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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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7.<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

Anrechnungsbetrag entspricht dem 3,8-fachen des<br />

für Anrechnungszwecke gesondert und einheitlich<br />

festzustellenden anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrages,<br />

wobei sich der Anteil eines Investors am<br />

Gewinn des Emittenten nach dem allgemeinen Ergebnisverteilungsschlüssel<br />

richtet. Der Betrag der<br />

Steuerermäßigung ist auf die tatsächlich zu zahlende<br />

Gewerbesteuer begrenzt und setzt eine entsprechende<br />

Einkommensteuerbelastung auf gewerbliche<br />

Einkünfte beim Investor voraus.<br />

UMSATZSTEUER<br />

Der Emittent ist Unternehmer im Sinne von § 2 Abs.<br />

1 UStG. Die von dem Emittenten ausgeführten Ausgangsumsätze<br />

sind umsatzsteuerpflichtig, soweit sie<br />

im Inland erbracht werden und nicht von der Umsatzsteuer<br />

befreit sind. Sie unterliegen dem Umsatzsteuerregelsatz<br />

von 19%.<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil<br />

vom 19. September 1996 – V R 129/03, BStBl.<br />

II 1997, S. 164 ff.) ist für den Betrieb von Schiffen<br />

umsatzsteuerlich zwischen einer Beförderungsleistung<br />

und der Vermietung eines Beförderungsmittels<br />

zu unterscheiden. Eine Beförderungsleistung liegt<br />

vor, wenn die Beförderung von Personen auf dem<br />

betreffenden Schiff zu einer bestimmten Zeit und auf<br />

einer bestimmten Strecke anhand eines vereinbarten<br />

Fahrplans geschuldet und die Verpflichtung zur<br />

vertragsmäßigen Beförderung übernommen wird.<br />

Bei den von dem Emittenten erbrachten Leistungen<br />

handelt es sich um Beförderungsleistungen, da die<br />

Festlegung der Reiseroute in dem Vertrag zwischen<br />

dem Emittenten und dem Beförderungsnehmer besonders<br />

geregelt und eine Beförderung geschuldet<br />

ist. Eine Vermietung hingegen scheidet aus, da dem<br />

Beförderungsnehmer nicht der unmittelbare Besitz<br />

an dem Schiff eingeräumt wird. Insbesondere kann<br />

dieser das Schiff nicht frei, also unabhängig von<br />

dem Emittenten, nutzen.<br />

Soweit mit dem Schiff Beförderungsleistungen im<br />

Ausland erbracht werden, unterliegen die hierauf entfallenden<br />

Entgelte nicht der deutschen Umsatzsteuer.<br />

Grenzüberschreitende Beförderungen sind in einen<br />

steuerbaren und einen nicht steuerbaren Leistungsteil<br />

aufzuteilen (§ 3 b Abs. 1 Satz 2 UStG). Entscheidend<br />

ist hierbei der jeweilige Streckenabschnitt,<br />

der tatsächlich befahren wird. Diese Sichtweise entspricht<br />

im Grundsatz der Einschätzung vieler weiterer<br />

EU-Mitgliedstaaten. Soweit Streckenabschnitte in<br />

Ländern zurückgelegt werden, deren Umsatzsteuerrecht<br />

dem beschriebenen Grundsatz folgt, muss sich<br />

der Emittent in dem jeweiligen Land ggf. umsatzsteuerlich<br />

registrieren und Steuererklärungen abgeben.<br />

Die Einzelheiten der Umsatzbesteuerung richten sich<br />

nach den steuerrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen<br />

Einsatzstaates.<br />

Die Umsatzsteuer aus Vergütungen für die Leistungen<br />

des Schiffsmanagers wird grundsätzlich vom<br />

Emittenten als Leistungsempfänger geschuldet (sog.<br />

Reverse-Charge-Verfahren). Gleichzeitig kann der<br />

Emittent die Umsatzsteuer aus diesen Vergütungen<br />

als Vorsteuer geltend machen, so dass im Ergebnis<br />

keine umsatzsteuerliche Belastung eintritt.<br />

Der Erwerb des Schiffes durch den Emittenten stellt<br />

umsatzsteuerlich einen sog. innergemeinschaftlichen<br />

Erwerbs dar, der in Deutschland der Regelbesteuerung<br />

unterliegt. Da Deutschland das Bestimmungsland<br />

des Erwerbs ist und das Schiff in einem deutschen<br />

Binnenschiffsregister eingetragen ist, kann die<br />

auf den Kaufpreis des Schiffes entfallende Umsatzsteuer<br />

als Vorsteuer geltend gemacht werden.<br />

Mit Urteil vom 01. Juli 2004 (Az. V R 32/00, BStBl.<br />

II 2004, S. 1022 ff.) hat der Bundesfinanzhof entschieden,<br />

dass die Anlaufkosten einer Fondsgesellschaft<br />

mit der zukünftigen wirtschaftlichen Tätigkeit<br />

der Gesellschaft zusammenhängen und die damit<br />

verbundene Vorsteuer abzugsfähig ist. Insoweit wurden<br />

die entsprechenden Aufwendungen im Rahmen<br />

der Ergebnisprognose netto, d.h. unter Annahme eines<br />

vollständigen Vorsteuerabzugs, kalkuliert. Sofern<br />

Vorsteuerbeträge mit Leistungen im Zusammenhang<br />

stehen, die im Interesse der Investoren erfolgen, können<br />

diese Vorsteuerbeträge nicht geltend gemacht<br />

werden. Die nicht abzugsfähigen Beträge wurden<br />

in geschätzter Höhe in der Ergebnisprognose als<br />

erhöhter Aufwand berücksichtigt.<br />

82 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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