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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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7.<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

terschreitet und der Erwerber seinen Kommanditanteil<br />

nicht veräußert. Außerdem dürfen – wie vorstehend<br />

beschrieben – keine Überentnahmen während<br />

der Behaltensfrist stattfinden. Bei Verstoß gegen die<br />

siebenjährige Behaltensfrist erfolgt ein zeitanteiliger<br />

Wegfall des Verschonungsabschlags.<br />

Die Gewährung von Vergünstigungen für Betriebsvermögen<br />

hängt damit künftig im Wesentlichen von<br />

Faktoren ab, die vom einzelnen Investor nicht beeinflussbar<br />

und damit für ihn nicht planbar sind.<br />

Soweit Betriebsvermögen an Personen der Steuerklassen<br />

II oder III übertragen wird, führt die Tarifbegünstigung<br />

des § 19a ErbStG im Ergebnis zur<br />

Anwendung der für die Steuerklasse I vorgesehenen<br />

Steuersätze. Die persönlichen Freibeträge richten<br />

sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser<br />

bzw. Schenker und dem steuerlichen Wert des<br />

übertragenen Vermögens, so dass die letztendliche<br />

Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer von der<br />

individuellen Situation des Erben bzw. Beschenkten<br />

abhängt.<br />

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 27.<br />

September 2012 die Frage einer möglichen Verfassungswidrigkeit<br />

des Erbschaft- und Steuergesetzes<br />

dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt.<br />

Es ist daher möglich, dass die vorstehend beschriebenen<br />

Vergünstigungen für Betriebsvermögen<br />

in Zukunft eingeschränkt oder aufgehoben werden.<br />

Daher wird jedem Investor empfohlen, die individuellen<br />

Auswirkungen erbschaft- oder schenkungsteuerlicher<br />

Vorgänge bei Bedarf mit seinem steuerlichen<br />

Berater zu erörtern.<br />

ERGÄNZENDE HINWEISE<br />

Die vorstehenden Ausführungen beruhen auf der zum<br />

Zeitpunkt der Prospektaufstellung geltenden Rechtslage,<br />

die sich aus den zu diesem Zeitpunkt gültigen<br />

Steuergesetzen, veröffentlichten Entscheidungen des<br />

BFH und veröffentlichten Verwaltungsanweisungen<br />

ergibt. Es handelt sich vorliegend um das fünfte von<br />

der Anbieterin initiierte Beteiligungsangebot, das<br />

auf der vorstehend beschriebenen steuerlichen Konzeption<br />

beruht. Die beiden ersten Beteiligungsangebote<br />

wurden inzwischen erklärungsgemäß unter<br />

Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt.<br />

Bei der Ausarbeitung der steuerlichen Grundlagen<br />

hat sich der Emittent von einer Steuerberatungsgesellschaft<br />

beraten lassen. Grundlage des Beratungsverhältnisses<br />

bildet eine vertragliche Vereinbarung,<br />

nach der die Steuerberatungsgesellschaft ihre Haftung<br />

gegenüber dem Emittenten für fahrlässig verursachte<br />

Schäden auf € 2,5 Mio. beschränkt hat.<br />

Eine gutachterliche Stellungnahme zu den steuerlichen<br />

Grundlagen des Beteiligungsangebots kann<br />

nach Unterzeichnung einer gesonderten Erklärung<br />

von der Steuerberatungsgesellschaft angefordert<br />

werden. Eine zusätzliche Haftung gegenüber Dritten<br />

wird von der Steuerberatungsgesellschaft nicht<br />

übernommen.<br />

Hinweise zu den steuerlichen Risiken des Beteiligungsangebots<br />

sind im Kapitel 2.3 abgedruckt.<br />

84 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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