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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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etrages zu erhöhen und den dergestalt für<br />

Rechnung des Treugebers erhöhten Teil seiner<br />

Kommanditeinlage uneigennützig für diesen zu<br />

halten und zu verwalten; an diese Verpflichtung<br />

ist er bis zur Schließung des Angebots nach<br />

§ 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages gebunden.<br />

Er übt die mit diesen Teilkommanditeinlagen<br />

verbundenen Rechte des Treugebers unter<br />

Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages<br />

und des dem Treugeber bekannten<br />

Gesellschaftsvertrages sowie der Interessen<br />

des Treugebers nach eigenem, pflichtgemäßem<br />

Ermessen aus.<br />

3. Der Treugeber hat den von ihm in der Beitrittserklärung<br />

gezeichneten Beteiligungsbetrag zuzüglich<br />

des Agios (im Folgenden zusammen auch<br />

„Einzahlungsbetrag“) nach näherer Maßgabe<br />

der Beitrittserklärung in voller Höhe unverzüglich<br />

nach Annahme der Beitrittserklärung und Aufforderung<br />

durch den Treuhänder durch Zahlung<br />

auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />

Treuhandkonto des Treuhänders (im Folgenden<br />

„Treuhandkonto“) zur Verfügung zu stellen.<br />

Nach näherer Maßgabe des zwischen der Gesellschaft,<br />

dem Treuhänder und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />

als Mittelverwendungskontrolleur<br />

abgeschlossenen Mittelfreigabe- und<br />

Mittelverwendungskontrollvertrages (im Folgenden<br />

„Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag“)<br />

überweist der Treuhänder den<br />

vom Treugeber geleisteten Einzahlungsbetrag<br />

von dem Treuhandkonto auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />

der Gesellschaft.<br />

Verfügungen über die Beträge auf dem Treuhandkonto<br />

und dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />

der Gesellschaft sind nur nach Maßgabe<br />

des Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />

möglich.<br />

4. Nach außen hin tritt der Treuhänder hinsichtlich<br />

der Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft<br />

vor dessen Direkteintragung (im Sinne des<br />

§ 6 Ziffer 5) im eigenen Namen auf. Der Treuhänder<br />

übt alle die Beteiligung des Treugebers<br />

betreffenden Rechte und Pflichten nur aufgrund<br />

dieses Treuhandvertrages nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen aus. Dies gilt insbesondere für die<br />

Ausübung des Stimmrechts in Präsenzversammlungen<br />

und in schriftlichen Verfahren (im Sinne<br />

des § 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages) der<br />

Gesellschaft unter Berücksichtigung der Weisungen<br />

und des Interesses des Treugebers sowie unter<br />

Beachtung seiner Treuepflicht gegenüber den<br />

Gesellschaftern, wenn und soweit der Treugeber<br />

nicht von seinem Recht nach §§ 9 und 10 des<br />

Gesellschaftsvertrages Gebrauch macht, das<br />

rechnerisch auf seine treugeberisch gehaltene<br />

Teil-Kommanditeinlage entfallende Stimmrecht<br />

selbst auszuüben; in diesem Fall steht dem Treuhänder<br />

aus seiner Kommanditeinlage insoweit<br />

kein Stimmrecht zu.<br />

Nach Direkteintragung des Treugebers (im Sinne<br />

des § 6 Ziffer 5) unterstützt der Treuhänder den<br />

Treugeber bei der Wahrnehmung seiner Rechte<br />

und Pflichten nach Maßgabe dieses Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrages.<br />

5. Im Innenverhältnis hält der Treuhänder die Beteiligung<br />

des Treugebers ausschließlich im Auftrag<br />

und für Rechnung des Treugebers. Er hat dem<br />

Treugeber alles herauszugeben, was er als Treuhänder<br />

für diesen aus dessen Beteiligung an der<br />

Gesellschaft erlangt hat. Der Treugeber ist vor<br />

seiner Direkteintragung (im Sinne des § 6 Ziffer<br />

5) wirtschaftlich wie ein unmittelbar im Handelsregister<br />

eingetragener Kommanditist an der<br />

Gesellschaft beteiligt und von dem Treuhänder<br />

entsprechend zu stellen.<br />

Der Treugeber ist verpflichtet, den Treuhänder<br />

von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />

aus und im Zusammenhang mit der treuhänderisch<br />

für Rechnung des Treugebers gehaltenen<br />

Beteiligung freizustellen; soweit der Treuhänder<br />

auf solche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />

bereits geleistet hat, hat der Treugeber diesem<br />

den Gegenwert seiner Leistung auf erstes Anfordern<br />

zu erstatten. Dies betrifft insbesondere<br />

die Verpflichtung des Treuhänders (i) zur Einzahlung<br />

der Beträge, die der Treuhänder der Ge-<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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