FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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Können sich die Parteien nicht binnen drei<br />
Wochen, nachdem eine Partei schriftlich ein<br />
Schiedsgutachten verlangt hat, auf einen<br />
Schiedsgutachter einigen, wird dieser – auf<br />
Antrag einer Partei – durch den Präses der Industrie-<br />
und Handelskammer Hamburg ernannt;<br />
er muss von dieser als vereidigter Schiffssachverständiger<br />
zugelassen sein.<br />
2. Auf der Grundlage der erstellten Auseinandersetzungsbilanz<br />
ergibt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />
des ausgeschiedenen Gesellschafters.<br />
Ergibt sich ein negativer Saldo, begründet dieser<br />
Betrag keine Forderung der Gesellschaft<br />
gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter;<br />
das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters<br />
beträgt in diesem Falle € 0,00 (Euro<br />
Null). Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />
getätigt, sind diese insoweit an die Gesellschaft<br />
unverzüglich zurückzuzahlen, als sie die Gewinnanteile<br />
des Kommanditisten übersteigen.<br />
3. Erfolgt das Ausscheiden aufgrund einer Kündigung<br />
des Gesellschaftsverhältnisses durch den<br />
Gesellschafter, so sind die im Zusammenhang<br />
mit der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz<br />
und der Bewertung des Schiffes entstandenen<br />
Kosten von der Gesellschaft und dem<br />
kündigenden Gesellschafter je zur Hälfte zu tragen.<br />
In allen anderen Fällen des Ausscheidens<br />
sind die insoweit entstehenden Mehrkosten von<br />
dem ausgeschiedenen Gesellschafter bzw. von<br />
dem betreibenden Gläubiger allein zu tragen.<br />
Der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. der<br />
betreibende Gläubiger haben der Gesellschaft<br />
einen angemessenen Vorschuss in Höhe der<br />
mutmaßlichen insoweit von ihnen zu tragenden<br />
Kosten zur Verfügung zu stellen.<br />
4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
erfolgt grundsätzlich in acht gleichen Halbjahresraten,<br />
beginnend mit dem 31. Dezember<br />
des auf den Tag des Ausscheidens folgenden<br />
Kalenderjahres, jedoch nur insoweit und nicht<br />
früher als es die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />
ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Kredite zulässt.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />
ganz oder teilweise<br />
vorzeitig zu zahlen. Das noch nicht ausgezahlte<br />
Guthaben ist ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
jährlich mit einem Prozentpunkt über dem<br />
Basiszins gem. § 247 Abs. 1 BGB, höchstens<br />
mit 6 % p.a., zu verzinsen. Die Zinsen sind<br />
jeweils nachträglich mit den Tilgungsraten zur<br />
Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung<br />
besteht nicht.<br />
5. Tritt der Auseinandersetzungsfall zum oder nach<br />
dem 31. Dezember 2024 ein, so ist das Auseinandersetzungsguthaben<br />
in zwei gleichen<br />
Jahresraten, beginnend am 31. Dezember des<br />
auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalenderjahres,<br />
zahlbar.<br />
Es wird jährlich mit zwei Prozentpunkten über<br />
dem Basiszins gem. § 247 Abs. 1 BGB, höchstens<br />
jedoch mit 6 % p.a., verzinst. Die Zinsen<br />
sind nachträglich mit den Tilgungsraten fällig.<br />
Die Gesellschaft ist berechtigt, vorzeitig auf das<br />
Auseinandersetzungsguthaben Tilgungen zu<br />
leisten. Sicherheit ist nicht zu leisten.<br />
6. Ergebnisveränderungen aufgrund einer steuerlichen<br />
Außenprüfung berühren das bereits festgestellte<br />
Auseinandersetzungsguthaben eines<br />
ausgeschiedenen Gesellschafters nicht.<br />
7. Wird ein Gesellschafter gemäß § 5 ausgeschlossen,<br />
erhält er nur einen etwaig von ihm<br />
auf seine Kommanditeinlage tatsächlich eingezahlten<br />
Betrag – abzüglich der darauf anteilig<br />
entfallenden, in der Mittelverwendungs- und<br />
Mittelherkunftsplanung unter den Ziffern 2. und<br />
3. genannten „Gesellschaftsabhängigen Kosten“<br />
und „Nebenkosten der Vermögensanlage“<br />
und abzüglich der auf den ausstehenden Teil<br />
der Kommanditeinlage angefallenen Verzugszinsen<br />
zurück. Im Übrigen finden die Regelungen<br />
der Ziffer 4 Satz 1, 2 und 5 entsprechende<br />
Anwendung.<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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