FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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Emittenten beteiligen, erzielen aus ihrer Beteiligung<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.<br />
GEWINNERZIELUNGSABSICHT<br />
Voraussetzung für die Erzielung gewerblicher Einkünfte<br />
ist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht<br />
sowohl auf der Ebene des Emittenten als auch<br />
bei dem jeweiligen Investor. Unter Gewinnerzielungsabsicht<br />
versteht man das Streben nach einem<br />
positiven steuerlichen Gesamtergebnis, d.h. nach<br />
Erzielung eines Totalgewinnes, über die voraussichtliche<br />
Dauer des Emittenten bzw. der Beteiligung des<br />
Investors. Hierbei ist darauf abzustellen, ob der Geschäftsbetrieb<br />
des Emittenten aus der Sicht eines ordentlichen<br />
Kaufmanns zum gegenwärtigen Zeitpunkt<br />
objektiv geeignet ist, über die Betriebsdauer einen<br />
Totalgewinn zu erwirtschaften.<br />
Nach der in Kapitel 6 dargestellten Ergebnisprognose<br />
können die Investoren bei planmäßigem Verlauf<br />
einen laufenden entnahmefähigen Gewinn bzw. ein<br />
ihre Einlage übersteigendes Auseinandersetzungsguthaben<br />
erwarten, so dass aus heutiger Sicht das<br />
Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene<br />
zu bejahen ist.<br />
Eine Gewinnerzielungsabsicht auf Gesellschaftsebene<br />
impliziert grundsätzlich eine individuelle Gewinnerzielungsabsicht<br />
des Gesellschafters. Aufwendungen<br />
im Zusammenhang mit einer individuellen<br />
Fremdfinanzierung der Beteiligung mindern jedoch<br />
den Totalgewinn auf der Ebene des Investors. Eine<br />
Fremdfinanzierung einer Beteiligung ist nach der<br />
Konzeption nicht vorgesehen. Jedem Investor wird<br />
empfohlen, die steuerlichen Auswirkungen einer etwaigen<br />
Anteilsfinanzierung mit seinem steuerlichen<br />
Berater zu erörtern.<br />
MITUNTERNEHMERSCHAFT<br />
Die steuerlichen Ergebnisse des Emittenten können<br />
nur dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb den<br />
einzelnen Investoren steuerlich zugerechnet werden,<br />
wenn diese eine Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bilden.<br />
Die als Kommanditisten beteiligten Investoren sind<br />
nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages<br />
am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven<br />
des Emittenten beteiligt (sog. Mitunternehmerrisiko).<br />
Sie können ferner durch Ausübung ihrer<br />
Gesellschafterrechte, insbesondere der Stimm- und<br />
Kontrollrechte, an den mitunternehmerischen Entscheidungen<br />
teilhaben (sog. Mitunternehmerinitiative).<br />
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist somit<br />
die gesellschaftsrechtliche Stellung der Investoren so<br />
ausgestaltet, dass sie den Anforderungen des geltenden<br />
Steuerrechts an eine Mitunternehmerschaft im<br />
Sinne des § 15 Abs. 1 EStG entspricht.<br />
Die Rechtsstellung der treuhänderisch beteiligten Anleger<br />
entspricht weitgehend der Stellung der unmittelbar<br />
beteiligten Kommanditisten. Die Anerkennung<br />
der Mitunternehmerstellung der Treugeber setzt voraus,<br />
dass sie das Treuhandverhältnis beherrschen.<br />
Nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages<br />
sowie des Treuhand- und Verwaltungsvertrages<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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