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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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9. Wichtige Verträge<br />

sellschaft auf die für Rechnung des Treugebers<br />

erhöhten Teile seiner Kommanditeinlage schuldet,<br />

(ii) zur Zahlung von Verzugszinsen infolge<br />

verspäteter Einzahlung des Beteiligungsbetrages<br />

des Treugebers, (iii) zu Zahlung sonstiger<br />

Verzugsschäden sowie (iv) bei einer etwaigen<br />

Inanspruchnahme des Treuhänders durch Gesellschaftsgläubiger<br />

aufgrund der gesetzlichen<br />

Kommanditistenhaftung oder durch die Gesellschaft<br />

wegen Rückforderung von nicht durch<br />

Gewinne gedeckten Auszahlungen. Diese Freistellungsverpflichtung<br />

trifft den Treugeber auch<br />

nach Beendigung des Treuhandverhältnisses.<br />

Die sich aus der Beteiligung ergebenden steuerlichen<br />

Wirkungen treffen ausschließlich den<br />

Treugeber.<br />

Der Treugeber trägt in Höhe seiner Beteiligung<br />

das anteilige wirtschaftliche Risiko wie ein unmittelbar<br />

im Handelsregister eingetragener Kommanditist.<br />

6. Der Treuhänder und seine Organe sind von den<br />

Beschränkungen des § 181 BGB befreit.<br />

7. Der Treuhänder ist berechtigt, sich für eine Vielzahl<br />

von Treugebern an der Gesellschaft zu<br />

beteiligen und Beteiligungen an dieser zu verwalten.<br />

Er ist ebenso berechtigt, sich auch als<br />

Treuhänder für Dritte an anderen Gesellschaften<br />

zu beteiligen und Beteiligungen für Dritte an solchen<br />

zu verwalten.<br />

8. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Treugeber<br />

und dem Treuhänder und zwischen dem<br />

Treugeber und der Gesellschaft richten sich nach<br />

diesem Treuhandvertrag, der Beitrittserklärung<br />

des Treugebers und dem Gesellschaftsvertrag.<br />

Die Beitrittserklärung und der Gesellschaftsvertrag<br />

sind Bestandteile dieses Treuhandvertrages.<br />

Soweit in diesem Treuhandvertrag nichts<br />

anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen<br />

des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in<br />

ihrer jeweils gültigen Fassung für das Treuhandverhältnis<br />

sinngemäß.<br />

§ 2<br />

Treuhandverwaltung<br />

1. Der Treuhänder ist verpflichtet, das ihm anvertraute<br />

Vermögen von seinem eigenen getrennt<br />

zu halten und zu verwalten.<br />

2. Der Treuhänder übernimmt auf der Grundlage<br />

dieses Treuhandvertrages Aufgaben, die die<br />

Gesellschaft im Falle einer direkten Beteiligung<br />

des Treugebers ohne Einschaltung des Treuhänders<br />

selbst erfüllen müsste. Dazu gehört auch<br />

die Information des Treugebers über die jeweiligen<br />

steuerlichen Ergebnisse. Der Treuhänder<br />

legt weiterhin dem Treugeber die ihm gemäß<br />

§ 13 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages übermittelten,<br />

von einem Wirtschaftsprüfer oder einer<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüften<br />

Jahresabschlüsse der Gesellschaft (Bilanz, Gewinn-<br />

und Verlustrechnung und Anhang sowie<br />

Lagebericht) vor. Diese Unterlagen sind dem<br />

Treugeber mit der Einberufung der ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung (im Sinne des § 9<br />

Ziffer 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages) zu<br />

übermitteln.<br />

Der Treuhänder unterrichtet den Treugeber –<br />

auch für die Gesellschaft – regelmäßig über<br />

alle wesentlichen Vorgänge, die die Gesellschaft<br />

betreffen und von denen er Kenntnis von<br />

dem persönlich haftenden Gesellschafter erhält.<br />

3. Der Treuhänder übernimmt darüber hinaus für<br />

die Gesellschaft die Verteilung der auf den Treugeber<br />

(und die übrigen Investoren) entfallenden<br />

Auszahlungen und etwaigen Abfindungsguthaben.<br />

4. Bis die Direkteintragung (im Sinne des § 6 Ziffer<br />

5) des Treugebers erfolgt ist, ermächtigt der<br />

Treuhänder den Treugeber, sämtliche sonstigen<br />

Gesellschafterrechte, die mit der mittelbaren<br />

Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft<br />

verbunden sind, selbst gegenüber der Gesellschaft<br />

auszuüben, soweit dies rechtlich zulässig<br />

ist.<br />

154 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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