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FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung

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Bis zur erstmaligen Wahl der von den Gesellschaftern<br />

zu wählenden Beiratsmitglieder kann<br />

der persönlich haftende Gesellschafter einen<br />

vorläufigen Beirat bestellen, wobei zwei von<br />

dessen Mitgliedern aus dem Kreis der Gesellschafter<br />

stammen müssen, die der persönlich<br />

haftende Gesellschafter nach freiem Ermessen<br />

auswählen kann; über die Bestellung informiert<br />

der persönlich haftende Gesellschafter die Gesellschafter.<br />

2. Als Mitglieder des Beirates können nur solche<br />

natürlichen Personen durch die Gesellschafter<br />

gewählt werden, bei denen die folgenden Voraussetzungen<br />

kumulativ vorliegen:<br />

a) Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche<br />

Erfahrung, die zur ordnungsgemäßen<br />

Wahrnehmung der Aufgaben eines Beiratsmitglieds<br />

erforderlich sind;<br />

b) Beteiligung an der Gesellschaft, sei es<br />

unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar<br />

als Treugeber, mit einer (Teil-)Kommanditeinlage<br />

in Höhe von mindestens<br />

€ 10.000,00;<br />

c) die Beteiligung gemäß Buchstabe b) wird<br />

nicht im Rahmen eines Treuhandverhältnisses<br />

oder eines vergleichbaren Verhältnisses<br />

mit wirtschaftlicher Wirkung für einen<br />

Dritten gehalten;<br />

d) es besteht kein Beschäftigungs-, Beratungs-,<br />

Weisungs- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis<br />

zu einem nicht mit der<br />

<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Seehandlung</strong> verbundenen<br />

Anbieter einer Vermögensanlage im<br />

Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />

bzw. § 1 Abs. 2 VermAnlG<br />

oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen,<br />

wobei die Mitgliedschaft in<br />

Beiräten anderer Beteiligungsgesellschaften<br />

zulässig ist.<br />

Jedes von den Gesellschaftern gewählte Beiratsmitglied<br />

hat den übrigen Beiratsmitgliedern<br />

und dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />

unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn<br />

nach seiner Wahl einzelne oder mehrere der<br />

vorstehenden Voraussetzungen in seiner Person<br />

nicht mehr vorliegen; die Amtsperiode des betreffenden<br />

Beiratsmitglieds endet mit Eintritt des<br />

entsprechenden Ereignisses bzw. mit Wegfall<br />

einer der vorstehend genannten Voraussetzungen.<br />

3. Die Amtsperiode des Beirats beträgt grundsätzlich<br />

vier Jahre, sofern nicht zuvor im Rahmen<br />

einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

ein neuer Beirat bestellt wird. Die Amtsperiode<br />

des ersten Beirats beginnt am Tag der ordentlichen<br />

Gesellschafterversammlung, an dem erstmals<br />

eine Wahl der von den Gesellschaftern zu<br />

wählenden Beiratsmitglieder erfolgt.<br />

Die Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf der<br />

Amtsperiode so lange im Amt, bis im Rahmen<br />

einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />

neue Beiratsmitglieder gewählt oder benannt<br />

oder sie für eine weitere Amtsperiode wieder<br />

gewählt worden sind.<br />

Die von den Gesellschaftern gewählten Mitglieder<br />

des Beirates können von den Gesellschaftern<br />

jederzeit vorzeitig abberufen werden,<br />

wenn gleichzeitig ein neues Beiratsmitglied für<br />

die restliche Amtszeit des ausscheidenden Beiratsmitgliedes<br />

gewählt wird.<br />

Der persönlich haftende Gesellschafter kann<br />

das von ihm benannte Mitglied des Beirates<br />

ebenfalls jederzeit vor Ablauf einer Amtsperiode<br />

abberufen, wenn er gleichzeitig für die Zeit<br />

bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues Beiratsmitglied<br />

benennt.<br />

Scheidet aus anderen Gründen als einer Abberufung<br />

während der Amtsperiode ein Beiratsmitglied<br />

aus, so ist im Fall<br />

a) eines Beiratsmitglieds, das von den Gesellschaftern<br />

zu wählen ist, auf der nächsten<br />

ordentlichen Gesellschafterversamm-<br />

Verkaufsprospekt<br />

<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />

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