßenverkehr trifft in der Regel denjenigen<br />
die Schuld, der seinem Vordermann auffährt<br />
und ein Nachweis, dass ein Unfall gestellt ist,<br />
kann nur selten erbracht werden. Die Banden<br />
versuchen, die Versicherer auch durch falsche<br />
Schadenkalkulationen oder Schadenfallausnutzungen<br />
zu betrügen. Hierfür erforderliche Nachweise<br />
werden <strong>von</strong> Sachverständigen oder Reparaturwerkstätten<br />
erbracht.<br />
3.4.2 Die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung<br />
Die betrügerischen Handlungen, die für die Kfz-<br />
Haftpflichtversicherung beschrieben wurden,<br />
sind grundsätzlich auch in der Kaskoversicherung<br />
zu finden. Es können jedoch noch andere Begehungsformen<br />
beschrieben werden.<br />
Bei Antragsstellung ist eine falsche Angabe des<br />
Fahrzeugwertes denkbar, um im Schadenfall eine<br />
höhere Entschädigung erhalten zu können. Beispielsweise<br />
werden dem Versicherer dazu vorhandene<br />
Vorschäden, die den Gesamtwert des<br />
Fahrzeugs mindern, nicht gemeldet.<br />
Vielfach werden dem Autoversicherer auch betrügerische<br />
Brandschäden gemeldet. Feuer ist<br />
eine versicherte Gefahr in der Voll- und Teilkaskoversicherung.<br />
Die Versicherungsnehmer führen<br />
den Brand jedoch vorsätzlich herbei. Die Versicherungsnehmer<br />
erklären fälschlicherweise sehr<br />
häufig, dass das Fahrzeug in Sekunden komplett<br />
ausgebrannt sei. Dies ist ein eindeutiger <strong>Betrug</strong>sindikator,<br />
da ein Fahrzeug nicht schnell ausbrennen<br />
kann.<br />
In der Fahrzeugversicherung werden besonders<br />
häufig Diebstähle vorgetäuscht. Dem Versicherungsunternehmen<br />
werden Fahrzeuge oder auch<br />
nur Teile 50 als entwendet gemeldet, die tatsächlich<br />
nur vom Versicherungsnehmer oder seinen<br />
Helfern beseitigt wurden. Auch Glasbruchschäden<br />
werden in ähnlicher Form betrügerisch vorgetäuscht.<br />
Insbesondere vor Ablauf der zweijährigen Neuwertfrist<br />
werden dem Versicherer sehr häufig<br />
Totalentwendungen gemeldet. Nach einer Einschätzung<br />
des GDV handelt es sich bei 20–30 %<br />
aller bei den Polizeibehörden gemeldeten Diebstähle<br />
um <strong>Betrug</strong>sfälle. Ein Nachweis der betrügerischen<br />
Handlung kann durch den Umstand,<br />
dass die entwendeten Fahrzeuge teilweise ins<br />
Ausland verschoben werden, nur schwer erbracht<br />
werden.<br />
3.4.3 Die Feuerversicherung<br />
Die zunehmende Technisierung, die Entwicklung<br />
risikoreicher Produktionsverfahren und allgemein<br />
das gestiegene Industrievolumen hat das<br />
Risiko <strong>von</strong> Brandgefahren erhöht. Zusätzlich<br />
führt das bereits schon angesprochene, verän-<br />
50<br />
Z. B. wird häufig der Diebstahl einer abgeknickten Antenne gemeldet, da nur der Diebstahl, nicht aber die Beschädigung versichert ist.<br />
20
derte moralische Verhalten der Versicherungsnehmer,<br />
das durch Gleichgültigkeit, mangelnde<br />
Sorgfaltspflicht oder fehlendes Gefahrenbewusstsein<br />
gekennzeichnet ist, zu einer Zunahme<br />
an Bränden. Die wirtschaftliche Gesamtsituation<br />
soll dabei nicht unerwähnt bleiben.<br />
Die vorsätzliche Brandstiftung ist bei mehr als<br />
einem Viertel aller Industriebrände die Brandursache.<br />
Die Motive des Täters für eine Brandstiftung<br />
51 können dabei sehr unterschiedlich sein.<br />
Die Brandstiftung als solche und insbesondere<br />
die Eigen- und Auftragsbrandstiftung ist damit<br />
eine Form des betrügerischen Verhaltens in der<br />
Feuerversicherung. Andere Manipulationsmöglichkeiten,<br />
die nicht schon vor dem Brand geplant<br />
waren, ergeben sich im bzw. nach dem Schadenfall.<br />
Der Täter vergrößert den Schaden, indem<br />
viele Gegenstände <strong>von</strong> dem unverschuldeten<br />
Feuer erfasst werden 52 oder er macht unrichtige<br />
Angaben <strong>zum</strong> Wert und Umfang der vermeintlich<br />
oder tatsächlich geschädigten Gegenstände.<br />
53 Kombinationen zwischen diesen drei betrügerischen<br />
Erscheinungsformen sind in der Praxis<br />
häufig anzutreffen.<br />
Bei baulichen Veränderungen an Gebäuden verzichtet<br />
ein unredlicher Versicherungsnehmer auf<br />
die Mitteilung an den Versicherer oder es werden<br />
Sicherheitsvorschriften des Versicherers bewusst<br />
missachtet, um eine niedrigere Prämie zahlen zu<br />
müssen. Versicherungsnehmer, die einen Versicherungsbetrug<br />
in der Feuerversicherung begehen,<br />
haben sehr häufig das Ziel, ihre Finanzsituation<br />
durch die Auszahlung der Versicherungsleistung<br />
zu verbessern. Andere Versicherungsnehmer wollen<br />
erst auf Grund eines Versicherungsverhältnisses<br />
diese Taten mit Gewinnabsicht ausüben.<br />
3.4.4 Die Einbruch-Diebstahlversicherung<br />
21<br />
Die Absicherung gegen das Diebstahlrisiko ist in<br />
diversen Versicherungsverträgen 54 möglich bzw.<br />
mit eingeschlossen. Die Besonderheit der Versicherungsschäden<br />
liegt darin, dass hier nicht wie<br />
beispielsweise bei Schäden durch Feuer, Sturm,<br />
Leitungswasser die beschädigten, versicherten<br />
Objekte oder deren Reste nach dem Schaden<br />
vorliegen und untersucht werden können. Die<br />
Ermittlungen betreffen hauptsächlich die Überprüfung<br />
der eingereichten Rechnungen oder Geschäftsbücher<br />
und damit lediglich Anschaffungsund<br />
Zeitwertuntersuchungen der Objekte sowie<br />
die erforderlichen Reparaturkosten.<br />
Bei betrügerischen Einbruch-Diebstahlschäden<br />
können mitunter auch keine plausiblen, eindeutigen<br />
Einbruchspuren festgestellt werden. Vielmehr<br />
sind fehlende oder falsche Spuren offensichtlich,<br />
denen überprüfend nachgegangen<br />
werden muss. Beispielsweise wird bei der Schadenbesichtigung<br />
festgestellt, dass die vorhandenen<br />
Hebelspuren eine Öffnung überhaupt<br />
nicht ermöglichen würden, durch die Öffnung<br />
kein Einbrecher hätte gelangen können oder<br />
eine Scheibe zwar zerbrochen, aber <strong>von</strong> innen<br />
nach außen gestoßen wurde. Ein Versicherungsnehmer<br />
gibt dabei häufig auch unrichtigerweise<br />
an, dass in seine Wohnung eingebrochen wurde.<br />
Der Einbruch wurde dabei <strong>von</strong> einem beauftragten<br />
Einbrecher ausgeführt, mit dem sich dann<br />
der erzielte Gewinn geteilt wird.<br />
Vielfach macht ein Versicherungsnehmer gegenüber<br />
dem Versicherer auch unrichtige, erhöhte<br />
Angaben zu den Werten der entwendeten Sachen<br />
oder gibt nicht existente, aber angeblich<br />
entwendete Sachen an oder täuscht den gemeldeten<br />
Einbruchdiebstahl sogar vor. Des Weiteren<br />
ist manchmal auch ein völlig untypisches Täterverhalten<br />
beobachtbar. Unkomplizierte Einbruchsoder<br />
Fluchtwege werden <strong>von</strong> dem angeblichen<br />
Täter nicht genutzt, oder die Räume sind nach<br />
der Tat eigenartiger Weise abgeschlossen.<br />
Der Versicherungsnehmer gibt bei Abschluss des<br />
Vertrages an, dass Sicherungseinrichtungen und<br />
Schutzvorrichtungen am versicherten Objekt vorhanden<br />
sind. Im Schadenfall wird eine Störung<br />
der Sicherheitsanlage vom Versicherungsnehmer<br />
oft nicht angegeben, oder ein fehlendes Einschalten<br />
wird mit unabsichtlichem Vergessen<br />
erklärt. Vom Versicherer kann dieses Fehlverhalten<br />
häufig nur als leichte Fahrlässigkeit bewertet<br />
werden.<br />
51<br />
Die Brandstiftung kann beispielsweise <strong>von</strong> einem Pyromanen, Konkurrenten, Vandalen, Einbrecher oder unzufriedenen Mitarbeiter, aber auch <strong>von</strong> spielenden<br />
Kindern begangen werden. Das vornehmliche Ziel dieser Personen ist dabei nicht die Schädigung einer Versicherungsgesellschaft.<br />
52<br />
Es handelt sich dabei um eine betrügerische Vergrößerung des Brandschadens.<br />
53<br />
Es handelt sich dabei um eine betrügerische Schadenliquidation.<br />
54<br />
Z. B. als versicherte Gefahr in der Hausrat-, Transport-, Bauwesen-, Reisegepäck- oder Kraftfahrtversicherung.
4. Gegenmaßnahmen und Risikoabwendung in der Versicherungswirtschaft<br />
4.1 Möglichkeiten der <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit in den Versicherungsgesellschaften<br />
<strong>Betrug</strong>serkennung im Alltagsgeschäft durch die<br />
Mitarbeiter<br />
Die Versicherer haben ihr Serviceangebot ständig<br />
erweitert und die Erwartungen ihrer Kunden<br />
geweckt. Im Interesse der Versicherungsnehmer<br />
zielt der Service dabei insbesondere auf schnelle,<br />
schlanke und unbürokratische Schadenprozesse.<br />
In den Versicherungsunternehmen lässt sich feststellen,<br />
dass sich die Sachbearbeitung <strong>von</strong> Versicherungsschäden<br />
in den letzten Jahren deutlich<br />
verändert hat. Insgesamt ist der Anteil an telefonischer<br />
Sachbearbeitung deutlich gestiegen,<br />
es werden mehr Schäden pro Mitarbeiter erfasst,<br />
sowie erforderliche Nachweise und Belege werden<br />
vom Versicherungsnehmer immer weniger<br />
erbracht bzw. gefordert. Hinzu kommt die Möglichkeit,<br />
dass beispielsweise Rechnungen oder<br />
Digitalbilder 55 durch den Versicherungsnehmer<br />
am Computer verändert und retouchiert werden<br />
können. Damit ist für die Versicherer ein erhebliches<br />
Maß an Kontrollmöglichkeit und Erkenntnisdichte<br />
verloren gegangen. Eine Prüfung bezüglich<br />
der Echtheit <strong>von</strong> Dokumenten ist aber<br />
unbedingt erforderlich. Im Sinne der zu erfüllenden<br />
Servicekonzepte, die bei den Versicherern bestehen,<br />
wird dieses Risiko bis zu einer bestimmten<br />
Größenordnung in Kauf genommen, um eine<br />
zügige Schadenbearbeitung gewährleisten zu<br />
können.<br />
Die Versicherer sind dabei durch unehrliche<br />
Versicherungskunden gefährdet, die diesen Umstand<br />
auszunutzen versuchen. Die Sachbearbeiter<br />
vermuten selbstverständlich nicht bei jedem<br />
angezeigten Versicherungsfall einen Versicherungsbetrug<br />
und behandeln nicht gleich jeden<br />
Versicherungsnehmer als potenziellen Betrüger.<br />
Erst, wenn es Anzeichen für unbegründete Ansprüche<br />
gibt, erfolgt eine intensivere Schadenprüfung.<br />
Das kann jedoch innerhalb eines Versicherungsunternehmens<br />
zu einem Widerspruch<br />
hinsichtlich Servicekonzept und <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit<br />
führen. Die Serviceerwartungen der Versicherungsnehmer<br />
an schnelle und bequeme<br />
Schadenabwicklungen stoßen auf die Forderung<br />
nach einer Schadenbearbeitung mit intensiver<br />
<strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit, die manipulierte Schadenfälle<br />
in aufwändigen Prozessen herauszufiltern<br />
versuchen. Dieser Konflikt zwischen Serviceleistung<br />
und <strong>Betrug</strong>sabwehr eines Versicherers kann<br />
nur durch einen integrativen Lösungsansatz bewältigt<br />
werden. Know-how, Organisation, Workflow<br />
und Software sind dabei die vier erforderlichen<br />
Basiskomponenten.<br />
Betrachtet man die Lebensphasen eines Versicherungsverhältnisses,<br />
dann kann eine betrügerische<br />
Handlung schon vor bzw. bei Vertragsabschluss<br />
sowie im und nach einem Schadenfall<br />
vorliegen. Die <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit eines Versicherers<br />
sollte deshalb schon bei der Anbahnung<br />
eines Versicherungsvertragsverhältnisses beginnen.<br />
Es erscheint sehr wahrscheinlich, dass ein<br />
Versicherungsnehmer, der schon vor Vertragsbeginn<br />
unrichtige Angaben gemacht hat, dasselbe<br />
auch in einem Schadenfall machen wird.<br />
Grundsätzlich kann auf Grund <strong>von</strong> Hinweisen und<br />
Indizien ein betrügerisches Verhalten erkannt<br />
werden. Es handelt sich dabei um technische, kriminalistische,<br />
wirtschaftliche und versicherungstechnische<br />
Hinweise.<br />
Technische Hinweise, Spuren oder Indizien sind<br />
bei bewusster Herbeiführung eines Schadens<br />
stets vorhanden. Bei einem Brand deuten z. B.<br />
mehrere Brandentstehungsherde, Nachweise<br />
<strong>von</strong> Brandbeschleunigern, außergewöhnliche<br />
Brandausbreitung oder Versagen der Brandschutzmaßnahmen<br />
auf eine mögliche Brandstiftung<br />
hin. Bei einem Diebstahl, der als Einbruchdiebstahl<br />
deklariert wurde, können Tatablaufüberprüfung<br />
und vorhandene Tatortspuren 56 auf ein<br />
betrügerisches Verhalten hinweisen.<br />
Kriminalistische Indizien ergeben sich möglicherweise<br />
aus dem Verhalten vor, während und nach<br />
dem Schadenfall seitens des Versicherungsnehmers<br />
und der Schadenbeteiligten. Im direkten Umfeld<br />
dieser Personen 57 oder durch Alibiüberprüfungen<br />
können weitere Hinweise erhalten werden.<br />
55<br />
Vgl. hierzu Weber (2004), S. 7–9: Bei einem Vergleich zwischen einer 3,3-Megapixel-Bilddatei und einem herkömmlichen Negativbild der Größe 24 x 36 mm<br />
wird deutlich, dass bei einer chemischen zehnmal mehr Informationen sichtbar werden, als bei der digitalen Fotografie. Deshalb sollte bei einem Einsatz einer<br />
Digitalkamera für Schadenaufnahmen stets darauf geachtet werden, dass viele Einzel- und Detailfotos angefertigt werden.<br />
56<br />
Denkbar sind hier auch fehlende Tatortspuren.<br />
57<br />
Hier sind besondere Abhängigkeiten oder Verbindungen der Personen untereinander, aber auch deren Leumund und mögliche Vorstrafen zu nennen.<br />
22
Die wirtschaftliche Lage des Versicherungsnehmers<br />
stellt einen weiteren <strong>Betrug</strong>sindikator dar.<br />
Finanzielle Belastungen sowohl privatwirtschaftlicher<br />
als auch betrieblicher Natur 58 stellen deshalb<br />
mögliche Motive für ein betrügerisches Verhalten<br />
dar.<br />
Versicherungstechnische Hinweise können sich<br />
insbesondere bei Herbeiführung und Vortäuschung<br />
des Schadens ergeben. Denkbare Indizien<br />
für einen Versicherungsbetrug sind dabei Verletzungen<br />
der vorvertraglichen Anzeigepflicht, die<br />
Versicherungssummen- und Versicherungsschutzerhöhung<br />
unmittelbar vor dem Schadenfall. Generell<br />
liegen stets bei Feststellung manipulierter<br />
Schadenunterlagen 59 versicherungstechnische<br />
Indizien für einen Versicherungsbetrug vor.<br />
Die Schadensachbearbeiter hatten früher nur die<br />
Möglichkeit, über einfache Checklisten oder durch<br />
ihre bloße Intuition ein betrügerisches Verhalten<br />
zu entdecken. In der heutigen Zeit kommt der<br />
Technisierung und Spezialisierung eine wesentlich<br />
größere Bedeutung zu. Die Checklisten enthalten<br />
Indikatoren, die auf betrügerische Schadenfälle<br />
hinweisen sollen. Die Versicherer haben<br />
diese in Zusammenarbeit mit Polizei und Richtern<br />
erstellt. Die Nutzung dieser Listen setzt allerdings<br />
voraus, dass regelmäßig eine Anpassung an auftretende<br />
Veränderungen erfolgt. In der Schadenbearbeitung<br />
hat der erstbearbeitende Sachbearbeiter<br />
eine enorm wichtige Aufgabe zu erfüllen.<br />
Schöpft dieser einen Anfangsverdacht oder erkennt<br />
er ein betrügerisches Verhalten, können die<br />
Abwehrmaßnahmen beginnen. In den letzten<br />
Jahren wurden verschiedene <strong>Betrug</strong>serkennungsprogramme<br />
in den Versicherungsunternehmen<br />
eingesetzt und entwickelt. Die Nutzung dieser<br />
<strong>Betrug</strong>serkennungsprogramme birgt aber auch<br />
die große Gefahr, dass die Mitarbeiter sich allzu<br />
sehr auf die Ergebnisse der Technik verlassen. Für<br />
den Sachbearbeiter werden die eingereichten<br />
Schäden durch den Computer überprüft. Dadurch<br />
fehlt eine intensive Bearbeitung der Schadenmeldungen,<br />
eigene Verdächtigungen und erforderliche<br />
Nachforschungen werden nicht angestellt.<br />
Um berechtigte Ansprüche im Sinne der Versicherungsnehmer<br />
schnell zu regulieren und unberechtigte<br />
Ansprüche zu erkennen sowie Versicherungsbetrügereien<br />
aufzudecken, wurde ein maschinell<br />
unterstütztes System entwickelt, dass eine intelligente<br />
Schadenprüfung vornehmen soll. In Zusammenarbeit<br />
mit fünf führenden Erstversicherern<br />
und dem Aachener Softwarehaus INFORM<br />
GmbH hat der <strong>Rück</strong>versicherer GeneralCologne<br />
Re ein Computer-Softwareprogramm entwickelt,<br />
das dubiose, betrügerische Schadenmeldungen<br />
automatisch erkennt. Der Erfolg <strong>von</strong> ISP blieb jedoch<br />
aus. Vielfach gab es Probleme mit der Implementierung<br />
in bereits bestehende und genutzte<br />
Computer-Software. Es gibt nur noch einige Erstversicherer,<br />
die diese Software nutzen und es geschafft<br />
haben, sie in ihrem Haus in den gesamten<br />
Datenbestand und andere genutzte Programme<br />
einzubinden. Viele Versicherer bevorzugen derzeit<br />
eher selbst entwickelte und konkret auf die<br />
eigene Software-Welt der Gesellschaft abgestimmte<br />
Programme.<br />
Die Versicherungswirtschaft zeigt in letzter Zeit<br />
ein enormes Interesse an der Bekämpfung des<br />
Versicherungsbetruges. Das betrügerische Verhalten<br />
soll durch entsprechende Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen<br />
der Schadenbearbeiter,<br />
durch den Einsatz <strong>von</strong> Spezialisten optimiert und<br />
durch die Nutzung neuester Techniken aufgedeckt<br />
und vermindert werden.<br />
Schulungsmöglichkeiten für die Sachbearbeiter<br />
Die <strong>Betrug</strong>sabwehr ist in den letzten Jahren<br />
durch die Nutzung <strong>von</strong> computergestützten Programmen<br />
intensiviert worden. Die Versicherer<br />
hatten früher nur die Möglichkeit, das Potenzial<br />
ihrer Mitarbeiter zu nutzen. Diese konnten aber<br />
lediglich für das Erkennen <strong>von</strong> dubiosen Schadenfällen<br />
sensibilisiert und dazu angehalten werden,<br />
diesen Fällen nachzugehen. Der gleichzeitige<br />
Einsatz <strong>von</strong> Mensch und Maschine hat<br />
nun den Vorteil, dass der Verdacht des Sachbearbeiters<br />
durch die Erkenntnis objektiver Tatsachen<br />
bestätigt wird oder auch erst durch die aus<br />
dem Computer gewonnenen Ergebnisse ein <strong>Betrug</strong>sverdacht<br />
entsteht. Um die in den einzelnen<br />
Unternehmen implementierten Computer-Software-Programme<br />
anwenden zu können, müssen<br />
für die Mitarbeiter erforderliche Schulungen<br />
durchgeführt werden. Die Leistungskapazität eines<br />
Computer-Programms ist umso höher, je bes-<br />
58<br />
Z. B. Kredite, Darlehen, Hypotheken sowie Auftragslage und geplante Betriebsstilllegung.<br />
59<br />
Z. B. Entfernen, Verschweigen, Fälschen <strong>von</strong> Belegen, Gegenständen, Leistungen.<br />
23
ser und vollständiger die Eingaben des Nutzers<br />
sind. Ein <strong>Nachteil</strong> der Unterstützung durch ein <strong>Betrug</strong>serkennungsprogramm<br />
besteht darin, dass der<br />
Schadensachbearbeiter sich zu sehr auf die Unfehlbarkeit<br />
und Richtigkeit des Systems verlässt.<br />
Die Abwehr betrügerischer Anspruchstellungen<br />
beginnt generell mit der Meldung eines Schadens.<br />
Die bereits erwähnten Hinweise und Indizien hinsichtlich<br />
betrügerischen Verhaltens sollten <strong>von</strong> den<br />
Mitarbeitern grundsätzlich gekannt und erkannt<br />
werden. Diese Kenntnisse sind in entsprechenden<br />
Schulungen zu vermitteln, damit auffällige Schäden<br />
sachdienlich bearbeitet werden können.<br />
Auch die bereits erwähnten Checklisten sollen<br />
dem Sachbearbeiter als Hilfestellung für seine<br />
tägliche Arbeit dienen. Daher sind Schulungen<br />
hinsichtlich der Anwendung und Umgang für<br />
die alltägliche Sachbearbeitung notwendig. Die<br />
Mitarbeiter sind ferner für die Antragsbearbeitung<br />
und speziell für die Schadenregulierung<br />
über potenzielle <strong>Betrug</strong>sindikatoren aufzuklären.<br />
Einerseits sollen die Mitarbeiter dadurch für die<br />
<strong>Betrug</strong>sabwehr sensibilisiert werden, und andererseits<br />
können bei nicht vorhandenen <strong>Betrug</strong>sanzeichen<br />
die Versicherungskunden, die als unverdächtigt<br />
eingestuft werden, schnell die ihnen<br />
zustehenden Leistungen des Versicherers erhalten.<br />
Das hierzu erforderliche Fingerspitzengefühl<br />
muss intensiv geschult und trainiert werden, damit<br />
der Anfang der <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit bereits<br />
bei den Sachbearbeitern beginnen kann.<br />
Aus Gründen der Spezialisierung sind in einigen<br />
Versicherungsgesellschaften eigene Dezernate<br />
zur <strong>Betrug</strong>sabwehr eingerichtet worden. Diese<br />
Spezialisten haben dabei auch die Aufgabe, die<br />
notwendigen und geforderten Unterweisungen<br />
und Schulungen für die Sachbearbeiter vorzunehmen.<br />
Die Hauptaufgabe der <strong>Betrug</strong>sabwehrspezialisten<br />
liegt jedoch im Allgemeinen in der Aufdeckung<br />
<strong>von</strong> betrügerischem Verhalten.<br />
Einsatz <strong>von</strong> <strong>Betrug</strong>sabwehrspezialisten<br />
Vorliegende <strong>Betrug</strong>sverdachte müssen für eine<br />
gute <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit möglichst früh erkannt<br />
werden. Bei einem bestehenden Verdacht eines<br />
betrügerischen Verhaltens werden mittlerweile<br />
in vielen Versicherungsgesellschaften <strong>Betrug</strong>sspezialisten<br />
mit der Prüfung dieser Verdachtsfälle<br />
betraut. Es handelt sich dabei um Mitarbeiter, die<br />
ausschließlich mit der Bekämpfung des betrügerischen<br />
Verhaltens <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> der <strong>Versicherungen</strong><br />
beschäftigt sind. Auffällige Schadenakten<br />
werden somit an diese Spezialisten weitergereicht.<br />
Dieser Vorgang klingt einfach und logisch,<br />
birgt aber das Problem, dass die Schadenfälle für<br />
den Sachbearbeiter erst einmal verdächtig sein<br />
müssen. <strong>Betrug</strong>sspezialisten besitzen eine gewisse<br />
Erfahrung mit der Abwehr <strong>von</strong> <strong>Betrug</strong>sfällen<br />
und spezielle Kenntnisse. Diese Experten<br />
verfügen in der Regel über ein technisches, physikalisches<br />
Verständnis. Sie arbeiten kritisch und<br />
akribisch an den Schadenfällen, obendrein sind<br />
sie mit der Schadenbearbeitung sachkundig vertraut.<br />
Ein kriminalistischer Scharfsinn und das Gespür,<br />
welche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft<br />
werden sollten, sind für diese Arbeit<br />
ebenso notwendig.<br />
Die Organisation und Einbindung bei der Bearbeitung<br />
der Verdachtsfälle kann grundsätzlich<br />
auf zwei unterschiedlichen Wegen erfolgen. Ein<br />
möglicher Ablauf ist, dass der <strong>Betrug</strong>sexperte die<br />
ihm vorgelegten, verdächtigen Fälle inklusive<br />
jeglicher Korrespondenz bis <strong>zum</strong> Abschluss bearbeitet.<br />
In dieser Phase der <strong>Betrug</strong>sbearbeitung<br />
sollten durch die <strong>Betrug</strong>sspezialisten eigene<br />
Nachforschungen hinsichtlich der Umstände des<br />
Schadenfalls, des Vertragsabschlusses und bezüglich<br />
der beteiligten Personen angestellt werden.<br />
Hierfür sind eine gute Zusammenarbeit und<br />
ein funktionierender Austausch mit der Polizei<br />
<strong>von</strong> immenser Bedeutung. Eine weitere Möglichkeit<br />
der Beweisbeschaffung besteht in der<br />
Beauftragung eigener Sachverständiger. Konsequenterweise<br />
sollten auch für die <strong>Betrug</strong>sexperten<br />
spezielle Schulungen abgehalten werden,<br />
um auf bestehende Problembereiche, z. B. Besonderheiten<br />
bei Beauftragung <strong>von</strong> Sachverständigen<br />
und bei Zusammenarbeit mit der Polizei, aufmerksam<br />
zu machen.<br />
Eine weitere Möglichkeit der Einbindung eines<br />
<strong>Betrug</strong>sspezialisten ergibt sich, wenn er ebenso<br />
alle auffälligen Schadenfälle zwar einsehen kann,<br />
aber dem zuständigen Sachbearbeiter oder dem<br />
Schadenaußendienst bei Auffälligkeiten die weiteren<br />
notwendigen Arbeitsanweisungen zur<br />
Nachforschung und Ermittlung erteilt. Sind deren<br />
24
Ermittlungen dann abgeschlossen, wird der Fall<br />
erneut dem <strong>Betrug</strong>sexperten vorgelegt. Daraufhin<br />
kann dann entschieden werden, ob umfangreichere<br />
Überprüfungen zu erfolgen haben oder<br />
rechtliche Schritte einzuleiten sind. Grundsätzlich<br />
muss immer auch die Möglichkeit erwähnt werden,<br />
dass sich auch nach einer Schadenprüfung<br />
durch <strong>Betrug</strong>sspezialisten ein betrugsverdächtiger<br />
Schadenfall als unverdächtig erweisen kann.<br />
Für die beschriebenen Organisationsmodelle gibt<br />
es sowohl Vor- als auch <strong>Nachteil</strong>e, auf die im Folgenden<br />
eingegangen werden soll.<br />
Bei der Bearbeitung eines Verdachtsfalls <strong>von</strong> Anfang<br />
bis <strong>zum</strong> Ende kann der <strong>Betrug</strong>sexperte die<br />
Vorgänge insgesamt sehr gut überwachen. Allerdings<br />
sind bei einer derartigen Organisation oftmals<br />
mehrere <strong>Betrug</strong>sspezialisten notwendig,<br />
weil ein Einzelner mit der Masse der verdächtigen<br />
Vorgänge zu schnell überlastet und überfordert<br />
sein kann.<br />
Bei der Disposition der Arbeitsvorgänge durch den<br />
<strong>Betrug</strong>sspezialisten ist offensichtlich, dass wesentlich<br />
mehr Schadenfälle pro <strong>Betrug</strong>sspezialist überprüft<br />
werden können. Es kann allerdings dann <strong>von</strong><br />
<strong>Nachteil</strong> sein, dass bedingt durch die hohe Anzahl<br />
an mitgeteilten Verdachtsfällen der Überblick<br />
über die einzelnen Fälle fehlt. Es ist zu bedenken,<br />
dass die für den Sachbearbeiter erforderliche<br />
Mehrarbeit das Vorlageverhalten beeinflussen<br />
kann. Der Sachbearbeiter könnte auf Grund seiner<br />
Arbeitseinstellung ein Interesse daran haben, derartige<br />
Schäden lieber zu entschädigen, um weniger<br />
Aufwand zu haben. Hier muss man in der<br />
heutigen Zeit auch ansprechen, dass in vielen Versicherungsunternehmen<br />
quantitative Mindestvorgaben<br />
an zu bearbeitenden Fällen, Akten oder<br />
Schäden gemacht werden. Bei Bearbeitung eines<br />
komplizierten Falles mit einem deutlich höheren<br />
Arbeitsaufwand würde ein Sachbearbeiter seine<br />
Zielwerte dann nur schwer erreichen können.<br />
Damit diese Form der <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit funktioniert,<br />
ist die direkte Kommunikation mit dem<br />
Vorstand, der Abteilungsleitung, den Niederlassungen<br />
oder der Zentrale, aber auch zu der Schadenabteilung<br />
für die Arbeit eines <strong>Betrug</strong>sreferenten<br />
unbedingt erforderlich. Eine intensive <strong>Betrug</strong>sprüfung<br />
wird in der Regel durch entsprechende<br />
computergestützte Instrumente begleitet.<br />
4.2. Involvierung externer Fachleute in die <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit<br />
Einsatz <strong>von</strong> Sachverständigen<br />
Die Bezeichnung Sachverständiger ist als Titel<br />
nicht geschützt. Der Titel kann damit <strong>von</strong> jedem<br />
geführt werden, der sich selbst dazu ernennt.<br />
Diese Personen kann man auch als freie Sachverständige<br />
bezeichnen. Des Weiteren gibt es die<br />
qualifizierten Sachverständigen, die <strong>von</strong> öffentlich-rechtlichen<br />
Institutionen 60 eigens bestellt<br />
und vereidigt werden. Diese Sachverständigen<br />
sollten unabhängig, äußerst objektiv und vertrauenswürdig<br />
sein und zudem eine spezielle<br />
Sachkunde besitzen. Ein öffentlich bestellter<br />
und vereidigter Sachverständiger kann grundsätzlich<br />
<strong>von</strong> jedem mit Erstellung eines Gutachtens<br />
beauftragt werden.<br />
Die <strong>Betrug</strong>sabwehr der Versicherungsunternehmen<br />
erfordert neben den kriminalistischen auch<br />
die technischen Kenntnisse, die die Einbindung<br />
sachverständiger Personen vielfach unentbehrlich<br />
macht. Zu diesem Zweck werden <strong>von</strong> den Versicherungsgesellschaften<br />
im Einzelfall Sachverständige<br />
beauftragt, den Schaden zu begutachten,<br />
den Schadenhergang zu rekonstruieren, die Schadenursache<br />
festzustellen oder andere Nachforschungen<br />
durchzuführen. 61 Die Sachverständigen<br />
können im konkreten Fall <strong>von</strong> einem Versicherer,<br />
der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit der Erstellung<br />
eines Gutachtens beauftragt werden.<br />
Die Ermittlungen des Sachverständigen haben<br />
sich aber auf den zivilrechtlichen Bereich zu beziehen.<br />
Die strafrechtlichen Untersuchungen<br />
obliegen den Strafverfolgungsbehörden.<br />
Durch die Feststellung außergewöhnlicher Ereignisse<br />
und Erscheinungen wird ein angezeigter<br />
Schadenfall betrugsverdächtig, ein Anfangsverdacht<br />
bestätigt oder betrügerisches Verhalten<br />
bewiesen. Ein Sachverständiger ist <strong>von</strong> dem Versicherer<br />
im speziellen Fall unverzüglich einzusetzen.<br />
Er sollte dann bereits vor der Freigabe des<br />
60<br />
Z. B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Bezirksregierungen.<br />
61<br />
Ein Sachverständiger hat beispielsweise auch Gutachten über die Werte, Echtheit und Zustände <strong>von</strong> Gegenständen zu erstellen. Die Arbeit des Sachverständigen<br />
wird hier konkret auf die <strong>Betrug</strong>sabwehrunterstützung der Versicherer bezogen.<br />
25
Schadensortes und dadurch vor Entfernung <strong>von</strong><br />
Beweismitteln mit seinen Untersuchungen beginnen.<br />
In vielen Versicherungsfällen hat ein<br />
Sachverständiger allerdings nur noch die Möglichkeit,<br />
anhand <strong>von</strong> Fotografien seine Tätigkeit<br />
durchzuführen.<br />
Eine gründliche Schadenbearbeitung beinhaltet<br />
das Erfassen <strong>von</strong> möglichst umfassenden und aussagefähigen<br />
Informationen zu dem Schadenhergang,<br />
den beteiligten Personen und der beschädigten<br />
Sache. Ein Sachverständiger wird<br />
daher in der Regel mit der Überprüfung <strong>von</strong> Kompatibilität<br />
und Plausibilität beauftragt. Insbesondere<br />
bei Schäden in der Kraftfahrtversicherung<br />
ist ein Einsatz <strong>von</strong> Sachverständigen vorteilhaft<br />
und soll deshalb im Folgenden beispielhaft dargestellt<br />
werden.<br />
Die Beschädigungsmuster der beteiligten Fahrzeuge<br />
werden <strong>von</strong> einem beauftragten Sachverständigen<br />
dahingehend analysiert, ob die Schäden<br />
kompatibel zueinander und zu dem Unfall<br />
sind. Es erfolgen Untersuchungen hinsichtlich der<br />
Anstoßkonfiguration 62 und der Morphologie 63 der<br />
Fahrzeuge. Darauf aufbauend kann der Sachverständige<br />
eine detaillierte Schadenanalyse vornehmen<br />
und einen Vergleich der Schadenintensitäten<br />
durchführen.<br />
Anschließend wird die Plausibilität des Unfallhergangs<br />
entsprechend der Aussagen der Beteiligten<br />
und Zeugen überprüft. Die Resultate aus der<br />
Kompatibilitätsanalyse werden hierfür verwendet.<br />
Des Weiteren erfolgen darüber hinaus Untersuchungen<br />
bezüglich normaler Abwehrreaktionen<br />
der Unfallbeteiligten und ungewöhnliche<br />
Unfallentwicklungen, 64 die durch das Fingieren<br />
eines Unfalls offensichtlich werden.<br />
Die Ergebnisse des Sachverständigen können für<br />
die <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit genutzt werden, indem<br />
der Versicherer die Kompatibilität 65 und Plausibilität<br />
66 anzweifelt und bestreitet. Erfolgen derartige<br />
<strong>Betrug</strong>seinwände, ergibt sich daraus der Vorteil,<br />
dass die Beweislast ab diesem Zeitpunkt bei<br />
dem Beklagten liegt. Bei verdächtigen Fällen, in<br />
denen die Schäden dennoch kompatibel und<br />
plausibel erscheinen, ergibt sich eine weitere<br />
Möglichkeit der <strong>Betrug</strong>saufdeckung. Hier ist der<br />
Ansatzpunkt, dass jeder noch so geschickt handelnde<br />
Täter ein Motiv für seine Handlung hat.<br />
Das Motiv ist in der Regel die Vergütung eines<br />
unrechtmäßigen Schadens. Die Täter nutzen für<br />
ihre betrügerischen Handlungen ein äußerlich<br />
intaktes Fahrzeug, das einen nicht bekannt gegebenen<br />
Mangel 67 hat, weil der erwünschte Gewinn<br />
maximiert werden soll. Kann durch eine<br />
sachverständige Untersuchung nachgewiesen<br />
werden, dass der Versicherungsnehmer diese<br />
unrichtigen Angaben gemacht hat, kann die<br />
gesamte Ersatzforderung abgewiesen werden.<br />
Nach neuer Rechtsprechung muss der Versicherer<br />
in diesen Fällen noch nicht einmal die kompatiblen<br />
Schäden übernehmen.<br />
Es ist <strong>von</strong> großer Wichtigkeit, dass der Sachverständige<br />
mit einem klar definierten Aufgabenumfang<br />
beauftragt wird und mit dem Versicherer<br />
in regelmäßigen Abständen die Ergebnisse kommuniziert<br />
werden. Ferner sollte es sich im eigenen<br />
Interesse des Versicherungsunternehmens stets<br />
um einen qualifizierten Sachverständigen handeln,<br />
der das nötige Durchsetzungsvermögen<br />
aufweist und vom Gericht als glaubwürdig und<br />
unabhängig eingestuft wird.<br />
Zusammenarbeit mit Polizei und Behörden<br />
Nicht nur die Versicherungsgesellschaften beschäftigen<br />
sich mit der Existenz <strong>von</strong> verdächtigen,<br />
betrügerischen Schadenfällen, sondern auch<br />
öffentliche Stellen wie Polizei, Staatsanwaltschaft<br />
und Feuerwehr sind in dieser Thematik involviert.<br />
In verdächtigen Einzelfällen sollte prinzipiell<br />
eine Kooperation mit den öffentlichen Institutionen<br />
angestrebt werden, damit eine ausführliche<br />
Aufklärung des Schadensachverhalts erfolgen<br />
kann. Bei der Zusammenarbeit soll es sich allerdings<br />
nicht um gegenseitiges Abfragen <strong>von</strong><br />
bestimmten Sachverhalten handeln, sondern<br />
vielmehr um eine Abstimmung <strong>von</strong> Informationen<br />
und Erkenntnissen. Hierzu ist es erforderlich,<br />
dass diese Daten der nachfragenden Partei auch<br />
zur Verfügung gestellt werden, dürfen. Es sind<br />
62<br />
Die Anstoßkonfiguration beinhaltet Anstoßwinkel, Höhenzuordnung und Überdeckung.<br />
63<br />
Dreidimensionale Abbildungen <strong>von</strong> Größe und Ausmaßen der Deformationen, die auf maßstabsgerechte Zeichnungen übertragen werden.<br />
64<br />
Z. B., dass das vorfahrtsberechtigte Fahrzeug <strong>zum</strong> Unfallzeitpunkt bereits stand.<br />
65<br />
In der Praxis ist nur bei Vorliegen guter Fotos <strong>von</strong> allen Unfall-Fahrzeugen Kompatibilität anzunehmen.<br />
66<br />
Eine Überprüfung ist nur möglich, wenn detaillierte Ablaufschilderungen aller Beteiligten vorliegen. Wenn die Schilderungen nicht zu den objektiven Befunden<br />
passen, kann die Plausibilität angezweifelt werden.<br />
67<br />
Z. B. notdürftig reparierte Unfallschäden, erhebliche technische Defekte oder schwer verkäufliche Fahrzeuge.<br />
26
unbedingt die rechtlichen Einschränkungen zu<br />
berücksichtigen, die in Verwaltungsvorschriften<br />
der Polizei oder auch durch das Bundesdatenschutzgesetz<br />
begründet liegen.<br />
Die Schadenabteilungen sollten bei bestimmten<br />
Schadenfällen grundsätzlich eng mit Polizei und<br />
Feuerwehr kooperieren. Bei größeren Brandfällen<br />
beispielsweise sollte bzw. muss ein Schadenregulierer<br />
schon innerhalb der ersten 24 Stunden<br />
am Schadensort sein. Durch den erforderlichen<br />
Feuerwehreinsatz gehen häufig nützliche Indizien<br />
über eine Brandstiftung für die Versicherer<br />
verloren. Ein aktiver Austausch zwischen Polizei,<br />
Feuerwehr und Versicherer ist daher unbedingt<br />
erforderlich, damit eine für die Versicherer notwendige<br />
Spurensicherung erfolgen kann. Deshalb<br />
müssen die öffentlichen Stellen über die Arbeit<br />
und Besonderheiten der Schadenregulierung<br />
sowie wesentliche Regelungen hinsichtlich des<br />
Versicherungsschutzes aufgeklärt werden. Die<br />
Aufnahme <strong>von</strong> Unfällen ist für die Polizei beispielsweise<br />
ein reines Alltagsgeschäft geworden.<br />
Verdächtige Umstände werden aus Gründen der<br />
Routinearbeit vielfach nicht erkannt.<br />
Für die Versicherungsunternehmen sind aber<br />
häufig gerade die ersten Feststellungen und Beobachtungen<br />
<strong>zum</strong> Sachverhalt <strong>von</strong> entscheidender<br />
Bedeutung. Die zuständigen Personenkreise,<br />
die mit betrügerischen Schadenfällen in Berührung<br />
kommen, sollten aus diesem Grund unbedingt<br />
umfassende Schulungen zur Sensibilisierung<br />
erhalten. Es sollte im Sinne einer optimalen<br />
<strong>Betrug</strong>saufklärung den Polizeimitarbeitern bekannt<br />
sein, welche Indikatoren auf ein betrügerisches<br />
Verhalten <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
hinweisen. Dadurch ergibt sich ein wichtiger<br />
Umstand, der die Zusammenarbeit weiter verbessern<br />
kann. Wenn über die Besonderheiten der<br />
Arbeitabläufe sowohl des Sachbearbeiters in der<br />
Versicherungsgesellschaft als auch des Polizeimitarbeiters<br />
informiert wird, kann ein besseres<br />
Verständnis für die Arbeit des anderen geschaffen<br />
werden.<br />
Die Polizeidirektion Hannover hat die Problematik<br />
des Versicherungsbetrugs schon länger erkannt<br />
und eine eigene Ermittlungsgruppe Versicherungsbetrug<br />
gegründet. Speziell ausgebildete<br />
Polizeibeamte versuchen ihrerseits, betrügerische<br />
Schadenfälle zu identifizieren und zu bearbeiten.<br />
68 Es ist beispielsweise auch möglich, dass<br />
der Polizei keine Informationen über einen Versicherungsbetrüger<br />
vorliegen. Hat diese Person<br />
allerdings schon häufiger in verschiedenen Regionen<br />
betrügerische Handlungen vorgenommen,<br />
ist es wahrscheinlich, dass die Versicherer<br />
auf Grund ihrer Meldesysteme über ein derartiges<br />
Wissen verfügen.<br />
Der persönliche Kontakt zu den öffentlichen Institutionen<br />
sollte aus diesen Gründen generell<br />
angestrebt werden. Es können so wichtige Informationen<br />
gewonnen werden, die bei einem kooperativen<br />
Austausch dann Gewinn bringend<br />
eingesetzt werden können. Der durch die Zusammenarbeit<br />
entstehende Mehraufwand auf beiden<br />
Seiten sollte allerdings nicht übersehen werden,<br />
sodass nicht bei jedem verdächtigen Schadenfall<br />
Informationen angefordert werden sollten.<br />
Einsatz externer Ermittler<br />
Die Versicherungsunternehmen stehen häufig<br />
vor dem Problem, dass trotz unglaubwürdiger<br />
Schadensabläufe eine Auszahlung an den Versicherungsnehmer<br />
erfolgen muss. In diesen Schadenfällen<br />
liegen nicht genügend Informationen<br />
vor, um die Zahlung verweigern zu können. Haben<br />
sich die Indizien für ein betrügerisches Verhalten<br />
verdichtet, so sollten dann externe Ermittler<br />
eingesetzt werden. Das Tätigkeitsfeld dieser<br />
Personen konzentriert sich auf das Erfassen <strong>von</strong><br />
Indizien und Beweisen. Sowohl über Auskunfteien,<br />
Detekteien als auch durch Befragungen des<br />
sozialen Umfelds können entsprechende relevante<br />
Informationen erhalten werden. Auch die<br />
wirtschaftliche Situation eines Versicherungsnehmers<br />
kann den Verdacht eines betrügerischen<br />
Verhaltens durchaus erhärten.<br />
In den letzten Jahren haben sich entsprechende<br />
Dienstleistungsunternehmen gegründet, die sich<br />
auf die Ermittlung und Begutachtung zweifelhafter<br />
Schadenereignisse spezialisiert haben.<br />
68<br />
Vgl. Polizei Hannover (Hrsg.) (o. J.), S. 1.<br />
27
Die Arbeit dieser Ermittler ist genau auf die Bedürfnisse<br />
der Versicherer abgestimmt. Es werden<br />
zu diesem Zweck Ermittlungsdienstleistungsunternehmen<br />
mit der Überprüfung des Versicherungsfalles<br />
beauftragt. Im Rahmen der Ermittlung<br />
fließen sozial- und kriminalwissenschaftliche<br />
Kenntnisse in die Arbeit mit ein, um den Versicherungsunternehmen<br />
eine umfassende und zielorientierte<br />
Dienstleistung zur Verfügung stellen<br />
zu können.<br />
Im strafrechtlichen Bereich kann die Staatsanwaltschaft<br />
auf Polizei oder andere Ermittler zurückgreifen.<br />
Einem Versicherer stehen im Zivilrecht<br />
hingegen keine staatlichen Ermittlungsinstanzen<br />
zur Verfügung. Der Versicherer hat damit nur intern<br />
69 die Möglichkeit, Informationen aus den Akten<br />
zu gewinnen. Bei zweifelhafter Sachlage besteht<br />
Bedarf an externer Hilfe, um die notwendige<br />
Aufklärungsarbeit zu gewährleisten.<br />
Einige Versicherungsunternehmen sind mittlerweile<br />
sogar dazu übergegangen, einen kleinen<br />
Bestand an Ermittlern fest anzustellen. Eine Festeinstellung<br />
hat durch die direkte Weisungsbefugnis<br />
immense Kostenvorteile. Die Ermittler erhalten<br />
<strong>von</strong> dem Versicherungsunternehmen als<br />
ihrem Arbeitgeber die Aufträge, wobei mögliche<br />
Folgeaufträge nach dem aktuellen Aufenthaltsort<br />
disponiert werden können.<br />
4.3 Kooperative Maßnahmen des GDV zur <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit<br />
Uniwagnis<br />
Die große Bedeutung, die das betrügerische Verhalten<br />
für die gesamte Versicherungswirtschaft<br />
erreicht hat, zeigt sich unter anderem auch darin,<br />
dass der GDV mittlerweile eine eigene Abteilung<br />
zur Kriminalitätsbekämpfung ins Leben gerufen<br />
hat. Eine der Aufgaben dieser Abteilung<br />
bezieht sich konkret auf die Problematik des betrügerischen<br />
Verhaltens <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> der Versicherungsunternehmen.<br />
In der Vergangenheit wurde das betrügerische<br />
Verhalten <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
immer nur auf die einzelnen Sparten bezogen und<br />
untersucht. Eine auf alle Sparten übergreifende<br />
Koordination erfolgte sehr lange nicht. Beim GDV<br />
wurde man sich immer mehr bewusst, dass eine<br />
Vernetzung <strong>von</strong> Informationen für die Bekämpfung<br />
des Versicherungsbetruges ein entscheidender<br />
Faktor sein kann. Mittlerweile ist die Nutzung<br />
<strong>von</strong> Uniwagnis in der Versicherungsbranche weit<br />
verbreitet. Anfangs erfolgte der Einsatz dieses<br />
Systems lediglich für Schadenfallüberprüfungen<br />
in der Kraftfahrtsparte. Das Programm kann seit<br />
dem 1. Januar 1994 <strong>von</strong> allen Versicherern genutzt<br />
werden. Dort erfolgt ein kooperierender<br />
Informations- und Wissenstransfer <strong>von</strong> mehreren<br />
Versicherungsgesellschaften. Uniwagnis ist<br />
dabei ein Hinweis- und Informationssystem, das<br />
außerhalb der Versicherungsunternehmen im<br />
GDV eingebunden ist. Bei diesem System existiert<br />
ein Wagnisbestand mit auffällig gewordenen<br />
Schadenfällen. Insgesamt sind über drei<br />
Millionen Daten zu Personen und Fahrzeugen<br />
gespeichert. Die Datensätze werden in einem<br />
bestimmten Verfahren codiert. 70<br />
Ob ein Schaden <strong>von</strong> einer Versicherungsgesellschaft<br />
an Uniwagnis gemeldet werden darf, wird<br />
anhand eines Kriterienkatalogs überprüft. Voraussetzung<br />
für die Meldung ist die Bewertung<br />
<strong>von</strong> Sachverhalten bezüglich des versicherten<br />
Risikos, des Schadeneintritts oder Vorlage <strong>von</strong><br />
gefälschten oder sofort vollständigen Nachweisen<br />
71 im Schadenfall nach denen in dem Kriterienkatalog<br />
gefragt wird. Des Weiteren werden<br />
auch Auffälligkeiten hinsichtlich der Schadenschilderung,<br />
des Schadenhergangs und das<br />
Verschweigen oder Bestreiten <strong>von</strong> beteiligten<br />
Personen oder Vorschäden mit vorgegebenen<br />
Punktzahlen bewertet. Der Kriterienkatalog enthält<br />
neben diesen objektiven Kriterien zusätzlich<br />
auch obligatorische Kriterien. Ein der Kraftfahrtversicherung<br />
gemeldeter Totaldiebstahl oder<br />
Totalschaden eines Fahrzeugs ist obligatorisch<br />
69<br />
Z. B. in der Rechts-, Schaden-, Abwicklungs- oder <strong>Betrug</strong>sabteilung.<br />
70<br />
Vgl. hierzu die Beispiele in Harms (2003), S. 5–28.<br />
71<br />
Z. B. Belege, Beweismittel, aber auch Reparatur, Vernichtung oder Entsorgung des beschädigten Gutes.<br />
28
meldepflichtig. Die Möglichkeiten, die sich durch<br />
den Einsatz <strong>von</strong> Uniwagnis ergeben, werden<br />
noch nicht vollständig ausgeschöpft. Zudem<br />
sind die Kenntnisse über Uniwagnis in den Versicherungsgesellschaften<br />
insgesamt noch unzulänglich<br />
vorhanden.<br />
Die Versicherungsunternehmen haben auf den<br />
gesamten vom GDV eingegeben und gepflegten<br />
Wagnisbestand einen Zugriff. Bei einem verdächtigen<br />
Schaden erfolgt eine Überprüfung bestehender<br />
Einträge in Uniwagnis, wobei dabei<br />
auch ähnliche Daten 72 in der Abfrage berücksichtigt<br />
werden. Es erfolgt eine Punktebewertung der<br />
Abfrage, bei der für identische, ähnliche oder ungleiche<br />
Ergebnisse Punktzahlen verteilt werden.<br />
Ermittelt man deckungsgleiche Einträge, dann<br />
wird zu dem bzw. zu allen meldenden Versicherungsunternehmen<br />
Kontakt aufgenommen. Es<br />
können dann für die Schadenbearbeitung nützliche<br />
und relevante Informationen zur Person<br />
oder <strong>zum</strong> Grund der Meldung ausgetauscht werden.<br />
Es kann weiterhin überprüft werden, ob entweder<br />
dasselbe Schadenereignis bei anderen<br />
Versicherern ebenfalls eingereicht wurde oder ob<br />
möglicherweise schon bei zurückliegenden Schadenfällen<br />
betrügerische Auffälligkeiten festgestellt<br />
worden sind. 73 Uniwagnis stellt insgesamt<br />
einen integrierten Lösungsansatz dar, der den<br />
Besonderheiten jeder Versicherungssparte angepasst<br />
ist.<br />
Uniwagnis ist damit sowohl für die Risikoprüfung<br />
als auch für das Schadenmanagement <strong>von</strong> großem<br />
Nutzen. Der Einsatz <strong>von</strong> Uniwagnis bietet<br />
damit für jedes einzelne Unternehmen, aber auch<br />
für die gesamte Versicherungsbranche, Schutz.<br />
Das Netzwerk, das sich über die Versicherungsbranche<br />
erstreckt, hat unter diesen Umständen<br />
den Charakter eines Frühwarnsystems. Es ist ein<br />
Hinweis- und Informationssystem, das ein entscheidendes<br />
<strong>Betrug</strong>sabwehrinstrument für die<br />
Versicherungsbranche darstellen kann, wenn relevante<br />
Daten <strong>von</strong> den Mitgliedsunternehmen<br />
permanent in das System eingegeben und gepflegt<br />
werden. Um den Datenbestand in Uniwagnis<br />
auf dem aktuellen Stand zu halten, sind<br />
alle Versicherungsgesellschaften dazu angehalten,<br />
nicht nur Abfragen zu tätigen, sondern auch<br />
ihrerseits Meldungen in das System zu stellen. 74<br />
<strong>Betrug</strong>sarbeitskreise<br />
Eine andere Form der Kooperation <strong>von</strong> verschiedenen<br />
Versicherungsunternehmen erfolgt in zusammengestellten<br />
Arbeitskreisen. In diesen Arbeitskreisen<br />
treffen sich ausgewählte Spezialisten<br />
einer Versicherungssparte aus verschiedenen<br />
Gesellschaften, um untereinander Erfahrungen<br />
auszutauschen. 75 Die Arbeitskreise haben das<br />
Ziel, das betrügerische Verhalten auf dem Versicherungsmarkt<br />
zu unterbinden. Die Sitzungen<br />
finden abwechselnd in einzelnen Mitgliedsunternehmen<br />
des GDV oder Behörden in unregelmäßigen<br />
Abständen statt.<br />
Die Versicherungswirtschaft hatte in der Kraftfahrtversicherungsparte<br />
mit der Existenz <strong>von</strong> so<br />
genannten Unfallhelfern in den siebziger Jahren<br />
ihre Schwierigkeiten. Aus diesem Grund wurden<br />
diese regionalen Arbeitskreise ursprünglich aufgebaut.<br />
Unfallhelfer sind Personen, die an einem<br />
Unfallort an das Unfallopfer herantreten, um <strong>von</strong><br />
ihnen Abtretungserklärungen ihrer Ansprüche<br />
gegen das betroffene Versicherungsunternehmen<br />
zu erhalten. Die Unfallhelfer stellen dann<br />
ihrerseits erhöhte Forderungen, die die Schadenaufwendungen<br />
der Versicherer ansteigen lassen.<br />
Das führt zu dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer<br />
seine Pflicht zur Schadenminderung<br />
nicht mehr erfüllen kann, zu der er bedingungsgemäß<br />
76 verpflichtet ist. Zweck dieser Zusammenarbeit<br />
bestand damals darin, dass ein gegenseitiger<br />
Austausch <strong>von</strong> Hinweisen und Informationen<br />
bezüglich derartiger Tätigkeiten erfolgt. Der Teilnehmerkreis<br />
wird regelmäßig durch Vertreter der<br />
Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Finanzämter,<br />
Gewerbeämter, Sozialämter erweitert. Die<br />
Einbindung verschiedener Berufsfelder in die Arbeit<br />
der Arbeitskreise kann das Verständnis für<br />
die unterschiedlichen Sichtweisen begünstigen<br />
und auf diese Weise eine bessere Zusammenarbeit<br />
hervorrufen.<br />
72<br />
Z. B. Zeichendreher, -auslassung, -abweichung sowie verkürzte Schreibweisen.<br />
73<br />
Uniwagnis-Einträge dürfen insgesamt fünf Jahre gespeichert bleiben.<br />
74<br />
Der GDV ist bemüht, dieses Missverhältnis zwischen Nutzung und Meldung zu verringern. Bei Veranstaltungen und Seminaren wirbt der GDV regelrecht für<br />
eine intensive Meldetätigkeit in den Versicherungsgesellschaften.<br />
75<br />
Vgl. GDV (Hrsg.) (1997), S. 1.<br />
76<br />
Grundsatz in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.<br />
29
Die Arbeit in den Arbeitskreisen umfasst neben<br />
dem Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustausch<br />
zu aktuellen Themen zusätzlich die<br />
Mitarbeit bei der Entwicklung und Einführung<br />
<strong>von</strong> Computer-Software-Programmen. Während<br />
dieser Veranstaltungen werden <strong>von</strong> Spezialisten<br />
häufig Fachvorträge gehalten oder es erfolgen<br />
mit ihnen, aber auch versicherungsfremden Experten,<br />
Diskussionen. 77 Hier werden auch Lösungsansätze<br />
und -strategien entwickelt, um die<br />
<strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit der Versicherer zu optimieren.<br />
Es sollen zudem neue Tendenzen erkannt<br />
und entsprechende Abwehrmaßnahmen entwickelt<br />
werden.<br />
Die Arbeitskreise sind <strong>von</strong> den Versicherungsgesellschaften<br />
gemeinschaftlich eingerichtete<br />
Institutionen, um die Versichertengemeinschaft<br />
vor betrügerischen und kriminellen Handlungen<br />
zu schützen. Mittlerweile kann man die Aufgabe<br />
der Arbeitskreise <strong>von</strong> ihrem Charakter her mit<br />
der SCHUFA vergleichen. Dort werden Informationen<br />
über Personen eingeholt, die ihre Kreditwürdigkeit<br />
nachweisen sollen. Ähnliches soll in<br />
den Arbeitskreisen erfolgen, in dem entlastende<br />
und belastende Informationen aus der Gemeinschaft<br />
empfangen werden.<br />
Seit kurzem ist die Arbeit der Arbeitskreise offiziell<br />
erst einmal eingestellt worden. Es erfolgt<br />
innerhalb des GDV eine Umorganisation, die die<br />
Gesamtzahl der Arbeitskreise insgesamt sinken<br />
lassen wird. Nach momentanen Planungen sollen<br />
die ursprünglich 29 <strong>Betrug</strong>s-Arbeitskreise in Zukunft<br />
auf neun verbleibende und in Regionen<br />
eingeteilte Arbeitskreise reduziert werden. 78 Beim<br />
GDV arbeitet man derzeit verstärkt an neuen<br />
Strukturen und Umsetzungsvorhaben. Es werden<br />
vom Gesamtverband mittlerweile laufend<br />
Veranstaltungen angeboten, die das betrügerische<br />
Verhalten <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
thematisieren. Dabei werden Informationen<br />
vermittelt, die über die einfache Schadensachbearbeitung<br />
hinausgehen und häufig durch Kenntnisse<br />
<strong>von</strong> Polizei und Sachverständigen ergänzt<br />
werden.<br />
5. Rechtliche Möglichkeiten der Versicherer<br />
Von den Versicherungsunternehmen werden<br />
immer wieder Rechtsprozesse mit Versicherungsnehmern<br />
geführt. Die Kosten- und Zeitintensität<br />
in der Verfahrensbearbeitung haben deshalb<br />
insgesamt zugenommen. Weniger die Anzahl der<br />
Prozessfälle als vielmehr der Aufwand für die<br />
geführten Prozesse hat sich dabei erhöht. Dies<br />
ist vor allem auf eine bessere Aufklärung der Versicherungsnehmer<br />
und eine verbraucherfreundlichere<br />
Rechtssprechung zurückzuführen. Die<br />
Versicherungsnehmer versuchen heutzutage zunehmend<br />
unbescheidener, Schadenzahlungen<br />
und potenzielle Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis<br />
auf dem Rechtsweg<br />
durchzusetzen. Hinzu kommt die veränderte Einstellung<br />
der Versicherer, die sich mittlerweile verstärkt<br />
dazu veranlasst sehen, nachdrücklicher<br />
gegen einen Versicherungsbetrug vorzugehen.<br />
Es wird nicht nur deshalb ein härteres Vorgehen<br />
gegen Versicherungsbetrüger gefordert, sondern<br />
auch, weil bei Untätigkeit der Versicherungswirtschaft<br />
zugleich der Anschein entstehen kann,<br />
dass es sich dabei um Bagatelldelikte handelt.<br />
Ein festgestellter Versicherungsbetrug kann für<br />
den Betrüger sowohl strafrechtliche als auch privatrechtliche<br />
Konsequenzen nach sich ziehen.<br />
Dazu gehören die Verweigerung der Zahlung<br />
durch den Versicherer, der Verlust des Versicherungsschutzes<br />
und <strong>Rück</strong>forderung zuvor ungerechtfertigt<br />
geleisteter Zahlungen sowie Schadensersatzansprüche.<br />
Des Weiteren kann eine<br />
betroffene Versicherungsgesellschaft Strafanzeige<br />
erstatten, die sowohl eine Geldstrafe als auch<br />
eine Haftstrafe zur Folge haben kann. Einem Versicherungsbetrüger<br />
drohen gemäß § 263 StGB<br />
bei einer Verurteilung bis zu fünf Jahre Haft.<br />
Sollte der Versicherungsbetrug in Verbindung<br />
mit weiteren Verbrechen, z. B. einer Brandstiftung<br />
stehen, liegt die Höchststrafe sogar bei zehn<br />
Jahren.<br />
In den Versicherungsgesellschaften entsteht bei<br />
Stellung einer Strafanzeige ein hoher Arbeitsund<br />
Verwaltungsaufwand, der durch die Aufbereitung<br />
der Unterlagen, das Anfertigen <strong>von</strong> Kopien<br />
und die Beantwortung etwaiger <strong>Rück</strong>fragen<br />
77<br />
Dabei kann es sich beispielsweise um Sachverständige, aber auch um Mitarbeiter der Polizei oder <strong>von</strong> Behörden handeln.<br />
78<br />
Stand 2004.<br />
30
entsteht. Wurden in der Vergangenheit frühere<br />
Anzeigen trotz des hohen Mehraufwandes nicht<br />
weiter <strong>von</strong> den Behörden verfolgt, kann das<br />
dazu führen, dass der Versicherer zukünftig auf<br />
die strafrechtliche Verfolgung verzichtet. Betrügerische<br />
Handlungen <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> Versicherern<br />
gelten damit als eine Straftat, die für den<br />
Täter in der Regel neben hohen Verdienstmöglichkeiten<br />
nur ein äußerst geringes strafrechtliches<br />
Verfolgungsrisiko mit sich bringt. Sogar,<br />
wenn es zu einem Ermittlungsverfahren kommt,<br />
ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass das Verfahren<br />
eingestellt wird, als das es überhaupt<br />
eröffnet wird. Im Jahr 2000 sind beispielsweise<br />
<strong>von</strong> den 82.832 Personen, die wegen <strong>Betrug</strong>s<br />
verurteilt wurden, nur 142 Personen des Versicherungsmissbrauchs<br />
schuldig gesprochen worden.<br />
Noch deutlicher wird dieser geringe Anteil,<br />
indem man zeigt, dass es sich dabei um 0,1 %<br />
der im Jahr 2000 erfassten <strong>Betrug</strong>sfälle handelt.<br />
Ein möglicher Ablauf in der Strafverfolgungspraxis<br />
soll nachfolgend an einem extremen<br />
Beispiel eines Großbetrugskomplexes kurz<br />
aufgezeigt werden.<br />
In einem Großbetrugskomplex werden viele <strong>Betrug</strong>sfälle<br />
nachgewiesen, und die Aufdeckung<br />
weiterer Taten ist für eine polizeiliche Ermittlungen<br />
ab einer gewissen Anzahl an Straftaten<br />
nicht mehr <strong>von</strong> Interesse. Werden beispielsweise<br />
100 aufgedeckte <strong>Betrug</strong>sfälle bei der Staatsanwaltschaft<br />
angezeigt, wird die Hälfte der Fälle<br />
eingestellt, und es werden nur noch 50 Taten<br />
angeklagt. Das Gericht stellt bis zu der Eröffnung<br />
des Hauptverfahrens nochmals weitere 50 % der<br />
Fälle ein. Dadurch wird nur ein Viertel der ursprünglich<br />
aufgedeckten <strong>Betrug</strong>sfälle zur Strafsache<br />
erklärt. Häufig sind die Täter dann in einer<br />
geringen Anzahl der Fälle geständig und werden<br />
dann beispielsweise für die gestandenen <strong>Betrug</strong>sfälle<br />
zu einer Bewährungsstrafe oder sogar<br />
nur zu einer Geldstrafe verurteilt.<br />
Vielfach kommt es aber auch gar nicht erst zu<br />
einer Anzeige durch die Versicherungsgesellschaft,<br />
da nach der Aufdeckung des betrügerischen<br />
Verhaltens mit dem Täter entsprechende<br />
Vereinbarungen getroffen werden. Häufig wird<br />
dem Täter bei einer Wiedergutmachung des<br />
Schadens sogar Strafverschonung versprochen.<br />
Insgesamt kann festgestellt werden, dass das Anzeigeverhalten<br />
der Versicherungsunternehmen<br />
noch zu restriktiv erfolgt. Des Weiteren setzt eine<br />
konsequente Strafverfolgung voraus, dass jeder<br />
angezeigte Fall hinlänglich überprüft werden<br />
kann. Dieser Umstand würde gewährleisten,<br />
dass die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten<br />
auch einen präventiven Abwehrcharakter<br />
bekäme.<br />
Maßnahmen für den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag<br />
Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem<br />
Versicherer seine gesetzlichen Obliegenheiten<br />
gemäß VVG und seine vertraglichen Obliegenheiten<br />
gemäß AVB oder Klauseln zu erfüllen. Neben<br />
einer Einteilung nach der Rechtsgrundlage<br />
kann eine weitere Einteilung nach dem Zeitpunkt<br />
erfolgen, in dem entweder ein Tun oder ein<br />
Unterlassen vom Versicherungsnehmer gefordert<br />
wird. Dabei handelt es sich für den Versicherungsnehmer<br />
um die vorvertraglichen Anzeigepflichten,<br />
Obliegenheiten während des Vertrages<br />
und diejenigen nach Eintritt des Versicherungsfalles.<br />
In der Praxis gelingt einem Versicherer der<br />
Nachweis einer Obliegenheitsverletzung häufiger<br />
als der Beweis, dass der Versicherungsnehmer<br />
tatsächlich in betrügerischer Absicht gehandelt<br />
hat. Es wird insbesondere auf § 6 VVG<br />
verwiesen, der die Verletzungsfolgen für alle vertraglichen<br />
und zusätzlich für die unvollständig<br />
geregelten Obliegenheiten regelt. Hier erfolgt<br />
eine Prüfung hinsichtlich Kausalität, Verschulden<br />
und Klarstellung. Je nachdem, ob die Obliegenheitsverletzung<br />
vor oder nach dem Versicherungsfall<br />
aufgetreten ist, ergeben sich unterschiedlich<br />
schwere Folgen für den Versicherungsnehmer.<br />
Im schwersten Fall ist der Versicherer <strong>von</strong> seiner<br />
Pflicht zur Leistung frei. Im VVG sind die Folgen<br />
gesetzlicher Obliegenheitsverletzungen hinsichtlich<br />
Anzeigepflicht subjektive und objektive Gefahrerhöhungen,<br />
auf die sich ein Versicherer berufen<br />
kann, beispielsweise in §§ 16, 17, 22–27<br />
VVG geregelt.<br />
Grundsätzlich hat immer der Versicherungsnehmer<br />
das Vorliegen eines entschädigungspflichtigen<br />
Schadens anzuzeigen. Nach dem Eingang<br />
einer Schadenanzeige muss der Versicherer aktiv<br />
31
werden. Es ist zunächst eine Pflicht des Versicherers<br />
zur Erfüllung des bestehenden Versicherungsvertrags<br />
anzunehmen. Eine Leistung wird<br />
gemäß § 11 I VVG mit Beendigung der erforderlichen<br />
Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls<br />
und des Umfangs der Leistung fällig.<br />
Nach gültiger Rechtsprechung darf der Versicherer<br />
ein Strafverfahren abwarten, falls dort die<br />
Feststellung bedeutsamer Tatsachen erwartet<br />
werden kann. Darunter fällt auch die Klärung eines<br />
gegen den Versicherungsnehmer bestehenden<br />
Verdachts des Versicherungsbetruges. Der<br />
Gesetzgeber verpflichtet durch § 11 II VVG den<br />
Versicherer allerdings, spätestens nach einem Monat<br />
eine Abschlagsleistung zu zahlen. Damit ist<br />
dem Versicherer nicht viel Zeit gegeben, die erforderlichen<br />
Überprüfungen <strong>zum</strong> Sachverhalt<br />
des Versicherungsfalls festzustellen. Die in der<br />
Praxis ausgezahlten Teilleistungen können nur<br />
schwer zurückgefordert werden. Aus diesem<br />
Grund hat der Versicherer bei bestehendem <strong>Betrug</strong>sverdacht<br />
ein großes Interesse, schnellstmöglich<br />
eigene Ermittlungen anzustellen sowie Polizei<br />
und Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen<br />
zu unterstützen. Bei bestehenden Ermittlungen<br />
gegen einen Versicherungsnehmer kann jedoch<br />
schon die Teilzahlung verweigert werden. Der<br />
Versicherungsnehmer kann nur dann die Abschlagszahlung<br />
verlangen, wenn der Grund des<br />
Anspruches außer Streit sein sollte. Vor dem Hintergrund,<br />
dass die Beweislast beim Versicherer<br />
liegt, ob der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall<br />
grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt<br />
hat, aber auch bei einem <strong>Betrug</strong>sverdacht<br />
sollten unbedingt Experten zur Aufklärung<br />
eingesetzt werden.<br />
Strafrechtliche Möglichkeiten für den Versicherer<br />
aus dem StGB<br />
Grundsätzlich hat die <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit eines<br />
Versicherers das vorrangige Ziel, unberechtigte<br />
Ansprüche abzuwehren und weniger den Schutz<br />
der Gesellschaft vor Versicherungsbetrügern.<br />
Strafrechtliche Verfolgungen sind aus diesem<br />
Grund eigentlich nur als Nebenprodukt einer <strong>Betrug</strong>sabwehr<br />
der Versicherungsunternehmen anzusehen,<br />
da nicht unmittelbar jeder abgewehrte<br />
Schadenfall zur Strafanzeige gebracht wird.<br />
Denkbar sind verschiedene Straftatbestände, die<br />
sich beispielsweise auf Grund einer Sachbeschädigung<br />
gemäß § 303 StGB, einer Brandstiftung<br />
gemäß § 306 StGB, einer Herbeiführung einer<br />
Explosion gemäß § 308 StGB, aber insbesondere<br />
auf Grund eines <strong>Betrug</strong>es gemäß § 263 StGB<br />
und eines Versicherungsmissbrauches nach § 265<br />
StGB ergeben.<br />
Am 26. Januar 1998 wurde das sechste Gesetz<br />
zur Reform des Strafrechts erlassen. Im Besonderen<br />
Teil des StGB wurden einige entscheidende<br />
Veränderungen vorgenommen. Ein für die Versicherungswirtschaft<br />
interessanter Reformpunkt<br />
war die Änderung des § 265 StGB. Die Reform<br />
hatte den Zweck, dass durch eine Neufassung des<br />
§ 265 StGB Gesetzes- und Strafbarkeitslücken<br />
geschlossen werden sollten. Die aus § 265 StGB<br />
a. F. resultierenden <strong>Nachteil</strong>e für die ehrlichen<br />
Versicherungsnehmer und den volkswirtschaftlichen<br />
Schaden empfand der Bundesrat als nicht<br />
mehr hinnehmbar.<br />
Dieser Paragraf wurde schon lange als reformbedürftig<br />
angesehen. In seiner alten Fassung<br />
enthielt er noch die Bezeichnung Versicherungsbetrug,<br />
durch die fälschlicherweise der Eindruck<br />
entstehen konnte, dass ein Versicherungsmissbrauch<br />
nur durch § 265 StGB bestraft werden<br />
kann. Dies erfolgte jedoch vorrangig durch § 263<br />
StGB. Durch die Reform ist der § 265 StGB a. F.<br />
nunmehr in § 263 III Nr. 5 StGB als besonders<br />
schwerer Fall aufgegangen. Der Gesetzgeber ist<br />
damit der Forderung nachgekommen, den Versicherungsbetrug<br />
unter § 263 StGB einzuordnen<br />
und den in § 265 StGB n. F. relevanten Tatbestand<br />
als Versicherungsmissbrauch zu benennen.<br />
Eine Bestrafung infolge eines Versicherungsmissbrauchs<br />
erfolgt nur noch dann, wenn die<br />
Tathandlung nicht durch § 263 StGB ergriffen<br />
wird. Dem § 265 StGB n. F. kommt damit der<br />
Charakter eines Auffangtatbestandes zu. Gemäß<br />
§ 265 StGB n. F. ist Versicherungsmissbrauch<br />
damit ausdrücklich subsidiär zu § 263 StGB.<br />
Durch diese Subsidiarität wird der Charakter<br />
des § 265 StGB n. F. als Vorbereitungsdelikt<br />
bekräftigt.<br />
Interessanterweise wurden Vorbereitungshandlungen<br />
<strong>zum</strong> <strong>Betrug</strong> durch § 265 StGB a. F. schon<br />
als ein Verbrechen, der <strong>Betrug</strong> im Sinne des<br />
§263 StGB jedoch lediglich als ein Vergehen<br />
eingestuft. Damit wurden unter § 265 StGB a. F.<br />
bestimmte Vorbereitungshandlungen <strong>zum</strong> Be-<br />
32
trug höher bestraft als der <strong>Betrug</strong> gemäß § 263<br />
StGB selbst. Diesem Widerspruch wurde in der<br />
Reform dadurch Rechnung getragen, dass der<br />
Strafrahmen des § 265 StGB n. F. verringert wurde<br />
und nur noch als ein Vergehen eingestuft wird.<br />
Das Merkmal der betrügerischen Absicht kommt<br />
in der neuen Fassung nicht mehr vor. Der Tatbestand<br />
wurde damit vom <strong>Betrug</strong> gelöst. Aus der<br />
früheren Notwendigkeit einer betrügerischen Absicht<br />
gemäß § 265 StGB a. F. ergab sich eine weitere<br />
Strafbarkeitslücke, die bei den Versicherern<br />
zu beträchtlichen Schäden führen konnte. Wenn<br />
ein Dritter eine Sache eines Eigentümers beispielsweise<br />
angezündet hat, um dem Eigentümer<br />
einen Vorteil zu verschaffen, hatte sich dieser<br />
nach altem Recht nicht strafbar gemacht, und<br />
der Versicherer hatte die Versicherungsleistung,<br />
wenn auch nicht sachgerecht, zu zahlen. Die<br />
Formulierung der betrügerischen Absicht findet<br />
sich in § 265 StGB n. F. nun nicht mehr. Von Bedeutung<br />
ist nun einzig und allein, dass der Täter<br />
eine Leistung aus der Versicherung erstrebt. Dabei<br />
ist es unwesentlich, ob die Versicherungsleistung<br />
dem Versicherungsnehmer überhaupt zusteht.<br />
Die Neufassung dieses Paragrafen sollte ferner<br />
dessen Wirkungsbereich ausweiten. Die Konkretisierung<br />
des § 265 StGB a. F. auf die Schiffs- und<br />
Feuerversicherung sowie die dort genannten<br />
Tathandlungen wurden der aktuellen Lage auf<br />
dem Versicherungsmarkt durch die erreichte Dimension<br />
des Versicherungsbetruges nicht länger<br />
gerecht. Feuer- und Transportversicherung waren<br />
bei Inkrafttreten des StGB im Jahr 1871 die<br />
Hauptversicherungszweige. Andere Versicherungssparten<br />
blieben durch den nicht mehr zeitgemäßen<br />
Wortlaut unberücksichtigt. In § 265<br />
StGB n. F. ist durch die Erweiterung der möglichen<br />
Tathandlungen, wie Beschädigen, Zerstören,<br />
Überlassen, Beiseiteschaffen sowie in der<br />
Brauchbarkeit beeinträchtigen durch die Erweiterung<br />
des Kreises an schutzwürdigen Branchen<br />
ein umfassenderer Schutz für die Sachversicherung<br />
entstanden. Die lückenhafte Gestaltung<br />
dieser Vorschrift soll kurz durch ein Beispiel aufgezeigt<br />
werden: A ist der Eigentümer eines Kfz,<br />
das er dem Autoschieber B in der Absicht überlässt,<br />
der Versicherung einen Diebstahl anzuzeigen,<br />
damit er die Versicherungssumme einfordern<br />
kann. Wenn der Fall entdeckt wird, aber A noch<br />
keine Anzeige erstattet hat, bleiben A und B nach<br />
altem Recht unbestraft. A, weil er noch nicht<br />
durch eine Schadenanzeige versucht hatte zu<br />
täuschen und B, weil ihm kein Diebstahl nachgewiesen<br />
werden kann, da er im Einverständnis<br />
<strong>von</strong> A das Kfz nutzte. Das Vorbereitungsstadium<br />
eines <strong>Betrug</strong>es wurde zu diesem Zeitpunkt noch<br />
nicht überschritten. Nach neuem Recht können<br />
A angesichts des Überlassens und B angesichts<br />
des Beiseiteschaffens wegen Versicherungsmissbrauch<br />
strafrechtlich verfolgt werden. Der Strafrechtsschutz<br />
wurde damit im Vergleich zur alten<br />
Fassung vorverlagert. Für derartige Fälle, in denen<br />
lediglich Vorbereitungshandlungen <strong>zum</strong> <strong>Betrug</strong><br />
vorliegen, greift nun die neue Vorschrift des<br />
§ 265 StGB n. F. auf Grund ihrer Subsidiarität zu<br />
§ 263 StGB.<br />
Eine strafrechtliche Verfolgung bei gleichzeitiger<br />
zivilrechtlicher Verfolgung kann allerdings kontraproduktiv<br />
sein. In einem laufenden Zivilprozess<br />
kann das dazu führen, dass ein Zivilgericht<br />
den Ausgang des Strafverfahrens abwartet und<br />
bis dahin den zivilen Rechtsstreit aussetzt. Erfolgt<br />
dann in einem Strafverfahren keine Verurteilung,<br />
wird möglicherweise dieses Urteil, trotz des im<br />
Zivilverfahren nicht geltenden Grundsatzes, dass<br />
im „Zweifel für den Angeklagten“ zu entscheiden<br />
ist, übernommen. Zweifelsfrei erkannte <strong>Betrug</strong>sfälle<br />
werden <strong>von</strong> den Versicherungsunternehmen<br />
allerdings durchaus den Strafverfolgungsbehörden<br />
gemeldet. Es handelt sich bei den relevanten<br />
Paragrafen nicht um Antragsdelikte. Der Versicherer<br />
hat also bei Aufdeckung eines <strong>Betrug</strong>es<br />
nicht zwangsläufig strafrechtliche Schritte einzuleiten<br />
und sollte aus diesem Grund mit der Stellung<br />
einer Strafanzeige eventuell den rechtskräftigen<br />
Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens<br />
abwarten.<br />
Zivilrechtliche Ansprüche der Versicherer<br />
Der Versicherer hat bei Aufdeckung des betrügerischen<br />
Verhaltens <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
neben der strafrechtlichen Verfolgung<br />
noch zusätzlich die für ihn weitaus relevantere<br />
Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Betrüger<br />
vorzugehen.<br />
Den Versicherern entstehen durch die betrügerischen<br />
Schadenfälle Aufwendungen und Kosten,<br />
die sie eigentlich nicht zu erbringen hätten. Ne-<br />
33
en der <strong>Rück</strong>forderung einer ungerechtfertigten<br />
Schadenzahlung können zusätzlich noch Regulierungskosten<br />
wie beispielsweise Sachverständigenkosten,<br />
Ermittlungskosten sowie erhöhte<br />
Bearbeitungskosten entstehen. Der Versicherer<br />
kann <strong>von</strong> dem Versicherungsbetrüger seine bereits<br />
geleisteten Zahlungen gemäß § 812 BGB<br />
zurückfordern, da unter diesen Umständen die<br />
Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Das Versicherungsunternehmen<br />
muss hier allerdings den<br />
Vollbeweis der Vortäuschung führen, da eine<br />
Beweiserleichterung, bei der nur die erhebliche<br />
Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung aufgezeigt<br />
werden muss, nicht ausreicht.<br />
Die vorprozessualen Ermittlungskosten stellen<br />
für ein Versicherungsunternehmen Ausgaben<br />
dar, die aufgewendet werden mussten, um den<br />
<strong>Betrug</strong> überhaupt aufzudecken und dadurch die<br />
Leistung verweigern zu können. Diese Aufwendungen<br />
können gegenüber dem Täter beispielsweise<br />
geltend gemacht werden, wenn gemäß<br />
§ 826 BGB, infolge einer sittenwidrigen vorsätzlichen<br />
Schädigung oder gemäß § 823 II BGB<br />
i. V. m. §§ 263, 265 StGB eine Pflicht <strong>zum</strong><br />
Schadensersatz besteht. Im Sinne des § 823 II<br />
BGB besteht eine Schadensersatzpflicht, wenn<br />
jemand „…gegen ein den Schutz eines anderen<br />
bezweckendes Gesetz verstößt.“ 79 Ein betrügerisches<br />
Verhalten <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong><br />
nach § 263 III Nr. 5 StGB wird nach Auffassung<br />
einiger Gerichte auch als ein solches<br />
Schutzgesetz gemäß § 823 II BGB eingeordnet. 80<br />
Diese außergerichtlichen Aufwendungen können<br />
nicht nur für den Ausgang eines Rechtsprozesses<br />
<strong>von</strong> entscheidender Bedeutung sein. Eine<br />
konstruktive Darlegung des Sachverhalts und<br />
dessen Auswertung bedeuten die Basis für alle<br />
weiteren Entscheidungen. Insbesondere aus<br />
Gründen der Abschreckung und <strong>zum</strong> Schutz der<br />
redlichen Versichertengemeinschaft sollten die<br />
Versicherer eine Erstattung durch die betrügerisch<br />
handelnde Person anstreben.<br />
Das Versicherungsunternehmen muss in besonderen<br />
Fällen bestimmte Maßnahmen ergreifen,<br />
um auf das Vermögen des Versicherungsbetrügers<br />
zurückgreifen zu können. So ist es ratsam,<br />
dass der Versicherer bereits vor einem anderen<br />
rechtskräftigen Titel Zugriff auf das Vermögen<br />
des Täters nimmt oder <strong>zum</strong>indest versucht zu<br />
verhindern, dass Werte beiseite geschafft werden.<br />
Hierzu kann ein Antrag auf dinglichen Arrest<br />
gemäß §§ 916, 917 ZPO gestellt werden.<br />
6. Die Zukunft der <strong>Betrug</strong>sabwehr<br />
6.1 Neue Projekte der <strong>Betrug</strong>saufklärung<br />
Einsatz <strong>von</strong> Lügendetektoren<br />
Im angelsächsischen Versicherungsmarkt finden<br />
in den Call-Centern <strong>von</strong> Versicherungsunternehmen<br />
immer häufiger Lügendetektoren ihren Einsatz.<br />
Die Stimme des Anrufers wird dabei mittels<br />
eines Voice-Stress-Analysis-Systems untersucht.<br />
Es soll dadurch festgestellt werden können, ob<br />
ein Kunde betrügerische Absichten hegt. Hierfür<br />
muss allerdings das Einverständnis des Versicherungsnehmers<br />
vorliegen. Dem Anrufer wird daher<br />
über eine Tonbandstimme vorab mitgeteilt,<br />
dass der Anruf analysiert wird.<br />
Allein diese Mitteilung scheint auszureichen,<br />
um potenzielle Betrüger abzuhalten, einen<br />
vorgetäuschten Versicherungsfall zu melden.<br />
Der britische Autoversicherer Highway Insurance<br />
Holdings verzeichnete nach Einführung der<br />
Lügendetektoren angeblich sogar einen Schadenrückgang<br />
<strong>von</strong> 16 %. Mehrere britische Versicherungsgesellschaften<br />
bestätigten ihrerseits den<br />
gleichen Effekt. Seitens der Forschung wird derartigen<br />
Softwaresystemen allerdings eine eher<br />
schlechte Aufdeckungsquote <strong>von</strong> maximal 27 %<br />
aller Lügen attestiert. Selbstverständlich wird<br />
dieses Ergebnis <strong>von</strong> den Herstellern gänzlich<br />
79<br />
§ 823 Abs. 2 BGB.<br />
80<br />
Vgl. Günther (2000), S. 45.<br />
34
anders dargestellt, und es wird mit Genauigkeiten<br />
<strong>von</strong> über 90 % geworben, die sich angeblich<br />
durch qualifiziertes Personal sogar auf 100 %<br />
ausweiten lassen.<br />
Der Einsatz eines Voice-Stress-Analysis-Systems<br />
ist in Deutschland allerdings rechtlich verboten.<br />
Lässt man die uneinheitlichen prozentualen Ergebnisse<br />
unbeachtet und betrachtet nur den Effekt,<br />
der <strong>von</strong> dem Einsatz dieser Lügendetektoren<br />
ausgeht, so ist doch genau das eingetreten,<br />
was die Versicherungsgesellschaften durch<br />
dieses neuartige Abwehrsystem erreichen wollten.<br />
Potenzielle Betrüger werden abgeschreckt,<br />
und die Schadenquote wird dadurch verringert.<br />
Man sollte sich vor dem Hintergrund der gelungenen<br />
Abschreckung allerdings überlegen, ob<br />
man ähnliche Versuche nicht auch hierzulande<br />
zulassen sollte.<br />
Die Dokubox<br />
Eine weitere Möglichkeit der <strong>Betrug</strong>saufdeckung<br />
bietet die so genannte Dokubox. Es handelt sich<br />
dabei um ein technisches Gerät, das ursprünglich<br />
für die Passkontrolle an Grenzen entwickelt wurde.<br />
Mit Hilfe dieses Lesegerätes sollten ursprünglich<br />
Passfälschungen erkannt werden. Dieses Gerät<br />
findet mittlerweile auch in der Versicherungswirtschaft<br />
seinen Einsatz. Die Dokubox wird dazu<br />
genutzt, die Echtheit <strong>von</strong> im Schadenfall einzureichenden<br />
Unterlagen zu untersuchen. Wenn an<br />
diesen Dokumenten, wie beispielsweise an Rechnungen,<br />
Gutachten oder Belegen, Veränderungen<br />
vorgenommen wurden, kann dieses Gerät<br />
nachträgliche Modifikationen identifizieren. Vornehmlich<br />
vorgenommene Veränderungen sind<br />
beispielsweise Datums- und Kaufpreisfälschungen.<br />
Mit Hilfe der Dokubox können zwingende Beweise<br />
für ein betrügerisches Verhalten geliefert werden.<br />
Da die Kosten bei einem branchenweiten<br />
Einsatz sich auf ca. 15.000 EUR pro Stück belaufen<br />
würden, handelt es sich bei der Dokubox um<br />
eine für die Versicherer eigentlich eher preiswerte<br />
Maßnahme zur Aufklärung <strong>von</strong> Versicherungsbetrug.<br />
In seiner neuesten Weiterentwicklung<br />
handelt sich bei dem Dokumentenprüfgerät um<br />
ein Farb- und Infrarot-Video-Bildsystem. Es ist<br />
speziell auf die Bedürfnisse der Versicherungsbranche<br />
ausgerichtet, um durchgeführte Modifikationen<br />
oder Fälschungen sichtbar zu machen. 81<br />
Dennoch ist der Einsatz dieses Instruments in der<br />
Versicherungswirtschaft noch nicht weit verbreitet.<br />
Viele Versicherer wollen diese einmaligen<br />
Anschaffungskosten nicht aufbringen. Um die<br />
Vorteilhaftigkeit dieses Gerätes darzustellen,<br />
muss man Kosten und Nutzen des Gerätes in ein<br />
Verhältnis setzen. Ein Sachbearbeiter könnte<br />
mit einer Prüfung durch die Dokubox viel Zeit<br />
einsparen, die er dann in andere Nachforschungen<br />
oder in die normale Schadenbearbeitung<br />
investieren kann. Es ergeben sich dadurch konkrete<br />
Hinweise, ob es sich um einen unverdächtigen<br />
oder verdächtigen Schaden handelt. Bei<br />
Verdacht können die Schadenmeldungen begründet<br />
an einen <strong>Betrug</strong>sspezialisten weitergeben<br />
werden. Nichtsdestotrotz muss festgehalten<br />
werden, dass die Sachbearbeiter unmöglich<br />
jedes eingehende Dokument mit Hilfe dieses Gerätes<br />
prüfen können. Es ersetzt somit in keinem<br />
Fall die erforderliche Sensibilisierung der Mitarbeiter<br />
auf verdächtige Schadenfälle.<br />
Vertragliche Bindung <strong>von</strong> Werkstätten und Versicherungsunternehmen<br />
Eine Zusammenarbeit zwischen Reparaturwerkstätten<br />
und Versicherern ist grundsätzlich in jedem<br />
Schadenfall denkbar. Für den Versicherer<br />
ergibt sich dadurch die Möglichkeit, kostengünstig<br />
erforderliche Reparaturen an der versicherten<br />
Sache vornehmen zu lassen. Mit kostengünstig<br />
für den Versicherer ist hiermit gemeint, dass die<br />
Werkstattbetriebe keine überhöhten Rechnungen<br />
oder Rechnungen für nicht erbrachte oder<br />
nicht schadenrelevante Leistungen ausstellen.<br />
Das aktive Schadenmanagement wird für die<br />
Versicherungsbranche immer wichtiger.<br />
Vornehmlich im Bereich der Kraftfahrtversicherung<br />
können durch Kraftfahrzeugwerkstätten<br />
81<br />
Vgl. GDV (Hrsg.) (2004), S. 9.<br />
35
falsche Angaben im Schadenfall erfolgen. Da die<br />
Werkstätten prinzipiell mit der Schadenregulierungs-<br />
und Schadenüberprüfungspraxis der einzelnen<br />
Versicherungsunternehmen vertraut sind,<br />
geben sie ihren Kunden sogar teilweise Hinweise,<br />
wie eine möglichst hohe Entschädigungszahlung<br />
zu erreichen ist. Dies bedeutet, dass es<br />
sich bei dieser <strong>Betrug</strong>svariante um das Ausnutzen<br />
eines Schadenfalls handelt. Wenn ein Geschädigter<br />
bei einem <strong>von</strong> ihm unverschuldeten<br />
Unfall seine Versicherungsansprüche an die<br />
Werkstatt abtritt, hat die Werkstatt selbst ein<br />
großes Interesse daran, eine erhöhte Versicherungsleistung<br />
zu erhalten. Es werden dort<br />
Schadenausweitungen vorgenommen, um die<br />
Rechnungssumme erhöhen zu können, oder<br />
Rechnungen werden auf Basis <strong>von</strong> Gutachten<br />
trotz günstigerer Echtkosten erstellt. Dadurch ergeben<br />
sich große Verdienstmöglichkeiten für die<br />
Werkstätten. 82<br />
Die Versicherer verfolgen in der heutigen Zeit<br />
daher das Ziel, verstärkt Einfluss auf die Schadenregulierung<br />
im Werkstattbereich auszuüben.<br />
Hier bietet sich den Versicherungsunternehmen<br />
ein großes Einsparungspotenzial. Einige<br />
Kfz-Versicherer haben auf Grund dessen bereits<br />
damit begonnen, mit so genannten Partnerwerkstätten<br />
zu kooperieren. Die Versicherungsunternehmen<br />
wollen sich dabei den Vorteil zunutze<br />
machen, dass Versicherungsschäden die Hälfte<br />
der Gewinne <strong>von</strong> Kfz-Werkstätten ausmachen.<br />
Wenn die Versicherer diese Marktstellung ausnutzen,<br />
können die Werkstattbetriebe dadurch<br />
angehalten werden, Kooperationsverträge einzugehen.<br />
Diese Kooperation erfolgt entweder<br />
über den Aufbau eigener Werkstattnetze oder<br />
die Nutzung schon bestehender fremder Netze.<br />
Häufig werden dafür eher freie Werkstätten als<br />
Partner ausgewählt, was für die Vertragswerkstätten<br />
der Automobilhersteller 83 einen erheblichen<br />
Wettbewerbsnachteil darstellen könnte.<br />
Die Versicherer haben über ihr Werkstattnetz dadurch<br />
einen großen Einfluss auf Preise und Ausstattung<br />
in den Werkstattbetrieben. Ungefähr<br />
20 % der Versicherungsunternehmen haben<br />
schon damit begonnen, Partnerwerkstätten an<br />
sich zu binden, und bis <strong>zum</strong> Jahr 2006 wollen ca.<br />
27 % der Versicherungsunternehmen diesen<br />
Weg bestreiten. 84, 85 Ein vergleichbarer Weg wird<br />
auch im konventionellen Sachbereich, beispielsweise<br />
durch Rahmenvereinbarungen bei Trocknungen<br />
eines Leitungswasserschadens, bestritten.<br />
Gemäß gültiger Rechtsprechung ist es allerdings<br />
legitim, wenn in dem konkreten Fall der Eigentümer<br />
einer Kfz-Werkstatt sein eigenes verunfalltes<br />
Fahrzeug nicht vollständig, aber verkehrstauglich<br />
und verkehrssicher wiederherstellt und er<br />
die Kosten für die Reparatur in Höhe der Wiederbeschaffungskosten<br />
86 verlangt. Der Versicherer<br />
des Unfallgegners hat allerdings den Restwert<br />
des Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abgezogen<br />
und sich auf die Pflicht zur Schadenminderung<br />
berufen. Diese Argumentation wurde<br />
vom Landesgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof<br />
nicht zugelassen. Es wurde befunden,<br />
dass der Restwert nicht abgezogen werden<br />
dürfte, da das Fahrzeug weiter genutzt werden<br />
kann und die Kosten der Reparatur unter dem<br />
Wiederbeschaffungswert liegen. Ferner wurde der<br />
Wert des Fahrzeugs nach der aus dem Unfall notwendig<br />
gewordenen Reparatur nicht realisiert.<br />
Einsatzmöglichkeiten <strong>von</strong> Internet- und Datenbankrecherchen<br />
Im Zeitalter der Technisierung ergeben sich durch<br />
den Einsatz <strong>von</strong> Computern immer neue Möglichkeiten,<br />
die sich nicht nur auf die Neuentwicklungen<br />
<strong>von</strong> Softwareprogrammen oder immer leistungsstärkeren<br />
Rechenmaschinen beziehen.<br />
Erwünschte Informationen können mittlerweile<br />
mühelos durch Internet oder Datenbankrecherchen<br />
gewonnen werden.<br />
Für die <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit bedeuten die vielfältigen<br />
Informationen aus dem Internet und die<br />
Fachinformationen der Datenbanken ein äußerst<br />
Nutzen bringendes Rechercheinstrument. Der<br />
positive Nutzen dieser Recherchen ergibt sich<br />
neben der großen Bandbreite an Informationen<br />
aus dem Wegfall der aufwändigen manuellen<br />
Suche und den daraus resultierenden Zeit- und<br />
82<br />
Vgl. Weber (1995), S. 10.<br />
83<br />
Es werden ca. drei Viertel der Unfallfahrzeuge in Vertragswerkstätten repariert.<br />
84<br />
Vgl. Berger, Postai (2004), S. 760.<br />
85<br />
Dieses und weiteres Zahlenmaterial wurde für den „Branchenkompaß Spezial-Kfz-<strong>Versicherungen</strong>“ erhoben. Im Oktober 2003 wurden 60 Top-Manager <strong>von</strong> 30<br />
großen Versicherungsgesellschaften, 10 Versicherungsmakler und 20 Werkstattnetzbetreiber zu dem Thema Kfz-Werkstattmanagement befragt.<br />
86<br />
Das ist der Wert des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Unfall.<br />
36
Mitarbeitereinsparungen. Mittels der schnell<br />
und global verfügbaren Daten können schnellere<br />
Überprüfungen, zügigere Entscheidung hinsichtlich<br />
des weiteren Vorgehens erfolgen.<br />
Zur Abwehr <strong>von</strong> betrügerischen Forderungen<br />
können per Internet beispielsweise Überprüfungen<br />
<strong>von</strong> Sachverhalten, Auskünfte über Personen<br />
getätigt, aber auch gesellschaftliche oder wirtschaftliche<br />
Verbindungen <strong>von</strong> angeblich nicht<br />
einander bekannten Zeugen aufgedeckt werden.<br />
Ziel dieser Nachforschungen ist nicht unbedingt<br />
die Suche nach dem konkreten Beweis einer betrügerischen<br />
Handlung. Es können sich aber<br />
dadurch bessere Möglichkeiten für die Beweisführung<br />
bei der Abwehr nicht berechtigter Anspruchsforderungen<br />
ergeben. Das Ansammeln<br />
<strong>von</strong> Widersprüchlichkeiten auf Grund der gewonnenen<br />
Daten kann einen Schadensachbearbeiter<br />
darin bestärken, weitere und intensivere Nachforschungen<br />
zu dem verdächtigen Schadenfall<br />
anzustellen. Eine weitere vorteilhafte Möglichkeit<br />
der Internetnutzung besteht in der Beobachtung<br />
<strong>von</strong> Internetauktionshäusern wie z. B.<br />
Ebay. In letzter Zeit konnte festgestellt werden,<br />
dass immer häufiger Gegenstände aus Versicherungsfällen<br />
87 dort <strong>zum</strong> Verkauf angeboten<br />
werden. Können die betrügerischen Verkäufer<br />
ausfindig gemacht werden, handelt es sich entweder<br />
um den Dieb oder den betrügerischen<br />
Versicherungsnehmer.<br />
Bei einer Verwendung der erhaltenen Informationen<br />
muss gewährleistet sein, dass die Quellen<br />
entscheidungsrelevant und auch sachlich fundiert<br />
sind. Eine Datenbankrecherche 88 ist deshalb<br />
unbedingt einer Internetrecherche 89 vorzuziehen.<br />
Die Nutzung <strong>von</strong> Datenbanken ist allerdings<br />
kostenpflichtig. Neben den Kosten für<br />
Internetzugang und Nutzung des Internets für<br />
die Mitarbeiter fallen damit zusätzliche Belastungen<br />
für ein Versicherungsunternehmen an.<br />
Mittlerweile finden sich im Internet Informationsdienste,<br />
die für ihre Kunden anonym maßgeschneiderte<br />
Internetrecherchen vornehmen. 90<br />
6.2 Methoden der Prävention<br />
Klare Richtlinien und Vorgehensweisen der Versicherungsunternehmen<br />
Viele Versicherer leisten des Öfteren Schadenzahlungen,<br />
obwohl keine Leistungspflicht besteht.<br />
Dieses Phänomen ist auf den Umstand zurückzuführen,<br />
dass die Versicherer eigentlich nicht<br />
versicherte Schäden aus Kulanz gegenüber dem<br />
Versicherungsnehmer freiwillig übernehmen.<br />
Häufig erfolgen derartige Auszahlungen auch<br />
bei verdächtigen, betrügerischen Schadenfällen,<br />
wenn der Versicherungsnehmer mehrere Verträge<br />
oder eine hohe Versicherungsbeitragssumme<br />
bei der entsprechenden Versicherungsgesellschaft<br />
aufweisen kann.<br />
Dadurch kann allerdings bei den Versicherungsnehmern<br />
der Eindruck entstehen, dass eine vorgenommene<br />
Schadenausweitung nur als eine<br />
Fortsetzung der schon vorhandenen Schadenabwicklungsmethoden<br />
der Versicherungsunternehmen<br />
angesehen wird. Hier ist innerhalb der<br />
Gesellschaften ein Mechanismus zur Selbstkontrolle<br />
notwendig, der derartige freiwillige Leistungen<br />
unterbindet und nicht nur sanktioniert.<br />
Denn ansonsten sind die Grenzen zwischen einem<br />
normalen, kulanten und betrügerischen<br />
Versicherungsfall zu undeutlich. Es sollte daher<br />
immer <strong>von</strong> Seiten der Versicherer angestrebt<br />
werden, bei nicht gedeckten Schäden dem Versicherungsnehmer<br />
die Ablehnungsgründe konkret<br />
und individuell darzustellen. Bei aufgedecktem<br />
betrügerischem Verhalten sollte aus<br />
Gründen der Abschreckung und Prävention zusätzlich<br />
noch eine Strafanzeige gegen den überführten<br />
Täter gestellt werden.<br />
Die gesamte Versicherungswirtschaft kann eine<br />
<strong>Betrug</strong>sbekämpfung <strong>von</strong> versicherungstechnischer<br />
Seite 91 auch über die Gestaltung der allge-<br />
87<br />
Z. B. Diebesgut, das als tatsächlich oder angeblich entwendet angezeigt wurde.<br />
88<br />
Z. B. findet man unter www.gbi.de ca. 250 Datenbanken, die Markt-, Wirtschaftspresse- und Firmendaten enthalten.<br />
89<br />
Z. B. über eine Sucheingabe bei www.google.de.<br />
90<br />
Vgl. GFPi (2004), S. 1.<br />
91<br />
Weitere Möglichkeiten der <strong>Betrug</strong>sbekämpfung sind per Gesetz im BGB, StGB, VVG geregelt.<br />
37
meinen Bedingungen des Versicherungsvertrages<br />
erreichen. 92 Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
sollten für den Versicherungskunden<br />
nachvollziehbar und unmissverständlich gestaltet<br />
sein. Falsche Erwartungen des Versicherungsnehmers<br />
im Schadenfall können unter diesen Umständen<br />
vermieden werden. <strong>Betrug</strong>smöglichkeiten<br />
können demnach durch Einschränkungen bzw.<br />
Ausweitungen im Versicherungsschutz minimiert<br />
werden.<br />
Die Versicherer sollten insgesamt mehr dazu<br />
übergehen, die Eigenverantwortlichkeit ihrer<br />
Versicherungsnehmer zu fördern. Die eigenverantwortliche<br />
Minimierung der Schadenwahrscheinlichkeit<br />
sollte dabei über die gesamte Vertragsdauer<br />
aufrechterhalten werden. Häufig<br />
nimmt diese Bereitschaft durch die Absicherung<br />
und Sicherheit im Schadenfall ab. Ein Versicherungsnehmer<br />
kann über Bonussysteme bei Schadenfreiheit<br />
93 oder über anteilige Beteiligungen 94<br />
zur Eigenverantwortlichkeit angehalten werden,<br />
indem er für sein Schaden verhütendes, rücksichtsvolles<br />
Verhalten belohnt wird.<br />
Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit<br />
der Versicherungswirtschaft<br />
In den Versicherungsgesellschaften hat die <strong>Betrug</strong>sabwehr<br />
– wie bereits dargestellt werden<br />
konnte – in den letzten Jahren an Bedeutung<br />
gewonnen. In der Öffentlichkeit und insbesondere<br />
gegenüber den Versicherungsnehmern wird<br />
seitens der Versicherer allerdings noch zu sensibel<br />
und vorsichtig mit dem Thema Versicherungsbetrug<br />
umgegangen.<br />
Die Versicherungswirtschaft steht vor dem Problem,<br />
dass anders als bei normalen Kriminalitätsdelikten,<br />
nicht dem potenziellen Opfer, sondern<br />
dem potenziellen Täter Auswirkungen, Ratschläge<br />
und Empfehlungen näher gebracht werden<br />
müssen. Den Tätern muss aufgezeigt werden,<br />
dass es sich bei einem betrügerischen Verhalten<br />
<strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> um einen<br />
Straftatbestand und nicht um ein bloßes Kavaliersdelikt<br />
handelt. Nachgewiesene Betrügereien<br />
sollten ebenfalls öffentlich gemacht werden,<br />
um dadurch eine generalpräventive Wirkung zu<br />
erzielen. Durch die Erfolgsmeldungen könnten<br />
potenzielle Versicherungsbetrüger abgeschreckt<br />
werden, wenn ihnen die Risiken, Folgen und die<br />
strafrechtlichen Konsequenzen dieser Delikte<br />
aufgezeigt werden.<br />
Aber auch die interne Öffentlichkeitsarbeit ist<br />
unbedingt erforderlich und nicht zu vernachlässigen.<br />
Die Versicherungsunternehmen selbst müssen<br />
diese Angelegenheit intern thematisieren.<br />
Es muss eine konsequente <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit<br />
erfolgen. Präventive Abwehrmaßnahmen und organisatorische<br />
Veränderungen sind dabei unumgänglich.<br />
Die Unternehmen und mit ihnen die<br />
Mitarbeiter müssen sensibilisiert und motiviert<br />
werden, um das betrügerische Verhalten zu erkennen<br />
und zu verfolgen. Ein Sachbearbeiter<br />
muss <strong>von</strong> seiner Einstellung und Motivation her<br />
zu der arbeits- und zeitintensiveren <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit<br />
bereit sein. Diesen Überlastungen<br />
kann beispielsweise durch die bereits erwähnte<br />
Einbindung <strong>von</strong> <strong>Betrug</strong>sspezialisten vorgebeugt<br />
werden.<br />
Bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei der Nutzung<br />
<strong>von</strong> Medien hat die Versicherungswirtschaft allerdings<br />
stets mit besonderer Sorgfalt vorzugehen.<br />
Es muss immer darauf geachtet werden, die<br />
Besonderheiten und die Ausmaße des Versicherungsbetruges<br />
offiziell bekannt zu geben, ohne<br />
dass Informationen veröffentlicht werden, die<br />
die Betrüger Nutzen bringend oder als Anleitung<br />
<strong>zum</strong> Versicherungsbetrug einsetzen können.<br />
Imageverbesserung der Versicherer<br />
Jede Versicherungsgesellschaft strebt grundsätzlich<br />
die Aufdeckung betrügerischer Handlungen<br />
an. Bei großen <strong>Betrug</strong>skomplexen, bei denen hohe<br />
Versicherungsleistungen im Raum stehen,<br />
werden die Aufwendungen der intensiven Recherche<br />
in Kauf genommen, um eine Leistungsfreiheit<br />
zu erreichen.<br />
Eine Imageverbesserung in Verbindung mit der<br />
Öffentlichkeitsarbeit ist für die Versicherungswirtschaft<br />
unbedingt empfehlenswert. Die Sozialschädlichkeit<br />
und die volkswirtschaftlichen Auswirkungen<br />
sollten in der Öffentlichkeit über die<br />
92<br />
Vgl. Farny (1959), S. 13.<br />
93<br />
Z. B. Schadenfreiheitsrabatte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung oder prozentuale <strong>Rück</strong>erstattung des Jahresbeitrages bei Schadenfreiheit.<br />
94<br />
Z. B. Selbstbehaltszahlungen, die am häufigsten in der Kasko-Versicherung zu finden sind.<br />
38
Medien 95 thematisiert werden. Die Dimensionen<br />
des Versicherungsbetrugs und die daraus entstehenden<br />
unrechtmäßigen Zahlungen werden<br />
dadurch für die Allgemeinheit ersichtlich. Eine<br />
gezielte Medienarbeit führt damit auch zu einer<br />
Verbesserung des Images der Versicherungswirtschaft.<br />
Gleichzeitig kann mit der Öffentlichkeitsarbeit<br />
ein <strong>Rück</strong>gang der Schadenmeldungen<br />
erreicht und das Vertrauen der Versicherungsnehmer<br />
erhalten bzw. gewonnen werden.<br />
Jede Maßnahme zur <strong>Betrug</strong>sabwehr ist für sich<br />
allein bei Weitem nicht ausreichend. Die Versicherungswirtschaft<br />
muss für sich den Anspruch<br />
erheben, das betrügerische Verhalten durch eine<br />
wechselseitige Verknüpfung aller <strong>Betrug</strong>sabwehrmaßnahmen<br />
zu beschränken. Eine notwendige<br />
permanente <strong>Betrug</strong>sabwehr ist jedoch<br />
mit nicht zu unterschätzenden Kosten, sondern<br />
auch mit Kapazitätsproblemen verbunden. In den<br />
Versicherungsunternehmen fallen beispielsweise<br />
für den Einsatz <strong>von</strong> Spezialisten, Schulungen der<br />
Mitarbeiter, entsprechende Computer- und Anwenderkurse,<br />
spezielle Telefonanlagen, Internetnutzung<br />
Kosten an, die im Voraus ohne jegliche<br />
Erfolgsgarantie aufzubringen sind. Im Hinblick<br />
auf den präventiven Charakter aller <strong>Betrug</strong>sabwehrmaßnahmen<br />
und dem damit verbundenen<br />
Imagegewinn können sich die Kosten allerdings<br />
sehr schnell amortisieren.<br />
Die Vorstände der Versicherungsunternehmen<br />
können durch entsprechende Statistiken sehr<br />
schnell das stets erwünschte Kosteneinsparungspotenzial<br />
der Aufdeckung betrügerischer Handlungen<br />
erkennen. Dieser Umstand kann helfen,<br />
die Bedeutung der <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit aufzuwerten.<br />
Ist die Sensibilisierung erreicht, werden<br />
auch finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um<br />
einerseits Abwehrmaßnahmen auf- bzw. auszubauen<br />
und andererseits, um das grundsätzliche<br />
Ziel einer guten Reputation zu erreichen.<br />
7. Fazit<br />
Die vorangegangenen Ausführungen haben<br />
bestätigt, dass die Versicherungswirtschaft durch<br />
das betrügerische Verhalten große wirtschaftliche<br />
Verluste in Milliardenhöhe erleidet. Eine Angabe<br />
<strong>von</strong> konkreten Zahlen kann statistisch auf<br />
Grund der hohen Dunkelziffer der <strong>Betrug</strong>shandlungen<br />
nicht belegt werden und deshalb grundsätzlich<br />
nicht erfolgen. Die Schätzungen des<br />
GDV, dass es sich um einen jährlichen Betrag <strong>von</strong><br />
ca. 4 Mrd. EUR handelt, sind damit zwar spekulativ,<br />
zeigen aber <strong>zum</strong>indest die Dimension, die die<br />
Versicherungswirtschaft dem betrügerischen<br />
Verhalten auf dem deutschen Versicherungsmarkt<br />
beimisst. Die Kosten für die Versicherungsbranche<br />
entstehen allerdings nicht nur durch die<br />
unnötigen Schadenzahlungen, sondern auch<br />
durch die ergriffenen Handlungsweisen zur Vermeidung<br />
und Aufdeckung <strong>von</strong> <strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong><br />
<strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong>.<br />
Das kriminelle Potenzial scheint laut aktuellen<br />
Studien in der Bevölkerung nicht nur vorhanden,<br />
sondern nahezu unerschöpflich zu sein. In nahezu<br />
jeder Sparte ist ein Versicherungsbetrug möglich.<br />
Gewisse Sparten eignen sich allerdings auf<br />
Grund bestimmter Eigenschaften besonders dazu.<br />
Neben den einzelnen betrügerischen Versicherungsnehmern<br />
gibt es mittlerweile ganze<br />
Banden, die sich auf den Versicherungsbetrug<br />
spezialisiert haben und ihren Lebensunterhalt<br />
dadurch finanzieren.<br />
Darüber hinaus ergreifen die in betrügerischer<br />
Absicht handelnden Versicherungsnehmer immer<br />
neue <strong>Betrug</strong>shandlungen, auf welche die<br />
Versicherungswirtschaft wiederum erst retardiert<br />
reagieren kann. Der Versicherer erfährt erst mit<br />
der Aufdeckung einer <strong>Betrug</strong>sform <strong>von</strong> deren<br />
Existenz. Mit großer Wahrscheinlichkeit existieren<br />
derzeit einige Formen des betrügerischen<br />
Verhaltens, die der Versicherungswirtschaft noch<br />
gänzlich unbekannt sind und aus Sicht der Betrüger<br />
erfolgreich ausgeführt werden.<br />
Die Entwicklungen <strong>von</strong> Maßnahmen zur Einschränkung<br />
und zur Aufdeckung betrügerischer<br />
Handlungen werden immer vielfältiger, aber es<br />
ergibt sich stets das Problem, dass der Nachweis<br />
95<br />
Denkbar sind Publikationen z. B. über Fernsehen, Radio, Informationsbroschüren oder Plakate.<br />
39
eines bewussten, betrügerischen Verhaltens nur<br />
schwer erbracht werden kann. Eine vollständige<br />
Unterbindung des betrügerischen Verhaltens erscheint<br />
deshalb ebenso wenig möglich, wie eine<br />
lückenlose Aufdeckung aller betrügerischen<br />
Handlungen. In der gesamten Versicherungswirtschaft<br />
existieren mittlerweile viele Maßnahmen<br />
zur <strong>Betrug</strong>saufklärung, die aber in ihrer Gesamtheit<br />
angewendet werden müssten, um den größtmöglichen<br />
Erfolg zu gewährleisten. Für einen<br />
gesamtheitlichen Ansatz fehlen den Versicherungsunternehmen<br />
in der Wettbewerbssituation<br />
häufig die finanziellen und zeitlichen Ressourcen.<br />
Die Versicherungswirtschaft muss <strong>zum</strong> Ziel haben,<br />
dass sich ein Versicherungsbetrüger einer<br />
immer größer werdenden Gefahr ausgesetzt<br />
sieht, <strong>zum</strong> einen entdeckt zu werden und <strong>zum</strong> anderen<br />
zusätzlich die zivilrechtlichen und strafrechtlichen<br />
Konsequenzen seiner Handlung zu<br />
tragen. Nur, wenn dieses Risiko gegenüber dem<br />
erwarteten <strong>Betrug</strong>sgewinn für den unredlichen<br />
Versicherungsnehmer größer erscheint, wird das<br />
betrügerische Verhalten in der Bevölkerung als<br />
das angesehen werden, was es eigentlich schon<br />
immer war: eine kriminelle Handlung. Damit ist<br />
nicht nur die Versicherungswirtschaft, sondern<br />
auch die Judikative in die Pflicht genommen.<br />
Vorhandene Potenziale und Kontakte werden<br />
bislang noch nicht effizient genug genutzt. Einen<br />
zentralen Ansatzpunkt der Optimierung der <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit<br />
stellt damit die Wissensvernetzung<br />
innerhalb eines Versicherungsunternehmens,<br />
zwischen den Versicherungsgesellschaften<br />
untereinander sowie den Strafverfolgungsbehörden<br />
dar. Die Verknüpfung einiger dargestellter<br />
Maßnahmen zeigt dessen ungeachtet bereits<br />
schon ihre Wirkung. Die Gesellschaften müssen<br />
aber auch zukünftig bereit sein, erforderliche Anpassungen<br />
vorzunehmen und insbesondere Maßnahmen,<br />
die sich aus dem technischen Fortschritt<br />
ergeben, anzuwenden.<br />
Es muss einerseits angestrebt werden, dass in der<br />
Öffentlichkeit ein insgesamt positiveres Bild der<br />
Versicherungsunternehmen implementiert wird<br />
und andererseits, dass die Versicherungsnehmer<br />
erkennen, dass durch die betrügerischen Handlungen<br />
nicht ein vermögendes Versicherungsunternehmen<br />
geschädigt wird sondern die gesamte<br />
Versichertengemeinschaft.<br />
Die Versicherungsunternehmen sind es ihren<br />
ehrlichen Versicherungsnehmern schuldig, jede<br />
Maßnahme zur <strong>Betrug</strong>sabwehr zu ergreifen und<br />
eine permanente Strafverfolgung zu betreiben.<br />
Mittlerweile stellt die <strong>Betrug</strong>sabwehrarbeit eines<br />
Versicherungsunternehmens einen entscheidenden<br />
Wettbewerbsfaktor in der Versicherungswirtschaft<br />
dar. Langfristig können sich dadurch Kostenminimierungen<br />
und Wettbewerbsvorteile<br />
ergeben.<br />
40
8. Abkürzungsverzeichnis<br />
Abs. Absatz<br />
a. F. alte Fassung<br />
MWV<br />
Münchener Seminare für Wirtschafts-<br />
und Versicherungsrecht<br />
AG<br />
AK<br />
AVB<br />
Bd.<br />
BdV<br />
Aktiengesellschaft<br />
Arbeitskreis<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
Band<br />
Bund der Versicherten<br />
n. F. neue Fassung<br />
o. J. ohne Jahr<br />
OLG Oberlandesgericht<br />
o. O. ohne Ort<br />
RGBl Reichsgesetzblatt<br />
BDSG<br />
BGB<br />
BGBl<br />
Bundesdatenschutzgesetz<br />
Bürgerliches Gesetzbuch<br />
Bundesgesetzblatt<br />
SCHUFA<br />
StGB<br />
Schutzgemeinschaft für allgemeine<br />
Kreditsicherung<br />
Strafgesetzbuch<br />
BGH<br />
Bundesgerichtshof<br />
URL<br />
Uniform Resource Locator<br />
BKA<br />
Bundeskriminalamt<br />
VVG<br />
Versicherungsvertragsgesetz<br />
DIHK<br />
GDV<br />
Deutscher Industrie- und Handelskammertag<br />
e. V.<br />
Gesamtverband der Deutschen<br />
Versicherungswirtschaft e. V.<br />
VW<br />
ZPO<br />
Versicherungswirtschaft<br />
Zivilprozessordnung<br />
GfK<br />
Gesellschaft für Konsumforschung<br />
GFPI<br />
Gesellschaft für praxisorientierte<br />
Informationsdienste<br />
GmbH<br />
Gesellschaft mit beschränkter<br />
Haftung<br />
Hrsg.<br />
Herausgeber<br />
i. V. m. in Verbindung mit<br />
Jg.<br />
LV<br />
Jahrgang<br />
Lebensversicherung<br />
41
9. Literaturverzeichnis<br />
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In: Versicherungswirtschaft.<br />
59. Jg., Heft 10, S. 759–762.<br />
Berthold, J. (2004):<br />
Betrügerisches Verhalten auf dem deutschen Versicherungsmarkt<br />
aus der Perspektive der Erstversicherungsunternehmen.<br />
Unveröffentlichte Diplomarbeit<br />
am Institut für Versicherungsbetriebslehre des Fachbereichs<br />
Wirtschaftswissenschaften, Hannover.<br />
BKA (Hrsg.) (2003): Polizeiliche Kriminalstatistik 2003.<br />
URL: http://www.bka.de/pks/pks2003/index2.html<br />
(Stand 15.09.2004).<br />
BKA (Hrsg.) (2004): Polizeiliche Kriminalstatistik 2004.<br />
URL: http://www.bka.de/pks/pks2004/index2.html<br />
(Stand 23.08.2005).<br />
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URL: http://www.welt.de/data/2004/09/11/<br />
330885.html?search=Versicherungsbetrug&<br />
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Diewald, R. (2003):<br />
Das systemische Risiko bei <strong>Versicherungen</strong>: Noch mehr<br />
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Die Bekämpfung des Versicherungsbetruges aus der<br />
Sicht der Exekutive. In: Die VersicherungsRundschau,<br />
45. Jg., Heft 7/8, S. 203–208.<br />
Edelbacher, M. (o. J.):<br />
Strategien zur Bekämpfung des Versicherungsbetruges.<br />
Wien.<br />
42
Eisele, B., Frevel, T. (2004):<br />
Etzel, T. (1996):<br />
Fähnrich, E. (2003):<br />
Fähnrich, E., Lindsiepe, O. (2003):<br />
Farny (1959):<br />
Farny, D. (2000):<br />
Flesch, C. F. (2001):<br />
Fürstenwerth, J. Freiherr F. v.,<br />
Richter, S. (2003):<br />
Gas, B. (1990):<br />
GDV (Hrsg.) (1997):<br />
GDV (Hrsg.) (2002a):<br />
GDV (Hrsg.) (2002b):<br />
GDV (Hrsg.) (2003a):<br />
Effiziente Kommunikation am Beispiel des Schadenmanagements.<br />
In: Versicherungswirtschaft,<br />
59. Jg., Heft 13, S. 991–993.<br />
Organisation effizienter <strong>Betrug</strong>sabwehr in Versicherungsunternehmen.<br />
In: Versicherungswirtschaft,<br />
51. Jg., Heft 4, S. 232–236.<br />
Automatisierte <strong>Betrug</strong>serkennung in der Versicherungswirtschaft.<br />
In: Versicherungsbetriebswirt.<br />
36. Jg., Heft 2, S. 1–6.<br />
Automatisierte <strong>Betrug</strong>serkennung – Ein innovativer<br />
Beitrag <strong>zum</strong> aktiven Schadenmanagement. In:<br />
El Hage, B., Jara. M. (Hrsg.): Schadenmanagement,<br />
Grundlagen, Methoden und Instrumente, Praktische<br />
Erfahrungen. St. Gallen. S. 267–280.<br />
Das Versicherungsverbrechen: Erscheinungsformen,<br />
Motive, Häufigkeiten und Möglichkeiten der versicherungstechnischen<br />
Bekämpfung. Berlin.<br />
Versicherungsbetriebslehre. 3. Auflage. Karlsruhe.<br />
Brief aus London: Die Tücken der <strong>Betrug</strong>sbekämpfung.<br />
In: Versicherungswirtschaft. 56. Jg., Heft 15,<br />
S. 1221–1223.<br />
Anschreiben des GDV an die Vorstände der Mitgliedsunternehmen<br />
des GDV zur GfK-Umfrage Versicherungsbetrug<br />
2002.<br />
Versicherungsbetrug als geschäftspolitische Herausforderung.<br />
In: Bach, P. (Hrsg.): Symposium gegen Versicherungsbetrug<br />
– Schwerpunkte: Kraftfahrt- und<br />
Sachversicherung. Karlsruhe (1990), S. 3–13.<br />
Pressekolloquium München 22.04.1997: <strong>Betrug</strong>sabwehr<br />
in der privaten Haftpflichtversicherung.<br />
URL: http://www.gdv.de/presseservice/13297.htm?IE<br />
(Stand 26.08.04).<br />
Straftat ohne Reue?<br />
URL: http://www.gdv.de.presseservice/16814.htm<br />
(Stand 27.06.04).<br />
Kfz-Versicherung.<br />
URL: http://www.gdv.de/cgi-bin/bb_printpage.pl?<br />
url=presseservice/16822.htm (Stand: 22.08.2004).<br />
Jahrbuch 2003 – Die deutsche Versicherungswirtschaft.<br />
Karlsruhe.<br />
GDV (Hrsg.) (2003b): Versicherungsbetrug: Banden auf dem Vormarsch –<br />
geschätzter Schaden rund 4 Milliarden Euro im Jahr.<br />
URL: http://www.gdv.de/cgi-bin/bb_printpage.pl?<br />
url=/presseservice/21731.htm (Stand 23.06.2004).<br />
GDV (Hrsg.) (2004):<br />
Handbuch der Sachversicherung, Teil F – Prävention<br />
und Aufdeckung <strong>von</strong> Versicherungsmissbrauch. o. O.<br />
43
GDV (Hrsg.) (o. J.):<br />
Geppert, K. (1998):<br />
GfK (Hrsg.) (2002):<br />
Hax, K. (1964):<br />
Hennerici, B., Lohse, U., Meyer, R. (2001):<br />
Hinzmann, J. H. (1990):<br />
Hofmann, E. (1998):<br />
Höfner, K. (1990):<br />
Hörnle, T. (1998):<br />
Institut der deutschen Wirtschaft (Hrsg.):<br />
Karten, W. (1997):<br />
Kästle, H. (1992):<br />
Kellenbenz, P. (2003):<br />
Klein, H. (2002):<br />
Knoche, J. (1991):<br />
Knospe, J. (2003):<br />
Koch, P. (1998):<br />
Versicherungsbetrug.<br />
URL: http://www.gdv.de/<strong>von</strong>_a_bis_z/22583<br />
(Stand 25.05.04).<br />
Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB neue Fassung).<br />
In: Jura: Juristische Ausbildung, 20. Jg., Heft 7,<br />
S. 382–386.<br />
Grundlagenstudie: Versicherungsbetrug – na und?<br />
Nürnberg.<br />
Grundlagen des Versicherungswesens. Wiesbaden.<br />
Wege zu den künftigen Strukturen <strong>von</strong> Versicherungsunternehmen.<br />
In: Versicherungswirtschaft, 56. Jg.,<br />
Heft 14, S. 1090–1095.<br />
Maßnahmen gegen Versicherungsbetrug aus Sicht der<br />
Sachversicherer. In: Bach, P. (Hrsg.): Symposium gegen<br />
Versicherungsbetrug – Schwerpunkte: Kraftfahrt- und<br />
Sachversicherung. Karlsruhe, S. 47–58.<br />
Privatversicherungsrecht. 4. Auflage. München.<br />
Soziologische und psychologische Aspekte des Versicherungsbetruges.<br />
In: Die VersicherungsRundschau,<br />
45. Jg., Heft 7/8, S. 193–202.<br />
Die wichtigsten Änderungen des Besonderen Teils des<br />
StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts. In:<br />
Jura, 20. Jg., S. 169–182.<br />
Beiträge zur Gesellschafts- und Bildungspolitik,<br />
Bd. 233, Köln.<br />
Erinnerung an ein paar notorische Versicherungs-<br />
Irrtümer. In: Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (Hrsg.): Neue<br />
Wege des Versicherungsmanagements: Festschrift <strong>zum</strong><br />
60. Geburtstag <strong>von</strong> Günter Schmidt. Karlsruhe.<br />
Brandstiftung erkennen, aufklären, verhüten.<br />
Stuttgart u. a.<br />
Vorwärts in Europas Straßenverkehr – Vom GDV-Presseforum<br />
der Schaden- und Unfallversicherer in Dresden.<br />
In: Versicherungswirtschaft. 58. Jg., Heft 13,<br />
S. 1027–1029.<br />
Versicherungsbetrug in der Kfz-Versicherung:<br />
Formen, Folgen, Konsequenzen. Karlsruhe.<br />
Vorgetäuschte und vorsätzlich herbeigeführte<br />
Versicherungsfälle. Göttingen.<br />
Die Einstellung <strong>zum</strong> Versicherungsbetrug hat sich<br />
gewandelt. In: Versicherungswirtschaft. 58. Jg.,<br />
Heft 24, S. 1958-1960.<br />
Versicherungswirtschaft: ein einführender Überblick.<br />
5. Auflage. Karlsruhe<br />
44
Kohlmann, G. (2002): Zwischen Vertragstreue und Vorteilsstreben –<br />
Bemerkungen zur Rolle des Versicherungsnehmers<br />
aus strafrechtlicher Sicht. In: Zeitschrift für die gesamte<br />
Versicherungswissenschaft. 91. Jg., S. 557–569.<br />
König, R. (2001):<br />
Manipulierte Verkehrsunfälle:<br />
Leitfaden für die polizeiliche Praxis. Hilden<br />
Kornjuskin, M. (2001):<br />
Kreß, C. (1998):<br />
Chancen des Electronic Commerce für die Versicherungswirtschaft.<br />
In: Bölscher, J., Schulenburg, J.-M. Graf<br />
v. d. (2001): Neue Informationssysteme in der Versicherungswirtschaft.<br />
Göttingen.<br />
Das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts. In: Neue<br />
Juristische Wochenschrift, 51. Jg., Heft 10, S. 633–644.<br />
Kunze, A. (2003):<br />
Phantomschmerz – Die <strong>Versicherungen</strong> klagen über<br />
<strong>Betrug</strong> – die Fakten aber sind dürftig.<br />
URL: http://zeus.zeit.de/text/2003/36/G-Vers_betrug<br />
(Stand 15.06.2004).<br />
Langrock, E. (1980):<br />
Der kriminelle Mißbrauch der Kraftfahrzeug-<br />
Haftpflichtversicherung. Lübeck.<br />
Lenhard, K.-H. (1990):<br />
<strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong> aus Sicht<br />
der Polizei – Bekämpfungsstrategien und Präventionsansätze.<br />
In: Bach, P. (Hrsg.): Symposium gegen Versicherungsbetrug<br />
– Schwerpunkte: Kraftfahrt- und<br />
Sachversicherung. Karlsruhe, S. 29–46.<br />
Manes, A. (1932):<br />
Versicherungswesen, Bd. I, Allgemeine Versicherungslehre.<br />
5. Auflage. Leipzig, Berlin.<br />
Moll-Iffland, E. (1997):<br />
Vier Spielarten <strong>von</strong> Versicherungsbetrug. In:<br />
Versicherungswirtschaft, 52. Jg., Heft 1, S. 64–65.<br />
Müller, K.-W. (2003):<br />
Ständig steigender Prozessaufwand kein Schicksal.<br />
In: Versicherungswirtschaft. 58. Jg., Heft 23,<br />
S. 1914–1916.<br />
Müller, R. (2001):<br />
Die dunklen Seiten der Kfz-Versicherungswelt. In:<br />
Versicherungswirtschaft, 56. Jg., Heft 9, S. 658–662.<br />
Müller-Peters, H. (2003): Kundensicht: Aktuelles aus der Marktforschung –<br />
Wer Kaviar essen will, muss Heringe verkaufen. In:<br />
Versicherungswirtschaft, 58. Jg., Heft 16, S. 1227.<br />
Münchener <strong>Rück</strong>versicherungs-<br />
Versicherungsbetrug in der Schadenversicherung.<br />
Gesellschaft (Hrsg.) (1987):<br />
München.<br />
Nack, A. (1990):<br />
Anspruchsgrundlagen und Beweisführung im Haftpflicht-<br />
und Deckungsprozeß bei fingierten Schäden.<br />
In: Bach, P. (Hrsg.): Symposium gegen Versicherungsbetrug<br />
– Schwerpunkte: Kraftfahrt- und Sachversicherung,<br />
Karlsruhe, S. 159–186.<br />
Nelken, S. (1925):<br />
Die Brandstiftung – ihre Ursachen, Feststellung<br />
und Verhütung. Berlin.<br />
45
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Erklärungsansätze für vertragswidriges Verhalten <strong>von</strong><br />
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Niederleithinger, E. (2004): Der Abschlussbericht der VVG-Kommission –<br />
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Niemeier, J. (1990):<br />
Das gibt’s doch nicht! Denkwürdiges und Kurioses<br />
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Ottermann, R. (2000):<br />
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Roese, E. (1990):<br />
Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (1984):<br />
Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (1989):<br />
Schulenburg, J.-M. Graf v. d. (Hrsg.)<br />
(1997):<br />
Schweizerische <strong>Rück</strong>versicherungs-<br />
Gesellschaft (Hrsg.) (1988):<br />
Schweizerische <strong>Rück</strong>versicherungs-<br />
Gesellschaft (Hrsg.) (1993):<br />
Schweizerischer<br />
Versicherungsverband (2003):<br />
Stamm, H.-J. (1990):<br />
Steinhaus, T. (2003):<br />
Strassl, W. (1988):<br />
Tenbieg, J. (2002):<br />
3.1 Kommissariat, Info: „Versicherungsbetrug“.<br />
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dst/pdhan/dienststellen/zkd/vb.htm (15.06.2004)<br />
<strong>Betrug</strong> <strong>zum</strong> <strong>Nachteil</strong> <strong>von</strong> <strong>Versicherungen</strong>. In:<br />
Deutsche Akademie für Verkehrswissenschaft e.V.<br />
(Hrsg.): 28. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1990,<br />
Hamburg, S. 256–271.<br />
Zum Verhalten <strong>von</strong> Versicherungsnachfragern in der<br />
Sozialen Marktwirtschaft. In: Zeitschrift für die gesamte<br />
Versicherungswissenschaft, 73. Jg., S. 295–320.<br />
Die Versicherungsnachfrage als Gegenstand der ökonomischen<br />
Forschung. In: Zeitschrift für die gesamte<br />
Versicherungswissenschaft, 78. Jg., S. 317–333.<br />
Neue Wege des Versicherungsmanagements. Karlsruhe.<br />
Wohlstandskriminalität und Versicherung. Zürich<br />
Massendelikt Versicherungsbetrug. Zürich.<br />
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URL: http://www.svv.ch/index.cfm?id=631&<br />
searchwords=versicherungsbetrug&attributes=<br />
(Stand 13.07.2004).<br />
Erfahrungen aus der Praxis der Schadenbearbeitung<br />
(Typologie des Umfeldes, Zusammenarbeit mit Behörden,<br />
Betriebsorganisation). In: Bach, P. (Hrsg.): Symposium<br />
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Kraftfahrt- und Sachversicherung. Karlsruhe,<br />
S. 129–146.<br />
Brandstiftung in der Industrie – und was man dagegen<br />
tun kann. In: VersicherungsPraxis, 93. Jg., Heft 6,<br />
S. 119–121.<br />
Externe Effekte auf Versicherungsmärkten. Tübingen.<br />
Manipulierte Schadenfälle als Herausforderung für die<br />
Praxis. In: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft.<br />
91. Jg., S. 571–578.<br />
46
Vetterlein, J. (1990):<br />
Wagner, F., Koch, G. (1999):<br />
Walter, N. (2004):<br />
Weber, M. (1995):<br />
Werker, H.-H. (1990):<br />
Winterthur (Hrsg.) (2004):<br />
Wittkämper, G. W., Wulff-Nienhüser,<br />
M., Kammer, K. (1990)<br />
Wolters, G. (1998):<br />
Wörner, R. B. (2003):<br />
Wörner, R. B. (2004a):<br />
Zirpens, W., Terstegen, O. (1963):<br />
Zwahlen, R. (2003):<br />
Zweifel, P., Eisen, R. (2003):<br />
Arbeitsmodell zur <strong>Betrug</strong>serkennung durch den Sachbearbeiter<br />
(Kraftfahrtversicherung). In: Bach, P. (Hrsg.):<br />
Symposium gegen Versicherungsbetrug – Schwerpunkte:<br />
Kraftfahrt- und Sachversicherung. Karlsruhe,<br />
S. 147–155.<br />
Electronic Commerce in der VW. In: Versicherungswirtschaft,<br />
54. Jg., Heft 20, S. 1490–1497.<br />
Gestehen Sie! Der Einsatz <strong>von</strong> Lügendetektoren boomt,<br />
obwohl ihre Leistung dürftig ist. In: DIE ZEIT,<br />
09.06.2004, S. 38.<br />
Die Aufklärung des Kfz-Versicherungsbetrugs:<br />
Grundlagen der Kompatibilitätsanalyse und<br />
Plausibilitätsprüfung. Münster.<br />
Die Bearbeitung <strong>von</strong> <strong>Betrug</strong>sverfahren durch Staatsanwaltschaft<br />
und Strafgericht. In: Bach, P. (Hrsg.):<br />
Symposium gegen Versicherungsbetrug – Schwerpunkte:<br />
Kraftfahrt- und Sachversicherung, Karlsruhe, S. 63–79.<br />
So entlarvt die Winterthur Betrüger.<br />
URL: http://www.winterthur.com/de/worldwide/<br />
pro/pro_ins/pro_ins_2004_03_11_swindlers.htm<br />
(Stand 05.06.2004).<br />
Versicherung und Kriminalität:<br />
Lagebild, Ursachen und Einflüsse. Karlsruhe.<br />
Das sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts.<br />
In: Juristen Zeitung, 53. Jg. Heft 8, S. 397–400.<br />
Versicherungsbetrug – Eine Herausforderung für<br />
Risk- und Claims Management. In: El Hage, B., Jara. M.<br />
(Hrsg.): Schadenmanagement, Grundlagen, Methoden<br />
und Instrumente, Praktische Erfahrungen. St. Gallen.<br />
S. 251–266.<br />
Versicherungsbetrug in der industriellen und<br />
gewerblichen Sachversicherung.<br />
URL: http://www.vereinigung-der-versicherungsbetriebswirte.de/Deutsch/News/Aktuell/News120/n<br />
ews120.htm (Stand 18.05.2004).<br />
Wirtschaftskriminalität. Erscheinungsformen<br />
und ihre Bekämpfung. Lübeck.<br />
Missbrauchsverhinderung bei der Mobilar. In: El Hage,<br />
B., Jara. M. (Hrsg.): Schadenmanagement, Grundlagen,<br />
Methoden und Instrumente, Praktische Erfahrungen.<br />
St. Gallen. S. 235–250.<br />
Versicherungsökonomie. 2., verbesserte Auflage.<br />
Berlin, u. a.<br />
47
10. Autor<br />
Joachim Berthold begann 1995 seine Ausbildung<br />
bei der Hannover <strong>Rück</strong>/<strong>E+S</strong> <strong>Rück</strong>. Dem erfolgreichen<br />
Abschluss <strong>zum</strong> Versicherungskaufmann<br />
schloss er an der Universität Hannover ein<br />
Studium der Wirtschaftswissenschaften an. Während<br />
der Studienzeit blieb er dem Unternehmen<br />
verbunden und war u. a. in den Bereichen Recht<br />
und Rechnungswesen angestellt. Im Jahr 2004<br />
beendete Joachim Berthold erfolgreich das Studium<br />
der Wirtschaftswissenschaften mit dem<br />
akademischen Grad eines Diplom-Ökonomen<br />
und ist seitdem im Marktbereich Deutschland<br />
tätig.<br />
Institut und insbesondere Frau Dr. U. Lohse sowie<br />
Herrn Prof. Dr. J.-M. Graf <strong>von</strong> der Schulenburg<br />
ausdrücklich für die hilfreiche Betreuung gedankt<br />
werden.<br />
Die vorliegende Broschüre stellt eine verkürzte<br />
Abhandlung seiner Diplomarbeit „Betrügerisches<br />
Verhalten auf dem deutschen Versicherungsmarkt<br />
aus der Perspektive der Erstversicherungsunternehmen“<br />
dar. Die Diplomarbeit wurde am<br />
Institut für Versicherungsbetriebslehre unter der<br />
Leitung <strong>von</strong> Herrn Prof. Dr. J.-M. Graf <strong>von</strong> der Schulenburg<br />
geschrieben. An dieser Stelle soll dem<br />
48
Bisher erschienen:<br />
Nr. 1<br />
M. Rehfeld, N.A. Sittaro, E. Wehking<br />
Psychische Folgeschäden<br />
Ein Problem in der Unfall- und<br />
Haftpflichtversicherung<br />
Nr. 2<br />
J. Brollowski, A. Kelb, H. Lemcke, E. Wehking<br />
<strong>E+S</strong> <strong>Rück</strong> Fachtagung<br />
Haftpflichtschaden und Psyche<br />
Nr. 3<br />
I.Geis, Th. Hoeren, Chr. Nießen, J. Roth<br />
Neue Medien – Neue Risiken:<br />
Haftpflichtfragen rund um das Internet<br />
Nr. 4<br />
Chr. Günther<br />
Gebührenrecht – Legal Expenses:<br />
Rechtskosten und Schadensersatz im<br />
deutschen und US-amerikanischen Haftungsrecht<br />
Nr. 5<br />
H.-G. Bollweg, J. Brollowski, H. Lemcke, G. Wagner<br />
Quo vadis Deliktsrecht?<br />
Änderungen im Schadenersatzrecht und deren<br />
Auswirkungen auf Versicherer und Verbraucher<br />
Nr. 6<br />
J.-Ch. Deister, A. Kelb<br />
Neues Schadenersatzrecht ab 1. August 2002<br />
Auswirkungen auf die Versicherungsbranche mit<br />
Schwerpunkt in der Kraftfahrzeughaftpflicht<br />
Nr. 7<br />
Michael Bantje<br />
EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie –<br />
Umsetzung der Deckungsvorsorgepflicht<br />
Nr. 8<br />
I. Dautert, F. Reddering, M. Schönermark, P. Weidinger<br />
Fachtagung der <strong>E+S</strong> <strong>Rück</strong><br />
Arzt- und Krankenhaushaftpflicht zwischen<br />
hippokratischem Eid und Verrechtlichung der Medizin<br />
Alle Rechte vorbehalten.<br />
Nachdruck oder Übersetzung mit<br />
Angabe der Quelle gestattet.<br />
Die Urheberrechte hat die <strong>E+S</strong> <strong>Rück</strong>.
Erschienen im Dezember 2005<br />
Herausgeber:<br />
<strong>E+S</strong> <strong>Rück</strong>versicherung AG<br />
Karl-Wiechert-Allee 50<br />
30625 Hannover<br />
Telefon 0511/56 04 - 0<br />
Telefax 0511/56 04 -11 88<br />
www.es-rueck.de<br />
Ansprechpartner:<br />
Joachim Berthold<br />
Telefon 0511/56 04 -17 71<br />
joachim.berthold@es-rueck.de<br />
oder<br />
Andreas Kelb<br />
Telefon 0511/56 04 -13 00<br />
andreas.kelb@es-rueck.de