04.11.2013 Aufrufe

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zinserträgen saldierten Zinsaufwendungen weniger<br />

als € 3 Mio. pro Jahr betragen. Da der jährliche<br />

Nettozinsaufwand des Emittenten planmäßig € 3<br />

Mio. nicht übersteigen wird, kommt die Zinsabzugsbeschränkung<br />

konzeptionsgemäß nicht zur Anwendung.<br />

BEGRENZUNGEN DES<br />

VERLUSTAUSGLEICHS<br />

Nach der Ergebnisprognose wird der Emittent<br />

durchgehend positive steuerliche Ergebnisse erzielen.<br />

Etwaige negative steuerliche Ergebnisse aus der<br />

Beteiligung können grundsätzlich mit anderen positiven<br />

Einkünften eines Investors ausgeglichen werden,<br />

sofern keine Verlustausgleichsbeschränkung zur Anwendung<br />

kommt.<br />

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 lit. b) EStG dürfen negative<br />

Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung eines<br />

nicht ausgerüsteten Schiffes (so genannte „Bareboat<br />

Charter“) nur mit positiven Einkünften derselben Art<br />

ausgeglichen werden, wenn das Schiff nicht ausschließlich<br />

oder fast ausschließlich in der Europäischen<br />

Union eingesetzt wird. Der Emittent erbringt<br />

für den Reiseveranstalter Beförderungsleistungen mit<br />

einem ausgerüsteten Schiff. Eine Begrenzung des<br />

Verlustausgleichs nach § 2a Abs. 1 Nr. 6 lit. b)<br />

EStG kommt somit nicht zur Anwendung.<br />

Eine Beschränkung der Verlustverrechnung nach<br />

§ 15b EStG ist nicht einschlägig, da nach der Ergebnisprognose<br />

für den Investor keine steuerlichen<br />

Verluste entstehen. Die bei einem nicht geplanten<br />

Verlauf auf den Investor ggf. entfallenden laufenden<br />

Verluste können – ggf. unter Berücksichtigung der<br />

Beschränkungen des § 15a EStG – in dem betreffenden<br />

Veranlagungszeitraum nach § 2 Abs. 3<br />

EStG grundsätzlich anderweitige positive Einkünfte<br />

der Investoren ausgleichen. Nicht ausgeglichene<br />

Verluste des Investors können die positiven Einkünfte<br />

des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in Höhe<br />

von bis zu € 1 Mio. (bei zusammenveranlagten Ehegatten<br />

bis zu € 2 Mio.) mindern (sog. Verlustrücktrag,<br />

§ 10d Abs. 1 Sätze 1 und 5 EStG); darüber<br />

hinaus können Verluste mit positiven Einkünften für<br />

nachfolgende Wirtschaftsjahre verrechnet werden,<br />

und zwar unbeschränkt in Höhe von bis zu<br />

€ 1 Mio. (bei zusammenveranlagten Ehegatten bis<br />

zu € 2 Mio.) und beschränkt in Höhe von 60% des<br />

übersteigenden Gesamtbetrags (sog. Verlustvortrag,<br />

§ 10d Abs. 2 EStG). Verbleibt hiernach ein Verlust,<br />

so wird dieser nach § 10d Abs. 4 EStG für künftige<br />

Veranlagungszeiträume gesondert festgestellt. Ob<br />

etwaige Verluste im Einzelfall zu einer Anwendung<br />

des § 10d EStG führen, bleibt einer weitergehenden<br />

Prüfung auf Ebene des Investors unter Berücksichtigung<br />

seiner individuellen steuerlichen Situation<br />

vorbehalten.<br />

THESAURIERUNGSBEGÜNSTIGUNG<br />

FÜR NICHT ENTNOmMENE<br />

GEWINNE<br />

Werden die Gewinne des Emittenten abweichend<br />

von der steuerlichen Konzeption nicht ausgezahlt,<br />

kann hierfür auf Antrag eine sogenannte Thesaurierungsbegünstigung<br />

in Anspruch genommen werden.<br />

Nicht aus dem Betriebsvermögen entnommene<br />

Gewinne können dann statt mit dem individuellen<br />

Einkommensteuersatz mit einem besonderen Steuersatz<br />

in Höhe von 28,25% zzgl. Solidaritätszuschlag<br />

versteuert werden. In dem Zeitpunkt ihrer endgültigen<br />

Entnahme tritt zu der Thesaurierungsbelastung<br />

eine Belastung mit einem Steuersatz von 25% zzgl.<br />

Solidaritätszuschlag auf die entnommenen Gewinne<br />

hinzu. Die Vergünstigung ist betriebs- und personenbezogen<br />

ausgestaltet, so dass die Voraussetzungen<br />

für jeden Investor gesondert zu prüfen sind. Sie wird<br />

in der Ergebnisprognose nicht berücksichtigt.<br />

MITREISE VON INVESTOREN<br />

Sofern Investoren auf dem Schiff des Emittenten mitreisen<br />

und Preisnachlässe erhalten, die über den allgemeinen<br />

Rahmen hinausgehen, ist der geldwerte<br />

Vorteil als Sonderbetriebseinnahme zu erfassen. Der<br />

geldwerte Vorteil erhöht damit das steuerliche Ergebnis<br />

und unterliegt bei dem Investor der Besteuerung.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

79

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!