FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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9. Wichtige Verträge<br />
6. Die Gesellschafter können frühestens nach<br />
Schließung des Angebotes und mit einer qualifizierten<br />
Mehrheit von 75% der abgegebenen<br />
Stimmen beschließen, dass der jeweils persönlich<br />
haftende Gesellschafter zum Ende des Geschäftsjahres<br />
aus der Gesellschaft ausscheidet,<br />
das der Bekanntgabe des Beschlusses an den<br />
persönlich haftenden Gesellschafter mit mindestens<br />
einer Frist von sechs Monaten nachfolgt,<br />
vorausgesetzt die Gesellschafter beschließen<br />
gleichzeitig die Wahl eines anderen persönlich<br />
haftenden Gesellschafters, der zeitgleich mit<br />
dem Ausscheiden des ursprünglichen persönlich<br />
haftenden Gesellschafters der Gesellschaft<br />
beitritt. Der ausscheidende persönlich haftende<br />
Gesellschafter erhält in diesem Fall eine Abfindung,<br />
die sich nicht nach § 25 bemisst, sondern<br />
sich nach der Höhe der Vergütungsansprüche<br />
gemäß § 16 Ziffer 3 für den Zeitraum von<br />
seinem Ausscheiden bis zum 31. Dezember<br />
2024 gemäß den im Verkaufsprospekt „Flussfahrt<br />
<strong>MOLDAU</strong>“ dafür zugrunde gelegten Werten<br />
errechnet, wobei eine Diskontierung von<br />
5% pro Jahr zu berücksichtigen ist. Sollte der<br />
persönlich haftende Gesellschafter nach dem<br />
31. Dezember 2024 ausscheiden, beträgt die<br />
Abfindung abweichend vom Vorstehenden dem<br />
Dreifachen des Betrages der Vergütung, die er<br />
in dem Geschäftsjähr beanspruchen kann, zu<br />
dessen Ende er ausscheidet.<br />
7. Die vorstehenden Ziffern 4 und 5 gelten entsprechend<br />
für die nicht als Kommanditisten im<br />
Handelsregister eingetragenen Treugeber mit<br />
der Maßgabe, dass in den dort genannten Fällen<br />
der Treuhänder anteilig mit dem Teil seiner<br />
Kommanditeinlage aus der Gesellschaft ausscheidet,<br />
den er treuhänderisch für den jeweils<br />
betroffenen Treugeber hält; der Stimmrechtsausschluss<br />
des Treuhänders entsprechend Ziffer<br />
5. lit. a) gilt in diesem Fall nur für die für den<br />
betreffenden Treugeber gehaltene Teilkommanditeinlage.<br />
8. Falls ein Gesellschafter, gleich aus welchem<br />
Grunde, aus der Gesellschaft ausscheidet, steht<br />
der Gesellschaft hinsichtlich mit diesem Gesellschafter<br />
bestehender Verträge ein Sonderkündigungsrecht<br />
auf den Zeitpunkt des Ausscheidens<br />
zu.<br />
§ 25<br />
Abfindungsguthaben<br />
1. Gesellschafter, die ganz oder mit Teilbeträgen<br />
aus der Gesellschaft ausscheiden, erhalten<br />
eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch des<br />
Gesellschafters bzw. seines Gläubigers wird<br />
aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz ermittelt,<br />
die die Gesellschaft bei dem Abschlussprüfer<br />
in Auftrag gibt. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />
ist auf den Stichtag des Ausscheidens<br />
des Gesellschafters zu erstellen und muss den<br />
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter<br />
Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität<br />
und der Bewertungsstetigkeit entsprechen.<br />
In der Auseinandersetzungsbilanz bleibt ein etwaiger<br />
Firmenwert außer Ansatz. Der ausscheidende<br />
Gesellschafter nimmt an schwebenden<br />
Geschäften nicht teil. Der Buchwert des Schiffes<br />
ist durch 70% seines Verkehrswertes abzüglich<br />
üblicher Verkaufskommissionen und an den<br />
Treuhänder gemäß § 7 Ziffer 3 des Treuhandvertrages<br />
und die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong><br />
gemäß § 16 Ziffer 2 lit. b) zu zahlende Abwicklungskosten<br />
sowie abzüglich weiterer 3,0%<br />
des Verkehrswertes zu ersetzen. Dieses gilt auch<br />
im Falle der Ausschließung bzw. bei einer Kündigung<br />
durch einen Gläubiger eines Gesellschafters.<br />
Wenn zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter<br />
und der Gesellschaft keine Einigung<br />
über die Höhe des Verkehrswertes des Schiffes<br />
erzielt werden kann, wird dieser verbindlich<br />
aufgrund einer schriftlich kurz zu begründenden<br />
Bewertung eines international anerkannten Anund<br />
Verkaufsschiffsmaklers, auf den sich die Parteien<br />
geeinigt haben, festgestellt.<br />
Der beauftragte Makler erstellt sein Schiedsgutachten<br />
nach billigem Ermessen im Sinne von<br />
§ 317 BGB.<br />
144 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>