FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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7. Steuerliche Grundlagen<br />
7. Steuerliche Grundlagen<br />
Die nachfolgende Darstellung der wesentlichen<br />
Grundlagen der steuerlichen Konzeption informiert<br />
über die steuerlichen Folgen einer Beteiligung am<br />
Emittenten im Rahmen dieses Beteiligungsangebots.<br />
Die Ausführungen gehen davon aus, dass es sich<br />
bei den Investoren um unmittelbar oder treugeberisch<br />
beteiligte natürliche Personen handelt, die in<br />
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und<br />
ihre Beteiligung nicht im Betriebsvermögen einer<br />
Gesellschaft halten.<br />
Es wird jedem Investor empfohlen, die persönlichen<br />
steuerlichen Konsequenzen seiner Beteiligung mit einem<br />
steuerlichen Berater zu erörtern.<br />
ZUTEILUNG DES<br />
BESTEUERUNGSRECHTS<br />
Es ist geplant, die <strong>MOLDAU</strong> (nachstehend auch<br />
„das Schiff“) zur Durchführung von Kreuzfahrten sowohl<br />
in Deutschland als auch im europäischen Ausland<br />
einzusetzen. Insoweit kann der Emittent auch<br />
im Ausland Einkünfte erzielen. Die Zuteilung des Besteuerungsrechts<br />
für die in anderen Staaten erzielten<br />
Einkünfte ergibt sich aus dem zwischen Deutschland<br />
und dem jeweiligen Staat geschlossenen Abkommen<br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.<br />
In Hinblick darauf, dass nicht feststeht, in welchen<br />
ausländischen Staaten und in welchem Umfang<br />
das Schiff tatsächlich eingesetzt wird, ist eine abschließende<br />
Darstellung der Zuordnung des Besteuerungsrechts<br />
für die im Ausland erzielten Einkünfte<br />
zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung nicht möglich.<br />
Das „OECD-Musterabkommen 2010 zur Vermeidung<br />
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der<br />
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ vom<br />
Juli 2010 (OECD-MA 2010) bildet die Grundlage<br />
für viele von Deutschland geschlossene Abkommen<br />
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Artikel 8<br />
Absatz 2 OECD-MA 2010 sieht vor, dass Gewinne<br />
aus dem Betrieb von Binnenschiffen nur in dem Staat<br />
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen<br />
Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens<br />
befindet. Der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens<br />
richtet sich nach dem Mittelpunkt seiner<br />
geschäftlichen Oberleitung. Die Geschäftsführung<br />
und Vertretung des Emittenten obliegt dem persönlich<br />
haftenden Gesellschafter. Dieser hat seinen Sitz<br />
im Inland, die Geschäftsführungsentscheidungen<br />
werden im Inland getroffen. Auch wenn ein Teil der<br />
operativen Tätigkeiten von einer in der Schweiz ansässigen<br />
Managementgesellschaft vorgenommen<br />
wird, liegt die Entscheidungshoheit bei der inländischen<br />
Geschäftsführung. Die Registrierung des<br />
Schiffes ist in Deutschland erfolgt. Das Besteuerungsrecht<br />
steht somit bei Anwendung der Systematik des<br />
OECD-MA 2010 im Ergebnis der Bundesrepublik<br />
Deutschland zu.<br />
EINKUNFTSART<br />
Indem der Emittent durch den Einsatz des Schiffes<br />
Beförderungsleistungen erbringt, nimmt er selbständig<br />
und nachhaltig am allgemeinen wirtschaftlichen<br />
Verkehr teil. Seine Geschäftstätigkeit stellt damit<br />
nach § 15 Absatz 2 EStG einen Gewerbebetrieb<br />
dar. Investoren, die sich mitunternehmerisch an dem<br />
76 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>