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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem<br />

lit. b) dieser Ziffer 3 gilt nicht für Ansprüche<br />

des Treugebers auf Ersatz solcher<br />

einfach fahrlässig verursachten Schäden,<br />

die auf der Verletzung einer wesentlichen<br />

Vertragspflicht beruhen, deren Erfüllung<br />

die ordnungsgemäße Durchführung dieses<br />

Treuhandvertrages überhaupt erst ermöglicht<br />

oder auf deren Einhaltung der<br />

Vertragspartner des Treuhänders regelmäßig<br />

vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).<br />

In solchen Fällen der einfach fahrlässigen<br />

Verletzung von Kardinalpflichten<br />

ist die Haftung des Treuhänders – vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. d) dieser<br />

Ziffer 3 – jedoch auf den Ersatz des<br />

vertragstypisch vorhersehbaren Schadens<br />

begrenzt.<br />

d) Für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz<br />

einfach fahrlässig verursachter Schäden,<br />

die auf der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit beruhen,<br />

gelten weder der Haftungsausschluss<br />

gemäß vorstehendem lit. b) dieser Ziffer<br />

3 noch die Haftungsbegrenzung gemäß<br />

vorstehendem lit. c) dieser Ziffer 3. Für<br />

diese gilt stattdessen die Regelung des<br />

vorstehenden lit. a) dieser Ziffer 3.<br />

4. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />

des Treugebers gegen den Treuhänder<br />

gilt Folgendes:<br />

a) Schadensersatzansprüche des Treugebers<br />

gegen den Treuhänder verjähren –vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. b) dieser<br />

Ziffer 4 – innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

b) Schadensersatzansprüche des Treugebers<br />

gegen den Treuhänder, welche auf<br />

einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />

oder vorvertraglicher Pflichten<br />

des Treuhänders aus oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Treuhandvertrag beruhen,<br />

verjähren abweichend von vorstehendem<br />

lit. a) dieser Ziffer 4 (i) in drei<br />

Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem<br />

der Anspruch entstanden ist und der Treugeber<br />

von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der Person des Schuldners<br />

Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />

Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, (ii)<br />

unabhängig von der Kenntnis oder grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis des Treugebers<br />

von den haftungsbegründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners jedenfalls<br />

fünf Jahre nach der Entstehung<br />

des Anspruches und (iii) unabhängig<br />

von dem Zeitpunkt der Entstehung des<br />

Anspruches und der Kenntnis oder grob<br />

fahrlässigen Unkenntnis des Treugebers<br />

von den haftungsbegründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners<br />

spätestens innerhalb von zehn Jahren<br />

nach der Begehung der Handlung, der<br />

Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />

Schaden auslösenden Ereignis. Satz 1<br />

dieses lit. b) gilt jedoch nicht für Ansprüche<br />

des Treugebers auf Ersatz von Schäden<br />

aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit, und auch<br />

dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />

anwendbaren gesetzlichen<br />

Verjährungsfristen kürzer sind, als<br />

die im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b)<br />

genannten; in beiden Fällen verbleibt es<br />

stattdessen bei der Regelung des vorstehenden<br />

lit. a) dieser Ziffer 4.<br />

5. Die Ausführung von Weisungen des Treugebers<br />

sowie von Beschlüssen der Gesellschafter stellt<br />

den Treuhänder von jeder Verantwortlichkeit<br />

frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche<br />

Bestimmungen entgegenstehen. Weiterhin hält<br />

der Treugeber den Treuhänder von jeglichen<br />

Verbindlichkeiten frei, die diesem beim Erwerb<br />

oder der Ausübung der pflichtgemäßen treuhänderischen<br />

Verwaltung der Beteiligungen<br />

des Treugebers entstehen. Eine Freistellung erfolgt<br />

nicht, soweit es um die Ausführung eines<br />

rechtswidrigen Beschlusses der Gesellschafter<br />

geht und der Treuhänder von der Rechtswidrig-<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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