FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem<br />
lit. b) dieser Ziffer 3 gilt nicht für Ansprüche<br />
des Treugebers auf Ersatz solcher<br />
einfach fahrlässig verursachten Schäden,<br />
die auf der Verletzung einer wesentlichen<br />
Vertragspflicht beruhen, deren Erfüllung<br />
die ordnungsgemäße Durchführung dieses<br />
Treuhandvertrages überhaupt erst ermöglicht<br />
oder auf deren Einhaltung der<br />
Vertragspartner des Treuhänders regelmäßig<br />
vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht).<br />
In solchen Fällen der einfach fahrlässigen<br />
Verletzung von Kardinalpflichten<br />
ist die Haftung des Treuhänders – vorbehaltlich<br />
des nachfolgenden lit. d) dieser<br />
Ziffer 3 – jedoch auf den Ersatz des<br />
vertragstypisch vorhersehbaren Schadens<br />
begrenzt.<br />
d) Für Ansprüche des Treugebers auf Ersatz<br />
einfach fahrlässig verursachter Schäden,<br />
die auf der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit beruhen,<br />
gelten weder der Haftungsausschluss<br />
gemäß vorstehendem lit. b) dieser Ziffer<br />
3 noch die Haftungsbegrenzung gemäß<br />
vorstehendem lit. c) dieser Ziffer 3. Für<br />
diese gilt stattdessen die Regelung des<br />
vorstehenden lit. a) dieser Ziffer 3.<br />
4. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />
des Treugebers gegen den Treuhänder<br />
gilt Folgendes:<br />
a) Schadensersatzansprüche des Treugebers<br />
gegen den Treuhänder verjähren –vorbehaltlich<br />
des nachfolgenden lit. b) dieser<br />
Ziffer 4 – innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />
b) Schadensersatzansprüche des Treugebers<br />
gegen den Treuhänder, welche auf<br />
einer einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />
oder vorvertraglicher Pflichten<br />
des Treuhänders aus oder im Zusammenhang<br />
mit diesem Treuhandvertrag beruhen,<br />
verjähren abweichend von vorstehendem<br />
lit. a) dieser Ziffer 4 (i) in drei<br />
Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem<br />
der Anspruch entstanden ist und der Treugeber<br />
von den haftungsbegründenden<br />
Umständen und der Person des Schuldners<br />
Kenntnis erlangt oder ohne grobe<br />
Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, (ii)<br />
unabhängig von der Kenntnis oder grob<br />
fahrlässigen Unkenntnis des Treugebers<br />
von den haftungsbegründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners jedenfalls<br />
fünf Jahre nach der Entstehung<br />
des Anspruches und (iii) unabhängig<br />
von dem Zeitpunkt der Entstehung des<br />
Anspruches und der Kenntnis oder grob<br />
fahrlässigen Unkenntnis des Treugebers<br />
von den haftungsbegründenden Umständen<br />
und der Person des Schuldners<br />
spätestens innerhalb von zehn Jahren<br />
nach der Begehung der Handlung, der<br />
Pflichtverletzung oder dem sonstigen den<br />
Schaden auslösenden Ereignis. Satz 1<br />
dieses lit. b) gilt jedoch nicht für Ansprüche<br />
des Treugebers auf Ersatz von Schäden<br />
aus der Verletzung des Lebens, des<br />
Körpers oder der Gesundheit, und auch<br />
dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />
anwendbaren gesetzlichen<br />
Verjährungsfristen kürzer sind, als<br />
die im vorstehenden Satz 1 dieses lit. b)<br />
genannten; in beiden Fällen verbleibt es<br />
stattdessen bei der Regelung des vorstehenden<br />
lit. a) dieser Ziffer 4.<br />
5. Die Ausführung von Weisungen des Treugebers<br />
sowie von Beschlüssen der Gesellschafter stellt<br />
den Treuhänder von jeder Verantwortlichkeit<br />
frei, soweit dem nicht zwingende gesetzliche<br />
Bestimmungen entgegenstehen. Weiterhin hält<br />
der Treugeber den Treuhänder von jeglichen<br />
Verbindlichkeiten frei, die diesem beim Erwerb<br />
oder der Ausübung der pflichtgemäßen treuhänderischen<br />
Verwaltung der Beteiligungen<br />
des Treugebers entstehen. Eine Freistellung erfolgt<br />
nicht, soweit es um die Ausführung eines<br />
rechtswidrigen Beschlusses der Gesellschafter<br />
geht und der Treuhänder von der Rechtswidrig-<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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