FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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me, die gemäß den gesellschaftsvertraglichen Regelungen<br />
10% seiner jeweiligen Kommanditeinlage<br />
entspricht. Diese persönliche Haftung erlischt, sofern<br />
der Anleger einen der Haftsumme entsprechenden<br />
Teil seiner Kommanditeinlage geleistet hat, lebt jedoch<br />
gemäß § 172 Abs. 4 HGB bis maximal zur<br />
Höhe der Haftsumme wieder auf, wenn es zu Auszahlungen<br />
(Entnahmen) an den Anleger kommt, obwohl<br />
sein Kapitalanteil (Summe der Kapitalkonten im<br />
Sinne des § 19 des Gesellschaftsvertrages) durch<br />
ihm zugewiesene Verluste des Emittenten unter den<br />
Betrag seiner Haftsumme gesunken ist oder durch<br />
die Auszahlung unter diesen Betrag sinkt. Auch<br />
nachdem er als Gesellschafter aus dem Emittenten<br />
ausgeschieden ist, haftet der Anleger maximal<br />
in Höhe seiner jeweiligen Haftsumme fünf weitere<br />
Jahre für solche Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt<br />
seines Ausscheidens gegenüber dem Emittenten begründet<br />
waren (§ 160 HGB).<br />
Im Fall der Liquidation gilt diese Nachhaftung von<br />
Kommanditisten mit der Maßgabe, dass der Zeitraum<br />
für eine mögliche Inhaftnahme entweder mit<br />
Eintragung der Auflösung des Emittenten im Handelsregister<br />
oder mit Fälligkeit der Altverbindlichkeit<br />
beginnt, je nachdem welches Ereignis später eintritt<br />
(§ 159 HGB). Daher kann es zu einer Inhaftnahme<br />
– insbesondere für eine durch eine steuerliche Außenprüfung<br />
festgestellte Steuernachzahlung – auch noch<br />
nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung der Auflösung<br />
des Emittenten im Handelsregister kommen.<br />
Nicht durch Gewinne gedeckte Auszahlungen können<br />
darüber hinaus durch den Emittenten von jedem<br />
Kommanditisten zurückgefordert werden soweit<br />
durch diese Auszahlungen eine Außenhaftung des<br />
betreffenden Kommanditisten nach § 172 Abs. 4<br />
HGB begründet wird. Schließlich können von den<br />
Kommanditisten sämtliche Auszahlungen durch den<br />
Emittenten zurückverlangt werden, wenn und soweit<br />
durch die Auszahlungen des Emittenten mittelbar<br />
eine Unterbilanz bei dessen persönlich haftenden<br />
Gesellschafter eintritt.<br />
In der Insolvenz des Emittenten können die vorstehend<br />
dargestellten Ansprüche wegen Haftung gegenüber<br />
den Gläubigern der Gesellschaft sowie die<br />
Ansprüche der Gesellschaft auf Rückforderung von<br />
Auszahlungen durch den Insolvenzverwalter geltend<br />
gemacht werden.<br />
Die vorstehend beschriebenen Haftungsrisiken bestehen<br />
für (mittelbar) treugeberisch über den Treuhänder<br />
beteiligte Anleger entsprechend, da diese<br />
Anleger verpflichtet sind, den Treuhänder von den<br />
ihn treffenden Verbindlichkeiten freizustellen.<br />
Die vorstehend beschriebenen Haftungen führen bei<br />
Realisierung des jeweiligen Tatbestandes zu Zahlungsverpflichtungen<br />
bei dem Anleger. Sollte der<br />
Anleger diesen Verpflichtungen nicht nachkommen,<br />
kann dies zu seiner (Verbraucher-)Insolvenz führen.<br />
VERTRAGSERFÜLLUNG<br />
Es besteht das Risiko, dass jetzige oder künftige<br />
Vertragspartner des Emittenten ihren Verpflichtungen<br />
aufgrund eingeschränkter Leistungsfähigkeit oder<br />
eingeschränkter Leistungsbereitschaft nicht oder nur<br />
teilweise nachkommen, Auseinandersetzungen mit<br />
diesen auftreten oder die mit ihnen geschlossenen<br />
Verträge gekündigt werden. Der Emittent wäre in<br />
solchen Fällen u.U. darauf angewiesen, die vertraglichen<br />
Leistungen von Dritten zu beziehen, was ggf.<br />
nur zu für den Emittenten vergleichsweise ungünstigeren<br />
Konditionen möglich sein könnte. Der vollständige<br />
Ausfall eines wichtigen Vertragspartners, z.B. infolge<br />
von dessen Insolvenz, kann auch zur Insolvenz des<br />
Emittenten führen, etwa wenn dieser mit einem Großteil<br />
seiner Forderungen gegen den Vertragspartner<br />
ausfällt, was wiederum den Totalverlust der Einlagen<br />
der Anleger zur Folge hätte.<br />
Verletzt der Emittent selbst seine vertraglichen Pflichten<br />
gegenüber Dritten, können diese ihn u.U. auf Schadensersatz<br />
in Anspruch nehmen und die Verträge mit<br />
dem Emittenten kündigen. Hierdurch können Liquidität<br />
und Ergebnisse des Emittenten nachteilig beeinflusst<br />
werden, was sich auch negativ auf die Auszahlungen<br />
an die Anleger auswirken würde. Auch können Gläubiger<br />
des Emittenten im Falle von dessen Nichtleistung<br />
die Zwangsvollstreckung in das Schiff betreiben und<br />
dieses verwerten, was zur Abwicklung oder Insolvenz<br />
des Emittenten und zum vollständigen oder teilweisen<br />
Verlust der Einlagen der Anleger führen könnte.<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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