FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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ERBSCHAFT- UND<br />
SCHENKUNGSTEUER<br />
Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an dem<br />
Emittenten unterliegt der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br />
Die steuerliche Bewertung eines Anteils richtet<br />
sich nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes.<br />
Nach § 109 Abs. 2 BewG ist der Wert eines Anteils<br />
am Betriebsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft<br />
mit seinem gemeinen Wert anzusetzen.<br />
Dieser ist grundsätzlich aus Verkäufen unter<br />
fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr<br />
vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen. Haben<br />
keine Verkäufe innerhalb des zurückliegenden<br />
Jahres stattgefunden, ist der gemeine Wert unter<br />
Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder nach<br />
einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
üblichen Methode zu ermitteln. Somit<br />
wird der erbschaft- und schenkungsteuerliche Wert<br />
einer Beteiligung in der Regel deren Verkehrswert<br />
entsprechen.<br />
Bei einer Beteiligung an dem Emittenten handelt es<br />
sich nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG um begünstigtes<br />
Betriebsvermögen. Dies gilt auch, wenn der<br />
Investor treuhänderisch über den Treuhänder an dem<br />
Emittenten beteiligt ist (vgl. Erlass der Finanzbehörde<br />
Hamburg vom 18. Oktober 2010).<br />
Für Betriebsvermögen besteht im Erb- oder Schenkungsfall<br />
die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen<br />
eine Verschonung von 85% (Regelfall)<br />
oder von 100% (antragsgebundene Option) des<br />
Wertes des begünstigten Vermögens in Anspruch zu<br />
nehmen. Die Wahl ist unwiderruflich und kann nach<br />
Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung nicht<br />
revidiert werden.<br />
Im Regelfall bleibt der Wert des begünstigten Betriebsvermögens<br />
zu 85% steuerfrei (sog. Verschonungsabschlag),<br />
wenn der Emittent das Unternehmen<br />
fünf Jahre nach der Anteilsübertragung fortführt,<br />
der Erwerber während dieser Zeit den Kommanditanteil<br />
nicht veräußert und bis zum Ende des letzten<br />
in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres<br />
keine Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen<br />
und der ihm zuzurechnenden Gewinnanteile<br />
seit dem Erwerb um mehr als € 150.000 übersteigen<br />
(sog. Überentnahmen). Des Weiteren erfolgt<br />
die Gewährung des Verschonungsabschlags unter<br />
der Voraussetzung, dass die kumulierte Lohnsumme<br />
des übertragenen Betriebs innerhalb von fünf Jahren<br />
nach dem Erwerb 400% der Durchschnittslohnsumme<br />
der letzten fünf Jahre vor der Übertragung<br />
nicht unterschreitet. Ob jedoch dieses Merkmal von<br />
dem Emittenten erfüllt werden muss, ist zweifelhaft,<br />
da der Emittent voraussichtlich kein eigenes Personal<br />
einsetzen wird. Im Übrigen ist das Merkmal auch<br />
erst dann zu beachten, wenn der Emittent über mehr<br />
als 20 Beschäftigte verfügt.<br />
Die nach Abzug des Verschonungsabschlags verbleibenden<br />
15% des Wertes des übertragenen<br />
Vermögens werden nach Abzug eines gleitenden<br />
Abzugsbetrages von maximal € 150.000 der sofortigen<br />
Besteuerung unterworfen. Der Abzugsbetrag<br />
verringert sich, soweit der verbleibende Wert<br />
€ 150.000 übersteigt, um die Hälfte des übersteigenden<br />
Betrages. Er kann innerhalb von zehn<br />
Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe<br />
nur einmal berücksichtigt werden.<br />
Bei Verstoß gegen die fünfjährige Behaltensfrist erfolgt<br />
ein zeitanteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags,<br />
so dass es pro Jahr zu einer Reduzierung<br />
des Verschonungsabschlags um 20% kommt. Soweit<br />
während der Behaltensfrist so genannte Überentnahmen<br />
getätigt werden, entfallen die vorstehend beschriebenen<br />
Vergünstigungen rückwirkend.<br />
Ferner sieht § 13a Abs. 5 ErbStG vor, dass bei Veräußerung<br />
des Gesellschaftsanteils während der fünfjährigen<br />
Behaltensfrist eine Nachversteuerung nicht<br />
erfolgt, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von<br />
sechs Monaten in entsprechendes Betriebsvermögen<br />
reinvestiert wird.<br />
Alternativ zu dem vorstehend beschriebenen Regelfall<br />
kann der Wert des übertragenen Anteils auf<br />
Antrag in voller Höhe steuerfrei belassen werden,<br />
wenn der Emittent das Unternehmen sieben Jahre<br />
nach der Anteilsübertragung fortführt, die maßgebliche<br />
Lohnsumme während dieses Zeitraums – sofern<br />
relevant – 700% der Ausgangslohnsumme nicht un-<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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