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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Wird das Beteiligungsangebot erst<br />

nach Ablauf des Geschäftsjahres<br />

2013 geschlossen, so sind für Zwecke<br />

dieser Regelung die kumulierten<br />

Planergebnisse aller Geschäftsjahre<br />

bis einschließlich des Jahres der Schließung<br />

des Beteiligungsangebotes mit<br />

den kumulierten Jahresüberschüssen<br />

der Gesellschaft vor Berücksichtigung<br />

der Gewerbesteuer und dieser Vergütung<br />

für ebendiesen Zeitraum zu vergleichen.<br />

Der Anspruch auf erfolgsabhängige<br />

Vergütung entsteht in diesem<br />

Fall erstmalig zum Ende des Jahres,<br />

in dem das Beteiligungsangebot geschlossen<br />

wurde. Die erfolgsabhängige<br />

Vergütung ist mit Feststellung des<br />

Jahresabschlusses für das Bezugsjahr<br />

zur Zahlung fällig.<br />

Liegt der Jahresüberschuss der Gesellschaft<br />

vor Berücksichtigung der<br />

Gewerbesteuer und dieser Vergütung<br />

in einem Geschäftsjahr unter dem<br />

Planergebnis des Bezugsjahres („Minderergebnis“),<br />

ist das Minderergebnis<br />

rechnerisch vorzutragen und von künftigen<br />

Mehrergebnissen abzuziehen,<br />

bis es ausgeglichen ist. Minderergebnisse<br />

begründen im Übrigen keine<br />

Verpflichtung des persönlich haftenden<br />

Gesellschafters gegenüber der<br />

Gesellschaft.<br />

(ii) Für das Geschäftsjahr, in dem der<br />

Verkauf des Schiffes erfolgt oder das<br />

Schiff anderweitig aus dem Gesellschaftsvermögen<br />

ausscheidet,<br />

a) bei Verkauf des Schiffes oder einem<br />

anderen Auflösungsereignis<br />

im Jahre 2024 eine Vergütung in<br />

Höhe von 30% des Betrages, um<br />

den der Nettoveräußerungserlös<br />

aus dem Schiffsverkauf oder die<br />

Versicherungsentschädigung den<br />

Betrag von € 9.831.000,00 (geplanter<br />

Nettoveräußerungserlös)<br />

übersteigt.<br />

b) Bei Verkauf des Schiffes oder einem<br />

anderen Auflösungsereignis<br />

in einem anderen Geschäftsjahr<br />

als 2024 ist für Zwecke dieser<br />

Regelung der geplante Nettoveräußerungserlös<br />

im Sinne von (ii) a)<br />

um einen Betrag von € 593.000<br />

für jedes Jahr des früheren Verkaufs<br />

zu erhöhen bzw. für jedes Jahr des<br />

späteren Verkaufs zu reduzieren.<br />

Er beträgt mindestens € 0.<br />

Bis zum Verkauf nicht ausgeglichene<br />

Mindererlöse nach (i) sind von einem<br />

etwaigen Mehrerlös nach (ii) vorab<br />

abzuziehen. Nicht ausgeglichene<br />

Minderergebnisse begründen im Übrigen<br />

keine Verpflichtung des persönlich<br />

haftenden Gesellschafters gegenüber<br />

der Gesellschaft.<br />

e) Die dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

nach Ziffer 3. lit. a) geschuldete<br />

Vergütung erhöht sich ab 2014 jährlich<br />

um 2,5%.<br />

4. Die in diesem Paragraphen geregelten Kostenerstattungen<br />

und Vergütungen sind vor der Gewinn-<br />

und Verlustverteilung zu berücksichtigen<br />

und stellen Aufwand der Gesellschaft dar. Sie<br />

verstehen sich, sofern vorstehend oder in Einzelverträgen<br />

nichts anderes vereinbart, jeweils zuzüglich<br />

etwaiger gesetzlicher Umsatzsteuer. Auf<br />

die laufenden Vergütungen können quartalsmäßig<br />

angemessene Vorschüsse angefordert werden.<br />

§ 17<br />

Jahresabschluss<br />

1. Der persönlich haftende Gesellschafter hat innerhalb<br />

der gesetzlichen Fristen den Jahresabschluss<br />

und – sofern gesetzlich vorgeschrieben –<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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