FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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etrages zu erhöhen und den dergestalt für<br />
Rechnung des Treugebers erhöhten Teil seiner<br />
Kommanditeinlage uneigennützig für diesen zu<br />
halten und zu verwalten; an diese Verpflichtung<br />
ist er bis zur Schließung des Angebots nach<br />
§ 3 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages gebunden.<br />
Er übt die mit diesen Teilkommanditeinlagen<br />
verbundenen Rechte des Treugebers unter<br />
Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages<br />
und des dem Treugeber bekannten<br />
Gesellschaftsvertrages sowie der Interessen<br />
des Treugebers nach eigenem, pflichtgemäßem<br />
Ermessen aus.<br />
3. Der Treugeber hat den von ihm in der Beitrittserklärung<br />
gezeichneten Beteiligungsbetrag zuzüglich<br />
des Agios (im Folgenden zusammen auch<br />
„Einzahlungsbetrag“) nach näherer Maßgabe<br />
der Beitrittserklärung in voller Höhe unverzüglich<br />
nach Annahme der Beitrittserklärung und Aufforderung<br />
durch den Treuhänder durch Zahlung<br />
auf das in der Beitrittserklärung angegebene<br />
Treuhandkonto des Treuhänders (im Folgenden<br />
„Treuhandkonto“) zur Verfügung zu stellen.<br />
Nach näherer Maßgabe des zwischen der Gesellschaft,<br />
dem Treuhänder und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft<br />
als Mittelverwendungskontrolleur<br />
abgeschlossenen Mittelfreigabe- und<br />
Mittelverwendungskontrollvertrages (im Folgenden<br />
„Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrag“)<br />
überweist der Treuhänder den<br />
vom Treugeber geleisteten Einzahlungsbetrag<br />
von dem Treuhandkonto auf das Mittelverwendungskontrollkonto<br />
der Gesellschaft.<br />
Verfügungen über die Beträge auf dem Treuhandkonto<br />
und dem Mittelverwendungskontrollkonto<br />
der Gesellschaft sind nur nach Maßgabe<br />
des Mittelfreigabe- und Mittelverwendungskontrollvertrages<br />
möglich.<br />
4. Nach außen hin tritt der Treuhänder hinsichtlich<br />
der Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft<br />
vor dessen Direkteintragung (im Sinne des<br />
§ 6 Ziffer 5) im eigenen Namen auf. Der Treuhänder<br />
übt alle die Beteiligung des Treugebers<br />
betreffenden Rechte und Pflichten nur aufgrund<br />
dieses Treuhandvertrages nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen aus. Dies gilt insbesondere für die<br />
Ausübung des Stimmrechts in Präsenzversammlungen<br />
und in schriftlichen Verfahren (im Sinne<br />
des § 9 Ziffer 1 des Gesellschaftsvertrages) der<br />
Gesellschaft unter Berücksichtigung der Weisungen<br />
und des Interesses des Treugebers sowie unter<br />
Beachtung seiner Treuepflicht gegenüber den<br />
Gesellschaftern, wenn und soweit der Treugeber<br />
nicht von seinem Recht nach §§ 9 und 10 des<br />
Gesellschaftsvertrages Gebrauch macht, das<br />
rechnerisch auf seine treugeberisch gehaltene<br />
Teil-Kommanditeinlage entfallende Stimmrecht<br />
selbst auszuüben; in diesem Fall steht dem Treuhänder<br />
aus seiner Kommanditeinlage insoweit<br />
kein Stimmrecht zu.<br />
Nach Direkteintragung des Treugebers (im Sinne<br />
des § 6 Ziffer 5) unterstützt der Treuhänder den<br />
Treugeber bei der Wahrnehmung seiner Rechte<br />
und Pflichten nach Maßgabe dieses Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrages.<br />
5. Im Innenverhältnis hält der Treuhänder die Beteiligung<br />
des Treugebers ausschließlich im Auftrag<br />
und für Rechnung des Treugebers. Er hat dem<br />
Treugeber alles herauszugeben, was er als Treuhänder<br />
für diesen aus dessen Beteiligung an der<br />
Gesellschaft erlangt hat. Der Treugeber ist vor<br />
seiner Direkteintragung (im Sinne des § 6 Ziffer<br />
5) wirtschaftlich wie ein unmittelbar im Handelsregister<br />
eingetragener Kommanditist an der<br />
Gesellschaft beteiligt und von dem Treuhänder<br />
entsprechend zu stellen.<br />
Der Treugeber ist verpflichtet, den Treuhänder<br />
von allen Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />
aus und im Zusammenhang mit der treuhänderisch<br />
für Rechnung des Treugebers gehaltenen<br />
Beteiligung freizustellen; soweit der Treuhänder<br />
auf solche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen<br />
bereits geleistet hat, hat der Treugeber diesem<br />
den Gegenwert seiner Leistung auf erstes Anfordern<br />
zu erstatten. Dies betrifft insbesondere<br />
die Verpflichtung des Treuhänders (i) zur Einzahlung<br />
der Beträge, die der Treuhänder der Ge-<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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