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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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7.<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

STEUERLICHE BEHANDLUNG<br />

VON AUSZAHLUNGEN AN DIE<br />

INVESTOREN<br />

Bei den von dem Emittenten geplanten Auszahlungen<br />

an die Investoren handelt es sich um steuerlich<br />

unbeachtliche Entnahmen von Liquiditätsüberschüssen.<br />

Sofern durch die Auszahlungen jedoch negative<br />

Kapitalkonten entstehen oder sich erhöhen, führt<br />

die Regelung des § 15a Abs. 3 EStG zu einer<br />

Versteuerung der Auszahlungen. Nach der Ergebnisprognose<br />

entstehen bei den Investoren jedoch<br />

keine negativen Kapitalkonten, so dass § 15a Abs.<br />

3 EStG bei einem planmäßigen Verlauf nicht zur<br />

Anwendung kommt.<br />

STEUERLICHE ERGEBNISSE BEI<br />

ANTEILSVERÄUSSERUNG<br />

UND LIQUIDATION<br />

Erhält ein Investor bei Veräußerung seines Anteils an<br />

dem Emittenten oder im Rahmen der Liquidation des<br />

Emittenten einen sein steuerliches Kapitalkonto übersteigenden<br />

Betrag, erzielt er einen steuerpflichtigen<br />

Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs.1 Nr.<br />

1 EStG. Der Veräußerungsgewinn entspricht der Differenz<br />

zwischen dem Veräußerungserlös bzw. dem<br />

anteiligen Liquidationsgewinn und dem Saldo des<br />

steuerlichen Kapitalkontos des Investors. Besteht im<br />

Zeitpunkt der Veräußerung ein negatives Kapitalkonto,<br />

so erhöht sich der durch die Veräußerung erzielte<br />

Gewinn um den Saldo des negativen Kapitalkontos.<br />

Der Gewinn aus der Veräußerung des gesamten Anteils<br />

des Investors am Emittenten ist steuerlich begünstigt.<br />

Auf den Veräußerungsgewinn ist gemäß § 34<br />

Abs.1 EStG die so genannte „Fünftelregelung“ anzuwenden.<br />

Danach wird der Veräußerungsgewinn nicht<br />

mit dem vollen Steuersatz, sondern progressionsabgeschwächt<br />

im Jahr des Zuflusses besteuert, ohne dass<br />

hierfür ein Antrag erforderlich ist.<br />

Für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns kommen<br />

außerdem der Freibetrag nach § 16 Abs. 4<br />

EStG und die Tarifbegünstigung nach § 34 Abs. 3<br />

EStG einmalig im Leben eines Investors in Betracht.<br />

Der Freibetrag in Höhe von maximal € 45.000 und<br />

die Tarifbegünstigung kommen auf Antrag zur Anwendung,<br />

wenn der betreffende Investor das 55.<br />

Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen<br />

Sinne dauernd berufsunfähig ist.<br />

Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den<br />

der Veräußerungsgewinn € 136.000 übersteigt.<br />

Nach der Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 3 EStG<br />

kann der Investor für einen Veräußerungsgewinn bis<br />

maximal € 5 Mio. einen Steuersatz in Höhe von<br />

56% des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens<br />

jedoch 14%, ansetzen. Es wird empfohlen, entsprechende<br />

individuelle Fragestellungen mit einem steuerlichen<br />

Berater zu erörtern.<br />

Soweit ein begünstigt besteuerter, konzeptionsgemäß<br />

aber nicht vorgesehener thesaurierter Gewinn<br />

i.S.d. § 34a Abs. 1 EStG für einen Investor festgestellt<br />

wurde, führt die Veräußerung der Beteiligung<br />

sowie die Betriebsaufgabe im Rahmen der Liquidation<br />

zu einer Nachversteuerung des thesaurierten Betrages<br />

mit einem Steuersatz in Höhe von 25% zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag (§ 34a Abs. 6 Nr.1 EStG).<br />

VERFAHRENSRECHTLICHE ASPEKTE<br />

Die steuerlichen Ergebnisse des Emittenten werden<br />

einheitlich und gesondert für jeden Investor von<br />

dem für den Emittenten zuständigen Betriebsfinanzamt<br />

festgestellt. Die anteiligen Ergebnisse werden<br />

den Wohnsitzfinanzämtern der Investoren amtsintern<br />

mitgeteilt. Das jeweilige Wohnsitzfinanzamt ist<br />

an diese Feststellungen gebunden.<br />

Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben können<br />

ausschließlich im Rahmen der Feststellungserklärung<br />

des Emittenten steuerlich berücksichtigt werden.<br />

Aufwendungen, die einem Investor im Zusammenhang<br />

mit seiner Beteiligung an dem Emittenten<br />

im Laufe eines Geschäftsjahres entstanden sind<br />

(z.B. Reisekosten, Finanzierungskosten, Beratungskosten),<br />

können ebenfalls ausschließlich über den<br />

Emittenten im Rahmen der einheitlichen und gesonderten<br />

Gewinnfeststellung steuerlich geltend gemacht<br />

werden.<br />

80 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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