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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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9. Wichtige Verträge<br />

§ 21<br />

Haftung, Nachschüsse<br />

1. Die Kommanditisten haften Dritten gegenüber<br />

grundsätzlich nur mit ihrer im Handelsregister<br />

eingetragenen Haftsumme (10 % der Kommanditeinlage).<br />

Die gesetzliche Kommanditistenhaftung<br />

Dritten gegenüber entfällt mit Einzahlung<br />

eines Betrages in Höhe der Haftsumme; sie<br />

kann jedoch durch Entnahmen des Kommanditisten<br />

wieder aufleben, ist aber der Höhe nach<br />

auf die Haftsumme beschränkt.<br />

2. Die Kommanditisten haben keine Nachschüsse<br />

zu leisten.<br />

3. Erhält ein Kommanditist nicht durch Gewinne<br />

gedeckte Auszahlungen, obwohl dessen Kapitalanteil<br />

(Summe der Kapitalkonten im Sinne<br />

des § 19) entweder durch zugewiesene Verluste<br />

unter den Betrag von 10% der auf seinem<br />

Kapitalkonto I gebuchten Kommanditeinlage<br />

herabgesunken ist oder durch die Auszahlungen<br />

unter diesen Betrag sinkt, so darf die<br />

Gesellschaft von ihm insoweit die Rückzahlung<br />

dieser Auszahlungen verlangen. Der Anspruch<br />

auf Rückzahlung nach Satz 1 entsteht jedoch<br />

nicht, bevor<br />

a) der persönlich haftende Gesellschafter in<br />

Ausübung kaufmännischer Sorgfalt festgestellt<br />

hat, dass die Rückzahlung für Zwecke<br />

der Vermögens- und Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft geboten ist, und<br />

b) der Beirat in die Einforderung der Rückzahlung<br />

durch den persönlich haftenden<br />

Gesellschafter eingewilligt hat (§ 8 Ziff. 2<br />

lit. i).<br />

Der Anspruch auf Rückzahlung wird zwei Wochen<br />

nach Zugang der schriftlichen Einforderung beim<br />

jeweiligen Kommanditisten zur Zahlung fällig. Die<br />

Geltendmachung eines weiteren Anspruchs der Gesellschaft<br />

auf Rückzahlung von Auszahlungen nach<br />

Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften bleibt hierdurch<br />

unberührt.<br />

§ 22<br />

Verfügung über Kommanditanteile<br />

1. Die vollständige oder anteilige Übertragung<br />

oder Belastung der Mitgliedschaft (Verfügung)<br />

eines Kommanditisten – als Summe aller seiner<br />

diesbezüglichen Rechte und Pflichten sowie<br />

seines Anteils am Kommanditkapital und<br />

Vermögen der Gesellschaft – (im Folgenden<br />

„Kommanditanteil“) sowie die Einräumung<br />

von Rechten an einem Kommanditanteil durch<br />

einen Kommanditisten (im Folgenden „Veräußerer“)<br />

zugunsten einer anderen Person (im<br />

Folgenden „Erwerber“) ist nur mit vorheriger<br />

schriftlicher Zustimmung des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters möglich. Dieser kann<br />

seine Zustimmung nur aus sachlichem Grund<br />

versagen.<br />

Ein sachlicher Grund ist insbesondere gegeben,<br />

wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:<br />

a) der Erwerber eines (Teil-)Kommanditanteils<br />

von einem Veräußerer, der gemäß § 6 Ziffer<br />

1 im Handelsregister eingetragen ist,<br />

hat dem Treuhänder keine Handelsregistervollmacht<br />

gemäß § 6 Ziffer 1 erteilt;<br />

b) der Erwerber nicht alle schuldrechtlichen<br />

Verbindlichkeiten des Veräußerers aus und<br />

im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung<br />

übernommen hat, gleich ob die<br />

Verbindlichkeiten latent oder offenkundig<br />

sind;<br />

c) der Erwerber tritt nach Maßgabe des<br />

Übertragungsvertrages mit dem Veräußerer<br />

nicht an seiner Statt in den Treuhandund<br />

Verwaltungsvertrag ein;<br />

d) der Erwerber hat die Gesellschaft von etwaigen<br />

gewerbesteuerlichen Nachteilen<br />

aus dem Gesellschafterwechsel nicht freigestellt;<br />

e) der Erwerber würde nach Übertragung<br />

des (Teil-)Kommanditanteils – allein durch<br />

140 Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>

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