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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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7.<br />

Steuerliche Grundlagen<br />

ist der Treugeber gegenüber dem Treuhänder weisungsbefugt,<br />

verfügt über die Informations- und Kontrollrechte<br />

eines Kommanditisten und ist berechtigt,<br />

sich in das Handelsregister eintragen zu lassen und<br />

dadurch unmittelbar Kommanditist des Emittenten zu<br />

werden. Der Gesellschaftsvertrag des Emittenten wie<br />

auch der Treuhand- und Verwaltungsvertrag entsprechen<br />

mit den darin enthaltenen Regelungen den vorstehend<br />

genannten Anforderungen. Daher sind auch<br />

alle Treugeber steuerlich als Mitunternehmer an dem<br />

Emittenten und seinen Ergebnissen beteiligt.<br />

STEUERLICHE ERGEBNISSE IN<br />

DER INVESTITIONSPHASE<br />

Die Aufwendungen in der Investitionsphase für Geschäftsbesorgungsvergütungen<br />

(Entwicklung konzeptioneller<br />

Grundlagen, Unterstützung bei Beschaffung<br />

einer Fremdfinanzierung, Erstellung der Emissionsunterlagen,<br />

Durchführung von Marketing- und<br />

Werbemaßnahmen, Einwerbung von Eigenkapital),<br />

Einrichtung der Treuhandverwaltung sowie Rechtsund<br />

Steuerberatung, Mittelverwendungskontrolle etc.<br />

(vgl. Investitionsrechnung in Kapitel 6) wurden unter<br />

Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes<br />

(BFH) sowie des Schreibens des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 20. Oktober 2003 (BStBl I<br />

2003, S. 546 ff, sog. „Einheitlicher Fondserlass“) in<br />

der Ergebnisprognose zusammen mit dem Kaufpreis<br />

des Schiffes steuerlich aktiviert und abgeschrieben.<br />

Lediglich Bankgebühren, Bereitstellungs- und Eigenkapitalzwischenfinanzierungszinsen<br />

etc. wurden in<br />

der Ergebnisprognose als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben<br />

angesetzt. Die Abschreibung der aktivierten<br />

Aufwendungen der Investitionsphase erfolgt<br />

in der Ergebnisprognose entsprechend der Abschreibung<br />

des Schiffes.<br />

STEUERLICHE ERGEBNISSE<br />

IN DER BETRIEBSPHASE<br />

In der Betriebsphase erzielt der Emittent Erträge aus<br />

der Erbringung von Beförderungsleistungen nach<br />

dem Beförderungsvertrag sowie ggf. Zinserträge aus<br />

der Anlage etwaiger Liquiditätsüberschüsse. Diesen<br />

Erträgen stehen Aufwendungen für Leistungen nach<br />

dem Management- und Bewirtschaftungsvertrag,<br />

Versicherungskosten, ggf. Kosten für Instandhaltungsarbeiten,<br />

Finanzierungskosten, Gesellschaftskosten<br />

sowie die Abschreibung des Schiffes und der aktivierten<br />

Investitionskosten gegenüber.<br />

Die Anschaffungskosten des Schiffes sowie die<br />

steuerlich aktivierten Aufwendungen der Investitionsphase<br />

sind nach § 7 Abs. 1 EStG über die Nutzungsdauer<br />

des Schiffes linear abzuschreiben. Die<br />

amtlichen AfA-Tabellen der Finanzverwaltung enthalten<br />

keine Hinweise zu der Nutzungsdauer von<br />

Flusskreuzfahrtschiffen. Die bei der Abschreibung<br />

der Schiffe in der Ergebnisprognose angesetzte Nutzungsdauer<br />

von 20 Jahren wurde in Anlehnung an<br />

die bisherigen Erfahrungen im Markt der Flusskreuzfahrtschiffe<br />

gewählt. Da die angesetzte Nutzungsdauer<br />

die prospektierte Laufzeit des Beteiligungsangebots<br />

übersteigt, wurde der derzeit erkennbaren<br />

Auffassung der Finanzverwaltung zur Bestimmung<br />

der Nutzungsdauer nach dem Betriebskonzept einer<br />

Gesellschaft (Schreiben des Bundesfinanzministeriums<br />

vom 15. Juni 1999, BStBl. I 1999, S. 543ff.)<br />

Rechnung getragen.<br />

Die an Bord des Flussschiffes befindlichen Einrichtungs-<br />

und Ausstattungsgegenstände weisen verschiedene,<br />

von der Nutzungsdauer des Schiffes<br />

abweichende Nutzungsdauern auf. In der Ergebnisprognose<br />

wurden sämtliche Einrichtungen aus<br />

Vereinfachungsgründen zusammen mit den Anschaffungskosten<br />

des Schiffes abgeschrieben.<br />

Die jährlichen steuerlichen Ergebnisse des Emittenten<br />

bilden bei dem Investor die Grundlage für die<br />

Besteuerung seiner Beteiligungsergebnisse.<br />

BEGRENZTER ABZUG VON ZINSAUF-<br />

WENDUNGEN („ZINSSCHRANKE“)<br />

Nach § 4h EStG (so genannte Zinsschranke) dürfen<br />

Zinsaufwendungen nur dann als Betriebsausgaben<br />

zum Abzug gebracht werden, wenn sie die Summe<br />

der Zinserträge zzgl. 30% des EBITDA nicht übersteigen.<br />

Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die mit<br />

78 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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