04.11.2013 Aufrufe

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

9. Wichtige Verträge<br />

TROLLKONTO verbleibenden Beträge anteilig<br />

an die bereits beigetretenen Investoren bis zur<br />

Höhe der von diesen bereits geleisteten Einzahlungen<br />

nebst Agio gehen. Soweit zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits angefallene Kosten der Investitionsphase<br />

noch zu begleichen sind und diesbezüglich<br />

keine Erstattungsansprüche seitens<br />

des EMITTENTEN bestehen, können diese Kosten<br />

vor Auskehrung der verbleibenden Mittel an<br />

die Investoren noch vom TREUHANDKONTO<br />

bzw. dem MITTELVERWENDUNGSKON-<br />

TROLLKONTO beglichen werden.<br />

8. Die Kontrolle erstreckt sich nur auf die Investitionsphase<br />

und ist mit vollständiger Abwicklung der<br />

im INVESTITIONSPLAN genannten Zahlungen<br />

und anschließender Auskehrung der nach der<br />

Abwicklung auf dem MITTELVERWENDUNGS-<br />

KONTROLLKONTO verbleibenden Betrages<br />

an den EMITTENTEN abgeschlossen. Im Falle<br />

einer Rückabwicklung ist die Mittelverwendungskontrolle<br />

nach vollständiger Auskehrung<br />

der auf dem MITTELVERWENDUNGSKON-<br />

TROLLKONTO verbleibenden Beträge an die<br />

Investoren gem. Absatz 7, ggf. nach Begleichung<br />

angefallener Kosten gem. Absatz 7 Satz<br />

2, abgeschlossen.<br />

§ 5<br />

Vergütung<br />

Vergütungsschuldner ist der EMITTENT. Die Höhe<br />

und die Fälligkeit der Vergütung der CERTIS, welche<br />

im INVESTITIONSPLAN berücksichtigt wird, regelt<br />

eine gesonderte Honorarvereinbarung zwischen<br />

CERTIS und dem EMITTENTEN.<br />

§ 6<br />

Haftung<br />

1. Für die Durchführung der Kontrolltätigkeit und<br />

die Haftung der CERTIS auch gegenüber<br />

Dritten gelten die vom Institut der Wirtschaftsprüfer<br />

(IDW) herausgegebenen „Allgemeine<br />

Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer<br />

und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vom<br />

1. Januar 2002“. Danach ist die Haftung des<br />

Wirtschaftsprüfers (hier: CERTIS) für Schadensersatzansprüche<br />

jeder Art, mit Ausnahme von<br />

Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper<br />

und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten<br />

einzelnen Schadensfall auf vier Millionen<br />

Euro beschränkt; dies gilt auch dann, wenn<br />

eine Haftung gegenüber einer anderen Person<br />

als dem Auftraggeber (hier: dem EMITTEN-<br />

TEN) begründet sein sollte. Ein einzelner Schadensfall<br />

ist auch bezüglich eines aus mehreren<br />

Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen<br />

Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall<br />

umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung<br />

ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem<br />

oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren<br />

entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher<br />

oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes<br />

Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung,<br />

wenn die betreffenden Angelegenheiten<br />

miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem<br />

Zusammenhang stehen. In diesem Fall<br />

kann der Wirtschaftsprüfer (hier: CERTIS) nur bis<br />

zur Höhe von fünf Millionen Euro in Anspruch<br />

genommen werden.<br />

2. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb<br />

einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht<br />

werden, nachdem der Anspruchsberechtigte<br />

von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden<br />

Ereignis Kenntnis erlangt hat,<br />

spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach<br />

dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch<br />

erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist<br />

von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung<br />

der Ersatzleistung Klage erhoben wird<br />

und der Auftraggeber (hier: der EMITTENT) auf<br />

diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die<br />

Einrede der Verjährung geltend zu machen,<br />

bleibt unberührt.<br />

3. Ist neben dem fahrlässigen Verhalten der CER-<br />

TIS zugleich ein Verhalten eines anderen für<br />

einen Schaden ursächlich, so haftet CERTIS<br />

anteilig in Höhe ihres Verursachungsbeitrages.<br />

Dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung<br />

166 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!