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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Treugebers an Dritte (einschließlich anderer<br />

mittelbar oder unmittelbar an der Gesellschaft<br />

beteiligten Treugebern) ist der Treuhänder nur<br />

jeweils nach vorheriger gesonderter schriftlicher<br />

Einwilligung des Treugebers berechtigt.<br />

2. Der Treuhänder schließt diesen Treuhandvertrag<br />

mit jedem einzelnen Treugeber (unter Einbeziehung<br />

der Gesellschaft) separat, nicht mit allen<br />

Treugebern gemeinsam ab. Rechtsverhältnisse<br />

der Treugebern untereinander werden durch<br />

diesen Treuhandvertrag nicht begründet.<br />

3. Die Präambel zu diesem Treuhandvertrag ist<br />

dessen wesentlicher Bestandteil.<br />

4. Soweit in diesem Treuhandvertrag nichts anderes<br />

bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des<br />

Gesellschaftsvertrages in ihrer jeweils gültigen<br />

Fassung für das Treuhandverhältnis entsprechend.<br />

Die Beitrittserklärung des Treugebers<br />

und der Gesellschaftsvertrag sind Bestandteil<br />

dieses Treuhandvertrages.<br />

5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />

Änderungen und Ergänzungen dieses Treuhandvertrages<br />

können nur in schriftlicher Form<br />

vereinbart werden; dies gilt auch für diese<br />

Schriftformklausel.<br />

7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Treuhandvertrages<br />

ganz oder teilweise unwirksam oder<br />

undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch<br />

die Wirksamkeit des Treuhandvertrages<br />

im Übrigen nicht berührt. Nach der Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs bewirkt eine<br />

salvatorische Erhaltensklausel lediglich eine Beweislastumkehr.<br />

Es ist jedoch der ausdrückliche<br />

Wille der Gesellschafter, die Wirksamkeit der<br />

übrigen Vertragsbestimmungen aufrechtzuerhalten<br />

und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.<br />

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />

Bestimmung soll eine wirksame bzw.<br />

durchführbare Bestimmung gelten, die nach<br />

Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich<br />

dem wirtschaftlichen Ergebnis des von den<br />

Parteien Gewollten am nächsten kommt. Sollte<br />

der Treuhandvertrag eine Lücke aufweisen,<br />

insbesondere einen offensichtlich regelungsbedürftigen<br />

Punkt nicht regeln, so soll diese durch<br />

eine wirksame Bestimmung ausgefüllt werden,<br />

deren wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht,<br />

was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie<br />

die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />

Hamburg, den 24. April 2013<br />

MS „Moldau“ GmbH & Co. KG,<br />

vertreten durch ihren persönlich<br />

haftenden Gesellschafter,<br />

die Verwaltungsgesellschaft MS „Moldau“ mbH:<br />

gez. Helge Janßen, Geschäftsführer<br />

gez. Alexander Markovski, Prokurist<br />

HT <strong>Hamburgische</strong> Treuhandlung GmbH:<br />

gez. Jan Bolzen, Geschäftsführer<br />

gez. Stephanie Brumberg, Geschäftsführerin<br />

6. Dieser Treuhandvertrag unterliegt ausschließlich<br />

deutschem Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort<br />

ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der<br />

HT <strong>Hamburgische</strong> Treuhandlung GmbH.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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