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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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nen in Anspruch genommenen Teil des Betriebsmittelkredites<br />

vorzeitig zurückführen muss, wodurch sein<br />

Liquiditätsspielraum erheblich eingeschränkt würde<br />

und die geplanten Auszahlungen an die Anleger sich<br />

hierdurch verringern oder gänzlich ausfallen.<br />

Es ist geplant, dass das Kreditinstitut den Großteil des<br />

Schiffshypothekendarlehens aus Mitteln einer bundeseigenen<br />

Förderbank refinanziert. Dies setzt voraus,<br />

dass der Emittent bestimmte von dieser aufgestellte<br />

Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt (im Folgenden<br />

„Refinanzierungsvoraussetzungen“). Sollte der<br />

Emittent diese Refinanzierungsvoraussetzungen nicht<br />

erfüllen können, müsste sich das Kreditinstitut anderweitig<br />

refinanzieren, wobei das Schiffshypothekendarlehen<br />

in diesem Fall dem Emittenten zu ungünstigeren<br />

Bedingungen gewährt werden würde als im<br />

Fall der geplanten Refinanzierung. Dies würde sich<br />

nachteilig auf das Ergebnis und die Liquidität des<br />

Emittenten und die Auszahlungen an die Anleger auswirken.<br />

Die Zinssätze für das Schiffshypothekendarlehen und<br />

den Betriebsmittelkredit unterliegen den üblichen<br />

Schwankungen der Kapitalmärkte und sind bezüglich<br />

des Großteils des Schiffshypothekendarlehens vor<br />

dem Zeitpunkt der Erfüllung der Refinanzierungsvoraussetzungen<br />

und nach Auslauf der Zinssicherungsperiode<br />

sowie bezüglich des Betriebsmittelkredites<br />

während der gesamten Kreditlaufzeit variabel. Es<br />

besteht das Risiko, dass die vom Emittenten für die<br />

Fremdfinanzierung zukünftig tatsächlich zu leistenden<br />

Zinsen höher ausfallen, als in der Ergebnisprognose<br />

kalkuliert. Sollten die Refinanzierungsvoraussetzungen<br />

zu einem späteren Zeitpunkt als geplant vorliegen,<br />

würden hierdurch die Bereitstellungszinsen steigen<br />

und damit das Ergebnis des Emittenten und dessen<br />

Liquidität sich verschlechtern, was zu geringeren Auszahlungen<br />

an die Anleger führen kann.<br />

Es besteht außerdem das Risiko, dass Umstände eintreten,<br />

die das Kreditinstitut zur (Sonder-)Kündigung<br />

des Schiffshypothekendarlehens oder des Betriebsmittelkredits<br />

bzw. zur Rücknahme seiner Kreditzusagen<br />

berechtigt. Auch in diesem Fall wäre die Finanzierung<br />

des Emittenten nicht mehr gewährleistet und dieser<br />

wäre notfalls abzuwickeln. Es bestünde ferner das Risiko<br />

einer Insolvenz des Emittenten mit der Folge eines<br />

teilweisen oder vollständigen Verlusts der Einlagen<br />

der Anleger. Hinsichtlich der Risiken der Abwicklung<br />

verweisen wir auf die entsprechenden Ausführungen<br />

in diesem Kapitel unter „Abwicklung“.<br />

Der Vertrag über das Schiffshypothekendarlehen<br />

begrenzt die Möglichkeiten des Emittenten, Auszahlungen<br />

an Investoren zu tätigen. Er darf über die Liquidität<br />

nur verfügen, wenn der sog. Schuldendienstdeckungskoeffizient<br />

(Debt Service Coverage Ratio,<br />

im Folgenden „DSCR“) mindestens 1,2 im relevanten<br />

Berichtszeitraum beträgt. Der für den Schuldendienst<br />

zur Verfügung stehende Cash-flow muss dafür den<br />

gesamten Schuldendienst des Emittenten um mindestens<br />

20 % überschreiten. Wird diese Voraussetzung<br />

nicht erfüllt, können keine Auszahlungen an die Anleger<br />

erfolgen.<br />

Der Emittent hat zum Zwecke des Erwerbs des Schiffes<br />

und der Deckung von sonstigen im Zusammenhang<br />

mit dem vorliegenden Beteiligungsangebot anfallenden<br />

Kosten außerdem mit der F. Laeisz GmbH<br />

zwei Darlehensverträge in Höhe von € 5.085.000<br />

und € 600.000 (im Folgenden „Zwischenfinanzierungsdarlehen“)<br />

zum Zweck der Zwischenfinanzierung<br />

des geplanten Kommanditkapitals abgeschlossen.<br />

Es besteht das Risiko, dass das Kommanditkapital<br />

bei Anlegern nicht plangemäß oder nicht vollständig<br />

eingeworben wird und daher die Rückführung der<br />

Zwischenfinanzierungsdarlehen nicht wie geplant erfolgen<br />

kann. In diesem Fall müsste der Emittent über<br />

den geplanten Rückführungstermin hinaus weiterhin<br />

Zinsen auf die Zwischenfinanzierungsdarlehen zahlen,<br />

was sein Ergebnis und seine Liquidität belasten<br />

und zu niedrigeren Auszahlungen an die Anleger führen<br />

würde. Im Übrigen besteht auch hinsichtlich der<br />

Zwischenfinanzierungsdarlehen das allgemeine Risiko,<br />

dass der Emittent seinen Verpflichtungen aus den<br />

betreffenden Darlehensverträgen nicht nachkommen<br />

kann und der Darlehensgeber die Zwischenfinanzierungsdarlehen<br />

daher aus wichtigem Grund kündigt,<br />

was zu einem erheblichen, ungeplanten Liquiditätsbedarf<br />

führen kann. Sollte dieser nicht gedeckt werden<br />

können, kann es zur Insolvenz des Emittenten<br />

und dem vollständigen oder teilweisen Verlust der<br />

Einlagen der Anleger kommen.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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