FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
FLUSSFAHRT MOLDAU - Hamburgische Seehandlung
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Bis zur erstmaligen Wahl der von den Gesellschaftern<br />
zu wählenden Beiratsmitglieder kann<br />
der persönlich haftende Gesellschafter einen<br />
vorläufigen Beirat bestellen, wobei zwei von<br />
dessen Mitgliedern aus dem Kreis der Gesellschafter<br />
stammen müssen, die der persönlich<br />
haftende Gesellschafter nach freiem Ermessen<br />
auswählen kann; über die Bestellung informiert<br />
der persönlich haftende Gesellschafter die Gesellschafter.<br />
2. Als Mitglieder des Beirates können nur solche<br />
natürlichen Personen durch die Gesellschafter<br />
gewählt werden, bei denen die folgenden Voraussetzungen<br />
kumulativ vorliegen:<br />
a) Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche<br />
Erfahrung, die zur ordnungsgemäßen<br />
Wahrnehmung der Aufgaben eines Beiratsmitglieds<br />
erforderlich sind;<br />
b) Beteiligung an der Gesellschaft, sei es<br />
unmittelbar als Kommanditist oder mittelbar<br />
als Treugeber, mit einer (Teil-)Kommanditeinlage<br />
in Höhe von mindestens<br />
€ 10.000,00;<br />
c) die Beteiligung gemäß Buchstabe b) wird<br />
nicht im Rahmen eines Treuhandverhältnisses<br />
oder eines vergleichbaren Verhältnisses<br />
mit wirtschaftlicher Wirkung für einen<br />
Dritten gehalten;<br />
d) es besteht kein Beschäftigungs-, Beratungs-,<br />
Weisungs- oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis<br />
zu einem nicht mit der<br />
<strong>Hamburgische</strong>n <strong>Seehandlung</strong> verbundenen<br />
Anbieter einer Vermögensanlage im<br />
Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufsprospektgesetzes<br />
bzw. § 1 Abs. 2 VermAnlG<br />
oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen,<br />
wobei die Mitgliedschaft in<br />
Beiräten anderer Beteiligungsgesellschaften<br />
zulässig ist.<br />
Jedes von den Gesellschaftern gewählte Beiratsmitglied<br />
hat den übrigen Beiratsmitgliedern<br />
und dem persönlich haftenden Gesellschafter<br />
unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn<br />
nach seiner Wahl einzelne oder mehrere der<br />
vorstehenden Voraussetzungen in seiner Person<br />
nicht mehr vorliegen; die Amtsperiode des betreffenden<br />
Beiratsmitglieds endet mit Eintritt des<br />
entsprechenden Ereignisses bzw. mit Wegfall<br />
einer der vorstehend genannten Voraussetzungen.<br />
3. Die Amtsperiode des Beirats beträgt grundsätzlich<br />
vier Jahre, sofern nicht zuvor im Rahmen<br />
einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
ein neuer Beirat bestellt wird. Die Amtsperiode<br />
des ersten Beirats beginnt am Tag der ordentlichen<br />
Gesellschafterversammlung, an dem erstmals<br />
eine Wahl der von den Gesellschaftern zu<br />
wählenden Beiratsmitglieder erfolgt.<br />
Die Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf der<br />
Amtsperiode so lange im Amt, bis im Rahmen<br />
einer ordentlichen Gesellschafterversammlung<br />
neue Beiratsmitglieder gewählt oder benannt<br />
oder sie für eine weitere Amtsperiode wieder<br />
gewählt worden sind.<br />
Die von den Gesellschaftern gewählten Mitglieder<br />
des Beirates können von den Gesellschaftern<br />
jederzeit vorzeitig abberufen werden,<br />
wenn gleichzeitig ein neues Beiratsmitglied für<br />
die restliche Amtszeit des ausscheidenden Beiratsmitgliedes<br />
gewählt wird.<br />
Der persönlich haftende Gesellschafter kann<br />
das von ihm benannte Mitglied des Beirates<br />
ebenfalls jederzeit vor Ablauf einer Amtsperiode<br />
abberufen, wenn er gleichzeitig für die Zeit<br />
bis zum Ablauf der Amtsperiode ein neues Beiratsmitglied<br />
benennt.<br />
Scheidet aus anderen Gründen als einer Abberufung<br />
während der Amtsperiode ein Beiratsmitglied<br />
aus, so ist im Fall<br />
a) eines Beiratsmitglieds, das von den Gesellschaftern<br />
zu wählen ist, auf der nächsten<br />
ordentlichen Gesellschafterversamm-<br />
Verkaufsprospekt<br />
<strong>FLUSSFAHRT</strong> <strong>MOLDAU</strong><br />
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