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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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9. Wichtige Verträge<br />

§ 26<br />

Auflösung und Liquidation der Gesellschaft<br />

1. Außer in den gesetzlich zwingend vorgeschriebenen<br />

Fällen wird die Gesellschaft aufgelöst,<br />

wenn<br />

a) die Gesellschafter die Auflösung nach<br />

Maßgabe des § 12 Ziffer 2 lit. h) beschließen;<br />

b) das Schiff aufgrund eines Beschlusses der<br />

Gesellschafter verkauft worden ist oder<br />

c) ein Totalverlust des Schiffes eintritt.<br />

Die Gesellschaft wird mit Wirkung zum Ablauf<br />

des Geschäftsjahres aufgelöst, in dem eines<br />

der vorbezeichneten Auflösungsereignisse eintritt.<br />

2. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft findet<br />

die Liquidation statt, sofern die Gesellschafter<br />

mit der gleichen Mehrheit, die für einen Auflösungsbeschluss<br />

erforderlich ist, nicht eine andere<br />

Art der Auflösung beschließen. Liquidator ist<br />

der persönlich haftende Gesellschafter.<br />

3. Nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten ist der<br />

Liquidationsüberschuss nach Maßgabe der<br />

Salden der Kapitalkonten der Gesellschafter zu<br />

verteilen.<br />

4. Auch in der Liquidation der Gesellschaft entspricht<br />

das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr.<br />

§ 27<br />

Mitteilungspflichten<br />

1. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, die Gesellschaft<br />

von Änderungen seines Namens (bei<br />

natürlichen Personen), oder seiner Firma (bei<br />

juristischen Personen, Personengesellschaften<br />

und Stiftungen) sowie von Änderungen hinsichtlich<br />

Anschrift, Finanzamt, Steuernummer und<br />

Bankverbindung unverzüglich zu unterrichten.<br />

Mitteilungen, Einberufungen zu Präsenzversammlungen<br />

oder Einleitungen von schriftlichen<br />

Verfahren und sonstiger Schriftwechsel werden<br />

seitens der Gesellschaft jeweils an die ihr zuletzt<br />

benannte Anschrift des Gesellschafters gerichtet;<br />

sie gelten zwei Werktage nach Absendung<br />

als zugegangen.<br />

2. Soweit ein Gesellschafter seinen Wohnsitz<br />

oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland<br />

verlegen sollte, hat er der Gesellschaft einen<br />

inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />

§ 28<br />

Schlussbestimmungen<br />

1. Die Präambel und die Anlagen zu diesem Gesellschaftsvertrag<br />

sind dessen wesentliche Bestandteile.<br />

2. Der persönlich haftende Gesellschafter und<br />

die Kommanditisten gemäß § 3 Ziffer 2 treffen<br />

aus und im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag<br />

gegenüber zukünftig beitretenden<br />

Gesellschaftern und Treugebern keine vertraglichen<br />

oder vorvertraglichen Prüfungspflichten im<br />

Hinblick auf den Inhalt des Verkaufsprospektes<br />

„Flussfahrt <strong>MOLDAU</strong>“ und das in diesem beschriebene<br />

Beteiligungsangebot; eine etwaige<br />

Haftung gemäß §§ 20 bis 23 VermAnlG<br />

bleibt hiervon unberührt.<br />

3. Hinsichtlich der Haftung der Kommanditisten<br />

untereinander, auch für etwaige vorvertragliche<br />

Pflichtverletzungen, gilt, vorbehaltlich einer etwaigen<br />

Haftung gemäß §§ 20 bis 23 VermAnlG,<br />

Folgendes:<br />

a) Die Kommanditisten haften untereinander<br />

– vorbehaltlich der nachfolgenden lit. b)<br />

und c) dieser Ziffer 3 – für eigenes sowie<br />

das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter<br />

und Erfüllungsgehilfen.<br />

146 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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