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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Die Investoren müssen diese Aufwendungen bis zum<br />

31. März des Folgejahres dem Emittenten mitteilen.<br />

Unterbleibt die fristgerechte Mitteilung, ist eine Berücksichtigung<br />

bei der einheitlichen und gesonderten<br />

Gewinnfeststellung nicht mehr gewährleistet. Der<br />

Emittent wird jährlich entsprechende Formulare versenden,<br />

die im Bedarfsfall vom Investor ausgefüllt<br />

zurückzusenden sind.<br />

Sofern festgestellte steuerliche Ergebnisse bei einem<br />

Investor zu Einkommensteuernachzahlungen führen,<br />

sind ab dem 16. Monat nach Ablauf des Jahres, für<br />

das der Bescheid ergeht, für jeden Monat Zinsen in<br />

Höhe von 0,5% an die Finanzverwaltung zu leisten.<br />

EINKOMMENSTEUER,<br />

SOLIDARITÄTSZUSCHLAG<br />

UND KIRCHENSTEUER<br />

Die anteiligen steuerlichen Ergebnisse aus der Beteiligung<br />

unterliegen bei dem Investor der Einkommensteuer,<br />

deren Höhe sich nach dem progressiven Tarif<br />

richtet und letztendlich von der individuellen steuerlichen<br />

Situation des jeweiligen Investors abhängt.<br />

Die kalkulierte Steuerbelastung des Investors ergibt<br />

sich bei einer Beteiligung in Höhe von insgesamt €<br />

100.000 zzgl. Agio bei Anwendung des Höchststeuersatzes<br />

von 45%.<br />

Zusätzlich zur Einkommensteuer wird bei jedem Investor<br />

ein Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5%<br />

der festgesetzten Einkommensteuer erhoben. In der<br />

Ergebnisprognose für den Investor wurde die Erhebung<br />

des Solidaritätszuschlags während der gesamten<br />

Dauer der Beteiligung berücksichtigt.<br />

Bei kirchensteuerpflichtigen Investoren wird ferner<br />

eine Kirchensteuer erhoben, deren Höhe sich nach<br />

den Landeskirchensteuergesetzen richtet und je nach<br />

Bundesland bis zu 9% der Einkommensteuer betragen<br />

kann. Gegebenenfalls sind je nach Bundesland<br />

unterschiedliche Kappungsgrenzen zu berücksichtigen.<br />

Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung im<br />

Rahmen der Ergebnisprognose für den Investor wurde<br />

eine etwaige Kirchensteuer nicht berücksichtigt.<br />

Weder der Emittent noch eine andere Person übernehmen<br />

die Zahlung von Steuern für die Investoren.<br />

GEWERBESTEUER<br />

Der Emittent unterliegt als Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer.<br />

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer<br />

ist der auf der Grundlage der einkommensteuerlichen<br />

Vorschriften ermittelte Gewinn, erhöht bzw.<br />

vermindert um die Hinzurechnungen und Kürzungen<br />

nach den §§ 8, 9 GewStG. Der Zinsaufwand des<br />

Emittenten ist gewerbesteuerlich zu einem Viertel<br />

hinzuzurechnen, soweit die Summe der nach §8<br />

Satz 1 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnenden Beträge<br />

T€ 100 übersteigt und kann im Ergebnis nur zu<br />

75% gewerbesteuerlich berücksichtigt werden. Der<br />

Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe im<br />

Rahmen der Ermittlung der gewerbesteuerlichen und<br />

der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage<br />

ist nicht zulässig.<br />

An die Gesellschafter auf schuldrechtlicher Grundlage<br />

gezahlte Vergütungen sind – nach Abzug der<br />

damit zusammenhängenden Aufwendungen – als<br />

so genannte Sonderbetriebseinnahmen dem Gewinn<br />

des Emittenten hinzuzurechnen und unterliegen<br />

daher ebenfalls der Gewerbesteuer. In der Ergebnisprognose<br />

wurde berücksichtigt, dass ein Teil der<br />

in der Investitionsphase zu erbringenden Leistungen<br />

der Gründungsgesellschafter vor Übernahme des<br />

Schiffes, also in einem Zeitraum erbracht wurde, in<br />

dem eine Gewerbesteuerpflicht des Emittenten noch<br />

nicht bestand.<br />

Sofern ein Investor seine Beteiligung veräußert oder<br />

verschenkt, geht bei dem Emittenten ein etwaiger,<br />

anteilig auf den Investor entfallender gewerbesteuerlicher<br />

Verlustvortrag verloren. Dadurch kann sich für<br />

den Emittenten eine Erhöhung der gewerbesteuerlichen<br />

Belastung ergeben.<br />

Die bei dem Emittenten entstehende Gewerbesteuer<br />

wird nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer<br />

der Investoren quotal angerechnet. Insoweit vermindert<br />

sich die Einkommensteuer der Investoren,<br />

soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen<br />

enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt. Der<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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