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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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2. Der Treuhänder ist berechtigt und verpflichtet,<br />

unter Beachtung der Frist- und Formvorschriften<br />

gemäß Ziffer 1 seine Kommanditeinlage teilweise<br />

zu kündigen, sofern und soweit Treugeber,<br />

die nicht selbst als Kommanditisten im Handelsregister<br />

eingetragen sind, den Treuhandvertrag<br />

ihm gegenüber gekündigt haben.<br />

3. Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt,<br />

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6<br />

Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, frühestens<br />

jedoch mit Wirkung zum 31. Dezember<br />

2024, durch Kündigung aus der Gesellschaft<br />

auszuscheiden, jedoch nur dann, wenn zum Zeitpunkt<br />

des Ausscheidens infolge der Kündigung<br />

ein neuer persönlich haftender Gesellschafter<br />

eintritt. § 25 findet auf den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter keine Anwendung.<br />

4. Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft<br />

aus,<br />

a) wenn er oder ein Gläubiger des Gesellschafters<br />

das Gesellschaftsverhältnis wirksam<br />

gekündigt hat, mit Wirksamwerden<br />

der Kündigung;<br />

b) wenn er gemäß § 24 Ziffer 5 aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen worden ist,<br />

mit Wirksamwerden des Ausschlusses;<br />

c) wenn in Bezug auf die Gesellschaft seine<br />

Kommanditeinlage, sein Auseinandersetzungsguthaben<br />

oder sein Abfindungsanspruch<br />

durch Gläubiger des Gesellschafters<br />

gepfändet und die Pfändung nicht<br />

innerhalb eines Monats wieder aufgehoben<br />

worden ist, mit Ablauf dieser Monatsfrist;<br />

d) wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet oder die Eröffnung eines<br />

solchen Verfahrens mangels Masse<br />

abgelehnt wird, mit der Rechtskraft des<br />

Eröffnungsbeschlusses oder mit dem Beschluss<br />

über die Einstellung des Verfahrens<br />

mangels Masse;<br />

e) wenn der Gesellschafter eine Klage auf<br />

Auflösung der Gesellschaft erhoben hat,<br />

mit Rechtskraft einer stattgebenden gerichtlichen<br />

Entscheidung.<br />

In allen Fällen des Ausscheidens eines Gesellschafters<br />

wird die Gesellschaft unter der bisherigen<br />

Firma zwischen den übrigen Gesellschaftern<br />

fortgesetzt. Im Falle des Ausscheidens des<br />

persönlich haftenden Gesellschafters ist die<br />

<strong>Hamburgische</strong> <strong>Seehandlung</strong> ermächtigt, eine<br />

andere natürliche oder juristische Person oder<br />

eine Personenhandelsgesellschaft als neuen<br />

persönlich haftenden Gesellschafter in die Gesellschaft<br />

aufzunehmen.<br />

5. Ein Gesellschafter kann aus der Gesellschaft<br />

ausgeschlossen werden<br />

a) durch Beschluss der Gesellschafter unter<br />

Ausschluss des Stimmrechts des betroffenen<br />

Gesellschafters, wenn der betroffene<br />

Gesellschafter gegen die Regelungen<br />

dieses Gesellschaftsvertrages oder seine<br />

sonstigen Gesellschafterpflichten schuldhaft<br />

grob verstoßen hat oder sonst in seiner<br />

Person ein wichtiger Grund im Sinne<br />

der §§ 133, 140 HGB vorliegt;<br />

b) durch schriftliche Erklärung des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters in Fällen des<br />

§ 5.<br />

Der Ausschluss wird mit Zugang des Beschlusses<br />

oder der schriftlichen Erklärung bei dem<br />

betroffenen Gesellschafter wirksam, auch<br />

wenn eine etwa zu zahlende Abfindung noch<br />

nicht gezahlt ist oder über sie noch keine<br />

Einigung erzielt ist. Die Kosten der Auseinandersetzung<br />

trägt der ausgeschlossene Gesellschafter.<br />

Statt des Ausschlusses kann der<br />

betroffene Gesellschafter verpflichtet werden,<br />

seinen Kommanditanteil ganz oder teilweise<br />

auf eine im Beschluss oder in der schriftlichen<br />

Erklärung zu benennende und zur Übernahme<br />

bereite Person – einschließlich eines Mitgesellschafters<br />

– zu übertragen.<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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