FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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9. Wichtige Verträge<br />
lung ein Ersatzmitglied für den Zeitraum<br />
bis zum Ablauf der Amtsperiode des Beirates<br />
zu wählen; für den Zeitraum bis zu<br />
einer solchen Wahl kann der persönlich<br />
haftende Gesellschafter einen Nachfolger<br />
für das ausgeschiedene Beiratsmitglied<br />
bestellen;<br />
b) eines von dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
benannten Beiratsmitgliedes<br />
von dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
unverzüglich ein Ersatzmitglied<br />
für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode<br />
des Beirates zu benennen.<br />
Die Amtsperiode des Beirates endet in jedem<br />
Fall, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.<br />
4. Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen<br />
Vorsitzenden.<br />
5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens<br />
zwei Beiratsmitglieder anwesend sind. Beiratsbeschlüsse<br />
bedürfen einer 2/3-Mehrheit der<br />
anwesenden Beiratsmitglieder. Eine Abstimmung<br />
im schriftlichen Verfahren ist zulässig,<br />
wenn kein Beiratsmitglied bis zur Abstimmung<br />
schriftlich widerspricht.<br />
6. Kommt es im Beirat nicht zu einer Beschlussfassung,<br />
so kann der persönlich haftende Gesellschafter<br />
eine Präsenzversammlung einberufen<br />
oder ein schriftliches Verfahren ankündigen, um<br />
die Gesellschafter über die vom Beirat nicht entschiedenen<br />
Fragen beschließen zu lassen.<br />
7. Beschlüsse des Beirates sind vom Beiratsvorsitzenden,<br />
im Falle seiner Verhinderung vom ältesten<br />
Beiratsmitglied zu protokollieren und an den<br />
persönlich haftenden Gesellschafter zu versenden.<br />
8. Der Beirat hat seine Aufgabe mit der Sorgfalt<br />
eines ordentlichen und gewissenhaften Sachverwalters<br />
zu erfüllen. Seine Mitglieder sind zur<br />
Verschwiegenheit verpflichtet, auch nach ihrem<br />
Ausscheiden aus dem Beirat. Die Mitglieder<br />
des Beirates haften bei ihrer Tätigkeit nur für<br />
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung<br />
ist – außer in Fällen des Vorsatzes – je Haftungsfall<br />
auf € 100.000,00 für jedes Beiratsmitglied<br />
beschränkt. Ansprüche gegen Beiratsmitglieder<br />
verjähren in 3 Jahren nach Kenntniserlangung<br />
der haftungsbegründenden Tatsachen und sind<br />
innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten<br />
nach Kenntniserlangung durch eingeschriebenen<br />
Brief geltend zu machen. Die Gesellschaft<br />
kann für die Beiratsmitglieder Haftpflichtversicherungen<br />
im Hinblick auf ihre Beiratstätigkeit<br />
abschließen.<br />
9. Der Beirat erhält neben seinen nachzuweisenden<br />
und erforderlichen Auslagen eine jährliche<br />
Gesamtvergütung, die für die erste Amtsperiode<br />
€ 5.000,00 beträgt, ggf. zzgl. Umsatzsteuer.<br />
Davon entfallen auf den Beiratsvorsitzenden<br />
€ 2.000,00 und auf die anderen Beiratsmitglieder<br />
jeweils € 1.500,00. Die Vergütung erhöht<br />
sich ab dem Jahr 2014 um jeweils 2,5%<br />
p.a. Darüber hinausgehende Änderungen der<br />
Beiratsvergütung können die Gesellschafter mit<br />
einfacher Mehrheit beschließen.<br />
§ 15<br />
Aufgaben des Beirates, Informationsrechte<br />
1. Der Beirat hat folgende Aufgaben:<br />
a) Mitwirkung bei zustimmungsbedürftigen<br />
Geschäften gemäß § 8 Ziffer 2;<br />
b) laufende Vertretung der Interessen der<br />
Kommanditisten und Treugeber, soweit<br />
die Kommanditisten und Treugeber nicht<br />
ihre Rechte selbst wahrnehmen, wozu sie<br />
ausdrücklich berechtigt sind;<br />
c) Beratung des persönlich haftenden Gesellschafters<br />
in Fragen der Geschäftsführung.<br />
2. Im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben<br />
hat der Beirat insbesondere das Recht, sich<br />
134 Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong>