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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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me, die gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />

10% seiner jeweiligen Kommanditeinlage<br />

entspricht. Diese persönliche Haftung erlischt, sofern<br />

der Anleger einen der Haftsumme entsprechenden<br />

Teil seiner Kommanditeinlage geleistet hat, lebt jedoch<br />

gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis maximal zur<br />

Höhe der Haftsumme wieder auf, wenn es zu Auszahlungen<br />

(Entnahmen) an den Anleger kommt, obwohl<br />

sein Kapitalanteil (Summe der Kapitalkonten im<br />

Sinne des § 19 des Gesellschaftsvertrages) durch<br />

ihm zugewiesene Verluste des Emittenten unter den<br />

Betrag seiner Haftsumme gesunken ist oder durch<br />

die Auszahlung unter diesen Betrag sinkt. Auch<br />

nachdem er als Gesellschafter aus dem Emittenten<br />

ausgeschieden ist, haftet der Anleger maximal<br />

in Höhe seiner jeweiligen Haftsumme fünf weitere<br />

Jahre für solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt<br />

seines Ausscheidens gegenüber dem Emittenten begründet<br />

waren (§ 160 HGB).<br />

Im Fall der Liquidation gilt diese Nachhaftung von<br />

Kommanditisten mit der Maßgabe, dass der Zeitraum<br />

für eine mögliche Inhaftnahme entweder mit<br />

Eintragung der Auflösung des Emittenten im Handelsregister<br />

oder mit Fälligkeit der Altverbindlichkeit<br />

beginnt, je nachdem welches Ereignis später eintritt<br />

(§ 159 HGB). Daher kann es zu einer Inhaftnahme<br />

– insbesondere für eine durch eine steuerliche Außenprüfung<br />

festgestellte Steuernachzahlung – auch noch<br />

nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung der Auflösung<br />

des Emittenten im Handelsregister kommen.<br />

Nicht durch Gewinne gedeckte Auszahlungen können<br />

darüber hinaus durch den Emittenten von jedem<br />

Kommanditisten zurückgefordert werden soweit<br />

durch diese Auszahlungen eine Außenhaftung des<br />

betreffenden Kommanditisten nach § 172 Abs. 4<br />

HGB begründet wird. Schließlich können von den<br />

Kommanditisten sämtliche Auszahlungen durch den<br />

Emittenten zurückverlangt werden, wenn und soweit<br />

durch die Auszahlungen des Emittenten mittelbar<br />

eine Unterbilanz bei dessen persönlich haftenden<br />

Gesellschafter eintritt.<br />

In der Insolvenz des Emittenten können die vorstehend<br />

dargestellten Ansprüche wegen Haftung gegenüber<br />

den Gläubigern der Gesellschaft sowie die<br />

Ansprüche der Gesellschaft auf Rückforderung von<br />

Auszahlungen durch den Insolvenzverwalter geltend<br />

gemacht werden.<br />

Die vorstehend beschriebenen Haftungsrisiken bestehen<br />

für (mittelbar) treugeberisch über den Treuhänder<br />

beteiligte Anleger entsprechend, da diese<br />

Anleger verpflichtet sind, den Treuhänder von den<br />

ihn treffenden Verbindlichkeiten freizustellen.<br />

Die vorstehend beschriebenen Haftungen führen bei<br />

Realisierung des jeweiligen Tatbestandes zu Zahlungsverpflichtungen<br />

bei dem Anleger. Sollte der<br />

Anleger diesen Verpflichtungen nicht nachkommen,<br />

kann dies zu seiner (Verbraucher-)Insolvenz führen.<br />

VERTRAGSERFÜLLUNG<br />

Es besteht das Risiko, dass jetzige oder künftige<br />

Vertragspartner des Emittenten ihren Verpflichtungen<br />

aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit oder<br />

eingeschränkter Leistungsbereitschaft nicht oder nur<br />

teilweise nachkommen, Auseinandersetzungen mit<br />

diesen auftreten oder die mit ihnen geschlossenen<br />

Verträge gekündigt werden. Der Emittent wäre in<br />

solchen Fällen u.U. darauf angewiesen, die vertraglichen<br />

Leistungen von Dritten zu beziehen, was ggf.<br />

nur zu für den Emittenten vergleichsweise ungünstigeren<br />

Konditionen möglich sein könnte. Der vollständige<br />

Ausfall eines wichtigen Vertragspartners, z.B. infolge<br />

von dessen Insolvenz, kann auch zur Insolvenz des<br />

Emittenten führen, etwa wenn dieser mit einem Großteil<br />

seiner Forderungen gegen den Vertragspartner<br />

ausfällt, was wiederum den Totalverlust der Einlagen<br />

der Anleger zur Folge hätte.<br />

Verletzt der Emittent selbst seine vertraglichen Pflichten<br />

gegenüber Dritten, können diese ihn u.U. auf Schadensersatz<br />

in Anspruch nehmen und die Verträge mit<br />

dem Emittenten kündigen. Hierdurch können Liquidität<br />

und Ergebnisse des Emittenten nachteilig beeinflusst<br />

werden, was sich auch negativ auf die Auszahlungen<br />

an die Anleger auswirken würde. Auch können Gläubiger<br />

des Emittenten im Falle von dessen Nichtleistung<br />

die Zwangsvollstreckung in das Schiff betreiben und<br />

dieses verwerten, was zur Abwicklung oder Insolvenz<br />

des Emittenten und zum vollständigen oder teilweisen<br />

Verlust der Einlagen der Anleger führen könnte.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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