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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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2.<br />

Wesentliche Risiken der Vermögensanlage<br />

Risiken bestehen hinsichtlich der Erfüllung des Bauvertrages<br />

mit der Schiffswerft, in den der Emittent<br />

bei Abnahme des Schiffes eingetreten ist. Sollte die<br />

Bauwerft ihre Gewährleistungsverpflichtungen nicht<br />

vertragsgemäß erfüllen, könnte sich dies negativ auf<br />

die Liquidität und die Ergebnisse des Emittenten und<br />

damit auch auf die Auszahlungen an die Anleger<br />

auswirken. Werden etwaige schwerwiegende Mängel<br />

am Schiff nicht im Rahmen der Gewährleistung<br />

beseitigt, könnte dies zur Insolvenz oder Abwicklung<br />

des Emittenten und infolge dessen zu einem Totalverlust<br />

der Einlage des Anlegers führen.<br />

Die Mehrheitsgesellschafter der Globus-Gruppe<br />

haben zugunsten des Emittenten gemeinschaftlich<br />

eine Patronatserklärung in Bezug auf die Erfüllung<br />

vertraglicher Verpflichtungen des Beförderungsnehmers<br />

abgegeben. Im Falle der Inanspruchnahme<br />

der Versprechenden besteht das Risiko, dass diese<br />

ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Dies würde<br />

die Einnahmensituation erheblich belasten, das<br />

Ergebnis und die Liquidität des Emittenten negativ<br />

beeinflussen und zu geringeren Auszahlungen an<br />

die Investoren führen.<br />

VERSPÄTETE EINZAHLUNG DER<br />

EINLAGE DURCH ANLEGER<br />

Versäumt der Anleger die rechtzeitige Einzahlung<br />

seiner Einlage, so ist diese mit einer Verzinsung von<br />

1% pro Monat nachzuzahlen. Sollten Einzahlungsverpflichtungen<br />

nicht erfüllt werden, kann dies zum<br />

Nachteil des Emittenten einen ungeplanten alternativen<br />

Finanzierungsbedarf erzeugen mit der Folge<br />

erhöhter Zinsaufwendungen. Der persönlich haftende<br />

Gesellschafter ist in diesem Fall gemäß § 5 des<br />

Gesellschaftsvertrags berechtigt, den Anleger aus<br />

der Gesellschaft auszuschließen.<br />

PERSÖNLICHE<br />

ANTEILSFINANZIERUNG<br />

Bei einer prospektgemäß nicht vorgesehenen und<br />

von dem Anbieter nicht angebotenen Fremdfinanzierung<br />

des Beteiligungserwerbes durch den Anleger<br />

besteht das Risiko, dass die prognostizierten<br />

Auszahlungen des Emittenten unterbleiben oder<br />

geringer ausfallen als erwartet. Die Auszahlungen<br />

stünden dem Anleger dann nicht zur Bedienung von<br />

Zins und Tilgung zur Verfügung, so dass er diese<br />

aus eigenen Mitteln leisten müsste. Bei Insolvenz<br />

des Emittenten müsste der Anleger seine persönliche<br />

Anteilsfinanzierung in voller Höhe nebst Zinsen zurückzahlen,<br />

obwohl er keinerlei Rückflüsse aus seiner<br />

Beteiligung erhält. Dies kann unter Umständen zur<br />

(Verbraucher-)Insolvenz des Anlegers führen.<br />

REGULIERUNG DES MARKTES<br />

FÜR GESCHLOSSENE FONDS /<br />

GESETZESÄNDERUNGEN<br />

Der Emittent ist eine Publikums-Kommanditgesellschaft<br />

(so genannter geschlossener Fonds). Geschlossene<br />

Fonds unterliegen zunehmend der Regulierung und<br />

Beaufsichtigung durch Gesetzgeber und Verwaltungsbehörden.<br />

Nach dem Entwurf des Gesetzes<br />

zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die<br />

Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-UmsG)<br />

sollen geschlossene Fonds ab dem 22. Juli 2013<br />

durch die Einführung eines Kapitalanlagegesetzbuches<br />

(KAGB) umfangreichen Regulierungsvorschriften<br />

unterworfen werden. Nach der im Gesetzesentwurf<br />

zum Zeitpunkt der Prospekterstellung enthaltenen<br />

Übergangsvorschrift (§ 353 Abs. 1 KAGB-E) gelten<br />

die neuen Vorschriften nicht, wenn der geschlossene<br />

Fonds mit Ablauf des 21. Juli 2013 bereits voll investiert<br />

ist und danach keine zusätzlichen Anlagen<br />

tätigt. Der Anbieter versteht diesen – sich noch im<br />

Gesetzgebungsverfahren befindlichen – Entwurf so,<br />

dass der Emittent der Regulierung nach dem KAGB<br />

nicht unterliegt, da das Schiff bis zum 21. Juli 2013<br />

angekauft worden ist. Sollte die Übergangsvorschrift<br />

im Laufe des Gesetzesverfahrens verschärft werden<br />

oder sich die Interpretation der Übergangsvorschrift<br />

durch den Anbieter zu einem späteren Zeitpunkt<br />

als unrichtig herausstellen, besteht das Risiko, dass<br />

die Übergangsvorschrift auf den Emiitenten keine<br />

Anwendung findet. In diesem Falle hätte dieser die<br />

mit der neuen Regulierung geschlossener Fonds verbundenen<br />

erheblichen Mehrkosten zu tragen. Diese<br />

Mehrkosten würden das Ergebnis und die Liquidität<br />

des Emittenten belasten und zu einer Verringerung<br />

der Auszahlungen für den Anleger führen.<br />

22 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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