FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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9. Wichtige Verträge<br />
§ 21<br />
Haftung, Nachschüsse<br />
1. Die Kommanditisten haften Dritten gegenüber<br />
grundsätzlich nur mit ihrer im Handelsregister<br />
eingetragenen Haftsumme (10 % der Kommanditeinlage).<br />
Die gesetzliche Kommanditistenhaftung<br />
Dritten gegenüber entfällt mit Einzahlung<br />
eines Betrages in Höhe der Haftsumme; sie<br />
kann jedoch durch Entnahmen des Kommanditisten<br />
wieder aufleben, ist aber der Höhe nach<br />
auf die Haftsumme beschränkt.<br />
2. Die Kommanditisten haben keine Nachschüsse<br />
zu leisten.<br />
3. Erhält ein Kommanditist nicht durch Gewinne<br />
gedeckte Auszahlungen, obwohl dessen Kapitalanteil<br />
(Summe der Kapitalkonten im Sinne<br />
des § 19) entweder durch zugewiesene Verluste<br />
unter den Betrag von 10% der auf seinem<br />
Kapitalkonto I gebuchten Kommanditeinlage<br />
herabgesunken ist oder durch die Auszahlungen<br />
unter diesen Betrag sinkt, so darf die<br />
Gesellschaft von ihm insoweit die Rückzahlung<br />
dieser Auszahlungen verlangen. Der Anspruch<br />
auf Rückzahlung nach Satz 1 entsteht jedoch<br />
nicht, bevor<br />
a) der persönlich haftende Gesellschafter in<br />
Ausübung kaufmännischer Sorgfalt festgestellt<br />
hat, dass die Rückzahlung für Zwecke<br />
der Vermögens- und Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft geboten ist, und<br />
b) der Beirat in die Einforderung der Rückzahlung<br />
durch den persönlich haftenden<br />
Gesellschafter eingewilligt hat (§ 8 Ziff. 2<br />
lit. i).<br />
Der Anspruch auf Rückzahlung wird zwei Wochen<br />
nach Zugang der schriftlichen Einforderung beim<br />
jeweiligen Kommanditisten zur Zahlung fällig. Die<br />
Geltendmachung eines weiteren Anspruchs der Gesellschaft<br />
auf Rückzahlung von Auszahlungen nach<br />
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt hierdurch<br />
unberührt.<br />
§ 22<br />
Verfügung über Kommanditanteile<br />
1. Die vollständige oder anteilige Übertragung<br />
oder Belastung der Mitgliedschaft (Verfügung)<br />
eines Kommanditisten – als Summe aller seiner<br />
diesbezüglichen Rechte und Pflichten sowie<br />
seines Anteils am Kommanditkapital und<br />
Vermögen der Gesellschaft – (im Folgenden<br />
„Kommanditanteil“) sowie die Einräumung<br />
von Rechten an einem Kommanditanteil durch<br />
einen Kommanditisten (im Folgenden „Veräußerer“)<br />
zugunsten einer anderen Person (im<br />
Folgenden „Erwerber“) ist nur mit vorheriger<br />
schriftlicher Zustimmung des persönlich haftenden<br />
Gesellschafters möglich. Dieser kann<br />
seine Zustimmung nur aus sachlichem Grund<br />
versagen.<br />
Ein sachlicher Grund ist insbesondere gegeben,<br />
wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:<br />
a) der Erwerber eines (Teil-)Kommanditanteils<br />
von einem Veräußerer, der gemäß § 6 Ziffer<br />
1 im Handelsregister eingetragen ist,<br />
hat dem Treuhänder keine Handelsregistervollmacht<br />
gemäß § 6 Ziffer 1 erteilt;<br />
b) der Erwerber nicht alle schuldrechtlichen<br />
Verbindlichkeiten des Veräußerers aus und<br />
im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung<br />
übernommen hat, gleich ob die<br />
Verbindlichkeiten latent oder offenkundig<br />
sind;<br />
c) der Erwerber tritt nach Maßgabe des<br />
Übertragungsvertrages mit dem Veräußerer<br />
nicht an seiner Statt in den Treuhandund<br />
Verwaltungsvertrag ein;<br />
d) der Erwerber hat die Gesellschaft von etwaigen<br />
gewerbesteuerlichen Nachteilen<br />
aus dem Gesellschafterwechsel nicht freigestellt;<br />
e) der Erwerber würde nach Übertragung<br />
des (Teil-)Kommanditanteils – allein durch<br />
140 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>