FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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7.<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
Anrechnungsbetrag entspricht dem 3,8-fachen des<br />
für Anrechnungszwecke gesondert und einheitlich<br />
festzustellenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrages,<br />
wobei sich der Anteil eines Investors am<br />
Gewinn des Emittenten nach dem allgemeinen Ergebnisverteilungsschlüssel<br />
richtet. Der Betrag der<br />
Steuerermäßigung ist auf die tatsächlich zu zahlende<br />
Gewerbesteuer begrenzt und setzt eine entsprechende<br />
Einkommensteuerbelastung auf gewerbliche<br />
Einkünfte beim Investor voraus.<br />
UMSATZSTEUER<br />
Der Emittent ist Unternehmer im Sinne von § 2 Abs.<br />
1 UStG. Die von dem Emittenten ausgeführten Ausgangsumsätze<br />
sind umsatzsteuerpflichtig, soweit sie<br />
im Inland erbracht werden und nicht von der Umsatzsteuer<br />
befreit sind. Sie unterliegen dem Umsatzsteuerregelsatz<br />
von 19%.<br />
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil<br />
vom 19. September 1996 – V R 129/03, BStBl.<br />
II 1997, S. 164 ff.) ist für den Betrieb von Schiffen<br />
umsatzsteuerlich zwischen einer Beförderungsleistung<br />
und der Vermietung eines Beförderungsmittels<br />
zu unterscheiden. Eine Beförderungsleistung liegt<br />
vor, wenn die Beförderung von Personen auf dem<br />
betreffenden Schiff zu einer bestimmten Zeit und auf<br />
einer bestimmten Strecke anhand eines vereinbarten<br />
Fahrplans geschuldet und die Verpflichtung zur<br />
vertragsmäßigen Beförderung übernommen wird.<br />
Bei den von dem Emittenten erbrachten Leistungen<br />
handelt es sich um Beförderungsleistungen, da die<br />
Festlegung der Reiseroute in dem Vertrag zwischen<br />
dem Emittenten und dem Beförderungsnehmer besonders<br />
geregelt und eine Beförderung geschuldet<br />
ist. Eine Vermietung hingegen scheidet aus, da dem<br />
Beförderungsnehmer nicht der unmittelbare Besitz<br />
an dem Schiff eingeräumt wird. Insbesondere kann<br />
dieser das Schiff nicht frei, also unabhängig von<br />
dem Emittenten, nutzen.<br />
Soweit mit dem Schiff Beförderungsleistungen im<br />
Ausland erbracht werden, unterliegen die hierauf entfallenden<br />
Entgelte nicht der deutschen Umsatzsteuer.<br />
Grenzüberschreitende Beförderungen sind in einen<br />
steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil<br />
aufzuteilen (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UStG). Entscheidend<br />
ist hierbei der jeweilige Streckenabschnitt,<br />
der tatsächlich befahren wird. Diese Sichtweise entspricht<br />
im Grundsatz der Einschätzung vieler weiterer<br />
EU-Mitgliedstaaten. Soweit Streckenabschnitte in<br />
Ländern zurückgelegt werden, deren Umsatzsteuerrecht<br />
dem beschriebenen Grundsatz folgt, muss sich<br />
der Emittent in dem jeweiligen Land ggf. umsatzsteuerlich<br />
registrieren und Steuererklärungen abgeben.<br />
Die Einzelheiten der Umsatzbesteuerung richten sich<br />
nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen<br />
Einsatzstaates.<br />
Die Umsatzsteuer aus Vergütungen für die Leistungen<br />
des Schiffsmanagers wird grundsätzlich vom<br />
Emittenten als Leistungsempfänger geschuldet (sog.<br />
Reverse-Charge-Verfahren). Gleichzeitig kann der<br />
Emittent die Umsatzsteuer aus diesen Vergütungen<br />
als Vorsteuer geltend machen, so dass im Ergebnis<br />
keine umsatzsteuerliche Belastung eintritt.<br />
Der Erwerb des Schiffes durch den Emittenten stellt<br />
umsatzsteuerlich einen sog. innergemeinschaftlichen<br />
Erwerbs dar, der in Deutschland der Regelbesteuerung<br />
unterliegt. Da Deutschland das Bestimmungsland<br />
des Erwerbs ist und das Schiff in einem deutschen<br />
Binnenschiffsregister eingetragen ist, kann die<br />
auf den Kaufpreis des Schiffes entfallende Umsatzsteuer<br />
als Vorsteuer geltend gemacht werden.<br />
Mit Urteil vom 01. Juli 2004 (Az. V R 32/00, BStBl.<br />
II 2004, S. 1022 ff.) hat der Bundesfinanzhof entschieden,<br />
dass die Anlaufkosten einer Fondsgesellschaft<br />
mit der zukünftigen wirtschaftlichen Tätigkeit<br />
der Gesellschaft zusammenhängen und die damit<br />
verbundene Vorsteuer abzugsfähig ist. Insoweit wurden<br />
die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen<br />
der Ergebnisprognose netto, d.h. unter Annahme eines<br />
vollständigen Vorsteuerabzugs, kalkuliert. Sofern<br />
Vorsteuerbeträge mit Leistungen im Zusammenhang<br />
stehen, die im Interesse der Investoren erfolgen, können<br />
diese Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht<br />
werden. Die nicht abzugsfähigen Beträge wurden<br />
in geschätzter Höhe in der Ergebnisprognose als<br />
erhöhter Aufwand berücksichtigt.<br />
82 Verkaufsprospekt<br />
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