FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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Treugebers an Dritte (einschließlich anderer<br />
mittelbar oder unmittelbar an der Gesellschaft<br />
beteiligten Treugebern) ist der Treuhänder nur<br />
jeweils nach vorheriger gesonderter schriftlicher<br />
Einwilligung des Treugebers berechtigt.<br />
2. Der Treuhänder schließt diesen Treuhandvertrag<br />
mit jedem einzelnen Treugeber (unter Einbeziehung<br />
der Gesellschaft) separat, nicht mit allen<br />
Treugebern gemeinsam ab. Rechtsverhältnisse<br />
der Treugebern untereinander werden durch<br />
diesen Treuhandvertrag nicht begründet.<br />
3. Die Präambel zu diesem Treuhandvertrag ist<br />
dessen wesentlicher Bestandteil.<br />
4. Soweit in diesem Treuhandvertrag nichts anderes<br />
bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des<br />
Gesellschaftsvertrages in ihrer jeweils gültigen<br />
Fassung für das Treuhandverhältnis entsprechend.<br />
Die Beitrittserklärung des Treugebers<br />
und der Gesellschaftsvertrag sind Bestandteil<br />
dieses Treuhandvertrages.<br />
5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Treuhandvertrages<br />
können nur in schriftlicher Form<br />
vereinbart werden; dies gilt auch für diese<br />
Schriftformklausel.<br />
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Treuhandvertrages<br />
ganz oder teilweise unwirksam oder<br />
undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch<br />
die Wirksamkeit des Treuhandvertrages<br />
im Übrigen nicht berührt. Nach der Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichtshofs bewirkt eine<br />
salvatorische Erhaltensklausel lediglich eine Beweislastumkehr.<br />
Es ist jedoch der ausdrückliche<br />
Wille der Gesellschafter, die Wirksamkeit der<br />
übrigen Vertragsbestimmungen aufrechtzuerhalten<br />
und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.<br />
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren<br />
Bestimmung soll eine wirksame bzw.<br />
durchführbare Bestimmung gelten, die nach<br />
Form, Inhalt, Zeit, Maß und Geltungsbereich<br />
dem wirtschaftlichen Ergebnis des von den<br />
Parteien Gewollten am nächsten kommt. Sollte<br />
der Treuhandvertrag eine Lücke aufweisen,<br />
insbesondere einen offensichtlich regelungsbedürftigen<br />
Punkt nicht regeln, so soll diese durch<br />
eine wirksame Bestimmung ausgefüllt werden,<br />
deren wirtschaftliches Ergebnis dem entspricht,<br />
was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie<br />
die Lückenhaftigkeit erkannt hätten.<br />
Hamburg, den 24. April 2013<br />
MS „Moldau“ GmbH & Co. KG,<br />
vertreten durch ihren persönlich<br />
haftenden Gesellschafter,<br />
die Verwaltungsgesellschaft MS „Moldau“ mbH:<br />
gez. Helge Janßen, Geschäftsführer<br />
gez. Alexander Markovski, Prokurist<br />
HT <strong>Hamburgische</strong> Treuhandlung GmbH:<br />
gez. Jan Bolzen, Geschäftsführer<br />
gez. Stephanie Brumberg, Geschäftsführerin<br />
6. Dieser Treuhandvertrag unterliegt ausschließlich<br />
deutschem Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort<br />
ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der<br />
HT <strong>Hamburgische</strong> Treuhandlung GmbH.<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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