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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Sollte die Tätigkeit des Emittenten zukünftig erlaubnispflichtig<br />

werden, besteht zusätzlich zu dem vorstehend<br />

genannten Kostenrisiko außerdem das Risiko,<br />

dass die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis von der<br />

zuständigen Behörde abgelehnt werden, was zu<br />

einer Rückabwicklung des Emittenten führen kann,<br />

wobei nicht sichergestellt ist, dass in diesem Fall<br />

die Einlage des Anlegers vollständig zurückgezahlt<br />

werden kann. Entsprechende Risiken bestehen allgemein<br />

auch im Hinblick auf Änderungen sonstiger inoder<br />

ausländischer Rechtsnormen oder Änderungen<br />

bei deren Anwendung oder Auslegung durch die<br />

zuständigen Behörden oder Gerichte. In diesen Fällen<br />

könnte es zu einem teilweisen oder vollständigen<br />

Verlust der Einlage und des Agios kommen.<br />

HANDELBARKEIT UND<br />

ÜBERTRAGBARKEIT /<br />

KÜNDIGUNG DER BETEILIGUNG<br />

Für Beteiligungen an Publikumskommanditgesellschaften<br />

gibt es keinen gesetzlich geregelten Zweitmarkt,<br />

sondern nur verschiedene ungeregelte, im<br />

Einzelfall aber möglicherweise nicht ausreichend<br />

liquide Märkte. Infolge dessen besteht das Risiko,<br />

dass eine Veräußerung der Beteiligung des Anlegers<br />

an dem Emittenten nicht möglich ist, z.B. weil<br />

sich im Einzelfall kein geeigneter Käufer finden lässt,<br />

oder mit finanziellen Einbußen des Anlegers, z.B. in<br />

Form von Abschlägen auf den Wert der Beteiligung<br />

oder zusätzlichen Transaktionskosten, verbunden ist.<br />

Auch das im Gesellschaftsvertrag des Emittenten und<br />

dem Treuhandvertrag vorgesehene Vorkaufsrecht des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters des Emittenten<br />

kann zu einer Einschränkung der Handelbarkeit führen,<br />

z.B. weil ein potentieller Käufer aufgrund des<br />

Vorkaufsrechts gar nicht erst in Verkaufsverhandlungen<br />

eintritt oder Abschläge vom Kaufpreis fordert.<br />

Der Anleger kann seine Beteiligung nur übertragen,<br />

wenn er zuvor die schriftliche Zustimmung des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters (bei Übertragung<br />

einer unmittelbaren Beteiligung des Anlegers als<br />

Kommanditist) oder des Treuhänders (bei Übertragung<br />

einer mittelbaren Beteiligung des Anlegers<br />

als Treugeber) eingeholt hat. Diese Zustimmung<br />

kann aus sachlichen Gründen verweigert werden,<br />

insbesondere wenn die im Gesellschaftsvertrag des<br />

Emittenten vorgesehenen Voraussetzungen für eine<br />

Übertragung nicht vorliegen. Insoweit besteht das<br />

Risiko, dass ein veräußerungswilliger Anleger seine<br />

Beteiligung nicht übertragen kann, weil die hierfür<br />

erforderliche Zustimmung nicht erteilt wird.<br />

Die Anleger können ihre Beteiligungen am Emittenten<br />

aus wichtigem Grund stets, ohne wichtigen<br />

Grund aber erstmals zum 31. Dezember 2024 kündigen;<br />

Gleiches gilt für eine Kündigung einer mittelbaren<br />

Beteiligung durch einen Treugeber gegenüber<br />

dem Treuhänder. Liegt ein wichtiger Grund nicht vor,<br />

besteht vor diesem Datum daher das Risiko, dass der<br />

Anleger entsprechend lange an seine Beteiligung<br />

gebunden bleibt, sofern er sie nicht an einen Dritten<br />

veräußern kann oder aber zu einem vorherigen<br />

Zeitpunkt die Auflösung beschlossen und der Emittent<br />

voll beendet ist. Für den kündigenden Anleger<br />

besteht außerdem das Risiko, dass der Anspruch auf<br />

sein Auseinandersetzungsguthaben unter der von<br />

ihm gezeichneten Einlage liegt. Überdies besteht<br />

das Risiko, dass bei Kündigung einer Vielzahl von<br />

Anlegern die Vermögens- und Liquiditätslage des<br />

Emittenten beeinträchtigt wird. Dies hätte zur Folge,<br />

dass der Emittent seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommen<br />

kann und/oder die geplanten Auszahlungen an die<br />

Investoren nicht oder nicht in der geplanten Höhe<br />

erfolgen.<br />

MAJORISIERUNG<br />

Es besteht das Risiko, dass einzelne Anleger den<br />

Großteil des im Rahmen des Beteiligungsangebotes<br />

angebotenen Kommanditkapitals übernehmen<br />

oder nach Schließung des Beteiligungsangebotes<br />

erwerben und sodann bei Beschlussfassungen der<br />

Gesellschafter ihre persönlichen Interessen mit Hilfe<br />

ihrer Stimmrechtsmacht durchzusetzen versuchen,<br />

ohne dass sich die übrigen Gesellschafter hiergegen<br />

wehren können. Auf der anderen Seite besteht die<br />

Gefahr, dass einzelne Minderheitsgesellschafter Beschlüsse,<br />

die einer qualifizierten Mehrheit bedürfen,<br />

blockieren.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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