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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Können sich die Parteien nicht binnen drei<br />

Wochen, nachdem eine Partei schriftlich ein<br />

Schiedsgutachten verlangt hat, auf einen<br />

Schiedsgutachter einigen, wird dieser – auf<br />

Antrag einer Partei – durch den Präses der Industrie-<br />

und Handelskammer Hamburg ernannt;<br />

er muss von dieser als vereidigter Schiffssachverständiger<br />

zugelassen sein.<br />

2. Auf der Grundlage der erstellten Auseinandersetzungsbilanz<br />

ergibt sich das Auseinandersetzungsguthaben<br />

des ausgeschiedenen Gesellschafters.<br />

Ergibt sich ein negativer Saldo, begründet dieser<br />

Betrag keine Forderung der Gesellschaft<br />

gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter;<br />

das Auseinandersetzungsguthaben des Gesellschafters<br />

beträgt in diesem Falle € 0,00 (Euro<br />

Null). Hat der Kommanditist jedoch Entnahmen<br />

getätigt, sind diese insoweit an die Gesellschaft<br />

unverzüglich zurückzuzahlen, als sie die Gewinnanteile<br />

des Kommanditisten übersteigen.<br />

3. Erfolgt das Ausscheiden aufgrund einer Kündigung<br />

des Gesellschaftsverhältnisses durch den<br />

Gesellschafter, so sind die im Zusammenhang<br />

mit der Erstellung der Auseinandersetzungsbilanz<br />

und der Bewertung des Schiffes entstandenen<br />

Kosten von der Gesellschaft und dem<br />

kündigenden Gesellschafter je zur Hälfte zu tragen.<br />

In allen anderen Fällen des Ausscheidens<br />

sind die insoweit entstehenden Mehrkosten von<br />

dem ausgeschiedenen Gesellschafter bzw. von<br />

dem betreibenden Gläubiger allein zu tragen.<br />

Der ausgeschiedene Gesellschafter bzw. der<br />

betreibende Gläubiger haben der Gesellschaft<br />

einen angemessenen Vorschuss in Höhe der<br />

mutmaßlichen insoweit von ihnen zu tragenden<br />

Kosten zur Verfügung zu stellen.<br />

4. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

erfolgt grundsätzlich in acht gleichen Halbjahresraten,<br />

beginnend mit dem 31. Dezember<br />

des auf den Tag des Ausscheidens folgenden<br />

Kalenderjahres, jedoch nur insoweit und nicht<br />

früher als es die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />

ohne Inanspruchnahme zusätzlicher Kredite zulässt.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, das Auseinandersetzungsguthaben<br />

ganz oder teilweise<br />

vorzeitig zu zahlen. Das noch nicht ausgezahlte<br />

Guthaben ist ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

jährlich mit einem Prozentpunkt über dem<br />

Basiszins gem. § 247 Abs. 1 BGB, höchstens<br />

mit 6 % p.a., zu verzinsen. Die Zinsen sind<br />

jeweils nachträglich mit den Tilgungsraten zur<br />

Zahlung fällig. Ein Anspruch auf Sicherheitsleistung<br />

besteht nicht.<br />

5. Tritt der Auseinandersetzungsfall zum oder nach<br />

dem 31. Dezember 2024 ein, so ist das Auseinandersetzungsguthaben<br />

in zwei gleichen<br />

Jahresraten, beginnend am 31. Dezember des<br />

auf den Tag des Ausscheidens folgenden Kalenderjahres,<br />

zahlbar.<br />

Es wird jährlich mit zwei Prozentpunkten über<br />

dem Basiszins gem. § 247 Abs. 1 BGB, höchstens<br />

jedoch mit 6 % p.a., verzinst. Die Zinsen<br />

sind nachträglich mit den Tilgungsraten fällig.<br />

Die Gesellschaft ist berechtigt, vorzeitig auf das<br />

Auseinandersetzungsguthaben Tilgungen zu<br />

leisten. Sicherheit ist nicht zu leisten.<br />

6. Ergebnisveränderungen aufgrund einer steuerlichen<br />

Außenprüfung berühren das bereits festgestellte<br />

Auseinandersetzungsguthaben eines<br />

ausgeschiedenen Gesellschafters nicht.<br />

7. Wird ein Gesellschafter gemäß § 5 ausgeschlossen,<br />

erhält er nur einen etwaig von ihm<br />

auf seine Kommanditeinlage tatsächlich eingezahlten<br />

Betrag – abzüglich der darauf anteilig<br />

entfallenden, in der Mittelverwendungs- und<br />

Mittelherkunftsplanung unter den Ziffern 2. und<br />

3. genannten „Gesellschaftsabhängigen Kosten“<br />

und „Nebenkosten der Vermögensanlage“<br />

und abzüglich der auf den ausstehenden Teil<br />

der Kommanditeinlage angefallenen Verzugszinsen<br />

zurück. Im Übrigen finden die Regelungen<br />

der Ziffer 4 Satz 1, 2 und 5 entsprechende<br />

Anwendung.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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