FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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7.<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
STEUERLICHE BEHANDLUNG<br />
VON AUSZAHLUNGEN AN DIE<br />
INVESTOREN<br />
Bei den von dem Emittenten geplanten Auszahlungen<br />
an die Investoren handelt es sich um steuerlich<br />
unbeachtliche Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen.<br />
Sofern durch die Auszahlungen jedoch negative<br />
Kapitalkonten entstehen oder sich erhöhen, führt<br />
die Regelung des § 15a Abs. 3 EStG zu einer<br />
Versteuerung der Auszahlungen. Nach der Ergebnisprognose<br />
entstehen bei den Investoren jedoch<br />
keine negativen Kapitalkonten, so dass § 15a Abs.<br />
3 EStG bei einem planmäßigen Verlauf nicht zur<br />
Anwendung kommt.<br />
STEUERLICHE ERGEBNISSE BEI<br />
ANTEILSVERÄUSSERUNG<br />
UND LIQUIDATION<br />
Erhält ein Investor bei Veräußerung seines Anteils an<br />
dem Emittenten oder im Rahmen der Liquidation des<br />
Emittenten einen sein steuerliches Kapitalkonto übersteigenden<br />
Betrag, erzielt er einen steuerpflichtigen<br />
Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs.1 Nr.<br />
1 EStG. Der Veräußerungsgewinn entspricht der Differenz<br />
zwischen dem Veräußerungserlös bzw. dem<br />
anteiligen Liquidationsgewinn und dem Saldo des<br />
steuerlichen Kapitalkontos des Investors. Besteht im<br />
Zeitpunkt der Veräußerung ein negatives Kapitalkonto,<br />
so erhöht sich der durch die Veräußerung erzielte<br />
Gewinn um den Saldo des negativen Kapitalkontos.<br />
Der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Anteils<br />
des Investors am Emittenten ist steuerlich begünstigt.<br />
Auf den Veräußerungsgewinn ist gemäß § 34<br />
Abs.1 EStG die so genannte „Fünftelregelung“ anzuwenden.<br />
Danach wird der Veräußerungsgewinn nicht<br />
mit dem vollen Steuersatz, sondern progressionsabgeschwächt<br />
im Jahr des Zuflusses besteuert, ohne dass<br />
hierfür ein Antrag erforderlich ist.<br />
Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns kommen<br />
außerdem der Freibetrag nach § 16 Abs. 4<br />
EStG und die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3<br />
EStG einmalig im Leben eines Investors in Betracht.<br />
Der Freibetrag in Höhe von maximal € 45.000 und<br />
die Tarifbegünstigung kommen auf Antrag zur Anwendung,<br />
wenn der betreffende Investor das 55.<br />
Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen<br />
Sinne dauernd berufsunfähig ist.<br />
Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den<br />
der Veräußerungsgewinn € 136.000 übersteigt.<br />
Nach der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG<br />
kann der Investor für einen Veräußerungsgewinn bis<br />
maximal € 5 Mio. einen Steuersatz in Höhe von<br />
56% des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens<br />
jedoch 14%, ansetzen. Es wird empfohlen, entsprechende<br />
individuelle Fragestellungen mit einem steuerlichen<br />
Berater zu erörtern.<br />
Soweit ein begünstigt besteuerter, konzeptionsgemäß<br />
aber nicht vorgesehener thesaurierter Gewinn<br />
i.S.d. § 34a Abs. 1 EStG für einen Investor festgestellt<br />
wurde, führt die Veräußerung der Beteiligung<br />
sowie die Betriebsaufgabe im Rahmen der Liquidation<br />
zu einer Nachversteuerung des thesaurierten Betrages<br />
mit einem Steuersatz in Höhe von 25% zzgl.<br />
Solidaritätszuschlag (§ 34a Abs. 6 Nr.1 EStG).<br />
VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE<br />
Die steuerlichen Ergebnisse des Emittenten werden<br />
einheitlich und gesondert für jeden Investor von<br />
dem für den Emittenten zuständigen Betriebsfinanzamt<br />
festgestellt. Die anteiligen Ergebnisse werden<br />
den Wohnsitzfinanzämtern der Investoren amtsintern<br />
mitgeteilt. Das jeweilige Wohnsitzfinanzamt ist<br />
an diese Feststellungen gebunden.<br />
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben können<br />
ausschließlich im Rahmen der Feststellungserklärung<br />
des Emittenten steuerlich berücksichtigt werden.<br />
Aufwendungen, die einem Investor im Zusammenhang<br />
mit seiner Beteiligung an dem Emittenten<br />
im Laufe eines Geschäftsjahres entstanden sind<br />
(z.B. Reisekosten, Finanzierungskosten, Beratungskosten),<br />
können ebenfalls ausschließlich über den<br />
Emittenten im Rahmen der einheitlichen und gesonderten<br />
Gewinnfeststellung steuerlich geltend gemacht<br />
werden.<br />
80 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>