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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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) Abweichend von vorstehendem lit. a) dieser<br />

Ziffer 3 – und vorbehaltlich der nachfolgenden<br />

lit. c) und d) dieser Ziffer 3 – ist<br />

die Haftung der Kommanditisten für Schäden,<br />

die darauf beruhen, dass sie oder<br />

ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen<br />

einfach fahrlässig vertragliche<br />

oder vorvertragliche Pflichten aus oder im<br />

Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag<br />

verletzen, ausgeschlossen.<br />

c) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem<br />

lit. b) dieser Ziffer 3 gilt nicht<br />

für Ansprüche von Kommanditisten auf<br />

Ersatz solcher einfach fahrlässig verursachten<br />

Schäden, die auf der Verletzung<br />

einer wesentlichen Vertragspflicht eines<br />

Kommanditisten beruhen, deren Erfüllung<br />

die ordnungsgemäße Durchführung dieses<br />

Gesellschaftsvertrages überhaupt erst<br />

ermöglicht oder auf deren Einhaltung die<br />

Kommanditisten regelmäßig vertrauen<br />

und vertrauen dürfen (Kardinalpflicht). In<br />

solchen Fällen der einfach fahrlässigen<br />

Verletzung von Kardinalpflichten ist die<br />

Haftung des die Kardinalpflicht verletzenden<br />

Kommanditisten jedoch – vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. d) dieser Ziffer<br />

3 – auf den Ersatz des vertragstypisch<br />

vorhersehbaren Schadens begrenzt.<br />

d) Für Ansprüche der Kommanditisten auf Ersatz<br />

einfach fahrlässig verursachter Schäden,<br />

die auf der Verletzung des Lebens,<br />

des Körpers oder der Gesundheit beruhen,<br />

gelten weder der Haftungsausschluss<br />

gemäß vorstehendem lit. b) dieser Ziffer 3<br />

noch die Haftungsbegrenzung gemäß<br />

vorstehendem lit. c) dieser Ziffer 3. Für<br />

diese gilt stattdessen die Regelung des<br />

vorstehenden lit. a) dieser Ziffer 3.<br />

4. Hinsichtlich der Verjährung von Schadensersatzansprüchen<br />

der Kommanditisten untereinander<br />

gilt Folgendes:<br />

a) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten<br />

untereinander verjähren – vorbehaltlich<br />

des nachfolgenden lit. b) dieser<br />

Ziffer 4 – innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen.<br />

b) Schadensersatzansprüche der Kommanditisten<br />

untereinander, welche auf einer<br />

einfach fahrlässigen Verletzung vertraglicher<br />

oder vorvertraglicher Pflichten eines<br />

Kommanditisten aus oder im Zusammenhang<br />

mit diesem Gesellschaftsvertrag<br />

beruhen, verjähren abweichend von<br />

vorstehendem lit. a) dieser Ziffer 4 (i) in<br />

drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in<br />

dem der Anspruch entstanden ist und der<br />

anspruchsberechtigte Kommanditist von<br />

den haftungsbegründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners Kenntnis<br />

erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit<br />

hätte erlangen müssen, (ii) unabhängig<br />

von der Kenntnis oder grob fahrlässigen<br />

Unkenntnis des anspruchsberechtigten<br />

Kommanditisten von den haftungsbegründenden<br />

Umständen und der Person des<br />

Schuldners jedenfalls fünf Jahre nach der<br />

Entstehung des Anspruchs und (iii) unabhängig<br />

von dem Zeitpunkt der Entstehung<br />

des Anspruches und der Kenntnis oder<br />

grob fahrlässigen Unkenntnis des anspruchsberechtigten<br />

Kommanditisten von<br />

den haftungsbegründenden Umständen<br />

und der Person des Schuldners spätestens<br />

innerhalb von zehn Jahren nach der Begehung<br />

der Handlung, der Pflichtverletzung<br />

oder dem sonstigen den Schaden<br />

auslösenden Ereignis, in allen drei Fällen<br />

der vorstehenden Ziffern (i) bis (iii) jedoch<br />

spätestens mit Ablauf einer etwaigen kürzeren<br />

gesetzlichen Frist. Satz 1 dieses<br />

lit. b) gilt jedoch nicht für Ansprüche eines<br />

Kommanditisten auf Ersatz von Schäden<br />

aus der Verletzung des Lebens, des<br />

Körpers oder der Gesundheit, und auch<br />

dann nicht, wenn die auf den Schadensersatzanspruch<br />

anwendbaren gesetzlichen<br />

Verjährungsfristen kürzer sind, als<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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