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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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9. Wichtige Verträge<br />

6. Die Gesellschafter können frühestens nach<br />

Schließung des Angebotes und mit einer qualifizierten<br />

Mehrheit von 75% der abgegebenen<br />

Stimmen beschließen, dass der jeweils persönlich<br />

haftende Gesellschafter zum Ende des Geschäftsjahres<br />

aus der Gesellschaft ausscheidet,<br />

das der Bekanntgabe des Beschlusses an den<br />

persönlich haftenden Gesellschafter mit mindestens<br />

einer Frist von sechs Monaten nachfolgt,<br />

vorausgesetzt die Gesellschafter beschließen<br />

gleichzeitig die Wahl eines anderen persönlich<br />

haftenden Gesellschafters, der zeitgleich mit<br />

dem Ausscheiden des ursprünglichen persönlich<br />

haftenden Gesellschafters der Gesellschaft<br />

beitritt. Der ausscheidende persönlich haftende<br />

Gesellschafter erhält in diesem Fall eine Abfindung,<br />

die sich nicht nach § 25 bemisst, sondern<br />

sich nach der Höhe der Vergütungsansprüche<br />

gemäß § 16 Ziffer 3 für den Zeitraum von<br />

seinem Ausscheiden bis zum 31. Dezember<br />

2024 gemäß den im Verkaufsprospekt „Flussfahrt<br />

<strong>MOLDAU</strong>“ dafür zugrunde gelegten Werten<br />

errechnet, wobei eine Diskontierung von<br />

5% pro Jahr zu berücksichtigen ist. Sollte der<br />

persönlich haftende Gesellschafter nach dem<br />

31. Dezember 2024 ausscheiden, beträgt die<br />

Abfindung abweichend vom Vorstehenden dem<br />

Dreifachen des Betrages der Vergütung, die er<br />

in dem Geschäftsjähr beanspruchen kann, zu<br />

dessen Ende er ausscheidet.<br />

7. Die vorstehenden Ziffern 4 und 5 gelten entsprechend<br />

für die nicht als Kommanditisten im<br />

Handelsregister eingetragenen Treugeber mit<br />

der Maßgabe, dass in den dort genannten Fällen<br />

der Treuhänder anteilig mit dem Teil seiner<br />

Kommanditeinlage aus der Gesellschaft ausscheidet,<br />

den er treuhänderisch für den jeweils<br />

betroffenen Treugeber hält; der Stimmrechtsausschluss<br />

des Treuhänders entsprechend Ziffer<br />

5. lit. a) gilt in diesem Fall nur für die für den<br />

betreffenden Treugeber gehaltene Teilkommanditeinlage.<br />

8. Falls ein Gesellschafter, gleich aus welchem<br />

Grunde, aus der Gesellschaft ausscheidet, steht<br />

der Gesellschaft hinsichtlich mit diesem Gesellschafter<br />

bestehender Verträge ein Sonderkündigungsrecht<br />

auf den Zeitpunkt des Ausscheidens<br />

zu.<br />

§ 25<br />

Abfindungsguthaben<br />

1. Gesellschafter, die ganz oder mit Teilbeträgen<br />

aus der Gesellschaft ausscheiden, erhalten<br />

eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch des<br />

Gesellschafters bzw. seines Gläubigers wird<br />

aufgrund einer Auseinandersetzungsbilanz ermittelt,<br />

die die Gesellschaft bei dem Abschlussprüfer<br />

in Auftrag gibt. Die Auseinandersetzungsbilanz<br />

ist auf den Stichtag des Ausscheidens<br />

des Gesellschafters zu erstellen und muss den<br />

Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter<br />

Beachtung der Grundsätze der Bilanzkontinuität<br />

und der Bewertungsstetigkeit entsprechen.<br />

In der Auseinandersetzungsbilanz bleibt ein etwaiger<br />

Firmenwert außer Ansatz. Der ausscheidende<br />

Gesellschafter nimmt an schwebenden<br />

Geschäften nicht teil. Der Buchwert des Schiffes<br />

ist durch 70% seines Verkehrswertes abzüglich<br />

üblicher Verkaufskommissionen und an den<br />

Treuhänder gemäß § 7 Ziffer 3 des Treuhandvertrages<br />

und die <strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong><br />

gemäß § 16 Ziffer 2 lit. b) zu zahlende Abwicklungskosten<br />

sowie abzüglich weiterer 3,0%<br />

des Verkehrswertes zu ersetzen. Dieses gilt auch<br />

im Falle der Ausschließung bzw. bei einer Kündigung<br />

durch einen Gläubiger eines Gesellschafters.<br />

Wenn zwischen dem ausgeschiedenen Gesellschafter<br />

und der Gesellschaft keine Einigung<br />

über die Höhe des Verkehrswertes des Schiffes<br />

erzielt werden kann, wird dieser verbindlich<br />

aufgrund einer schriftlich kurz zu begründenden<br />

Bewertung eines international anerkannten Anund<br />

Verkaufsschiffsmaklers, auf den sich die Parteien<br />

geeinigt haben, festgestellt.<br />

Der beauftragte Makler erstellt sein Schiedsgutachten<br />

nach billigem Ermessen im Sinne von<br />

§ 317 BGB.<br />

144 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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