FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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7.<br />
Steuerliche Grundlagen<br />
ist der Treugeber gegenüber dem Treuhänder weisungsbefugt,<br />
verfügt über die Informations- und Kontrollrechte<br />
eines Kommanditisten und ist berechtigt,<br />
sich in das Handelsregister eintragen zu lassen und<br />
dadurch unmittelbar Kommanditist des Emittenten zu<br />
werden. Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten wie<br />
auch der Treuhand- und Verwaltungsvertrag entsprechen<br />
mit den darin enthaltenen Regelungen den vorstehend<br />
genannten Anforderungen. Daher sind auch<br />
alle Treugeber steuerlich als Mitunternehmer an dem<br />
Emittenten und seinen Ergebnissen beteiligt.<br />
STEUERLICHE ERGEBNISSE IN<br />
DER INVESTITIONSPHASE<br />
Die Aufwendungen in der Investitionsphase für Geschäftsbesorgungsvergütungen<br />
(Entwicklung konzeptioneller<br />
Grundlagen, Unterstützung bei Beschaffung<br />
einer Fremdfinanzierung, Erstellung der Emissionsunterlagen,<br />
Durchführung von Marketing- und<br />
Werbemaßnahmen, Einwerbung von Eigenkapital),<br />
Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie Rechtsund<br />
Steuerberatung, Mittelverwendungskontrolle etc.<br />
(vgl. Investitionsrechnung in Kapitel 6) wurden unter<br />
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />
(BFH) sowie des Schreibens des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 20. Oktober 2003 (BStBl I<br />
2003, S. 546 ff, sog. „Einheitlicher Fondserlass“) in<br />
der Ergebnisprognose zusammen mit dem Kaufpreis<br />
des Schiffes steuerlich aktiviert und abgeschrieben.<br />
Lediglich Bankgebühren, Bereitstellungs- und Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen<br />
etc. wurden in<br />
der Ergebnisprognose als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />
angesetzt. Die Abschreibung der aktivierten<br />
Aufwendungen der Investitionsphase erfolgt<br />
in der Ergebnisprognose entsprechend der Abschreibung<br />
des Schiffes.<br />
STEUERLICHE ERGEBNISSE<br />
IN DER BETRIEBSPHASE<br />
In der Betriebsphase erzielt der Emittent Erträge aus<br />
der Erbringung von Beförderungsleistungen nach<br />
dem Beförderungsvertrag sowie ggf. Zinserträge aus<br />
der Anlage etwaiger Liquiditätsüberschüsse. Diesen<br />
Erträgen stehen Aufwendungen für Leistungen nach<br />
dem Management- und Bewirtschaftungsvertrag,<br />
Versicherungskosten, ggf. Kosten für Instandhaltungsarbeiten,<br />
Finanzierungskosten, Gesellschaftskosten<br />
sowie die Abschreibung des Schiffes und der aktivierten<br />
Investitionskosten gegenüber.<br />
Die Anschaffungskosten des Schiffes sowie die<br />
steuerlich aktivierten Aufwendungen der Investitionsphase<br />
sind nach § 7 Abs. 1 EStG über die Nutzungsdauer<br />
des Schiffes linear abzuschreiben. Die<br />
amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung enthalten<br />
keine Hinweise zu der Nutzungsdauer von<br />
Flusskreuzfahrtschiffen. Die bei der Abschreibung<br />
der Schiffe in der Ergebnisprognose angesetzte Nutzungsdauer<br />
von 20 Jahren wurde in Anlehnung an<br />
die bisherigen Erfahrungen im Markt der Flusskreuzfahrtschiffe<br />
gewählt. Da die angesetzte Nutzungsdauer<br />
die prospektierte Laufzeit des Beteiligungsangebots<br />
übersteigt, wurde der derzeit erkennbaren<br />
Auffassung der Finanzverwaltung zur Bestimmung<br />
der Nutzungsdauer nach dem Betriebskonzept einer<br />
Gesellschaft (Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />
vom 15. Juni 1999, BStBl. I 1999, S. 543ff.)<br />
Rechnung getragen.<br />
Die an Bord des Flussschiffes befindlichen Einrichtungs-<br />
und Ausstattungsgegenstände weisen verschiedene,<br />
von der Nutzungsdauer des Schiffes<br />
abweichende Nutzungsdauern auf. In der Ergebnisprognose<br />
wurden sämtliche Einrichtungen aus<br />
Vereinfachungsgründen zusammen mit den Anschaffungskosten<br />
des Schiffes abgeschrieben.<br />
Die jährlichen steuerlichen Ergebnisse des Emittenten<br />
bilden bei dem Investor die Grundlage für die<br />
Besteuerung seiner Beteiligungsergebnisse.<br />
BEGRENZTER ABZUG VON ZINSAUF-<br />
WENDUNGEN („ZINSSCHRANKE“)<br />
Nach § 4h EStG (so genannte Zinsschranke) dürfen<br />
Zinsaufwendungen nur dann als Betriebsausgaben<br />
zum Abzug gebracht werden, wenn sie die Summe<br />
der Zinserträge zzgl. 30% des EBITDA nicht übersteigen.<br />
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die mit<br />
78 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>