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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Emittenten beteiligen, erzielen aus ihrer Beteiligung<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />

GEWINNERZIELUNGSABSICHT<br />

Voraussetzung für die Erzielung gewerblicher Einkünfte<br />

ist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht<br />

sowohl auf der Ebene des Emittenten als auch<br />

bei dem jeweiligen Investor. Unter Gewinnerzielungsabsicht<br />

versteht man das Streben nach einem<br />

positiven steuerlichen Gesamtergebnis, d.h. nach<br />

Erzielung eines Totalgewinnes, über die voraussichtliche<br />

Dauer des Emittenten bzw. der Beteiligung des<br />

Investors. Hierbei ist darauf abzustellen, ob der Geschäftsbetrieb<br />

des Emittenten aus der Sicht eines ordentlichen<br />

Kaufmanns zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />

objektiv geeignet ist, über die Betriebsdauer einen<br />

Totalgewinn zu erwirtschaften.<br />

Nach der in Kapitel 6 dargestellten Ergebnisprognose<br />

können die Investoren bei planmäßigem Verlauf<br />

einen laufenden entnahmefähigen Gewinn bzw. ein<br />

ihre Einlage übersteigendes Auseinandersetzungsguthaben<br />

erwarten, so dass aus heutiger Sicht das<br />

Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene<br />

zu bejahen ist.<br />

Eine Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene<br />

impliziert grundsätzlich eine individuelle Gewinnerzielungsabsicht<br />

des Gesellschafters. Aufwendungen<br />

im Zusammenhang mit einer individuellen<br />

Fremdfinanzierung der Beteiligung mindern jedoch<br />

den Totalgewinn auf der Ebene des Investors. Eine<br />

Fremdfinanzierung einer Beteiligung ist nach der<br />

Konzeption nicht vorgesehen. Jedem Investor wird<br />

empfohlen, die steuerlichen Auswirkungen einer etwaigen<br />

Anteilsfinanzierung mit seinem steuerlichen<br />

Berater zu erörtern.<br />

MITUNTERNEHMERSCHAFT<br />

Die steuerlichen Ergebnisse des Emittenten können<br />

nur dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb den<br />

einzelnen Investoren steuerlich zugerechnet werden,<br />

wenn diese eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15<br />

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bilden.<br />

Die als Kommanditisten beteiligten Investoren sind<br />

nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />

am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven<br />

des Emittenten beteiligt (sog. Mitunternehmerrisiko).<br />

Sie können ferner durch Ausübung ihrer<br />

Gesellschafterrechte, insbesondere der Stimm- und<br />

Kontrollrechte, an den mitunternehmerischen Entscheidungen<br />

teilhaben (sog. Mitunternehmerinitiative).<br />

Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist somit<br />

die gesellschaftsrechtliche Stellung der Investoren so<br />

ausgestaltet, dass sie den Anforderungen des geltenden<br />

Steuerrechts an eine Mitunternehmerschaft im<br />

Sinne des § 15 Abs. 1 EStG entspricht.<br />

Die Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Anleger<br />

entspricht weitgehend der Stellung der unmittelbar<br />

beteiligten Kommanditisten. Die Anerkennung<br />

der Mitunternehmerstellung der Treugeber setzt voraus,<br />

dass sie das Treuhandverhältnis beherrschen.<br />

Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />

sowie des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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